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Gratirbeilasrn rIllustkirtes Konntagsblatt" «.^lluftrirU landwirthschaftuche Beilage".

$r. 138.

Dtn 25. November

1899.

Erstes Blatt.

Bestellungen auf das Hersfelder Kreisblatt

mit den Gratisbeilagen Jllustrirtes Sonntagsblatt" und Mustrirte landwirthschaftl. Beilage" für den Monat Dezember 1899 werden von allen Kaiserlichen Postanstalten, tandbriesträgern und von der Expedition angenommen.

Amtlicher Theil.

Hersfeld, den 16. November 1899.

Tie Herren Ortsvorstände des Kreises haben mir bis zum 15. Januar und 15. Juli jeden Jahres über die Inbetriebsetzung neuer und die Betriebsein­stellung bisheriger gewerblicher Anlagen eine Anzeige zu erstatten. Im Terminkalender ist das Erforderliche zu notieren. Fehlanzeige wird nicht begehrt.

I. I. Nr. 6988. Der Königliche Landrath

Freiherr von Schleinitz,

Geheimer RegierungS-Rath.

Cassel, den 14. November 1899.

Dem Königlichen Landrathsamt beehre ich mich unter Danksagung für bte bisherigen Bemühungen ergebend zu benachrichtigen, daß der Zwangszögling Barbara Elisabeth Pfaff aus Schenklengsfeld inzwischen wieder "usgegriffen ist, weshalb ich mein Ersuchen vom 31. Oft ober d. Js. G. II. Nr. 1480 3/99 als erledigt hier­durch zurückziehe.

Der Landesdirektor. I. A.: Dr. Knorz. Au das Königliche Landrathsamt zu Hersfeld.

* * *

Hersfeld, den 20. November 1899.

Wird den Ortspolizeibehörden und der Kgl. Gen­darmerie des Kreises mit Bezug auf das Ausschreiben vom 14. ds. MtS. J. I. Nr. 6876 Kreisbl. Nr. 134 milnetheilt.

I. Nr. 7056. Der Königliche Landrath Freiherr von Schleinitz, Geheimer Negierungs-Nath.

Hünfeld, den 16. November 1899.

In den Gemeinden Ober- und Unterufhausen ist die Maul- und Klauenseuche erloschen.

Der Königl. Landrath von Steinmann.

| Nichtamtlicher Theil, per Reichstag und der Schutz der Arbeitswillige».

Der Reichstag hat ant Montag mit erheblicher Stimmen- t^behrheit den Gesetz Entwurf zum Schutz des gewerblichen "rbeits-Verhältnisses auch in zweiter Lesung kurzer Hand ab gelehnt. Von Seiten der Regierung wurde mit Recht diese "Behandlung eines Gesetz-Entwurfs, dessen Absicht von fast allen Parteien als berechtigt anerkannt war, ein höchst be oenkliches Vorlommniß genannt. Zur Erklärung dieser schroff ablehnenden Haltung genügt es nicht, sich daran zu er- "uern, wie der Gesetz-Entwurf von vornherein in der Presse und dann _ im Parlament als G e l e g e n h e i t s - G e s e tz - m uls ein V e r st o ß gegen das w i ch t i g st e i t d e r Arbeiterschaft hingestellt mürbe. Von einem Zclegenheits.Gesctzcntwurf mar keine Rede, denn schon 1891,

^^ 'u ben vorgesehenen Strafvorschriften m ' schärferer Entwurf abgelehnt würde, erklärte der da !MÄij'I»'M?.H"»belSmtnister Frhr. v. Berlepsch, daß die

des Schutzes der Arbeitswilligen die verbündeten I Klärungen nöthigen werde, mit einem ähnlichen Gesetz-Ent­

wurf wieder vor die Volksvertretung zu treten. Das geschah mit diesem Entwurf, nachdem der Streik-Terrorismus immer mehr überhand genommen hatte.

Was den zweiten Vorwurf anlangt, daß der neue Entwurf das Koalitionsrecht der Arbeiter bedrohe, so hat die Regierung diese angebliche Absicht von vornherein für nicht bestehend er­klärt, zugleich aber ihre Bereitwilligkeit zu erkennen gegeben, alle zur Verbesserung des Entwurfs aus dem Hause an sie herantretenden Vorschläge ohne Voreingenommenheit sachlich prüfen und diejenigen, die eine wirkliche Verbesserung ent­hielten, annehmen zu wollev. So schien der Weg zu einer Verständigung gegeben, zumal von drei Parteien, vom Cen­trum, den Freikonservativen und einem Theil der National­liberalen für die zweite Lesung derartige Anträge in Aussicht gestellt waren. Mit Ausnahme der Centrumsanträge lagen die Amendements am Montag dem Hause auch vor.

