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trÄr Atisblatt

GkatrsdeilaHen:IUuftriktss Ssnntag-blatt" «.3088 Stritte landtvirthschaftLiche Verlage".

Sr. 6.

IitistU ha 16. Januar

1966.

Amtlicher Theil.

Cassel, den 31. Dezember 1899.

Im Hinblick auf die Bestimmungen im § 6 (Nr. 2 und 3) des mit dem 1. Januar 1900 in Kraft tretenden Bürgerlichen Gesetzbuches, wonach sowohl der, welcher durch Verschwendung, wie auch derjenige, welcher in Folge von Trunksucht sich oder seine Familie der Gefahr des Nothstandes aussetzt, entmündigt werden kann, ist es für zweckmäßig erachtet worden, auf Grund des im § 680 Abs. 5 der Civilprozeßordnung in der Fassung der Be­kanntmachung vom 20. Mai 1898 (R. G. Bl. S. 410) der Landesgesetzgebung jugestandenen Vorbehaltes in dem Preußischen AusführungSgesetze zur deutschen Civilprozeß­ordnung eine Bestimmung einzufügen, wonach die Ent- mündigung wegen Verschwendung oder wegen Trunksucht auch von dem Armenverbande beantragt werden kann, dem die Fürsorge für den zu Entmündigenden im Falle seiner Hülfsbedürstigkeit obliegen würde. (Ausf.-Ges. zur Civilprozeßordnung § 3 ®. S. 1899 S. 388.)

Es ist dies in der Erwägung geschehen, daß erfah- rungSmäßig die sonst antragsberechtigten Personen (Ehe­gatten, Verwandte, Vormünder) oft geringe Neigung haben, einen derartigen Antrag zu stellen und daß daher das Eingreifen einer durch Familienrücksichten nicht ge­bundenen und den Verhältnissen nahestehenden Instanz im Interesse der Sicherung der Armenverbände vor den durch das unwirthschaftliche Verhalten von Verschwendern und Trunksüchtigen entstehenden armenrechtlichen Konse­quenzen wünschenswerth erscheint.

Auf der anderen Seite ist es jedoch nicht von der Hand zu weisen, daß übertriebene Furcht vor vermeint­lich drohender Armenlast zu unbegründeten Anträgen auf Entmündigung Anlaß geben kann, in kleinen Bezirken auch die Möglichkeit von Chikane nicht ausgeschloffen ist.

Ich nehme daher Veranlassung, darauf hinzuweisen, daß nach der Absicht des Gesetzgebers die Ausübung des durch die obige Vorschrift den Armenverbänden gewährten folgenschweren Rechtes ausnahmslos an die Voraussetz­ung geknüpft sein soll, daß der zu Entmündigende sich und seine Familie der Gefahr des Nothstandes auSsetzt, daß also die Armenverbände von ihrer Besugniß nur dann Gebrauch zu machen habe», wenn der zu Ent­mündigende durch Verschwendung oder Trunksucht zu der begründeten Besorgniß Anlaß giebt, er selbst oder seine

Gemeinsam Sterben.

Eine wirklich erlebte Geschichte. Von M. V.

(S ch lu b.)

Ja doch, in L. werden die Aufgebote jedesmal auch in der Zeitung abgedruckt." Eine unangenehme Empfin­dung schien sich des jungen Mannes zu bemächtigen. Er durchmaß ein paar Mal das enge Zimmer. War das nicht das Ziel all seiner Wünsche und Hoffnungen ge- wese» r aber wie ganz anders nehmen sich oft unsere Luftschlösser aus, wenn wir sie plötzlich aus der rosigen Beleuchtung unsers Innern in das nüchterne Licht des Tages herausgestellt sehen! Wie zarte Gewebe, die allzu lange in verschwiegenem Gewahrsam gelegen haben und dann unvermittelt in die rauhe Luft der Außen­welt gerückt werden, zerfallen sie meist schnell in Staub und Asche.

Halten Sie an ihren, früheren Plane fest?" wieder­holte ich.

Harald überlegte noch eine Weile.

»Ich, nun ja, allerdings würde aber nicht zuerst noch Renate über ihre Meinung zu fragen sein?" ant­wortete er stockend.

Wir gingen alsbald den gelbgestrichenen, winkligen Korridor entlang bis vor die Thür des Zimmer Nummer 10, die uns Schwester Michaels auf mein Klopfen leise öffnete.

