Einzelbild herunterladen
 

y- ----- '-.....'----m'

Erscheint wöchentlich drei Mal Dienstag, Donnerstag und Sonnabend.

Die Jnsertionsgebühren betragen für den Raum einer Spaltzeile 10 Pfg., im amtlichen Theile 15 Pfg. Reklamen die Zeile 20 Pfg. Bei größeren Aufträgen entsprechender Rabatt.

Abonnementspreis vierteljährlich 1 Mark 40 Psg. exel. Postaufschlag.

k..... ---- ...-X

X

Gratisbeilagen r^Unfirirtcs Konnragrblatt" «.^Unftrirte landwirthschaftliche Beilage

Nr. 132.

AnnerstW Den 9. November

1899.

Amtlicher Ttseil.

Hersfeld, den 7. November 1899.

A m 1 5. d. M t s. wird die dritte Rate der für das laufende Jahr zu entrichtenden Kreis st euer fällig und werden die Herren Bürgermeister und Gutsvorsteher des hiesigen Kreises hierdurch veranlaßt, dafür zu sorgen, daß die Zahlung der fälligen Beträge an die Kreis- kommunalkasse dahier pünktlich erfolgt.

Der Königliche Landrath Freiherr von Schleinitz, Geheimer Regierungs-Nath.

Hersfeld, den 7. November 1899.

Diejenigen Herren Ortsvorstände, welche noch mit bet Anzeige über die Zahl der in den Gemeinden vorhan­denen, derJnvaliditälSversicherung unterliegenden Per­sonen (f. Ausschreiben vom 30. Oktober cc. J. I. Nr. 6513, Kreisblatt Nr. 130) im Rückstände sind, werden an Erledigung mit 24 ständiger Frist, bei Mei- dung von 5 Mark Strafe, erinnert.

I 6804. Der Königliche Landratb

Freiherr von Schleinitz,

Geheimer Regierungs-Nath.

Hersfeld, den 7. November 1899.

Das Verzeichniß der nach § 1 der Wahlordnung für

Handwerkskammer

zu Caffel

(Amtsblatt Seite 266)

wahlberechtigten Handwerker-Innungen rc. im hiesigen

Kreise liegt von Mittwoch, den 8. d. MtS. ab 8 Tage lang zur Einsicht der Betheiligten im Geschästs- lokal des Königlichen Landrathsamts während der Dienst- stunden offen.

Etwaige Beschwerden über die Ausstellung dieses Verzeichnisses sind binnen vierzehn Tagen dahier

anzubringen.

1 6820.

Der Königliche Landrath

Freiherr von Schleinitz,

Geheimer Regierungs-Nath.

Hersfeld, den 6. November 1899.

In der Nachlaßsache eines in Nordamerika im Jahre 1863 verstorbenen Deutschen, Namens John H. Hegger werden etwaige vorhandene Angehörige desselben ausge­fordert, sich innerhalb 8 Tagen dahier zu melden.

I- 6792. Der Königliche Landrath

Freiherr von Schleinitz, Geheimer NegierungS-Nath.

Bei der Grundbuchregulirung auf Grund des Gesetzes vom 29. Mai 1873 sind aus den älteren Büchern die vor dem 1. Juli 1874 begründeten Hypotheken in die Grundbücher über­tragen worden. Diese Hypotheken haben aber, abgesehen von den seltenen Fällen, in denen sie in Hypotheken' des neuen Rechts umgewandelt sind, die Abhängigkeit vom Bestehen der zu Grunde liegenden persönlichen Forderung behalten. Da­nach konnten diejenigen andern Gläubiger, denen ein mit solchen älteren Hypotheken belastetes Grundstück kraft einer Hypothek oder Grundschuld haftet, darauf rechnen, daß sie stets in der Lage sein würden, das Erlöschen der älteren Hypothek trotz ihrer fortdauernden Eintragung im Grundbuch geltend zu machen, wenn die Forderung auf irgend eine Weise getilgt war. Sie durften deshalb bei der Prüfung der Sicher­heit ihres Pfandrechts davon ausgehen, daß eine solche Hypo­thek, deren Erlöschen ihnen bekannt war, das Grundstück in Wahrheit nicht belastetete. Mit Rücksicht auf die mit dem Bürgerlichen Gesetzbuch verbundene Neuordnung des Hypo- thekenrechts hat das preußische Ausführungsgesetz zum Bürger­lichen Gesetzbuch in Artikel 33 § 3 jetzt bestimmen müssen und bestimmt, daß die bestehenden alten Hypotheken von der Zeit an, zu der das Grundbuch im Sinne des neuen Rechts als angelegt zu gelten hat, das Grundstück alsSicherungs- hypotheken" belasten sollen. Für alle diejenigen Bezirke, deren Grundbuch nach älterem Recht fertig gestellt ist, gilt als dieser Zeitpunkt der 1. Januar 1900.

