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Gratisbettasen r ,,3Uuftrirtes Sonnragsblatt «. „Illustrirte lanvwirthfchaftUche VeUage^^^^^^
Nr. l$. SsiniBeiih he« 11. November
Amtlicher Theil.
Hersfeld, den 9. Oktober 1899.
Es wird hierdurch veröffentlicht, daß der Kreisausschuß des hiesigen Kreises in seiner heutigen Sitzung gemäß § 18 des Gesetzes vom 12. März 1881, betreffend die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen, aus den sachverständigen Eingesessenen des Kreises für das Jahr 1900 folgende als Schiedsmänner zu den Schätzungs- kommissionen heranzuziehende Personen gewählt hat:
1. Oekonom Peter Heil zu Hersfeld.
2. „ Friedrich Friedrich zu Hersfeld.
3. Gutsbesttzer Richard Braun zu Oberrode.
4. Domainenpächter Königlicher Oberamtmann Freyse zu BingarteS.
5. Domainenpächter Königlicher Oberamtmann Sunt-
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heim zu Hersfeld.
Gutsbesitzer Schwarz zu Unterbaun.
„ Franz Roll zu Meisebach.
Landwirth Johannes Claus, zu Mecklar. Bürgermeister Glebe zu Kohlhausen. Oekonom Philipp Schäfer zu Mengshausen.
„ Meister zu Beiersgraben.
„ Johannes Jakob Schenk zu Kerspenhausen. Bürgermeister Ruhn zu Asbach.
Landwirth George Waitz zu Harnrode.
Gutsbesitzer Führer jun. zu Lautenhausen. „ Hoßbach zu Hof Weisenborn.
„ Gliemeroth zu Wölfershausen.
Gastwirth Ruch zu Widdershausen. Landwirth Vurghard Rüger zu Unterweisenborn. Oekonom Adolph Reinhard zu Unterweisenborn. Ackermann Heinrich Burghardt I. zu Ransbach. Schmied Scheer zu Schenklengsfeld. Ackermann Rudolph zu Ausbach. Bürgermeister Bätz zu Kalkobes. Bürgermeister Lingemann zu Philippsthal. Ludwig Mohr zu Conrode.
Friedrich Boß zu Kirchheim.
Bürgermeister Brandenstein zu Heimboldshausen.
( 22. ner ss 23. S 7 24. = J 25. . U 26. ’^S / 07
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71 Aus der Zahl dieser Personen hat die Ortspolizei- M behörde die Schiedsmänner für jeden einzelnen Schätzungs- fall zu ernennen. Die Schätzung erfolgt durch die aus [ilst ^em beamteten Thierarzte und zwei SchiedSmännern ge- ^0- bildete Kommission, und sind die Schiedsmänner von der i^3 Orlspolizeibehörde eidlich zu verpflichten. Dasselbe gilt, wenn an Stelle des beamteten Thierarztes ein nicht bö- amteter Thierarzt zugezogen wird, für diesen, sofern «derselbe nicht im Allgemeinen als Sachverständiger be- eidigt ist.
Die den Schiedsmänner» als Ersatz für Reisekosten MM und Auslagen zu gewährende Vergütung wird im Ver- W wallungswege festgesetzt und aus der Staatskasse besinnen. I , L I Die Herren Ortsvorstände des Kreises haben die U WMvorstehend genannten Personen alsbald von der auf sie M ^QefüUenen Wahl in Kenntniß zu setzen und denselben 1 | iugleich zu eröffnen, daß sie verpflichtet seien, auf amt- I liche Requisition erforderlichen Falles an allen Orten des B Kreises Abschätzungen vorzunehmen.
I 3- A. Nr. 2897. Der Königliche Landrath. Freiherr von S ch l e i n i tz , । _ Geheimer Regierungs-Rath. P| Nichtamtlicher Theil. Ü| T«s BiirztkW 8W«lh.
Schadensersatz wegen unerlaubter
J Handlung.
®as Gesetz unterscheidet zwischen unerlaubten, ver
botenen Handlungen, die nach den Strafgesetzen mit Strafe (Gefängniß, Geldstrafe :c.) bedroht sind, und solchen unerlaubten Handlungen, die nach dem bürgerlichen Recht eine Verpflichtung des Thäters zum Schadensersatz zur Folge haben.
Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuchs muß Schadensersatz leisten, wer vorsätzlich oder Fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigenthum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt. Es ist also Nebensache, ob der Schaden vorhergesehen werden konnte oder nicht. Wer also beispielsweise einem Kranken oder Schwächlichen, ohne daß er diesen Zustand kannte, eine an sich leichte Körper-Verletzung zufügt, aber dadurch ein langes Siechthum des Verletzten herbeigeführt hat, muß ihm den ganzen Schaden ersetzen. Ist ein Schaden ohne Verschulden (ohne Vorsatz oder Fahrlässigkeit) des Thäters entstanden, so braucht dieser in der Regel keinen Schadensersatz zu leisten. Unter denselben Voraussetzungen ist zum Schadensersatz verpflichtet, „wer gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt." Es gehören hierher besonders alle Strafgesetze, die auf den Schutz der Gesammtheit oder des Einzelnen gegen schädigende Handlungen abzielen. Ferner muß Schadensersatz leisten, wer „in einer gegen die—guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt." Eine solche That braucht durch das Gesetz nicht verboten zu sein; sie muß nur gegen die guten Sitten verstoßen, und der Thäter muß beabsichtigt haben, dem anderen Schaden zuzufügen. Der Begriff der Fahrläffigkelt kommt hier nicht in Frage.
Als unerlaubte Handlungen, die zum Schadensersatz verpflichten, sind auch anzusehen: das Halten eines Thieres, das Menschen und Sachen zu schädigen imstande ist, das Halten von jagdbaren Thieren, die ein Grundstück zu beschädigen vermögen und die Unterlassung der Abwendung einer von einem fehlerhaft errichteten oder mangelhaft unterhaltenen Gebäude drohende Gefahr, welche den Einsturz oder die Ablösung von Theilen herbeiführen und damit Menschen oder Vieh schädigen kann.
Zum Schadensersatz nicht verpflichtet sind Personen, die den Schaden in der Bewußtlosigkeit oder in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustande krankhafter Störung der GeistesthätigkUt befunden haben. Wer durch den Genuß geistiger Getränke oder durch ähnliche Mittel (Morphium re) vorübergehend seiner Sinne nicht mächtig ist, haftet gleichfalls für den in diesem Zustande verübten Schaden nur dann, wenn er selbst diesen Zustand herbeigeführt hat. Kinder unter sieben Jahren sind nicht schadenersatzpflichtig, ebenso wenig junge Leute bis zum 18. Lebensjahre, wenn sie die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht nicht gehabt haben. Dieses gilt auch von Taubstummen. Dagegen müssen die zur Aussicht über Minderjährige rc. verpflichteten Personen (Eltern, Vormünder, auch Krankenwärter, Kinderfrauen rc.) den Schaden ersetzen, wenn sie ihrer Anssichts-Pflicht nicht genügt haben. Ebenso hastet auch ein Geschäftsherr oder Dienstherr für den Schaden, den seine Dienstboten, Arbeiter anrichten, wenn er wissentlich ungeeignete Personen angestellt hat. Hat zum Beispiel ein Fuhrherr einen Menschen, von dem er wußte oder wissen mußte, daß er zur Leitung eines Gespanns nicht fähig ist, ein solches anvertraut, so ist er zum Schadenersatz verpflichtet, wenn der Wagen infolge der Ungeschicklichkeit des Lenkers umstürzt und der Reisende etwa einen Arm bricht. Bei einer von mehreren begangenen unerlaubten Handlung ist jeder Theilnehmer für den Schaden verantwortlich.
Der Schadensersatz-Anspruch verjährt in drei Jahren von dem Augenblick an, wo der Verletzte den Schaden und den Namen des Ersatzpflichtigen erfahren hat, ohne Rücksicht aus diese Kenntnis in dreißig Jahren.
Ier Krieg i« SWafrikÄ»!