Umso mehr muß es Wunder nehmen, daß die Reichstags- Mehrheit sich auf keinerlei weitere Verhandlungen einließ, sondern Anträge und Vorlage kurzer Hand ablehnte. Eine solche Behandlung haben bisher selbst weit weniger wichtige Vorlagen nicht erfahren, und es ist schwer, sich die Haltung der Reichstags-Mehrheit aus rein sachlichen Gründen zu er­klären, zumal namentlich die Vorschläge der nationalliberalen Abgeordneten Büsing und Paasche die Regierungs-Vorlage so erheblich abschwächten, daß auch eine weitgehende 'Oppo­sition gegen den ursprünglichen Entwurf sehr wohl in eine sachliche Erörterung über die vorgeschlagenen Abänderungen hätte eintreten können.

Was wird das Ergebniß dieser Haltung der Reichstags- Mehrheit sein? Wir fürchten, daß der Sozialdemokratie der Kamm gewaltig schwellen wird, daß ihre Führer darüber froh­locken werden, wie die bürgerlichen Parteien in ihrer Mehr­heit der Regierung im Kampf gegen den sozialdemokratischen Terrorismus keine Gefolgschaft zu leisten gewillt sind; und Graf v. Posadowsky hat mit Recht hervorgehoben, daß die Fortschritte der Sozialdemokratie in erster Linie zwar von der Festigkeit der Regierung, dann aber auch von der sittlichen Kraft der bürgerlichen Parteien abhängig seien.

Daß die Regierung auf ihrem Posten ausharren wird, davon können wir überzeugt sein. Mit besonderer Genug­thuung muß es auch hervorgehoben werden, daß sie sich durch ihre oft wenig erfreulichen Erfahrungrn in der Aufnahme der. sozialen Gesetzgebung seitens der Arbeiterschaft und trotz des Versagens der Mehrheit der bürgerlichen Parteien im Kampf gegen den Terrorismus der Sozialdemokratie von einem weitern Ausbau dieser Gesetzgebung nicht abhalten läßt- nicht weniger als fünf sozialpolitische Gesetze, die in dieser Tagung noch dem Reichstag zugehen sollen, legen dafür Zeugniß ab.

M Kiirzerlilhe Gesetzbuch.

XIX.

Gemeinscha ftliche Mauern.

Wenn auch das Bürgerliche Gesetzbuch im allgemeinen die bestehenden RechtS-Anschauungen aufrecht erhält und diese nur klarstellt und weiter entwickelt, so greift es im einzelnen doch vielfach ändernd ein und läßt Rechte untergeben, die zur Zeit für die Betheiligten von größter praktischer Bedeutung sind. Ein derartiges Kapitel ist die Behandlung der gemeinschaftlichen Mauern rc. Das Bürgerliche Gesetzbuch beitimmt hier: Werden Nachbargrundstücke durch eine Einrichtung irgend welcher Art, die offensichtlich zum Vortheil beider Grund­stücke dient, von einander geschieden, beispielsweise durch einen Zwischenraum, Rain, Winkel, einen Graben, eine Mauer, Hecke, Planke rc., so wird gesetzlich ver­muthet (das heißt, es wird solange angenommen, bis etwa einer der Betheiligten das Gegentheil beweist), daß die Einrichtung auf der Grenze steht und daß die Nachbarn zur Benutzung dieser Einrichtung gemein­schaftlich berechtigt sind.

Diese Vermuthung tritt aber dann nicht ein, wenn irgend welche äußern Merkmale darauf Hinweisen, daß die Einrichtung einem der Nachbarn allein gehört. Die Bestimmung bezweckt also, das Verhältniß dahin zu ordnen, daß beide Nachbarn zur Benutzung der Ein­richtung gemeinschaftlich berechtigt sein sollen, wenn sich äußerlich nicht ergießt und auch sonst nicht erwiesen werden kann, daß eine derartige Einrichtung zu dem einen oder andern Grundstücke allein gehört. Welcher Art die Merkmale sein müssen, die beweisen sollen, daß die Grenz-Einrichtung dem einen oder andern Grund­eigenthümer ausschließlich gehört, darüber sagt das Bürgerliche Gesetzbuch nichts; es wird in dieser Hinsicht vielfach der Ortsgebrauch von Bedeutung sein, indem beispielsweise aus der Stellung der Pfosten bei Planken,

etwaiger Nischen bei Mauern, aus Inschriften, Wappen und dergl. ein Schluß darauf gezogen werden kann, daß die Planke, die Mauer rc. dem Eigenthümer der betreffenden Seite allein gehört.

