Einzelbild herunterladen
 

Erscheint wöchentlich drei Mal Dienstag, Donnerstag und Sonnabend.

AbgnnenientspreiS vierteljährlich 1 Mark 40 Pfg. exel. Postaufschlag.

......

------

Die Jnsertionsgebühren betragen für den Raum einer Spaltzelle 10 Pfg., im amtlichen Theile 15 Pfg. Reklamen die Zeile 20 Pfg. Bei größeren Aufträgen entsprechender Rabatt.

*-- -*

GratisdeUasen rIUustrirter KonnraH-braLt" «.IUuftrirte Lern-wirthschaftttche Vettage".

«r. 21

Sonnabend den 21 Februar

in».

Erstes Blatt.

Bestellungen auf das Hersfelder Kreisblatt für Veit Monat März 1899 werden von allen Kaiserlichen poftanftalten, tandbriefträgern und von der Expedition angenommen.

Amtlicher Theil.

HerSseld, den 14. Februar 1899.

Nachstehend veröffentliche ich zwei gemeuischaflliche Erlaffe des Herrn FinanzministerS und des Herrn Ministers des Innern vom 30. November und vom 14. Dezember v. Js., betreffend die Versteuerung der Ge­nehmigungen der Ortspolizeibehörden zur Veranstaltung von Lustbarkeiten.

J. I. Nr. .823. Der Königliche Landrath.

I. V.:

H e e g, Kreissekretär.

Berlin, den 30. November 1898.

Veranstaltungen, die darin bestehen, daß auf öffent­lichen Wegen, Straßen oder Plätzen Bilder von Mord- thaten, Katastrophen und sonstigen sensationellen Be­gebenheiten ausgestellt werden und unter Leiermusikbe- gleitung ein kurzer erklärender Text hierzu abgesungen wird, sind als Lustbarkeiten im Sinne der Tarisstelle 39 des Stempelsteuergesetzes vom 31. Juli 1895 anzu- sehen, sofern der Veranstalter einen festen Stand einnimmt, wie dies auf Jahrmärkten, Schützenfesten und bergt, meist der Fall zu sein pflegt. Die ortspolizeilichen Genehmigungen zur Veranstaltung solcher Lustbarkeiten unterliegen daher dem dort vorgeschriebenen Steuersätze von 1 Mk. 50 Pfg. oder 50 Pfg. Welcher dieser Steuersätze im Einzelfalle zu erheben ist, regelt sich nach den Bestimmungen unter Ziffer V der gemeinschaftlichen allgemeinen Verfügung vom 15. November 1896 F. M. III 15 634, M. d. J. I. A 9079 Insoweit Ge­nehmigungen der erwähnten Art etwa bisher stempelfrei ertheilt sein sollten, mag es für die Vergangenheit hier­bei bewenden.

Gleichzeitig wird zur Beseitigung hervorgetretener Zweifel hierdurch aneikannt, daß die von Vereinen aus Anlaß der kirchlichen Feier des Erntedankfestes unter Mitführung der Fahne und eines Musikkorps veran- staltelen gemeinschaftlichen Kirchgänge nicht unter den Begriff der Tarifstelle 39 fallen. Polizeiliche Genehmi­gungen zur Veranstaltung solcher Auszüge sind daher in stempelfreier Form zu eitheilen.

Diese Verfügung ist von den Landräthen in den Kreisblättern zu veröffentlichen. Auch ist allen Orts- poiizeibehördeu eine Abschrift mitzutheilen.

Der Finanz-Minister. Der Minister des Innern. I. A. gez. Dr. Fehre. I. A. gez. BraunbehrenS.

Berlin, den 14. Dezember 1898.

Die Ziffer IV unseres gemeinschaftlichen Nunder- lasses vom 15. November 1896 F. M. III. 15 634. M h, I, JA, 9079. betreffend die Versteuerung der polizeilichen Genehmigungen zur Veranstaltung von Lustbarkeiten (Centralblalt der Abgaben- rc. Gesetzgebung Seite 649 ; Min. Bl. f. d. g. i. V. S. 239) erhält fol­genden Zusatz:

Ebenso kau» zuverlässigen Wirthen für die Dauer eines Monats eine einheitliche Genehmigung zur Veranstaltung solcher Tauzlustbaikeilen widerruflich ertheilt werden, bei denen die Musik auf einen Klavierspieler und noch einen Violinspieler beschränkt wird. Die Gründe, aus welchen die Genehmigung für einen längeren Zeitraum ertheilt worden ist,

müffen'sowohl in den Akten als auf der Genehmigung selbst vermerkt werden".

