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Erscheint wöchentlich drei Mal Dienstag, Donnerstag und Sonnabend.
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Die Jnsertionsgebühren betragen für den Raum einer Spaltzeile 10 Pfg., im amtlichen Theile 15 Pfg.
Reklamen die Zeile 20 Pfg. 1 Bei größeren Aufträgen entsprechender Rabatt.
Abonnenientspreis vierteljährlich 1 Mark 40 Pfg. exel. Postaufschlag.
Äeatirbeilagen: „311 ttstritte» Sonntagrdlatt" u. „SUnftrirte landwirthschaftlich« Beilage".
Sr. M.
Aeiistlig Ki?. Novtiliber
1891
Gestellungen auf das Hersselder Kreisblatt mit den Gratisbeilagen „Jllustrirtes Sonntagsblatt" und „Jllustrirte landtvirthschaftl. Beilage" für die Monate November und Dezember 1899 werden von allen Kaiserlichen Postanstalten, tand- briefträgern und von der Expedition angenommen.
Amtlicher Theil.
Hersfeld, den 6. November 1899.
Für die durch Hochwasser Beschädigten (Kreisblatt Nr. 118) sind weiter anher abgeliefert:
von der Gemeinde
Allmershansen
5,35
M.
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Aua
9,00
ss
W II w
Frielingen
9,25
11
II II II
Gershansen
9,80
11
II II II
Goßmannsrode
5,80
11
II H II
Hallendach
12,70
II
II II 11
Heddersdorf
7,80
11
11 II 11
Hilperhausen
2,80
11
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Holzheim
10,50
11
H 11 II
Kerspenhausen
34,75
ss
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Niederjossa
11,75
11
11 II "
Oberhaun
20,10
11
11 11 II
Willingshain
9,90
11
II ss 11
Wippershain
11,25
11
11 »' 11
Heringen
24,27
ss
II II II
Philippschal
47,30
ss
11 II 11
Unterweisenborn
10,00
ss
11 11 II
Wölfershausen
5,00
11
ferner vom vaterländischen Frauenverein
in Philippschal
15.00
ss
Der Königliche Landrath Freiherr von S ch l e i n i tz, Geheimer Regierungs-Rath.
Hersseld, den 27. Oktober 1899.
Die Herren Ortsvorstände des Kreises mache ich auf die nachstehend abgedruckte allgemeine Verfügung des Herrn Justizministers vom 25. September d. Js., betreffend die Prozeßagenten, sowie den Erlaß des Herrn Handelsministers vom 29. September d. I. in derselben Angelegenheit besonders aufmerksam.
Für die Aufforderung eines Prozeßagenten zur Einstellung seines Gewerbebetriebes kommen die Bestimmungen unter Ziffer 50 der Ausführungsanweisung zur Gewerbeordnung vom 9. August d. I. (Ssuderbeilage zum Amtsblatt Nr. 40, Seite 12) in Betracht.
L 6271. Der Königliche Landrath
Freiherr von Schleinitz, Geheimer Regierungs-Rath.
Aus Grund des § 157, Absatz 4 der Civilprozeß- vrdnung tu der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Mai 1898 wird Folgendes bestimmt:
8- 1 . Die Erlaubniß zum mündlichen Verhandeln vor Gericht ist von der Justizverwaltung nur zu ertheilen, soweit ein Bedürfniß hierfür vorliegt.
Die Ertheilung erfolgt für ein Amtsgericht, ausnahmsweise auch für zwei oder niehrere benachbarte Amtsgerichte desselben Landgerichtsbezilkes.
Zuständig für die Ertheilung der Erlaubniß ist der ^andgenchtsprästdent.
t Gesuche um Gestaltung des mündlichen Ver- yandelns hub mit einem selbstverfaßten und selbstgeschrie
benen Lebenslaufe bei dem aufsichtführenden Richter des Amtsgerichts einzureichen. Dieser übersendet das Gesuch, nach Anhörung der Ortspolizeibehörde und geeig- netenfalls nach Anstellung weiterer Ermittelungen, mit einer gutachtlichen Aeußerung über die Bedürfnißfrage und über die Person des Gesuchstellers dem Landgerichtspräsidenten. Ist der ausstchtführende Richter nicht Prozeßrichter, so istj eine Aeußerung des Letzteren beizufügen.