Sind nun die Nachbarn zur Benutzung der Grenz- Einrichtung gemeinschaftlich berechtigt, so darf sie jeder Nachbar zu dem Zwecke, die sich aus ihrer Be­schaffenheit ergiebt, insoweit benutzen, als nicht die Mit­benutzung des andern beeinträchtigt wird. So lange einer der Nachbarn an dem Fortbestands der Mauer rc. ein Interesse hat., darf sie nicht ohne feine Zustimmung beseitigt oder geändert werden. Die Unterhaltungs­kosten sind von den Nachbarn zu gleichen Theilen zu tragen.

Nach dem bisherigen rheinischen Rechte ist jeder Grund­eigenthümer berechtigt, eine auf dem Nachbar-Grundstück stehende Grenzmauer zu einer gemeinschaftlichen zu machen ; ferner kann nach demselben Rechte in den Städten und Vorstädten jeder seinen Nachbar zur Errichtung einer gemeinschaftlichen Mauer zwingen. Diese Bestimmungen werden durch das Ausführungs-Gesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche ausdrücklich aufgehoben. Nach dem 1. Januar 1900 kann also eine Grenzmauer nur noch zu einer ge» meinschaftlichen gemacht oder eine Scheidmauer als ge­meinschaftliche nur ..ach errichtet werden, wenn beide Theile damit einverstanden sind. Jeder Zwang des einen Nachbarn gegen den andern ist ausgeschlossen.

Ier Krieg in SMofrih

Die Buren unter ihrem General Joubert gehen den Verstärkungen der Engländer unter General Buller mit der gebotenen Vorsicht, aber ohne jede Furcht entgegen. Da die Engländer es selbst nicht leugnen können, daß die Streilkräfte der Buren über Estcourt und den Movi Niver hart auf Maritzburg zudrängen, so möchten sie diese Fatalität durch die Angabe bemänteln, General Joubert habe die Belagerung von Ladysmith als erfolg­los aufgegeben. Diese Bemäntelung ist zu durchsichtig, als daß sie Glauben finden könnte. Die Sache liegt vielmehr ganz offenbar so, daß entweder General Joubert die Ueberzeugung gewonnen hat, die Mannschaft des eng­lischen Generals White sei vollständig ohnmächtig und so wenig zu fürchten, daß es eine kleine Burenabtheilung, die zu diesem Zwecke zurückgelassen wäre, in Schach halten könnte, oder die Stadt Ladysmith ist, wie schon zahlreiche Privatdrahtungen meldeten, thatsächlich gefallen. Auch dann könnte General Joubert auf eine weitere Belagerung verzichten, und die freilich sehr euphemistisch gehaltene Wendung der englischen Kriegsberichterstatter entspräche der Wirklichkeit. Wann die Buren mit dem Hauptkorps der Engländer in der Nähe von Pietermaritzburg zu- sammenstoßen werden, ist noch gänzlich ungewiß. Es scheint nämlich, als habe es Gereral Buller garnicht eilig, sich mit den Buren zu messen. Er soll in übertriebenem Selbstvertrauen Dispositionen getroffen haben, die ihm voraussichtlich noch verhängnißvoll sein werden. Er hat, wie berichtet wird, den Leichtsinn begangen, die landenden Hilfstruppen auf drei Kolonnen zu vertheilen, Capstadt, East Sondon, Durban, und sein Korps damit so ver­zettelt, daß an Erfolge kaum zu glauben ist. Die Buren sind in der glücklichen Lage warten zu können, da sie hinreichend mit Proviant versehen sind. Auf dem süd­lichen Kriegsschauplatze machen die Buren so rapide Fortschritte, daß auch die Engländer diese Erfolge nicht mehr zu leugnen wagen. Nachdem sie schon eine ganze Steige von Städten des nördlichen Caplandes in ihren Besitz gebracht, haben sie sich jetzt auch der wichtigen Stadt Jamestown genähert, deren Besetzung unmittelbar bevorsteht, ja vielleicht schon erfolg! ist. Die besetzten Städte werden systematisch unter die Herrschaft des Oranjefreistaates gestellt.

* *

Estcourt ist nun auch endlich von den Buren ein­geschlossen, wie die Engländer selbst zugeben müssen. Ein Reuter'scheS Telegramm besagt darüber: Am Mooi- Flusse, wo General Barton den Oberbefehl führt, stehen