Wir ersuchen Sie, die Ortspolizeibehörden Ihres Verwaltungsbezirks mit entsprechender Anweisung zu versehen.

Der Finanz-Minister. Der Minister des Innern.

I A. gez : vr. F e h r e. I. A. gez.: v. Bitter.

Hersfeld, den 23. Februar 1899.

Die Herrn Ortsvorstände des hiesigen Kreises haben mir umgehend »U znm 2. r. Mts. darüber Bericht zu erstatten, ob au« ihrer Gemeinde rc. mehrere Söhne einer Familie bei dem diesjährigen Ersatz-Ge­schäft gestellungspflichtig sind. Zutreffendenfalls ist das Geburtsdatum der in Betracht kommenden Personen genau anzugeben und dabei zu berichten, ob die Eltern derselben auf Einreichung einer Reklamation an die Ersatz Commission um Zurückstellung des Jüngern auf­merksam gemacht worden sind, sowie ob seitens der­selben auf Reklamation verzichtet wird. Einer V a - kata »zeige bedarf es nicht.

I. II Nr. 833. Der Königliche Landrath.

J. V.:

Heeg, Kreissekretär.

Hersfeld, den 10. Februar 1899.

Im Anschluß an das Ausschreiben vom 23 Februar 1897 J. I. Nr. 1338 (Kreisblatt Nr. 25) wird den Herrn OrtSvolständeu des Kreises hiermit noch besonders zur Pflicht geuracht, fortab über die Anträge auf Er- theilung der Genehmigung zu Lustbarkeiten (Tanzbe- lustigungen rc) und die durch Jnstruirung dieser Anträge entstehenden Verhandlungen Akten zu führen und aus denselben ersichtlich zu machen, welcher Stempel für die ertheilte Genehmigung verwendet ist, evtl. unter Be­gründung des Stempels von 0,50 Mk., falls nur dieser geringe Stempel für ausreichend erachtet wird. Die zu führenden Akten werden von Zeit zu Zeit zur Revision des Stempelverbrauchs eingefordert werden.

J. I. Nr. 812. Der Königliche Landrath.

3 V.: Heeg, Kreissekretär.

Hersfeld, den 14. Februar 1899.

Eingegangenen Nachrichten zufolge wird in Amerika das Weizenmehl in sehr ausgedehntem Umfange durch Beimischung von Maismehl, welches billiger, aber auch entsprechend minderwerthig ist, verfälscht. Es ist nicht unwahrscheinlich, daß auch bei dem aus Amerika nach Deutschland ausgeführten Weizenmehl vielfach derartige Fälschungen vorkommen. Wegen der für die zollbehörd- liche Behandlung solchen Mehles gebotenen Vorsicht l ist das Erforderliche von den, Herrn Frnanzminister unterm 4. Dezember v. I. verfügt worden. Da es nun auch aus gesundheitlichen Rücksichten sowie zum Schutze des ehrlichen Handels mit Nahrungsmitteln geboten er­scheint, ben betrügerischen Verkehr mit solchem minder- werthigen Weizenmehl thunlichst zu verhindern, werden die mit Ausübung der Nahrungsmittelpolizei beauftragten Ortspolizeibehörden auf die erwähmen Fälschungen auf­merksam gemacht und zur verschärften Kontrolle, sowie zu strengem Einschreiten bei der etwaigen Entdeckung von Mischmehl der bezeichneten Art augewresen.

Ich benierke, daß dieAmtliche Stelle für Nahrungs­mittel - Untersuchung für den Regierungsbezirk Süffel" nach wie vor eingesandte Proben von Nahrungs- und Genußmitteln unentgeltlich zu untersuchen und das Ergebniß mitzutheilen hat.

J. I. Nr. 833. Der Königliche Landrath.

I V.:

Heeg, Kreissekretär.

Hersfeld, am 9 Februar 1899.