§ 3. Personen, denen das mündliche Verhandeln vor Gericht gestattet ist, sind im dienstlichen Verkehr als Prozeßagenten zu bezeichnen.
§ 4. Macht ein Richter baß Amtsgerichts Wahrnehmungen, die geeignet sind, Zweifel an der Befähigung oder an der Zuverlässigkeit eines Prozeßagenten zu begründen, so hat er hiervon durch Vermittelung des aufsichtführen- den Amtsrichters dem Landgerichtspräsidenten Anzeige zu machen.
§ 5. Die Erlaubniß kann jederzeit zurückgenommen werden. Die Zurücknahme darf nicht aus dem Grunde erfolgen, weil das bei der Ertheilung der Erlaubniß vorhandene Bedürfniß später weggefallen ist.
Zuständig für die Zurücknahme der Erlaubniß ist der Landgerichtspräsident.
Die Untersagung des Gewerbebetriebs (§ 35 Abs. 2 der Gewerbeordnung) hat den Wegfall der Erlaubniß von selbst zur Folge.
§ 6. Gegen die Entscheidung des Landgerichts.präsi- denten (§. 1 Abs. 3, §. 5 Abs. 2) findet Beschwerde im Aufsichtswege an den Oberlandesgerichtspräsidenten statt, dieser entscheidet endgültig.
§. 7. Die Ertheilung der Erlaubniß (§. 1) und ihre Zurücknahme (§. 5) sind durch das Regierungamtsblatt bekannt zu machen und der Ortspolizeibehörde mitzutheilen.
§. 8 . Die im §. 2 bezeichneten Gesuche können vom
1. Oktober d. I. ab gestellt werden.
Berlin am 25. September 1899.
Der Justizminister. S ch ö n st e d t.
Vorstehende in Nr. 35 des Justizministerialblattes vom 29. d. M. (Seile 272) abgedruckte Allgemeine Verfügung des Herrn Justizministers vom 25. b. M. bringe ich hierdurch zur Kenntniß der Verwaltungsbehörden und bestimme, daß die Ortspolizeibchörden dem Landge- richts-Präsidenten
1) Anzeige erstatten, sobald sie gemäß Ziffer 50 der Ausführungsanweisung zur Gewerbeordnung vom 9. August b. J. einen Prozeßagenten zur Einstellung seines Gewerbebetriebs auffordern, und
2) die im Verwaltungsstreitverfahren auf Untersagung des Gewerbebetriebes ergehenden Entscheidungen mittheilen.
Berlin am 29. September 1899
Der Minister für Handel und Gewerbe.
I. V.: L o h m a n n.
Aus Anlaß eines Spezialfalles hat der Herr Minister für Landwirthschast, Domänen und Forsten entschieden, daß die Backsteinblattern (Nesselfieber) der Schweine dem Rotlauf zuzurechnen und daher veterinärpolizeilich in gleicher Weise, wie dieser zu behandeln sind.
Es finden somit zur Bekämpfung dieser Seuche die gleichen Maßregeln Anwendung, wie sie durch die Landpolizei-Verordnung vom 19. Dezember 1895 A. III 11273 für den diesseitigen Bezirk allgemein vorgeschrieben sind.
Ich ersuche dies, zugleich auch unter Bekanntgabe der Erscheinungen der Seuche, in geeigneter Weise zur Kenntniß der Betheiligten zu bringen und dabei auf die Anzeigepflicht nach § 1, sowie mit Rücksicht auf die große Gefahr der Weiterverschleppung der Seuche durch das Fleisch und die Abfälle nothgeschlachteter rotlauskranker Thiere die Schlachtviehbeschauer auf § 19 der gedachten Verordnung besonders hinzuweisen.
