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SeatiLbeilagen r „Illuftrirtes Ssnntassblatt" «. „^llüftrirte landwirthschaftUche Beilage

«r. 144

SomkO den 9. Kzember

Amtlicher Theil

Caffel, den 28. November 1899.

Durch die erweiterte Fassung des § 1 der Invaliden« Versicherungs-Gesetzes vom 13. Juli 1899 iß auf der einen Seite die Versicherungspflicht auf weitere Klassen gegen Lohn oder Gehalt beschäftigter Personen ausge­dehnt, auf der anderen Seite aber für die Versicherung gewisser Lohnbeschäftigungen eine engere Grenze gezogen worden. Infolge des Zusatzes bei Ziffer 2 a. a. O „sonstige Angestellte, deren dienstliche Beschäftigung ihren Hauptberuf bildet", wird die Versicherung solcher Per­sonen, deren dienstliche Beschäftigung an sich zwar die Versicherungspflicht begründen würde, die aber im Uebri- gen ein selbst staubiges Gewerbe betreiben oder selbst-

ständige Betriebsunternehmer sind, eine andere Beur­theilung als seither finden müssen. Hierbei treten vor allen anderen in den Vordergrund: die Gemeinde- und Kirchenrechner, Kassenbeamlen, Erheber, Lagerhalter von Consum-Vereinen u. a. m., welche seither vom Reichr- VersicherungS-Amt allgemein für versicherungSpflichtig erklärt waren. Abweichend hiervon wird die Versiche- rungspflicht dieser Personen indessen in Zukunft nur noch dann zu bejahen sein, wenn ihre dienstliche Be- schäftigung ihren Hauptberuf bildet. Daher werden die­jenigen selbstständigen Gewerbetreibenden und landwirth- schaftlichen Betriebsunternehmer, welche ein Amt gedachter Art nur als Nebenbeschäftigung versehen, aber nach dem i bis jetzt bestehenden Recht der Versicherungspflicht unter« t lagen und auch versichert worden sind, mit dem 1. Januar * 1900 aus der VersicherungSp flicht ausscheiden.

Diese Personen würden nun die aus ihrem bisherigen Versicherungsverhältniß erworbene Anwartschaft verlieren, wenn sie mit dem Erlöschen ihrer Versicherungspflicht auch für immer das Versicherungsverhältniß aufgeben wollten. Sie können jedoch ihre Ansprüche sehr leicht | durch freiwillige Weiterversicherung erhalten. Diese Selbstversicherung ist in dem neuen Gesetz bedeutend er­leichtert und verbilligt worden daburch, daß die früher zur Selbstversicherung allein zulässige Doppelmarke fort« fällt, und die Selbstversicherung in jeder beliebigen Lohn- klasse (ohne Zusatzmarken) freisteht. Nur müssen zur Aufrechterhaltung der Anwartschaft während zweier Jahre 40 Beiträge entrichtet werden.

Wir ersuchen, auf diese Vergünstigungen hinzuweisen, und insbesondere die Selbstversicherung solchen Personen anheim zu geben, die aus dem Versicherunge-Verhältniß ausscheiden, nachdem sie durch längere Beitragsleistung die Wartezeit für die Rente schon ganz oder annähernd » erfüllt haben.

I Der Vorstand der Invalidität«- und Altersversicherung«- Anstalt Hessen-Nassau.

Freiherr von Niedesel, Landes Direktor.

3 An die Herren Königlichen Landräthe der Provinz Hessen- Nassau. V. A. I. Nr. 3018.

* * *

HerSfeld, den 6. Dezember 1899.

Vorstehendes bringe ich zur Kenntniß der Herren öttSuorßänbe des Kreise«.

Allen Personen, welche durch das Jnvalidenversiche- rungtzgesetz vom 13. Juli 1899 vom Jahre 1900 ab auS dem Versicherungsverhältniß auSscheide», aber bereits d^ch ihre bisherige Klebepflicht eine Anwartschaft er- worben haben, ist in ihrem eigenen Interesse die Selbst« | Versicherung anheim zu geben.

4 Nr. 7346. Der Königliche Landrath

Freiherr von Schleinitz, Geheimer NegiernngS Rath.

treu

Hersfeld, den 2. Dezember 1899.

