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i Hersselder Kreisblatt
s. für das dritte Quartal 1899 werden noch von allen c Kaiserlichen Postanstalten, Tandbriefträgern und von
_ der Expedition angenommen.
Amtlicher Theil.
Hersfeld, den 7. Juli 1899.
Es ist die Wahrnehmung gemacht worden, daß die zur Erlangung der Berechtigung zum einjährig-freiwilligen Dienst sich eignenden Militärpflichtigen ihre desfallsigen Gesuche oftmals zu spät einreichen und dadurch des Anrechts auf diese Berechtigung verlustig gehen, sofern nickt der Berechtigungsschein Seitens der Ersatzbehörde III. Instanz ausnahmsweise ertheilt wird.
Zur Vermeidung derartiger Härten sowohl als auch zur Verminderung bezüglicher Anträge werden die betreffenden Vorschriften hierunter zur öffentlichen Kennt- 1 ruß gebracht und weise ich die Herrn Ortsvorstände des 1 Kreises an, dieselben auf ortsübliche Weise alsbald bekannt zu machen.
( J. II. Nr. 2562, Der Königliche Landrath
Freiherr von Schleinitz, ! Geheimer RegierungS-Rath.
1) Die Berechtigung zum einjährig-freiwilligen Dienst ( dars im allgemeinen nicht vor vollendetem 17. Lebens- /. jähre nachgesucht werden. Die frühere Nachsuchung ) darf, sofern es sich nur um einen kurzen Zeitraum handelt, ausnahmsweise durch die Ersatzbehörde dritter ) . Instanz zugelassen werden, doch hat in solchem Falle die Aushändigung des Berechtigungsscheins nicht vor ( vollendetem 17. Lebensjahre zu erfolgen.
i ' Der N ichweis der Berechtigung bezw. die Bei- I bringung der für die Ertheilung des Berechtigungsscheins erforderlichen Unterlagen hat bei Verlust des
Auf hoher 2llm.
Eizähinng aus den bayerischen Bergen von Friedr. Dolch.
(Fortsetzung.)
„Ich thät auch bitten!" sagte da leise das Mädchen und berührte schüchtern den Arm des Jägers. „Wenn's , sein könnt', mir wäc's auch lieber, wenn du die zwei dasmal noch net anzeig'n wolli’il! Meinetweg'n sollen's net ins Unglück kommen!"
„Laß's gut sein, du bist a braves Madel!" sagte der I Jäger. „Schau, der da — das is a alter Fuchs, den i schau ich durch und durch, und sein Bitten und Betteln thät bei mir nix helfen. Aber weil du für sie sürbittest, | Nesei, will ich für dasmal noch von einer Anzeig' ab- M)’n. Und nachher is drunt' in Riedsee ein altes braves Weiberl, das sich trotz ihrer vierundsiebzig Jahr' noch ehrlich und redlich mit der harten Arbeit sortbringt, das is die Mutter von dem Riesen Goliath da brent’, und ber thäl's das Herz brech'n, wenn sie aus ihre alten Tag' noch erleben müßt', daß ihr Sohn inS Zuchthaus wandern muß. Verdient hätt' er's freilich schon zwanzig- mal, denn statt daß er mit sein'm Lohn sein altes Mutter! unterstützen thät, tragt er ’n in die Wirths Häuser und verbraucht ihn zu der Liederlichkeit 1"
"^ü6 's g'logen!" schrie nun der Riese, der bis fitzt zähneknirschend und mit geballten Fäusten in einem Winkel gestanden hatte. „Da sollt's mir Rechenschaft geben müssen dafür!"
„Hinaus mit dir, aus der Stell'!" herrschte ihn aber
Anrechts spätestens bis zum 1. April des ersten Militärpflichtjahres (§ 22,2 der W. O ) bei der Prüfungskommission zu erfolgen. Bei Nichtinnehaltung dieses Zeitpunktes darf der Berechtigungsschein ausnahmsweise mit Genehmigung der Ersatzbehörde dritter Instanz ertheilt werden.
2) Die Berechtigung wird bei derjenigen Prüfungskommission für Einjährig-Freiwillige nachgesucht, in deren Bezirk der Betreffende gestellungspflichtig sein würde (§ 25 und 26 der W -O.).