Zur Abhaltung des diesjährigen Ersatz - Geschäftes für den Kreis Hersfeld sind folgende Termine bestimmt worden:

Montag den 6. März d. J.

von Morgens 9'/.2 Uhr a b, und zwar im Saale des Gastwirths Kroneberg zu Schenklcngsfeld

Musterung der Militairpflichtigen aus den Landgemeinden rc. des Amtsgerichtsbezirks Schenklcngsfeld mit Ausnahme derjenigen aus den Landgemeinden Hillartshansen, Hilmes, Motzfeld und Philippsthal.

Dienstag den 7. März d. J.

von Morgens 8*/7 Uhr ab, und zwar im Saale des Gastwirths Träger zu Friedewald Musterung der Militairpflichtigen aus den Landgemeinden rc. des Amtsgerichtsbezirks Friedewald sowie derjenigen aus den Landgemeinden Hillartshausen, Hilmes, Motzfeld und Philippsthal.

Mittwoch den 8. März d. I.

von Morgens präcis 7 Uhr ab, und zwar im Saale des Gastwirths B. Bolender dahier Musterung der Militairpflichtigen aus der Stadt Hersfeld.

Donnerstag den 9. März d. Z.

von Morgens präcis 7 Uhr ab, in demselben Vocale

Musterung der Militairpflichtigen aus den Landgemeinden rc. des Amtsgerichtsbezirks Hersfeld.

Freitag den 10. März d. J.

von Morgens präcis 7 Uhr ab, in demselben Vocale

Musterung der Militairpflichtigen aus den Landgemeinden rc. des Amtsgerichtsbezirks Niederaula.

Sonnabend den 11. März d. Z.

von Morgens präcis 8 Uhr ab, in demselben Vocale

Loosung und Zurückstellung derjenigen Mannschaften der Reserve, Landwehr und Ersatz - Reserve sowie der ausge- bildeten Landsturmpflichtigen des zweiten Aufgebots, welche wegen häuslicher, gewerblicher oder Familien - Verhältnisse eine Zurückstellung für den Fall der Einberufung zu den Fahnen beanspruchen wollen (§ 123 der Wehrordnung vom 22. November 1888.)

Die Herren Ortsvorstände der Stadt- und Landge- meinden des Kreises werden angewiesen:

1. Die militairpflichtigen Mannschaften ihrer Gemeinden rc. und zwar:

a. die in der Zeit vom 1. Januar bis einschließlich 31. Dezember 1879 geborenen, soweit sie nicht bereits in das Militair eingestellt sind oder einen Ausstand erhalten haben,

b. die in den Jahren 1878, 1877, 1876 oder früher geborenen, welche bei den Ersatz - Geschäften des vorigen Jahres zurückgestellt, überzählig geblieben oder gar nicht erschienen sind, und demnach über ihr Militairverhältniß noch keine feste Bestimmung erhalten haben, zu den vorbezeichneten Musterungs- terminen vorzuladen,

2. dafür zu sorgen, daß diejenigen Personen, zu deren G u n st c u e i n e Z u r ü ck st e l l u n g b e z w. Befreiung v o m Militairdien st beansprucht wird, sich im M u sterung s- termiue ebenfalls e i n f i nd e n,

3. in den Terminen sich p e r s ö n l i ch e i n z u f i n d e n und so lauge zur Stelle zu sein, bis sämmtl i che Militairpflichtige der betreffenden Gemeinde gemustert s i n d. Im Falle einer Verhinderung ist für die Anwesenheit eines Stellvertreters Sorge zu tragen,

4. für die rechtzeitige Gestellung der Militairpflichtigen rc. zum Ersatz - Geschäft Sorge zu tragen und denselben ausdrücklich zu eröffnen, daß sie in i t sauberem Körper und reiner Wäsche zu er­scheinen haben.

Militairpflichtige, welche oh n e genügen- d c n En tschuldign ngsgrund im Mu sterungs- termine ni^t erscheinen oder b ci Ausrufung ihrer Na in e n i in M usterungslocale nicht a n- w e s e n d sind, werden mit e i n e r G e l d st r a f e bis zu 30 Mk. oder Haft bis zu 3 Tagen be­st rast; a u ß e r d e in k ö n u e n i h n c n d i e V o r t h e i l e der L o o sn ng c n tz o g en w er den. Ist die Ver- u mniß in b öswilliger Absicht o der wieder­holt erfolgt, so kann ihre a l s b ald ige Ei n-