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Erstes Blatt.
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Amtlicher Theil.
Hersfeld, am 2. Januar 1900.
In Gemäßheit des § 25 und 45 der Wehrordnung vom 22. November 1888 haben alle diejenigen Personen männlichen Geschlechts, welche
1. in dem Zeitraum vom 1. Januar 1880 bis einschließlich 31. Dezember 1880 geboren sind,
2. dieses Alter bereits überschritten, aber sich noch nicht vor einer Ersatzbehörde zur Musterung bezw. Aushebung gestellt,
3. sich zwar gestellt, aber über ihr Militärverhält- nitz noch keine feste Bestimmung erhalten haben, sich in der Zeit vom 15. Januar bis zum 1. Februar d. I. zur Rekrutiruugs-Stammrolle zu melden, und dabei die über ihr Alter sprechenden, sowie die etwaigen sonstigen Atteste, welche bereits er- gangene Bestimmungen über ihr Militairverhältniß enthalten, mit zur Stelle zu bringen.
Die Herren Ortsvorstände der Stadt- und Landgemeinden einschließlich der Gutsvorsteher des Kreises haben demgemäß im laufenden Monate folgende Bekanntmachung in ortsüblicher Weise wiederholt zu erlassen:
„Jeder Militairpflichtige, welchem über seine Dienstpflicht eine endgültige Entscheidung der Ersatz-Behörden noch nicht ertheilt ist, hat sich in der Zeit vom 15. i Januar bis 1. Februar d. Js. bei dein Ortsvorstande l seines Wohnortes zur Rekrutfrungs-Stammrolle zu mel- N den, bei Vermeidung der im Gesetze angedrohten Nachtheile. Für solche Militärpflichtige, welche ohne an einem anderen Orte im Deutschen Reiche einen d a u - er nd e n A u s e n t h a l t s o r t zu haben, abwesend llud, haben deren Eltern, Vormünder, Lehr-, Brod- oder Fabrikherrn die Anmeldung zn besorgen, ebenfalls bei Vermeidung der im Gesetze angedrohten Nachtheile."
Die sodann genau nach der Instruktion des Herrn Ober-Präsidenten vom 16. Mai 1876 (Amtsblatt pro 1876 Seite 109 und 1 io) nufzustellcndcn Rekrutirungs-Stamm' olle pro 1080 sind mir nebst den bei den Meldungen ur Stammrolle aus den betreffenden Jahrgängen vorge- egten Attesten rc. und den beiden Rekrutirungsstammrollen >er Jahre 1878 und 1879 bis spätestens zum 5. rebruar v. Js. unter der Bezeichnung „Militarist“ mzureichen. Bei Anfertigung der neuen Listen ist ins- Gesondere noch Folgendes zu beachten:
1 Die Einträge sind wie in § 46 2 der W. O. vvrge- Drieben genau in alphabetischer Reihenfolge zn machen. Wollten Militairpflichtige inzwischen verstorben sein, sobedarf es Nsr Aufnahme in die Rekrutirungs-Stammrolle nicht, wenn Hierüber eine Sterbeurkunde des zuständigen Standes- 'Icamten beiacsünt wird.
Zugleich spreche ich die bestimmte Erwartung aus, daß die Stammrollen sanber ausgestellt und die in Betracht kommenden Rubriken derselben vollständig ausgefüllt werden, insbesondere ist anzngeben, ob die Eltern des Mi- litairpflichtigen noch leben oder nicht und muß der Stand des Letzteren sowie des Vaters desselben bezeichnet werden. Etwaige Bestrafungen sind unter Bemerkungen einzutragen. Zweifelhafte Eintragungen dürfen nicht gemacht werden, sondern die betreffende Rubrik ist alsdann überhaupt nicht auszufüllen.
