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Amtlicher Theil.
Hersfeld, den 2. Januar 1900.
Nachstehend bringe ich ein zwischen Preußen und Elsaß-Lothringen getroffenes Uebereinkommen über die Regelung der armenrechtlichen Beziehungen, sowie die dazu gehörigen Erläuterungen des Herrn Ministers des Innern vom 15. v. Mts. zur Kenntniß der Herren Ortsvorstände. Die hierin getroffenen Vereinbarungen sind fortab zu beachten.
I. 10. Der Königliche Landrath
Freiherr von Schleinitz, Geheimer RegierungS-Rath.
* *
*
Uebereinkommen zur Regelung der armenrechtlichen Beziehungen zwischen Preußen und Elsaß-Lothringen vom 18. November 1899
I.
Vom 1. Januar 1900 ab werden die Behörden des Königreichs Preußen und des Reichslandes Elsaß-Lothringen von der ihnen auf Grund des Freizügigkeitsgesetzes und des Gothaer Vertrages zustehenden Befugniß zur Ausweisung hülfsbedurftiger Personen, deren Unterstützung nach den in dieser Hinsicht maßgebenden Bestimmungen dem anderen Staate oder dessen Armenverbänden zur Last fallen würde, keinen Gebrauch machen.
a) Wenn es sich um Unterstützungsbedürftige handelt, welche zuletzt während mindestens fünf Jahren nach zurückgelegtem 18. Lebensjahre ihren gewöhnlichen Aufenthalt in dein betreffenden — zur Ausweisung befugten — Lande gehabt
es sich um Familienangehörige der unter a. betonen handelt. Wenn vor dem Ablauf der fünf- ; die Ausweisung unterstützungsbedürftiger Elsaß-
' Staatsangehöriger aus dem Grunde unterbleibt, ™m un^uvii in Preußen einen Unterstützungswohnsitz erworben haben, so wird die Landesregierung von Elsaß- Lothringen die den unterstützungspflichtigen preußischen Armen- verbanden erwachsenden Unterstützungsbeträge auf Antrag erstatten, insofern sie nicht dir betreffende Person in eigene Fürsorge übernimmt. “
Die ErstattungSpflicht beginnt mit dem Tage der Aner- kennung des Anspruchs durch die zuständige Elsaß Lothringer Behörde spätestens drei Monate nach dem Tage, an welchem der ErstattungSantrag bei derselben eingegangen ist.
Die Beantwortung der Frage, welche Zeit bei Berechnung der unter I a bezeichneten fünfjährigen Frist in Ansatz zu bringen ist, erfolgt unter entsprechender Anwendung der Be stimmungen in den §§. 11-13 deS llntcrstützungswohnsitz
. Die Gewährung einer öffentlichen Unterstützung hat ein Ruhen der Frist nicht zur Folge.
Der Lauf der Frist wird unterbrochen durch den von der zuständigen Behörde gestellten Antrag auf Uebernahme bezw. durch den Antrag auf Kostenerstattung.
Die Unterbrechung erfolgt mit dem Tage, an dem dieser Antrag bei der zuständigen Behörde des anderen Staates ein gegangen ist, Ueber die Zuständigkeit der Behörden wird wechselseitige Mittheilung stattfinden.
in.
Bei Personen, welche in den letzten fünf Jahren vor dem 1. Januar 1900 in dem Gebiete des einen Staates aus dem Gebiete des anderen Staates öffentliche Unterstützung erhalten haben, beginnt der Lauf der fünfjährigen Frist erst von dem Zeitpunkte ab, an welchem die Zahlung der Unterstützung eingestellt worden ist.
Das Gleiche soll betreffs derjenigen Elsaß-Lothringer in Preußen stattfinden, welche hier einen Unterstützungswohnsitz erworben und von den verpflichteten Armenverbänden in den letzten fünf Jahren vor dem 1. Januar 1900 Unterstützungen erhalten haben.
Unterstützungen, welche im Laufe eines Kalenderjahres den Betrag von 20 Mark nicht übersteigen, kommen hierbei nicht in Betracht.
IV.
Für die Beantwortung der Frage, welche Personen im Sinne der Bestimmung unter I b als Familienangehörige zu behandeln sind, werden die in dieser Hinsicht von dem Bundesamt für das Heimathwesen zur Ausführung des Unterstützungswohnsitzgesetzes aufgestellten Grundsätze als maßgebend anerkannt.
V.