Kommen Sie nur herein, Herr Thorade," sagte sie in diesem,Renate ist durch den Sanitätsrath schon dar­

Familie werde der öffentlichen Armenpflege zur Last fallen. Die übrigen in Nr. 3 des § 6 B. G. B. an­geführten Gründe für die Entmündigung Trunksüchtiger, nämlich daß der Trunksüchtige seine Angelegenheiten nicht zu besorgen vermag oder die Sicherheit Anderer gefährdet, sind außerhalb des Jntereffenkreises der Armenverbände gelegen, können also Anlaß zu EntmündigungSanträgen derselben nicht geben.

Auf Anordnung des Herrn Ministers des Innern ersuche ich, die OrtSarmenverbände in den Landgemeinden des dortigen Kreises alsbald mit entsprechender An­weisung zu versehen.

Der Regierungs-Präsident. Trott zu S o l z. An die Herren Landräthe des Bezirks.

* *

Hersfeld, den 13. Januar 1900.

Vorstehendes wird den Herren Ortsvorständen des Kreise« zur Nachachtung mitgetheilt.

I. 252. Der Königliche Landrath

Freiherr von Schleinitz, Geheimer Regierung«-Rath.

Hersfeld, den 11. Januar 1900.

Die Herren Ortsvorstände des Kreises haben in der nach der .Verfügung vom 9. Januar 1899 I. A Ar. 89 (Kreisblatt Nr. 6) alljährlich bis zum 20. Januar einzureichenden Nachweisung und zwar in Spalte 4 (in Klammer) anzugeben, ob ein oder wieviel Gemeindebullen gehalten werden.

Zugleich wird das Ausschreiben vom 21. Juli 1899 J. I Nr. 4294, Kreisblatt Ne. 86, wonach alljährlich auch bis zum 5. Juli über den Bestand der deckfähigen Kühe pp. berichtet werden soll, hiermit zurückgezogen Der Terminkalender ist zu berichtigen.

I. 244. Der Königliche Landrath

Freiherr von Schleinitz, Geheimer Negierungs-Nath.

Die Abhaltung des Viehmarktes in der Stadt Fulda am 25. Januar 1900 ist unter nachstehenden Beding­ungen genehmigt worden: 1. Am Tage vor dem Markte werden alle Gastställe und Einstellungen der Stadt thier- ärztlich beaufsichtigt werden. 2. Mit dem Austrieb darf nicht vor 71^ Uhr begonnen werden. Der Zugang ist. nur durch die Schloßstraße zu nehmen. Die übrigen Straßen sind abgesperrt. 3. Die Musterung des Viehs |

aus vorbereitet, daß Sie aus der Anstalt entlassen werden sollen."

Beklommenen Heizens trat Harald an Renatens Bett. Er ergriff ihre abgemagerte, feuchtkalte Hand und sah ihr zum ersten Male wieder nach über zwei Monaten theilnehmend in das bleiche Antlitz, das zwar sein an­mutiges Oval bewahrt hatte, dessen Züge aber klein geworden waren und fast an ein Kindergesicht ge­mahnten.

Eine schreckliche Zeit hatte Renate durchkämpsen müssen. Zu den körperlichen Leiden war eine tiefe wemüthige Erschöpf» ng getreten. Sie schlief sehr schlecht und wurde häufig von quälenden Sinnestäuschungen be­fallen, in denen sie halb wachend, halb träumend oft lange Auseinandersetzungen mit ihrem Vormund, ihrem Seelsorger, ihren Geschwistern hatte. Einmal vermeinte sie zu hören, wie sich der SauitätSrath mit der Schwester Michaels im Nebenzimmer über ihr nahes Ende unterhielte und daß bereits ihr Sarg durch eine Hinterthür ins Haus geschafft werde. Ein anderes Mal war ihr ihre verewigte Schwester erschienen, die Totenkrone aus dem Haupte und hatte ihr dreimal ganz deutlich mit der Hand gewinkt.

