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Gratisbeilagen r „Illnftrirtes Sonntagsblatt" n. „)llnftrirte Landwirthschaftliche Beilage".
Nr. 121 SombeilL Ära 14. Sttoler 1899.
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1 „Jllustrirte landwirthschaftl. Beilage" ^ für das Vierte Quartal 1899 werden von $ allen Kaiserlichen Postanstalten, tandbriefträgern und von der Expedition angenommen.
k Amtlicher Theil. ^ ^e ------
5 Polizeiverordnung. — Unter Bezugnahme auf 3 die Bekanntmachung des Herrn Reichskanzlers vom 17. K Juli 1899 (R. G. Bl. S. 374) verordne ich auf Grund st, der §§ 6 und 12 der Verordnung über die Polizeiver- 1 £ waltung in den neu erworbenen Landestheilen vom "J ^ 20. September 1867 (G. S. S. 1529) und der §§ sf 137, 139 des Gesetzes über die allgemeine Landesver- v Wallung vom 30. Juli 1883 (G. S. S. 195) mit Zu- K stimmung des Bezirksausschusses für den Umfang des K Regierungsbezirks Casiel, was folgt:
, £ § 1. Biere dürfen im Umherziehen nur dann feil- | geboten werden, wenn sie einen höheren Alkoholgehalt als k 2ö/0 nicht besitzen.
। § 2. Die Gefäße, in denen die im § 1 bezeich-
1 $ steten ®iere im Umherziehen feilgeboten werden, müssen [ st mit einer den Namen und die Art, den Ursprungsort ^ und den Alkoholgehalt des Getränkes angebenden Be- Zeichnung versehen sein.
§ 3. Wer Bier mit einem höheren als dem nach _J§ 1 zulässigen Alkoholgehalt im Umherziehen feilbietet, wird gemäß § 148 Ziffer 7a der Reichsgewerbeordnung mit Geldstrafe bis zu einhundertsünfzig Mk., im Unver- ed mögensfalle mit Haft bis zu vier Wochen» wer den im —> § 2 dieser Verordnung getroffenen Bestimmungen zu- I1<l wider handelt, wird mit Geldstrafe bis zu sechzig Mark, im Unvermögensfalle mit entsprechender Haft bestraft.
§ 4. Diese Verordnung tritt am 1. November in Kraft. (A. II. 10815.)
Casiel, am 28. September 1899.
Der Regierungspräsident. J. V.: v. Bremer.
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Polizei-Verordnung. Auf Grund der §§. 6, -112 und 13 der Verordnung über die Polizei-Verwaltung 1in den neuerworbenen Landestheilen vom 20. September ||iW67 (G. S. S. 1529) und der §§. 137 und 139 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 (G. S. S. 195) verordne ich unter Zustim- i mung des Bezirksausschusses für den Umfang des Regierungsbezirks Casiel was folgt:
I § 1. Jede Erkrankung und jeder Todesfall an Pest (orientalische Beulenpest), sowie jeder Fall, welcher den ^.Verdacht dieser Krankheit erweckt, ist der für den Auf- .;, bnthaltsort des Erkrankten oder den Sterbeort zuständigen * Polizeibehörde unverzüglich anzuzeigen.
8 2. Zur Anzeige sind verpflichtet:
| der behandelnde Arzt,
6 2« iebe sonst mit der Behandlung oder Pflege des Er- * - krankten beschäftigte Person,
- O. der HaushaltungSvorstand,
, bW ' ^."jenige, in dessen Wohnung oder Behausung der j( & rlrankungs- oder Todesfall sich ereignet hat.
§ 3. Zuwiderhandlungen werden mit Geldstrafe bis zum Betrage von 60 Mk., im Unvermögensfalle mit entsprechender Haft bestraft.
§ 4. Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündigung in Kraft. (A. II. 10814.)
Casiel, am 28. September 1899.
Der Regierungs präsident. J. V. : v. Bremer.
Nichtamtlicher Theil.
Als Biirzerliihe NtW. IV.
Vereine.