3) Wer die Berechtigung nachsuchen will, hat sich spätestens bis zum 1. Februar des ersten M i l i t ä r p f l i ch t j a h r e s bei der unter Ziffer 2 bezeichneten PrüfuugSkommifsion schriftlich zu melden.
Zwischen dem 1. Februar und dem 1. April des ersten Militärpflichtjahres eingehende Meldungen dürfen ausnahmsweise von der Prüfungskommission berücksichtigt werden (Ziffer 1).
4) Der Meldung (Ziffer 3) sind beizufügen:
a. ein Geburtszeugniß.
b. die Einwilligung des Vaters oder Vormundes und ferner die Erklärung dieser Personen, daß aus dem Vermögen des Bewerbers die Kosten für die Bekleidung und Ausrüstung, Wohnung und Unterhalt während des einjährigen Dienstes bestritten werden sollen, oder die Erklärung eines dritten (des Vaters, des Vormundes oder einer afaberen Person), daß die bezeichneten Kosten von ihm als Selbstschuldner übernommen werden.*)
Die Unteischrift der Einwilligung und der Erklärung, sowie die Fähigkeit' des Bewerbers oder des Dritten zur Bestreitung der Kosten ist obrigkeitlich zu bescheinigen. Ist der Dritte zur Gewährung des Unterhaltes an den Bewerber gesetzlich nicht verpflichtet, so bedarf die Erklärung der gerichtlichen oder notariellen Form.
c ein Unbescholtenheitszeugniß, welches für Zöglinge von höheren Schulen (Gymnasien, Realgymnasien, Ober-Realschulen, Pi ogymnasien, Realschulen, Real- progymnasien, höheren Bürgerschulen und den übrigen militärberechligten Lehranstalten) durch den Direktor der Lehranstalt, für alle übrigen jungen
*) Bei Freiwilligen der seemännischen Bevölkerung genügt die Einwilligung deS VaterS oder Vormundes (§ 15, 4 de? W.-O ).
! der Jäger an. „Mir dreht's das Herz im Leib herum, wenn ich ein'm so elendigen Menschen, wie du bist, nur grad' ins Gesicht schau'n soll! Und daß Ihr Euch nimmer blicken laßt da Herob'n, das rat' ich Euch! Ein ander's Mal kommt Ihr nimmer so gut weg wie heut'! Marsch, hinaus! Nur net lang herumgedruckt, sonst mach' ich Euch Füß'!"
Zähneknirschend, die Fäuste in ohnmächtiger Wuth geballt, rannte der Hüne aus der Hütte. Langsamer folgte ihm der Alte, der, als er an dem Jäger vorüber- kam, mit grinsendem Lächeln und kriechender Geberde den Hut zog und dann ebenfalls hinaus ins Freie schlich.
„So, jetzt wär' die Luft rein!" sagte der Jäger nach einer Pause, nachdem die Schritte der Davonetlendeu draußen verklungen waren. «Jetzt können wir ein Mörtel mit einander red'n, meine hebe Sennerin!"
„Vor allem laß dir Dank sag'n," erwiderte das Mädchen und reichte dem Jäger die Hand. „G'rad' im rechten Augenblick bist mir z'Hils' 'kommen! Wer weiß, was sonst g'scheh'n wär'. Die zwei Bösewicht' hab'n g'wiß nix Gutes im Sinn' g'habt!"
„Da will ich dir Siegel und Brief d'cauf geben," nickte der junge Mann. „Aber du brauchst mir net z'dauken, Madel, denn was ich gethan hab', war nur meine Pflicht und Schuldigkeit und is von Herzen gern gescheh'u. Aber das muß ich schon sag'n — eö is schon schier a starkes Stuck von ein'm so blutjungen Diandl, wie bu bist, auf ein' so abgelegenen, g'fahrlichen Platz als Sennerin z'geh'n, ganz allein, und kein Mensch sonst mehr da, der dir Beistand leisten kann!"
Leute durch die Polizeiobrigkeit oder ihre Vorgesetzte Dienstbehörde auszustellen ist.