Die heutigen Nachrichten vom KriegSschavPlaHGüdä außerordentlich dürftig. Ueber die Lage in L aidchqiltii'vhll liegen nur ganz unsichere Meldungen vor. JmsLündmisK Kriegsamt soll man sie augenblicklich angeblichtWichi^tvt ansehen, doch schon der Umstand, daß seit gesternckmH eines weitere Beschränkung in der Mittheilung deVlamMchtmä Nachrichten an die Presse eingetreten ist, läßWd«i»LM schließen, daß man in der That nichts GüaAgvSösM melden hat. Der „D. Ztg." wird aus Londonugs^ldeßsck „In hiesigen Militärkreisen geht das GerüchbMdaHqJ^m bert die Engländer aus Ladysmith herauSließ, GrKHvÄplüs macht zwischen dem Klipfluß und dem JstmbrManrckikyck durchschnitt, dreitausend Mann unter GenerabMkttlräyn nach Estcourt hin absprengte und die übrigeninaÄÄaiiy»! smith zurückwarf. Am Montag räumte MDroya aÄchol Estcourt." Das „Gerücht" klingt wenig glaubtzrstvZMsIso es richtig, so hätte das Londoner Kriegsamt das sicherllHs schon als großen Erfolg gemeldet. Einen ScheiwtEon Möglichkeit gewänne die Nachricht höchstens im ZüftunMSiol Hang mit folgender Meldung aus Paris: „GeibMl Lmachss Meyer erreichte nach hier vorliegenden MsVmngis it»o Eilmärschen von Colenso aus Weenen und, dsn MoWßm passirend, Weston. Ey' ?droht Pietermaritzbck^^iL mnh
Nach dieser Meldung wäre also ein Thsib'chkSmBrrK lagerungsheeres von Ladysmith bereits zull,LZit»A»u Operationen freigeworden. Darnach erscheint!ch»rjschivchws ganz ausgeschlossen, daß man einen Theil deriEaMickAivl hat entwischen lassen, ihm aber sofort Gen«ta,klMvyewä nachgeschickt hat, und zwar auf einem Wege, Aeynstch xuE englischen Rückzugslinie nach PietermaritzbuiWch-okhkEo wie die Sehne zum Bogen. Man würde Äßöd 8«mthH rechnen, daß Meyer den Feind im äußersten yFoLqor-eW Pietermaritzburg stellt. Wahrscheinlich aber iDi i«t#räeb8 ganzen Sachlage, und zumal beim Versiegen berednSli^tewd Nachrichten, daß General White bei weiteren DuGhhouchstZ versuchen derartig geschwächt worden ist, deßtsssWntchtla mehr nöthig erscheint, die ganze Macht deriiBwKwibtdu Ladysmith zu lassen. General Meyer würderiltümgemsT vom Zululande her Verstärkung erhalten könrMffölaLgeriä sehen von dem Korps, das schon vor mehrÄemtlAatzeSU dort eingerückt ist, soll noch Schalk Bürger, KemiaugemL-ll blicklich bei V r y h e i d steht, durch das Zulrch^bistt nachig
Süden marschieren.
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Ueber den Zustand in der K a p k o l o närsoherrschpg Dunkel; man weiß nicht bestimmt, ob die Bü^enl DaTar eingenommen haben. Das Eisenbahnpersonall hachsstchiK
zurückgezogen, da 4000 Buren die Bahnlinie v^rlvDeluri! ä besetzt halten. General Buller hält sich noch itmüemciivkb Kapstadt auf und überwacht die Ankunft der Matlspöatsrs
schiffe. Man ist der Ansicht, daß ein Theil dsüMrustpetrm nach Durban geschickt und nicht in Kapstadt landen wird. - Wie ferner dem „Neulersch>-n Bureau" vom MtS. aus Colesberg gemeldet wird, ist dort die Nachsicht ein- gegange», daß 3000 Buren, begleitet von einer starken Artillerie-Abtheilung mit Schnellfeuergeschützen schweren Kalibers von Prätoria zur Sicherung der SückgMk^rNes Oranje-FreistaatS nach dort aufgebrochen finbv JE sid uik
Aus England liegen ebenfalls unsicherelNl^Mddnios sprechende Meldungen vor. Während von ettiat SettKK berichtet wird, daß alsbald ein Kronralh sichürimK jÄavK Plan befassen werde, noch ein zweites ArmeekvrpG s*j»Q 40 000 Mann oder gar noch ein drittes von 25,6SH!UKntvm zu mobilisieren (letzteres wäre allerdings eine«plytteilitusd Möglichkeit), heißt es von anderer Seite, daß >4MiKssldstsg die Sendung einer neuen Division wegen der ^agrüfedmar Schwierigkeiten zunächst aufgiebt. Gestern MeNdßsngKiä nach 8 Uhr fand zwischen den Docks des TrtnvplWtzuo schiffes „Canning" in den Londoner Albert-DtG»iMiNÄ"j Explosion statt. Das Feuer wurde nach zwektMr-Mvsai^ gelöscht. Der Schaden wird für beträchtlichd gch«twn1i'j Das Schiff sollte am 9. d. MtS. in See gehesn.öuu IiqüZ
Paris, 9. Nov. Der „Temps" veröffelMich^ Londoner Telegramm aus Capstadl, wonach EnerM» White sämmtliche Munition verschossen habe mMl8Ühk«M zur Uebergabe an die Buren gezwungen sei. T QtofeMW