Das Bürgerliche Gesetzbuch unterscheidet zwischen Vereinen, deren Zweck auf einen wirthschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, und Vereinen, deren Zweck nicht auf einen wirthschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist. Die letzteren Vereine sind naturgemäß höchst mannigfacher Art; sie dienen der Wohlthätigkeit, der Kunst, der Wissenschaft, dem Unterrichte, der Geselligkeit und zahlreichen andern Zwecken. Ausgeschlossen von der Regelung ihrer Verhältnisse durch das Bürgerliche Gesetzbuch bleiben die öffentlich-rechtlichen Verbände wirthschaftlicher Art, wie die Innungen, Jnnungs-Verbände, Hülfskassen, Berufs- Genossenschaften, Versicherungs-Anstalten u. s. w., ferner die dem Gebiete des Handelsrechts angehörenden Gesellschaften, insbesondere die Aktien-Gesellschaften.
Das Gesetz hat eine Reihe allgemeiner Bestimmungen oder sogenannter Normativ-Bestimmungen aufgestellt, auf Grund deren beim Vorhandensein der gesetzlichen Erfordernisse ein Verein ins Leben treten und Rechtsfähigkeit erlangen kann. Die gesetzlichen Erfordernisse sind durch das öffentliche Vereinsrecht des betreffenden Staates, in welchem der Verein feinen Sitz hat, festaelegt. Also beispielsweise darf in Preußen nach wie vor kein politischer Verein ins Leben treten oder Rechtsfähigkeit erlangen, der Frauen, Schüler und Lehrlinge als Mitglieder aufnimmt. Die Erlangung der Rechtsfähigkeit geschieht bei Vereinen, deren Zweck auf einen wirthschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, durch staatliche Verleihung, bei den übrigen Vereinen durch Eintragung in das Vereins- Register des zuständigen Amtsgerichts.
Infolge erlangter Rechtsfähigkeit ist ein Verein imstande, Eigenthum zu erwerben, Schuldverhältniffe ein- zugehen und überhaupt alle seinem Zwecke entsprechenden Geschäfte vorzunehmen. Der Verein erhält seine Ver- fassung durch gewisse allgemeingültige Bestimmungen des Gesetzes sowie durch die besondere Vereins-Satzung. Zu den allgemeingültigen Bestimmungen gehören Bestimmungen wie die, daß jeder Verein einen Vorstand haben muß, daß der Verein für den Schaden verantwortlich ist, den der Vorstand oder einzelne Vorstands-Mitglieder in Ausübung der ihnen zustehenden Verrichtungen einem Dritten zugefügt haben, daß die Mitglieder zum Austritte aus dem Verein berechtigt sind, und andere mehr. Die gerichtliche wie außergerichtliche Vertretung des Vereins liegt dem Vorstände ob, doch können durch die Vereins- Satzung für gewisse Geschäfte besondere Vertreter bestellt werden. Soweit die Angelegenheiten des Vereins nicht von dem Vorstände oder einem besonders bestellten Vertreter zu besorgen sind, werden sie durch Beschlußfassung der Mitglieder-Versammlung geordnet.
Die Auflösung eines Vereins erfolgt durch Beschluß der Mitglieder-Versammlung. Ein Verein verliert die Rechtsfähigkeit durch Eröffnung des Konkurses über das Vereins-Vermögen sowie durch Entziehung auf dem Wege Rechtens im Falle gesetzwidriger Gefährdung des Gemeinwohls oder fatzungswidriger Verfolgung wirthschaftlicher, politischer, sozialpolitischer oder religiöser Zwecke. Diese letztern Bestimmungen dürften für die Praxis von weittragender Bedeutung sein. Mit der Auflösung des Vereins oder der Entziehung der Rechtsfähigkeit fällt das Vermögen an die in der Satzung bestimmten Personen. Fehlt es an einer Bestimmung der Anfallsberechtigten, so fällt das Vermögen, wenn der Verein nach der Satz-
I ung ausschließlich den Interessen seiner Mitglieder diente, an die zur Zeit der Auflösung oder der Entziehung der Rechtsfähigkeit vorhandenen Mitglieder zu gleichen Theilen, andernfalls an den Fiskus. In den beiden ersten Fällen findet ein von dem Gesetze in seinen Einzelheiten genau geregeltes Liquidations-Verfahren statt.
