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Gratr-beilasen r „Illnstrirtes Sonntagsblatt" «. „3iluftrirU landwirthschaftliche Veilage".
Ir. 107.
Amtlicher TtzeU
Allgemeine Verfügung Nr. 42 für 1899.
inistenum für Landwirthschaft, Berlin, den 4, Aug. 1899. . — Domänen und Forsten.
Gesch. Nr. I G. 4622.
’ ■ An sämmtliche Herren Regierungs-Präsidenten.
Beseitigung von Milzbrandkadavern.
Aus den Begleitberichten zur Viehseuchenstatistik für as Jahr 1898 habe ich entnommen, daß ein großer "heil der Milzbrandausbrüche auf eine ungenügende und »vorschriftsmäßige Beseitigung der Milzbrandcadaver nrückzusühren ist.
Die im § 11 der Bundesralhs-Jnstruktion enthaltene Bestimmung, daß zur Bergrabung dieser Cadaver nur ilche Plätze auszuwählen sind, welche von Pferden, Bieberfäuern und Schweines nicht betreten werden, ist ielfach nicht beachtet worden.
Oft hat man die an der Seuche verendeten Thiere var in vorschriftsmäßiger Entfernung von den Gehöften erscharrt, jedoch die Berscharrungsplätze entweder über- mpt nicht eingefriedet oder die Einfriedigung verfallen >sien, sodaß freigehendes Vieh zu diesen Plätzen gelangen
^1 nd die dort etwa wildwachsenden und mit Milzbrand»
>oren verunreinigten Gräser, Kräuter u. s. w. auf-
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ehmen konnte. Auch wurden nach mehreren Jahren itf diesen Plätzen wieder Futterkräuter angebaut oder 1 wurden nach längerer Zeit — es werden Zeiträume
»« in 10, selbst 20 bis 25 Jahre genannt — aus den erscharrungsgruben Kies, Sand und Steine als Bau- E^saterial für Wege und Viehstallungen verwendet und —^idurch neue Milzbrandausbrüche veranlaßt.
Wenn ferner die Milzbrandcadaver an Orten ver- . Aarrt werden, die feucht sind, von Wafferläufen bespült ^ Verben oder einen veränderlichen Grundwasserstand be- ^Pen, so wird damit die Möglichkeit geboten, daß sich h Mzbrandsporen bilden oder daß die bereits vorhandenen ^Iporen an die Erdoberfläche und auf weitere Feldgebiete § »langen, wo sie alsdann von den Thieren ausgenommen .H &rben können.
| Oft sind auch die Gruben nicht so tief angelegt -Zorden, daß die Oberfläche der Cadaver von einer unler- O Älb des Randes der Grube mindestens 1 Meter starken
g
ffdschicht bedeckt ist. Durch Aufwölben eines Hügels der dem Cadaver kann die Tiefe der Grube nicht ersetzt erden.
(Nachdruck verboten.)
Die Rache ist mein.
riginal-Roman in zwei Bänden von Gustav Lange.
(Fortsetzung.)
„Wahrhaftig, da kommen schon die Gendarmen 1
//
—^ef er den andern Männern zu, die nun mit ihren f ugen die Richtung verfolgen, die ihnen Franz mit der ♦ and bezeichnet.
Ps." „Eine nette Bescherung," meinte der Arzt.
„ „Seien Sie unbesorgt, Herr Doktor!" entgegnete der .„(Wagenführer. „Wir kommen schon durch. Schnell noch ner auf den Wagen, der den Baldl hält, damit er )hi[i inen Schaden nimmt, der Braune wird sich tapfer igen."
f, Einer der Männer springt schnell hinten auf, das iferd erhält einen leichten Schlag mit der Peitsche und _^mt geht es, zuerst eine Strecke den Dorsweg entlang, 3nn biegt das Geschirr in einen Seitenweg ein und llllun saust das gar bedenklich nach rechts und links ^schaukelnde Gefährt dahin. Die Gendarmen haben das ^tanover wohl gemerkt und, querfeldein eilend, suchen l'^ das Geschirr zu erreichen; es erfolgen aus der Ferne ^ft urufe, die aber unbeachtet bleiben und der Schuß, den ner der Gendarmen auf das Pferd abgiebt, verfehlt >1'«)? äl.. Der Abstand zwischen Gendarmen und ®e? wnd immer größer, die ersteren vermögen nicht
KOs itn 12. Ze-lmher
Wenngleich nicht verkannt werden soll, daß eine nach allen Seiten genügende, unschädliche Beseitigung der Milzbrandcadaver schwierig ist, so wird sich doch durch Anwendung größerer Sorgfalt viel erreichen lassen.