Soweit zu diesem Zeitpunkt ältere eingetragene Hypo­theken trotz vorgängigen Erlöschens in den Grundbüchern nicht gelöscht sein werden, müssen sie im Grundbuchverkehr als be­stehend angesehen werden, haben also fortan als Sicherungs­hypotheken zu gelten. Danach besteht die Möglichkeit, daß sie, obgleich sie in Wahrheit bereits erloschen waren, ohne Zu­ziehung anderer Gläubiger in Vollhypotheken verwandelt und auf gutgläubige Dritte übertragen werden, auch mit Erfolg als Eigenthumshypotheken Berücksichtigung verlangen dürfen. Es besteht also die Möglichkeit, daß die Rechtsstellung der andern dinglichen Gläubiger zu ihrem Nachtheil verändert werden kann. Gegen diese Gefahr gewährt das Gesetz Schutz­mittel. Jedem Gläubiger, dem zu der angegebenen Zeit eine Hypothek oder Grundschuld auf denselben Grundstück zusteht, wird nämlich vom Gesetz zunächst das Recht gewährt, die kostenfreie Eintragung eines Widerspruches gegen das Bestehen einer solchen älteren Hypothek zu erwirken, wenn diese nach seiner Ansicht erloschen ist. Der Grundbuchrichter muß jedem, auf Eintragung eines solchen Widerspruchs rechtzeitig gestellten Antrag Folge geben. Rechtzeitig aber ist der Antrag, wenn er vor der Zeit gestellt wird, in der das Grundbuch' als an- §elegt anzusehen ist, also regelmäßig vor dem 1. anuar 1900.

Durch die Eintragung des Widerspruchs erlangt der wider­sprechende Gläubiger, daß er das Erlöschen der'bereits vor dem 1. Januar 1900 erloschenen älteren Hypothek trotz aller unter der Herrschaft des neuen Rechts eingetretenen Wand hingen gegen jeden Inhaber der Hypothek geltend machen kann.

Ist der gegenwärtige Gläubiger einer solchen älteren Hypo­thek unbekannt, so soll ferner nicht bloß der Grundeigenthümer, auch wenn das Erlöschen der Hypothek vor dem' Zeitpunkt stattgefunden hat, an welchem das Grundbuch als angelegt 1

anzusehen ist, den Ausschluß des Gläubigers durch Ausgebots­verfahren zu erwirken berechtigt sein, sondern das Aufgebots­verfahren ist für diesen Fall, wenn es vor Ablauf von 2 Jahren beantragt wird, noch besonders dadurch begünstigt, daß dafür Gebühren nicht erhoben werden. Ferner ist bestimmt, daß jeder Gläubiger, dem zu jenem Zeitpunkt eine gleich- oder nachstehende Hypothek oder Grundschuld zusteht, auch wenn zu seinen Gunsten eine Vormerkung zur Sicherung des Rechts auf Löschung nicht eingetragen ist, die Löschung der älteren Hypothek verlangen darf. Für die Löschung aber sind, wenn das Aufgebotsverfahren in jener Frist beantragt ist, Gebühren nicht zu erheben.

Diejenigen älteren Hypotheken, welche in dem Zeitpunkt, in dem das Grundbuch als angelegt anzusehen ist, zu Recht bestehen und sich also kraft des Gesetzes in Sicherungshypotheken verwandeln, können ferner, wie schon erwähnt, nach § 1186 des Bürgerlichen Gesetzbuches ohne Zustimmung der im Range i gleich- oder nachstehenden Berechtigten in gewöhnliche Hypo- theken umgewandelt werden. Hierauf gerichtete Anträge wer­den zur Klärung des Rechtsverhältnipes vom Gesetz begünstigt. Wenn sie nämlich innerhalb eines Jahres nach jenem Zeit­punkt gestellt werden, so sind für die Eintragung der Um­wandlung sowie für die gerichtliche Beurkundung oder Be­glaubigung der Eintragungsbewilligung und für die Ertheilung eines Hypothekenbriefs Gebühren nicht zu erheben.

Die Grundbuchrichter werden auf diese Bestimmungen besonders hingewiesen, da es nicht bloß im Interesse der ein­zelnen Personen sondern auch des Realkredits im Allgemeinen liegt, daß von den hier gebotenen Rechtsbehelfen ein möglichst ausgiebiger Gebrauch gemacht werde. In geeigneten Fällen sind Betheiligte auf die gesetzlichen Fristen und auf den Vor­theil der Gebührenfreiheit besonders aufmerksam zu machen. Insbesondere gilt dies, soweit von der Grundbuchregulirung her bekannt ist, daß die Beseitigung einer Hypothek nur aus dem Grunde unterblieben ist, weil Urkunden nicht beschafft werden konnten.

Caffel, den 12. Oktober 1899.

Der Präsident des Königlichen Oberlandesgerichts. E c c i us.

Hünfeld, den 4. November 1899.

In der Gemeinde Schwarzbach ist die Maul- und Klauenseuche ausgebrochen.

Der Königl. Landrath : I. V. : L o o ck.