Die beiden Regierungen werden dafür Sorge tragen, daß den Personen, deren Ausweisung nach Ziffer i nicht erfolgen soll, während der Dauer der Unterstützungsbedürftigkeit unter Verwendung der etwa vorhandenen Arbeitskraft der unentbehrliche Unterhalt gewährt wird.
Für die hierdurch erwachsenden Aufwendungen soll aus öffentlichen Mitteln der Armenpflege des anderen Landes ein Ersatz nicht beansprucht werden.
VI.
Wenn Personen, welche nach Ziffer I nicht ausgewiesen werden können, aus freier Willensentschließung und ohne behördliche Einwirkung ihren Aufenthalt in das Gebiet des anderen Theiles verlegen, erlischt die unter V bezeichnete Unterstützungspflicht.
VII.
Dieses Uebereinkommen tritt am 1. Januar 1900 in Kraft, dasselbe kann beiderseits mit sechsmonatlicher Frist auf Ende des Kalenderjahres gekündigt werden. Eine Kündigung vor der Einführung des Unterstützungswohnsitzgesetzes in Elsaß- Lothringen wird jedoch nur dann erfolgen, wenn bei der Handhabung des llebereinkommens erhebliche Mißstände zu Tage treten oder die Mittel zu dessen Durchführung von der Landesvertretung versagt werden sollten.
VIII.
Falls das Uebereinkommen vor Einführung des Unter- stützungswohnsitzgesetzes in Elsaß-Lothringen außer Kraft gesetzt wird, soll in Bezug auf die Behandlung derjenigen Personen, auf deren Ausweisung für die Dauer der Geltung desselben verzichtet worden ist, ein thunlichst schonendes Verfahren beobachtet werden, insbesondere soll deren Ausweisung, wenn immer möglich, vermieden werden und jedenfalls nur unter Bewilligung angemessener Fristen stattfinden.
1) Die Nr. I des Abkommens bezweckt die gegenseitige Einschränkung der Abschiebungen aus armenrechtlichen Gründen durch die Festsetzung, daß gegenüber Unterstützungsbedürftigen (und ihren Familienangehörigen), welche zuletzt während mindestens fünf Jahren nach zurückgelegtem 18. Lebensjahre ihren gewöhnlichen Aufenthalt in dem betreffenden Lande gehabt haben, von dem staatlichen AuSweisungsrechte, soweit sich dasselbe auf die Vorschriften des Freizügigkeitsgesetzes begründet, beiderseits nicht mehr Gebrauch gemacht werden soll.
2) Die beiden letzten Absätze der Nr. 1 begründen einen Erstattungsanspruch derjenigen preußischen Armenverbändc, welche unterstützungsbedürftige Elsaß Lothringische Staatsangehörige vor dem Ablauf der fünfjährigen Frist auf Grund des § 64 des preußischen Ausführungsgesetzes zum Gesetze über den Unterstützungswohnsitz vom 8. März 1871) wegen Erwerbs des UnterstützungSwohnsitzes) künftig zu unterstützen haben (zu vergleichen die Uebergangsbesttmmung im Abs. 2 Nr. III des Abkommens,.
3) Mit dem Ablauf der vorbezeichneten Frist erlischt der Erstattungsanspruch. Von diesem Zeitpunkte ab verbleibt es lediglich bei dem durch § 64 des Gesetzes vom 8. März 1871 für die preußischen Armenverbände bereits begründeten Verpflichtungen.
4) Die §§. 4 und 5 des Freizügigkeitsgesetzes werden durch das Abkommen nicht berührt.
Gegenüber unterstützungsbedürftigen Elsaß Lothringern, welche einen UnterstützungSwohnsitz nicht erworben Habenist daher nach wie vor die (kommunale) OrtSverweisung unter den retchsgesetzlichen Voraussetzungen zulässig.
5) Dagegen ist vom 1. Januar 1900 ab von der (staat lichen- Landesverweisung gegenüber denjenigen Elsaß Lothringern, welche sich mindestens fünf Jahre nach zurück gelegtem 18. Lebensjahre im Julade aufgehalten haben, ohne in den Besitz eines UnterstützungSwohnsitzes gelangt zu sein,aus armenrechtlichen Gründen n i ch t mehr Gebrauch zu machen.
6) Zur Stellung und Entgegennahme von Uebernahme und Erstattungs Anträgen sind die Rcgiernngs Präsidenten — in Berlto der Polizeipräsident — zuständig.
Berlin, den 15. Dezember 1899.
Der Minister deS Innern, gez. Freiherr von RH e t n b a b e n.
Hersfeld, am 2. Januar 1900.