Ich ersuche daher Euer Hochgeboren — Hochwohlge- boren — die Ortspolizeibehörden und die beamteten Thierärzte anzuweisen, die Vorschriften der §§ 11—14 der Bundesraths -Instruktion strengstens zu beachten und hierbei noch folgende Punkte besonders in Betracht zu ziehen:
1. Die beste Beseitigung der Milzbrandcadaver ist die Verbrennung oder die Beförderung in völlig dichten und bedeckten Wagen in eine Abdeckerei. Nur wo dieses Verfahren nicht ausführbar ist, erfolgt die Bergrabung.
2. Die Bergrabung hat an erhöhten Stellen zu erfolgen, die außerhalb der Einwirkung von natürlichen oder künstlichen (Drainage) Wasterläufen liegen. Kies- und Sandgruben sind zu vermeiden.
3. Die Berscharrungsplätze sind möglichst ein Meter im Umkreise der Grube derartig mit einer haltbaren Einfriedigung zu umgeben, daß ein Zutritt von Vieh zu den Plätzen nicht stattfinden kann. Soweit ältere Ver- scharrungsplätze nicht eingefriedigt sind, hat dieses nachträglich zu erfolgen, auch ist dafür Sorge zu tragen, daß die ordnungsmäßige Erhaltung der Einfriedigungen jährlich mindestens einmal von den Polizeibehörden kon- trollirt wird.
4. Die Berscharrungsplätze sind möglichst frei von künstlichen und natürlichen Pflanzenansamungen zu halten.
In Vertretung: gez. Sterneberg.
* *
Cassel, den 30. August 1899.
Abschrift zur Kenntnißnahme und Anweisung der Ortspolizeibehörden.
Der Regierungs-Präsident. I. V.: v o n B r e m e r. An die Herren Landräthe des Bezirks und den Herrn
Polizei Präsidenten hier.
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*
Hersseld, den 8. September 1899.
Vorstehender theile ich den Ortspolizeibehörden des Kreises zur Kenntnißnahme und Nachachtung mit. I. Nr. 5411 I. Der Königliche Landrath.
Freiherr von Schleinitz, Geheimer Regierungs-Rath.
Hersfeld, den 8. September 1899.
Die Herren Ortsvorstände des Kreises haben in den Gemeinden alsbald und später in geeigneten Zwischenräumen
zu folgen und geben schließlich die Verfolgung auf — die Flüchtlinge haben gewonnen.
5. Kapitel.
Die Haberer, die den Vorgang von der Thalmühle aus beobachtet hatten, brachen in ein lautes triumphierendes Lachen, dann verschwand einer nach dem andern um das Haus in der entgegengesetzten Richtung, während der Doktor direkt den Gendarmen entgegenging. Als er auf dem Wege mit ihnen zusammentraf, da hatte er eine lange Unterhandlung mit ihnen, aber wenn Franz gehofft hatte, daß die Gendarmen nunmehr von einem Besuch der Thalmühle abstehen würden, so sah er sich in dieser Erwartung getäuscht, denn als sie sich von dem Doktor getrennt, setzten sie den Weg, der zur Thalmühle führte, fort.
Franz bleibt wie versteinert einen Augenblick unter der Hausthür stehen. „Heilige Mutter Gottes, jetzt kommen sie doch noch!" flüsterte er.
Die Gendarmen lassen nicht lange auf sich warten, nach ganz kurzer Zeit schon treten sie in das Haus ein und treffen den Franz gerade damit beschäftigt, das Zimmer wieder in Ordnung zu bringen.