Jer Kriez in SiiÄiifrik
Die Regierung der Südafrikanischen Republik hat der gespannten diplomatischen Lage mit einem Ultimatum ein Ende gemacht, dem der Ausbruch des Kriege», auch ohne formelle KriegS-Erklärung, auf dem Fuße folgen mußte. Seit Mittwoch Nachmittag befindet sich die klein« Südafrikanische Republik mit dem großen England im Kriege. Daß sie nicht länger mit dem Losschlagen gewartet hat, ist ihr nicht zu verdenken, da England mit der Mobilisirung eines Armeekorps in Stärke von ungefähr 52000 Mann deutlich feinen Willen, Gewalt an- zuwenden, bekundet hatte, und jeder Tag längeren Zögern« die Vortheile größerer Kriegsbereitschaft der Buren an Ort und Stelle vermindern mußte. Bis alle Verstärkungen aus England und Indien in Südafrika eingetroffen sind, wahrscheinlich nicht vor Dezember, befinden sich die Transvaal- und Orange-Buren der Zahl und Organisation nach imVorsprung, so daß in England selbst mit der Möglichkeit, im Anfangs de« Kriege» Schlappen zu erleiden, gerechnet wird.
Dem „Daily Telegraph" wird aus Ladysmith 11. Oktober gemeldet: Der Krieg hat begonnen. Die Buren sind in Natal eingerückt. Bürger des Oranje- Freistaates belegten in Harrismith einen Eisenbahnzug mit Beschlag, der der Regierung Natal gehört. „Standard" meldet aus Charleslown: Die Buren des Oranjestaates haben 37 Meilen südlich von Newcapetown die Grenze überschritten. Und alle Londoner Abendblätter düngen Nachrichten darüber, daß die Buren gestern Abend sofort nach Ablauf der in dem Ultimatum gesetzten Frist Laingsnek besetzten. Sie rücken jetzt in großen Massen in Natal ein und besetzten die Lagogo-Höhen.
Wann es zum Schlagen kommen wird, ist noch unbestimmt. Die Engländer haben die äußersten Stellungen geräumt. Ueber ihre gegenwärtigen Positionen wird aus dem Hauptquartier von G l e n c o e unter dem gestrigen Datum gemeldet: Die Vorposten sind 10 englische Meilen weit auf der Straße nach New-Castle vorgeschoben, während starke Kavalleriepatrouillen die Straße Dundee-Vryheid und die Brücke über den Buffalofluß bewachen. Die Verbindung mit Ladysmith wird durch Kavallerie unterhalten, während Fort Glencoe die Straße Ladysmith - New-Castle mit einer Besatzung von 500 Mann beherrscht. Alle vorgeschobenen Truppenkörper sind zurückgezogen und das gesamte Gebiet von LaingSnek, Charlestown-New-Castle bis zur Dannhauser Station geräumt. Charlestown ist vollständig und New-Castle bis auf wenige Schwarze von der gesamten englischen Bevölkerung verlassen.
Ueber die Pläne der Buren verlautet noch nicht» bestimmtes. Doch besagen Kapstadter Meldungen, General Joubert habe seinen Offizieren mitgetheilt, daß sie sich auf einen längeren Marsch vorbereiten sollten. Ob nach Durban oder anch nach Kapstadt zu, wird nicht gemeldet. Höchstkommandirender des Oranje-Freistaats ist General P r in s l o o.
London, 12. Oktober. Die Depesche Chamberlain» an Milner, worin die Antwort auf das Ultimatum Transvaals ertheilt wird, lautet: Die Regierung Ihrer Majestät erhielt mit großem Bedauern die peremtorischen Forderungen der Regierung Transvaals, welche in Ihrem (Milners) Telegramm vom 9. d. M. übermittelt sind. Theilen Sie als Antwort mit, daß die Bedingungen derartig sind, daß die Regierung Ihrer Majestät, dieselben zu discutiren, unmöglich erachtet.
Pretoria, II. Oktober. Der britische Agent Green verabschiedete sich heute Nachmittag als Privatmann von Krüger und den Spitzen der Behörden und verläßt mit seinen Beamten morgen Pretoria mittelst