Die mit dem Namen Backsteinblattern (Nesselfieber),
gewöhnlich „Fleckenbräune", „Fleckfieber", „Fleckrotlauf", auch „Schweinepocke" oder „Quaddelausschlag" bezeichnete Krankheit unterscheidet sich von der sogenannten schweren Form des Schweinerotlaufs dadurch, daß die davon befallenen Thiere meistens wieder genesen, wenngleich erhebliche Nachkrankheiten und langes Siechthum nicht selten die Folgen sind.
Die Krankheit kennzeichnet sich dadurch, daß oft plötzlich an verschiedenen Körperstellen flache, anfangs hart, und empfindliche Erhöhungen von der Größe einer Erbse bis einer Haselnuß und darüber aufzutreten pflegen, welche, eine ziemlich scharfe Umgrenzung zeigen.
Oft fließen diese Quaddeln an einzelnen Stellen mehr zusammen und bilden dann größere, platte Geschwülste, welche entweder stark gerötet oder manchmal mehr weißlich erscheinen, während die Umgebung nicht selten eine blaßrötliche oder selbst violette Färbung zeigt.
Der Ausschlag verschwindet oft ebenso rasch, als er entstanden ist oder es stößt sich die obere Hauptschicht ab unter Zurücklaffung bräunlicher Schorfe.
Dem Ausschlage gehen jedoch zumeist gastliche Störungen voraus: Der Appetit ist fast gänzlich unterdrückt, wobei sich oft Brechneigung bemerkbar macht; die Tiere zeigen neben Fieberbewegungen Abgeschlagenheit und sie verkriechen sich gerne in der Streu, aus welcher sie nur schwer aufzutreiben sind.
Es wird sich empfehlen, die gesunden Tiere von den erkrankten möglichst schnell zu trennen, umso die Ueber« tragung der Krankheit, welche ansteckend ist, auf dir noch gesunden Tiere desselben Bestandes thunlichst zu verhindern.
Der Regierungs-Präsident. I. V.: von Bremer. An die Herren Landräthe des Bezirks.
* * *
Hersfeld, den 4. November 1899.
Vorstehendes wird den Herren Ortsvorständen des Kreises zur weiteren Veranlassung mitgetheilt. Insbesondere sind die Betheiligten auf die ihnen nach § 1 der Verordnung vom 19. Dezember 1895 (Kreisblatt Nr. 5 pro 1896) obliegende Anzeigepflicht, sowie die Schlachtviehbeschauer auf § 19 der Verordnung hinzuweisen, damit eine Weiterverschleppung der Seuche durch das Fletsch und die Abfälle nothgeschlachteter rotlauf- kranker Tiere thunlichst verhütet wird.
J. I, 6659. Der Königliche Landrath
Freiherr von Schleinitz, Geheimer RegierungS-Rath.
Hünfeld, den 31. Oktober 1899.
In der Gemeinde Gotthards ist die Maul- und Klauenseuche ausgebrochen.
Der Königliche Landrath von Steinmann.
Eisenach, den 1. November 1899.
In Gerstungen ist die Maul- und Klauenseuche erloschen und wird die Feldmarksperre vom 6. dS. MtS. wieder aufgehoben.
Bezirksdirektor von E u ck e n.
j)slizei-Versrdnung.
Auf Grund des § 5 der Verordnung vom 20. September 1867 und des § 143 des Gesetzes über die all. gemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 ist mit Zustimmung der Gemeindevertretung folgende, für den hiesigen Gemeindebezirk gültige Polizei - Verordnung getroffen worden.
Wer während der Saatzeit vom 15. April bis 15. Juni und 1. September bis 1. November seine Haustauben ins Feld fliegen läßt, wird mit einer Geld, strafe bis zu neun Mark oder mit entsprechender Haft bestraft.
Tann, den 29. Oktober 1899.
Der Bürgermeister. W i e g a n d.
Zugelaufen: ein gelber Hund. Meldung des- Eigenthümers bei dem OrtSvorstand zu Tann.