„Laßt nur alles ruhig liegen, bis wir ein Protokoll ausgenommen haben," befahl der eintretende Führer der Gendarmen Franz. „Da die anderen alle entkommen sind, so müssen wir uns an Euch halten."
Nach diesen Worten zog er ein Notizbuch heraus,
1891
wiederholt auf ortsübliche Weise bekannt machen zu lassen, daß der Austrieb von Vieh auf die in der Stadt Hersfeld stattfindenden Viehmärkte fortab nur unter nachstehenden Bedingungen gestattet ist:
1. Am Tage vor dem Markte werden alle Gast- ic. Ställe der Stadt thierärztlich beaufsichtigt.
2. Mit dem Auftrieb darf nicht vor 6 Uhr Morgens begonnen werden.
3. Die Musterung des Viehes vor dem Eingänge und das Handeln außerhalb des Viehmarktplatzes in der Stadt ist an Markttagen verboten.
4. Das Ausbringen von Vieh auf die Märkte ist nur dann gestattet, wenn dem an dem Marktzugang aufgestellten Polizeibeamten eine von der Ortspolizeibehörde der Ursprungsgemeinde ausgestellte Bescheinigung vorgezeigt wird, wonach daselbst seit 4 Wochen die Maul- und Klauenseuche (bei Schweinen weder die Maul- und Klauenseuche noch eine der Schweineseuchen) herrscht und die Ursprungsgemeinde seit 4 Wochen nicht zu einem Sperrgebiet im Sinne des § 159a der BundeSraths-Jnstruktion vom 27. Juni 1895 gehört.
Diese Bescheinigung hat nur eine fünf tägige Gültigkeit, den Ausstellungstag eingerechnet.
5. Die Thiere, welche auf einem Ursprungsschein aufgeführt sind, müssen in unmittelbarer Reihenfolge auf den Markt geführt werden. Von den Scheinen wird am Eingänge Kenntniß genommen.
6. Während der ganzen Dauer der Märkte untersteht das aufgetriebene Vieh der Kontrolle des Königlichen Kreisthierarztes, dessen Weisungen unweigerlich Folge zu leisten ist.
Jede Uebertretung dieser Vorschriften wird nach den einschlägigen Gesetzesbestimmungen bestraft werden.
I. 5437. Der Königliche Landrath
Freiherr von Schleinitz, Geheimer Regierungs-Rath.
Politische Nachrichten.
Berlin, den 9. September.
Am Freitag Vormittag fand auf dem Paradefelde beiForchheim die Kaiserparade statt. Se. Majestät der Kaiser, Se. königl. Hoheit der Großherzog und die übrigen Fürstlichkeiten führten die Regimenter, bereit Chefs sie sind, vor. Nach Schluß der Parade ritt Se. Majestät der Kaiser, der die Uniform des 2. Badischen
flüsterte seinen beiden Begleitern leise einige Worte zu, die sich darauf entfernten, um sich draußen vor der Thür zu postieren, dann schickt er sich an, zu notieren.
„Also nennt mir zunächst die Namen der Verschwundenen, die Euch ohne Zweifel bekannt sind," wandte sich der Postenführer an den regungslos dastehenden jungen Mann.
„Nicht alle, aber wenn sie es auch wären, ich würde doch keinen nennen," entgegnete Franz und richtete sich stolz auf; die anfängliche Befangenheit war von ihm gewichen.
Der Gendarm blickte gar nicht überrascht auf, er mochte wohl schon eine ähnliche Antwort erwartet haben.
„Ihr seid kurz angebunden," begnügte er sich zu sagen. „Ich kann Euch nur den Rath geben, verlegt Euch nicht aufs Leugnen."
Franz wurde mit einem Male glühend rot. „Eine solche Anzüglichkeit verbitl ich mir, ich lüge nie, werde aber auch nicht den Angeber spielen," sagte er mit bebender Stimme.
„So muß ich Euch als der Mitschuld verdächtig arretieren," entschied der Gendarm. „Es unterliegt keinem Zweifel, die Haberer sind hier gewesen, die Spuren hier beweisen es, und es liegt die Möglichkeit nahe, daß Ihr an dem Unfug gestern Nacht betheiligt gewesen seid; also macht Euch fertig, uns auf der Stelle zu folgen."