genfer haben die Herren Ortsvorstände rc. des Kreises die in ihren Gemeinden sich aufhaltenden, zum einjährig- freiwilligen Dienst berechtigten Militairpflichtigen, welche in das militairpflichtige Alter eintreten bezw. eingetreten sind, und ihrer aktiven Dienstpflicht noch nicht genügt haben, resp, von der Aushebung noch nicht zurückgestellt worden sind, darauf aufmerksam zu machen, daß sie in Geinäßheit des § 93 pos. 2 der Wehrordunng vom 22. November 1888 sich bei der Ersatz-Kommission ihres Gestellungsortes schriftlich oder mündlich zu melden und unter Vorlegung ihres Berechtigungsscheines ihre Zurückstellung von der Aushebung zu beantragen.
I. 11 1. Der Königliche Landrath
Freiherr von Schleinitz, Geheimer Regierungs-Rath.
Hersfeld, den 8. Januar 1900.
Es ist die Wahrnehmung gemacht worden, daß die zur Erlangung der Berechtigung zum einjährig-frei- willigen Dienst sich eignenden Militärpflichtigen ihre deSfallstgen Gesuche oftmals zu spät einreichen und dadurch des Anrechts auf diese Berechtigung verlustig gehen, sofern nicht der Berechtigungsschein Seitens der Ersatzbehörde III. Instanz ausnahmsweise ertheilt wird.
Zur Vermeidung derartiger Härten sowohl als auch zur Verminderung bezüglicher Anträge werden die betreffenden Vorschriften hierunter zur öffentlichen Kenntniß gebracht und weise ich die Herren Ortsvorstände des Kreises an, dieselben auf ortsübliche Weise alsbald bekannt zu machen.
I. II. Nr. 41. Der Königliche Landrath
Freiherr von S ch l e i n i tz , Geheimer Regierungs-Rath.
1) Die Berechtigung zum einjährig-freiwilligen Dienst darf im allgemeinen nicht vor vollendetem 17. Lebensjahre nachgesucht werden. Die frühere Nachsuchung darf, sofern es sich nur um einen kurzen Zeitraum handelt, ausnahmsweise durch die Ersatzbehörde dritter Instanz zugelaffen werden, doch hat in solchem Falle die Aushändigung des Berechtigungsscheins nicht vor vollendetem 17. Lebensjahre zu erfolgen.
Der Nachweis der Berechtigung bezw. die Beibringung der für die Ertheilung des Berechtigungsscheins erforderlichen Unterlagen hat bei Verlust des Anrechts spätestens bis zum 1. April des ersten Militärpflichtjahres (§ 22,2 der W -O.) bei der Prüfungskommission zu erfolgen. Bei Nichtinnehaltung dieses Zeitpunktes darf der Berechtigungsschein ausnahmsweise mit Genehmigung Der Ersatzbehörde dritter Instanz ertheilt werden.
2) die Berechtigung wird bei derjenigen Prüfungs- kommission für Einjährig-Freiwillige nachgesucht, in deren Bezirk der Betreffende gestellungspflichtig sein würde (§ 25 und 26 der W.-O.).
3) Wer die Berechtigung nachsuchen will, hat sich spätestens bis zum 1. Februar des e r st e n M i l i l ä r p f l i ch t j a h r e s bei der unter Ziffer 2 bezeichneten Prüfungskommission schriftlich zu melden.
Zwischen dem 1. Februar und dem 1. April des ersten MilitärpflichtjahreS eingehende Meldungen dürfen ausnahmsweise von der Prüfungskommission berücksichtigt werden (Ziffer 1).