Vor allem aber hatte sie eine seltsame Scheu vor Harald überkommen, wie ja häufig die Laune Schwerkranker gegen diejenigen sich wendet, die sie zuvor am innigsten geliebt haben. So oft sie sich bemühte, sich sein freund­liche«, liebevolle« Gesicht zu vergegenwärtige», so oft waren ibr seine Züge verzerrt, bedrohlich, heuchlerisch, teuflisch erschienen. Deshalb hatte sie auch alle Anfragen Haralds,

vor dem Eingänge und das Handeln außerhalb des Markt­platzes innerhalb der Stadt Fulda ist am Markttage ver­boten. 4. Das Ausbringen von Vieh aus den Markt ist nur dann gestattet, wenn den am Marktzugange ausge­stellten Polizeibeamten eine von der Ortspolizeibehörde der Ursprungsgemeinde ausgestellte Bescheinigung vor­gezeigt wird, daß die aufzulreibenden Thiere, welche nach Geschlecht, Farbe, Abzec-chen und Alter getan aufzuführen sind, seit mindestens 14 Tagen an dem Orte des Aus­stellers stehen, daß der Ort zur Zeit und seit wenigstens 4 Wochen feuchefrei ist und keinem Sperrgebiete im Sinne des § 59 a B.-J. vom 27. Juni 1895 angehört. Diese Bescheinigung hat eine Stägige Giltigkeit und ist schon am Tage vor dem Markte in den Gastställen, auf den Straßen und au der Bahn auf Verlangen dem Kreis­thierarzte und den Polizeibeamten vorzuzeigen. Formulare für vorschriftsmäßige Ursprungsatteste werden in der Uth'schen Hofbuchdruckerei hier vorräthig gehalten. 5. Mehr als 3 Thiere dürfen zugleich den Markteingang nicht passieren. Wer mehr als 3 Stück Vieh zusammen­gekoppelt heranführt, wird bestraft. 6. Die Thiere, welche auf einem Ursprungsschein aufgeführt sind, müssen in unmittelbarer Aufeinanderfolge auf den Markt geführt werden. Die Scheine werden am Eingänge abgenommen. 7. Während der ganzer, Dauer des Marktes untersteht das aufgetriebene Vreh der Kontrole des Königl. Kreis­thierarztes.

Jede Uebertretung der vorstehenden Aufstchtsbestim- mungen wird mit Geldstrafe nicht unter 10 Mark be­straft, sofern nicht nach den bestehenden Gesetzen höhere Strafen verwirkt sind.

Die 5 tägige Quarantäne der mit der Bahn aus ver­seuchten Gegenden ankommenden Thiere ist aufgehoben.

Fulda, den 5. Januar 1900.

Der Königliche Landrath Steffens.

Nichtamtlicher Theil.

Irr Nie» in Südafrika.

Es kommt wieder Bewegung in das Stillleben, wel­ches in den letzten Tagen auf dem Kriegsschauplatze herrschte. Buller rückt vor.

Das ist der Inhalt seiner Meldung aus Springfield. Springfield ist ein Dorf nördlich vom kleinen Tugela

ob er sie nicht einmal sehen dürfe, bis dahin ablehnend beantwortet.

Auch jetzt wieder suchte sie ihm freundlich zuzulächeln, aber alsbald stieg eine unendliche Bitterkeit in ihr auf, und eine Stimme tief in ihrem Innern, immer von neuem, immer lauter, so sehr sie sich auch sträubte, sie zu hören: Da steht der, der all dein Unglück und Elend verschuldet hat, der Zerstörer deines Leibes, der Verderber deiner Seele. Zugleich stieg in ihrer Seele ein unheimliches Bild herauf, das sie einmal in einer illustrirten Zeitung gesehen hatte: Der männlich ge­bildete, eisengepanzerzte Engel der Vernichtung reitet kalt und höhnisch, unbarmherzig und unaufhaltsam auf schwerem Rappen über einen Haufen niedergestreckter zarter Frauenleiber hinweg. Und der Reiter nahm immer deutlicher die Züge Haralds an und sie fühlte die scharfen Hufe des Rosses sich in ihren Leib eingraben.

Nach einer Weile faßte sie sich jedoch wieder.Du gehst also nun von mir, Harri," sagte sie tonlos,weit fort und aus Nimmerwiederkehr.

Nein Renate, ich ziehe nur aus diesem Hause in den Gasthof da drüben und bleibe da, bist du geesen bist und mit mir gehen kannst 1" ,

Ich werde nie nich wieder gesund. Du gehst und ich werde dich nie nicht wieder sehen!

Rede nicht so, Renate, damit thust du mir unver- dientermaßen weh!"

Arm und reich, vornehm und gering, Pferd und Esel passen nun einmal nicht vor einander. Ich habe dir da»