Mit Rücksicht auf die in der Umgegend herrschende Maul- und Klauenseuche wird die Abhaltung des auf den 9. November in Lauterbach angesehen Viehmarktes verboten.

Lauterbach, den 6. November 1899.

Großhl. Kreisamt Lauterbach. Dr. W a l l a u.

Eisenach, den 4. November 1899.

In Dippach ist die Maul- und Klauenseuche erloschen und wird die Feldmarksperre am 13. d. Mts. wieder aufgehoben.

Der Bezirksdirektor.

Gräfin Ecssczynska.

Von Harriet B u ck l e y.

(Fortsetzung.)

Ich soll ihm nichts zuleide thun?" rief er in er­heucheltem Zorn.Wagen Sie es, von mir sein Leben zu ersten, doppelte Verräterin? Sie haben Ihren Ehemann und Ihren Kaiser hintergangen!"

Marie erbleichte unter dieser schmählichen Anklage.

Großer Gott, welch' falsche Vermutung hegen Sie da! Stefan ist lange tot, und es ist mir nur einer geblieben. Da drinnen liegt---"

Schweigen Sie!"

Nein, jetzt muffen Sie mich hören! Diese Schma ch ^mi ich nicht aus mir sitzen lassen."

Werden Sie sofort schweigen!" herschte er sie wild an und hielt ihr den Mund zuWarum wollen Sie mir mit Gewalt Ihre Geheimnisse ausdrängen? mag sie nicht hören, ich bin russischer Offizier. Wenn Sie mir z. B. sagen daß Sie Rebellen beherbergen, wuß ichach ber Polizei schicken, wie Sie es ja ganz richtig von mir vermutet haben.

Sie erhob sich bleich und zitternd und mußte sich bStuhl stützen. Woronzoff nahm vom Tische 9 Aachen Briefe und näherte sich damit dem Feuer, haben Recht, Gräfin, Helene Liebesabenteuer > "en vernichtet werden," damit schleuderte er die

Papiere in die glühende Asche.Sie sehen, welches Vertrauen ich in Ihre Angabe setze."

Das sollen Sie nicht!" schrie sie auf.Ich habe Unrecht gethan und gelogen."

Ach, das ist ein häßliches Wort, Marie, aber ego te absolvo!" sagte er, ein Kreuz über sie schlagend'

Ich muß Ihnen nun alles erklären," fuhr sie klein­laut fort,denn Sie dürfen nicht so häßliche Dinge von mir denken."

Erklären Sie mir nichts und bedenken Sie, daß ich ein Ruffe bin und infolgedessen ein Spion sein muß. Jene Briefe waren vom Grafen Stefan, und Sie wagten nicht, es mir zu gestehen."

O nein I"

Warum wiedersprechen Sie mir denn immer?" unterbrach er sie lachend.Ich bestehe darauf, daß sie dem Grasen Stefan gehörten, und ich wollte nicht, daß Sie sich in die allen Liebesbriefe vertiefen damit ist die Sache ein für allemal erledigt!"

Marie blickte zu ihm empor und wünschte, ihm danken und die volle Wahrheit sagen zu können. Glaubte er wuklich, daß es Stesans Liebesbriefe waren? Sie streifte ihn immer wieder mit ihren schüchternen, fragenden Blicken, ohne jedoch von seinen steinernen Zügen seine Gedanken lesen zu können.

Woronzoff entging ihre tiefe Erregung nicht, und diese aufopfernde, unter ihrer Lüge moralisch leidende Frau dauerte ihn. Er liebte sie mehr denn je und

hätte sie am liebsten in seine schützenden, starken Arme genommen. Aber sie wollte eS ja nicht, sie haßte ja den Russen in ihm!

Sie sind müde, und es ist schon sehr spät," sagte er.Gute Nacht und adieu!" Ich muß morgen sehr früh in Büdnitz sein. Den Kaffee trinke ich ein ander­mal."

Gute Nacht und adieu!" wiederholte sie, ihm zum erstenmal freiwillig ihre kleine Hand reichend. Sie hätte ihn für ihr Leben gern gefragt, wann er wieder kommen werde, aber sie unterdrückte die Frage und wandle sich seufzend von ihm ab.

VI.

Wolltest du nicht die Güte haben, Wasil, mir zehn Minuten zu schenken?" fragte der Gouverneur von Büdnitz in dem Augenblick, da der Oberst sich mit einem halben Dutzend Kameraden erhob, um das Empfangs­zimmer seines Oheims zu verlassen. Er setzte sich wieder nieder und blickte neugierig auf den alten Grasen, der ein sehr ernstes Gesicht machte.

Es thäte mir leid, in deinen Augen indiskret zu erscheinen/ begann der Oheim, als sie allein waren, aber fatale Umstände zwingen mich, einige Fragen an dich zu stellen."

Nur zu. Alterchen."

Zum Teufel, die Geschichte ist sehr dumm! Ich weiß gar nicht, wie ich anfangen soll. Nun denn, der