Die Herren Bürgermeister der Schulorte des hiesigen "0es werden unter B-zugnahme auf die im Amtsblatt

Nr. 48 laufenden Jahres unter Nr. 933 zum Abdruck gebrachte Verfügung der Königlichen Regierung, Abtheilung für Kirchen« und Schulsachen in Cassel vom 24. November d. Js., J. B. Nr. 15918, davon benachrichtigt, daß die von den Schulverbänden im Rechnungsjahre 1899 aus eigenen Mitteln bereits gedeckten Mehrbeträge der Alters- z u l a g e k a f f e für Lehrer mit 56 Mark für jede Lehrerstelle durch die Königliche Kreiskasse dahier dem­nächst zur Rückzahlung bezw. Anrechnung gelangen und sind die betreffenden Gemeinderechner mit entsprechender Einnahme-Anweisung zu versehen.

I. 7278.

Der Königliche Landrath Freiherr von Schleinitz, Geheimer NegierungS-Rath.

Hersfeld, den 6. Dezember 1899.

Das Königliche Amtsgericht zu Niederaula hat eine Sitzung der Mitglieder der Waifenräthe des Amtsge- richtsbezirk« auf Donnerstag den 21. Dezember d. ZS., Nachmittags 1'/, Uhr anberaumt.

Die Herren Ortsvorstände des Amtsge­richtsbezirks Niederaula haben die Waifenräthe hiervon alsbald in Kenntniß zu setzen und letztere zur Theilnahme an der Sitzung zu veranlassen.

1. 7400.

Der Königliche Landrath Freiherr von Schleinitz, Geheimer Regierungs-Rath.

Hersfeld, den 7. Dezember 1899.

Den Herren Standesbeamten des Kreises gehen in den nächsten Tagen die Formulare zu den gemäß § 46 Nr. 7 der Wehrrxdnung vom 22. November 1888 anzu- fertigenden Auszügen <vus den"Civitstandsregistern zu. Die in Rede stehenden Auszüge sind alsbald anzuser- tigen und die aus den Geburtsregistern zum 15. k. Mts. den Ortsvorständen der betreffenden Gemeinden pp. zu überfenden, während die aus den Sterberegistern dahier einzureichen sind. Die Angabe des „Geburts-Tages, Monats und Jahres" in den Letzteren hat unter „Be­merkungen" zu erfolgen, falls das genaue Datum, das aus dem Sterberegister nicht hevorgeht, anderweit bekannt geworden ist. Es wird noch besonders darauf aufmerk­sam gemacht, daß für jeden einzelnen Sterbe­fall ein besonderer Auszug angefertigt wer­den muß.

I. IL Nr. 4245.

Der Königliche Landrath Freiherr von Schleinitz, Geheimer Regierung« Rath.

Hünfeld, den 4. Dezember 1899.

In der Geme ade Rh'na ist die Maul- nnd Klauen­seuche erloschen. ^ _ ' Der Landrath.

Ei/enach, n 28^November 1899.

In Herda ist Maul- und A< ! »feuche ausgebrochen. Die Feldmarksperre ist heu^» rrfü . worden.

Großh. Bezirksdirektor.^E V.: Dr. Vermehren.

Am Montag den 8. Januar 1900 beginnt in der hiesigen Lehrschmiede ein neuer Kursus. Derselbe dauert drei Monate. Am Schlüsse findet eine Prüfung statt, durch deren Bestehen die Befähigung zum selbständigen Betrieb des Hufbeschlaggewerbes erlangt wird.

Der theoretische und praktische Unterricht ist unent­geltlich. Für ihre Beköstigung und wohnliche Unter­bringung haben die Zöglinge selbst zu sorgen. Für die Prüfung wird eine Gebühr nicht erhoben. Es steht eine Prämie von 50 Mk. zur Vertheilung.

Anmeldungen, welche Angaben über Personalien, ein Führungsattest der Polizei und eine Nachweisung über die bisher erlangte berufliche Ausbildung enthalten müssen, sind alsbald, spätestens aber bis zum 1. Januar n I. an den Unterzeichneten zu richten, der auch zu j der Auskunft bereit ist. Fulda, am 1. Dezember 1899.

Der Vorstand der Lehrschmiede daselbst.

Froehner, Königlicher KreiSthierarzt.