Sämmtliche Papiere sind im Originale einzu- reichen.
Alljährlich finden zwei Prüfungen statt, die eine im Frühjahr, die andere im Herbst.
Das Gesuch um Zulaffung zur Prüfung muß für die Frühjahrsprüfung spätestens bis zum 1. Februar, für die Herbstprüfung spätestens bis zum 1. August angebracht werden.
Nach diesen Zeitpunkten eingehende Zulaffungsgesuche dürfen durch die Prüfungskommission nur ausnahmsweise und nur dann berücksichtigt werden, wenn ~dLL.P.Muuq noch nicht stattgehabt und der im § 89, 1 der W.-O. für den Nachweis der Berechtigung festgesetzte späteste Zeitpunkt nicht überschritten ist.
Nichtamtlicher Theil
Der Besuch des deutschen Kaisers auf dem französischen Schulschiff „Jphigen'e" vor Berven, der Austausch von Depeschen zwischen Kaiser Wilhelm II. und dem Präsidenten Loubet, das gemeinsame Fest für französische und deutsche Kadetten auf der „Hohenzollern" sind Ereignisse, die überall, wo ehrliche Friedensliebe herrscht, mit großer Genugthuung begrüßt werden. Sie reihen sich der Freilassung der wegen Spionage verur- theilten französischen Offiziere beim Tode Cirnots, den Beileids-Depeschen beim Brande des Pariser Wohlthätig- keitS-Bazars, beim Tode des Malers Maiffouiec und des Generals Canrobert 2C. würdig an, indem sie aufs neue das Bemühen unsers Kaisers zeigen, in seiner hochherzigen, ritterlichen Art versöhnend auf die französischen Herzen zu wirken.
Wir wissen nicht, ob schon einmal seit der Begründung des Deutschen Reiches die Kaiser-Standarte vom Großmaste eines französischen Kriegsschiffes geweht hat; die einzige Gelegenheit dazu wäre bei der Eröffnung des Kaiser Wilhelm-Kanals im Hafen von Kiel gewesen, als unser Kaiser eines der dort anwesenden französischen Kriegsschiffe besuchte. Jedenfalls aber war damals Frankreich der Einladung nach Kiel nur mit Widerstreben gefolgt, und die Verdroffenheit, die darüber die öffentliche
Ein trüber Schatten fuhr über das liebliche, nur ein wenig bleiche Gesicht des Mävchens. Sie streckte die Hand nach dem Knaben, der in ihrer Nähe stand und den Jäger mit offenem Munde anstarrte, aus und zog ihn an sich. Der Junge, ein untersetzter Bursche mit blatternarbigem Gesicht und flachsblondem Haar, schlang zärtlich den Arm um den Leib der Sennerin und sah mit leuchtenden Augen zu ihr empor.
„Ich bin net ganz allein," sagte sie leise, sauft dabei über das wirre Haar des Knaben streichend. „Mein Dama is ja bei mir, und ber ©ama iL a braver Bub'! Hast net g'seh'n, wie er wie a Tiger herg'fallen is über die zwei? Aus Leibeskräften hat er mich vertheidigt!"
„Ja, das hat er," sagte freundlich der Jäger. „Aber sie sind auch arg mit ihm um'gaugen. Sag, Bub', hast vielleicht ein Schaden g'nommen? Hat er dir weh gethan, der Tropf?"
Der Knabe, der den Jäger aufmerksam angeblickt, wies jetzt mit dem Finger auf seinen Mund und stammelte einige unverständliche Laute hervor. Die Sennerin aber streichelte ihm mit mitleidiger Zärtlichkeit die Wangen und schob ihn dann sanft von sich.
„Die Antwort d'rauf muß schon ich dir geb'n," sagte sie, zu dem Jäger gewendet, halblaut, „denn ber Bub' is stumm — stumm schon auf die Welt 'kommen Er is a Woaselkind, die Geuieiud' hat ihn auszieh'n müssen, und wie ich da heraus'zogen bin, hat ihn ber Reiterbauer in den Dienst g'nommen und hat ihn wir berauf- 'geben als Hütbub', weil er ein’ andern net hat auftreiben können. Und ich bin recht zufrieden mit der