4) Der Meldung (Ziffer 3) sind beizufügen:
a. ein Geburtszeugniß.
b. die Einwilligung des Vaters oder Vormundes und
ferner die Erklärung dieser Personen, daß aus dem Vermögen des Bewerbers die Kosten für die Bekleidung und Ausrüstung, Wohnung und Unterhalt während des einjährigen Dienstes bestritten werden sollen, oder die Erklärung eines dritten (des Vaters, des Vormundes oder einer anderen Person), daß die bezeichneten Kosten von ihm als Selbstschuldner übernommen werden.*)
Die Unterschrift der Einwilligung und der Erklärung, sowie die Fähigkeit des Bewerbers oder des Dritten zur Bestreitung der Kosten ist obrigkeitlich zu bescheinigen. Ist der Dritte zur Gewährung des Unterhaltes an (den Bewerber gesetzlich nicht verpflichtet, so bedarf die Erklärung der gerichtlichen oder notariellen Form.
c. ein Unbescholtenheitszeugniß, welches für Zöglinge von höheren Schulen (Gymnasien, Realgymnasien, Ober-Realschulen, Progymnasien, Realschulen, Real- progymnasien, höheren Bürgerschulen und den übrigen militärberechtigten Lehranstalten (durch den Direktor der Lehranstalt, für alle übrigen jungen Leute durch die Polizeiobrigkeit oder ihre Vorgesetzte Dienstbehörde auszustellen ist.
Sämmtliche Papiere fini im Originale einzu- reichen.
Alljährlich finden zwei Prüfungen statt, die eine im Frühjahr, die andere jm Herbst.
Das Gesuch um Zulassung zur Prüfung muß für die Frühjahrsprüfung spätestens bis zum 1. Februar, für die Herbstprüfung spätestens bis zum 1. August angebracht werden.
Nach diesen Zeitpunkten eingehende ZulaflungSgesuche dürfen durch die Prüfungskommission nur ausnahmsweise und nur dann berücksichtigt werden, wenn die Prüfung noch nicht stattgehabt und der im § 89, 1 der W.-O. für den Nachweis der Berechtigung festgesetzte späteste Zeitpunkt nicht überschritten ist.
*) Bei Freiwilligen der seemännischen Bevölkerung genügt die Einwilligung des VaterS oder Vormundes (§ 15,4 der W.-O.)
Hersfeld, den 4, Januar 1900.
Gemäß Artikel 176 des EinführungSgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch findet von dem l. Januar 1900 ab die Außerkurssetzung von Schuldverschreibungen auf den Inhaber nicht mehr statt. Vorher erfolgte Außerkurssetzungen verlieren mit demselben Zeitpunkt ihre Wirksamkeit. Diese Bestimmungen sind von Wichtigkeit für alle Behörden und sonstigen Institute, denen die Ausbewahrung von Vermögeusbestänven obliegt, wie Spar- fassen, Sterbe-, Aussteuer-, Pensions- und ähnlichen Kassen, indem nunmehr die Nothwendigkeit gegeben ist, für die sichere Ausbewahrung ihrer Wertpapiere in anderer Weise Sorge zu tragen als bisher. Ich weise daher darauf hin, daß die Ausbewahiung von Werthpapieren unter den im RegierungsAmtSblatt Nr. 51 von 1899 (Seite 347) abgedruckten Bedingungen bei der Königlichen See- Handlung in Berlin W 56, Jägerstrabe 21 erfolgen kann. Die Vorstände der im Kreise bestehenden SiistungS-HoS- pital- und ähnlichen Kassen mache ich hierauf besonders aufmerksam.
I. I. Nr. 7574. Der Königliche Landrath Freiherr von Schleinitz, Geheimer RsgierungS-Ralh.
Hünfeld, den 11. Januar 1900.
In der Gemeinde Schlotzau ist die Maul- und Klauenseuche erloschen.
Der Königliche Landrath: v. Steinmann.
Wird veröffentlicht. Hersfeld, am 12. Jan. 1900. Der Königliche Landrath Freiherr von Schleinitz, Geheinier Regierungs-Rath.
Am 30. v. M S. «schwindelte ein Unbekannter, angeblich Egon Harder aus Thorn unter rein Vorgehen, technischer Affinem auf Königlicher Pulversabr k bei Hanau zu sein, bei einem hiesigen Uhrmacher