Nichtamtlicher Theil

Iis ^ärgerliche Gesetzbuch.

XXIV.

Verlöbniß.

Von den mehr als 2300 Paragraphen des Bürger­lichen Gesetzbuches handeln nur sechs von dem Verlöbniß. Das Bürgerliche Gesetzbuch hat dem Verlöbniß gegenüber mit RechtSbestimmungen möglichst zurückgehalten und die Bedeutung des Verlöbnisses fast ausschließlich auf das sitt­liche Gebiet beschränkt. Das zeigt sich besonders im § 1297: „Aus dem Verlöbniß kann nicht auf Eingehung der Ehe geklagt werden. Das Versprechen einer Strafe für den Fall, daß die Eingehung der Ehe unterbleibt, ist nichtig." Ein Verlobter hat darnach nicht das Recht, auf Eheschließung zu klagen. Das Bürgerliche Gesetzbuch vertritt also den Standpunkt, daß eine ausgehobene Ver­lobung besser sei als eine unglückliche Ehe.

Das Verlöbniß ist darum aber doch nicht ohne Rechtsfolgen. Von dem zurücktretenden Verlobten soll nämlich der Schade ersetzt werden, welcher dadurch ent­standen ist, daß von dem andern Verlobten und den Eltern des letztern in Erwartung der Ehe Aufwendungen gemacht, Verbindlichkeiten eingegangen ober sonstige ver- mögens- oder erwerbSrechtliche Verfügungen getroffen sind. Wenn also beispielsweise Eltern Ausgaben für eine Aus­steuer ober für eine Hauseinrichtung gemacht haben, und die Verlobung geht zurück, so kann der Bräutigam auf Ersatz deS Schadens verklagt werden, der den Eltern dadurch erwächst, daß die angeschafften Sachen nicht zu dem Erwerbspreiss wieder veräußert werden können oder ein Miethskontrakt nicht ohne Abstandssumme wieder gelöst werden kann.

Ebenso kann der Bräutigam die Braut, welche zu« rücktritt, auf Ersatz des Schadens verklagen, wenn er in Erwartung der Ehe eine Anstellung ober einen Beruf aufgegeben, oder eine ihm während des Brautstandes angeborene Anstellung ausgeschlagen hat. Der verklagte Theil kann allerdings den Einwand erheben, daß der Rücktritt durch „einen wichtigen Grund" gerechtfertigt gewesen sei. Was ein wichtiger Grund ist, hat der Richter „nach den Umständen des Falles" zu entscheiden.

Aber nicht bloß gegen den von der Verlobung zurück­tretenden Theil kann unter diesen Voraussetzungen ge­klagt werden. Wer sich als Verlobter so beträgt, daß er den andern dadurch zum Rücktritt zwingt, wird ange­sehen, als ob er selbst die Verlobung aufgehoben habe. Daher bestimmt das Gesetz mit vollem Recht: „Veranlaßt ein Verlobter den Rücktritt des andern durch ein Ver­schulden, das einen wichtigen Grund für den Rücktritt bildet, so ist er zum Schadensersatz verpflichtet"

Die Geschenke, die sich die Brautleute während ihres Verlöbnisse« gemacht haben, können nach dessen Aufhebung zurückgefordert werden. Erfolgt aber die Lösung des Verlöbnisses durch den Tod eines Verlobten, so wird es im Zweifel als dem Willen des Gebers entsprechend an­gesehen, daß der Beschenkte ober dessen Erben die Ge­schenke als Andenken behalten sollen. Eine Klage auf Rückgabe der Geschenke muß binnen zwei Jahren nach der Aufhebung der Verlobung angestrengt werden; andern­falls ist sie verjährt. Ebenso verhält es sich mit den Klagen auf Schadensersatz.

Politische Nachrichten

Berlin, den 7. Dezember 1899.

Ihre Kaiserlichen Majestäten unternahmen gestern nach der Frühstückötasel im hiesigen königlichen Schloß, zu der die Prinzessin Friedrich Karl mit Gefolge geladen war, eine Spazierfahrt in der Richtung nach dem Grunewald und begaben Sich um 4 Uhr 5 Min. vom Potsdamer Bahnhof aus nach dem Neuen Palais zurück. — Zur Adendtafel waren keine