In Gemäßheit des § 25 und 45 der Wehrordnung vom 22. November 1888 haben alle diejenigen Personen männlichen Geschlechts, welche
1. in dem Zeitraum vom 1. Januar 1880 bis einschließlich 31. Dezember 1880 geboren sind,
2. dieses Alter bereits überschritten, aber sich noch nicht vor einer Ersatzbehörde zur Musterung bezw. Aushebung gestellt,
3. sich zwar gestellt, aber über ihr Militärverhält- nitz noch keine feste Bestimmung erhalten haben, sich in der Zeit vom 15. Januar bis zum 1. Februar d. I. zur Rekrutiruugs-Stammrolle zu melden, und dabei die (über ihr Alter sprechenden, sowie die etwaigen sonstigen Atteste, welche bereits er- ; gangene Bestimmungen über ihr Militairverhältuiß enthal- i teil, mit zur Stelle zu bringen.
Die Herren Ortsvorstände der Stadt- und Landge- i meinten einschließlich der Gutsvorsteher des Kreises haben i demgemäß im laufenden Monate folgende Bekanntmachung in ortsüblicher Weise wiederholt zu erlassen:
„Jeder Militairpflichtige, welchem über seine Dienstpflicht eine endgültige Entscheidung der Ersatz-Behörden noch nicht ertheilt ist, hat sich in der Zeit vom 15. Januar bis 1. Februar d. Js. bei dem Ortsvorstande feines Wohnortes zur Rekrutirungs-Stammrolle zn melden, bei Vermeidung der iitf. Gesetze angedrohten Nachtheile. Für solche Militärpflichtige, welche ohne an einem anderen Orte im Deutschen Reiche einen dauernden Aufenthaltsort zu haben, abwesend sind, haben deren Eltern, Vormünder, Lehr-, Brod- oder Fabrikherrn die Anmeldung zu besorgen, ebenfalls bei Vermeidung der im Gesetze angedrohten Nachtheile."
Die sodann genau nach der Instruktion des Herrn Ober-Präsidenten vom 16. Mai 1876 (Amtsblatt pro 1876 Seite 109 und 110) aufzustellenden Rekrutirungs-Stamm- rolle pro 1880 sind mir nebst den bei den Meldungen zur Stammrolle aus den betreffenden Jahrgängen vorgelegten Attesten rc. und den beiden Rekrutirungsstammrollen der Jahre 1878 und 1879 bis spätestens zum 5. Februar v. Js. unter der Bezeichnung ,,Militarist“ einzureichen. Bei Anfertigung der neuen Listen ist insbesondere noch Folgendes zu beachten:
Die Einträge sind wie in § 46 2 der W. O. vorgeschrieben genau in alphabetischer Reihenfolge zu machen. Sollten Militairpflichtige inzwischen verstorben sein, sobedarf es der Ausnahme in die Rekrutirungs-Stammrolle nichi, wenn hierüber eine Sterbeurkunde des zuständigen Standesbeamten beigefügt wird.
Zugleich spreche ich die bestimmte Erwartung aus, daß die Stammrollen sauber aufgestellt und die in Betracht kommenden Rubriken derselben vollständig ausgefüllt werden, insbesondere ist anzugeben, ob die Eltern des Mi- litairpflichtigen noch leben oder nicht und muß der Stand des Letzteren sowie des Vaters desselben bezeichnet werden. Etwaige Bestrafungen sind unter Bemerkungen einzutragen. Zweifelhafte Eintragungen dürfen nicht gemacht werden, sondern die betreffende Rubrik ist alsdann überhaupt nicht auszufüllen.
Ferner haben die Herren Ortsvorstände rc. des Kreises die in ihren Gemeinden sich aufhaltenden, zum einjährig- freiwilligen Dienst berechtigten Militairpflichtige«, welche in das militairpflichtige Alter eintreten bezw. eingetreten sind, und ihrer aktiven Dienstpflicht noch nicht genügt haben, resp, von der Aushebung noch nicht zurückgestellt worden sind, darauf aufmerksam zu machen, daß sie in Gemäßheit des § 93 pos. 2 der Wehrordnung vom 22. November 1888 sich bei der Ersatz-Kommission ihres Gestcllnngs ortes schriftlich oder mündlich zu melden und unter Vorlegung ihres Berechtigungsscheines ihre Zurückstellung von der Aushebung zu beantragen haben.
I, II 1. Der Königliche Landrath
Freiherr v o n Schi ei nitz, Geheimer RegierungS Rath.
Cassel, den 22. Dezember 1899
Wie im Vorjahre wirb auch im Jahre 1900 ein