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Nr. 11. SmmM ötn 27. Kmr
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Erftrs Blatt.
Amtlicher Theil.
Nachstehend veröffentliche ich eine Bekanntmachung
der Landes-Versicherungs-Anstalt Heffen-Naffau für den hiesigen Kreis über die Höhe derzuentrichtenten W o ch e n - Beiträge für die nach dem Juvaliden-Versicherungs- gesetz vom 13. Juli 1899 versicherungspslich- tigen Personen.
Den Herren Ortsvorständen des Kreises werden in Kürze je zwei Sonderabdrücke hiervon zugehen, wovon das eine Exemplar an der für öffentliche Bekanntmach
ungen bestimmten Stelle sogleich anzuschlagen ist. Hersfeld, den 18. Januar 1900.
I. I. Nr. 398. Der Königliche Landrath
Freiherr von Schlei nitz, Geheimer Regierungs-Rath.
Bekanntmachung
der Landes-Bersicherungsanstalt Heffen-Naffau für den Kreis Hersfeld.
(§ 34 des Jnvaliden-Versicherungsgesetzes vom 13. Juli 1899.)
Für die nach dem vorbezeichneten Reichsgesetze verficherungspflichtigen Personen im Kreise Hersfeld sind sür die Zeit vom 1. Januar 1900 bis zum 31. Dezember 1910, vorbehaltlich etwaiger anderweiter Festsetzung, nachbezeichnete W0t,)enbeiträge zu entrichten, und zwar:
Für
I
Pf.
mn W der
II
Pf.
ochenb Lohn!
III von Pf.
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IV
Pf.
V
1 Pf.
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Pf.
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II
Pf.
Sochen Lohn!
III von Pf.
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1 iv
Pf.
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| V
Pf.
1. Mitglieder der allgemeinen Ortskrankenkasse der Stadt Hersfeld zuHerSseld:
§ 12 des | Mitglieder-Klaffe I ...... Statuts | " " III und IV' '
2. Mitglieder der Ortskrankenkasse für die ländlichen Gemeinden des Kreises Hersseld zu Hersfeld:
i männliche Mitglieder über 16 Jahre, § 12 des ) ausschließlich Lehrlinge..... StatutS 1 weibliche Mitglieder über 16 Jahre .
f Lehrlinge über 16 Jahre ....
3. Mitglieder der Ortskrankenkasse für Tuchmacher in Hersfeld:
Nachtrag zu, Mitglieder-Klasse I......
8 12 des „ „ II......
Statuts f „ „ III......
4. Mitglieder der Fabrikkrankenkasse der Firma Baldus
& Wirth zu Eitra bei Oberhaun:
8 6 des männliche Mitglieder über 16 Jahre .
Statuts weibliche „ „ 16 „
5. Mitglieder der Postkrankenkassen.
Klasse I bet einem Tagelohn bis einschl. 1,16 Mk.
„ II „ „ „ von mehr als 1,16 Mk.
bis einschl. 1,83 Mk.
„ III „ „ „ von mehr als 1,83 Mk.
bis einschl. 2,83 Mk.
„ IV „ „ „ von mehr als 2,83 Mk.
bis einschl. 3,83 Mk.
„ V „ „ „ über 3,83 Mk. . .
14
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14
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20
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20
20
24
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24
30
36
6. Lehrer und Erzieher.
' ^mit einem Jahresarbeitsver- >i
dienst bis zu.....1150 Mk. . . .
b) mit einem Jahresarbeitsverdienst von......1150 bis 2000 Mk.
7. Die in Land- und Forstwirthschaft beschäftigten Betriebsbeamten:
8. Alle übrigen in Land- und Forstwirthschast, sowie in sonstiger Weise beschäftigten Personen, welche keiner der vorgenannten Krankenkassen angehören: a) erwachsene männliche......... b) „ weibliche.........
9. Lehrlinge und Lehrmädchen über 16 Jahre, soweit dieselben nicht einer der vorgenannten Krankenkasse angehören........
Für diejenigen Personen, welche als Lohn oder Gehalt eine feste, für Wochen, Monate, Vierteljahre ober Jahre vereinbarte baare Vergütung erhalten, sind Beiträge derjenigen Lohnklassen zu entrichten, in deren Grenzen die baare Vergütung fällt, sofern diese Beiträge höher sind, als die nach der vorstehenden Bekanntmachung maßgebenden.
Der a klaffe, arb
bis 350 M. 14Pf.
14
14
Vochenbi in toeld eitsverdi von mehr als 3S0M.
bis 550M. 20Pf.
20
itrag d er der enst fäll von mehr
als 5S0M.
bis 850M. 24 Pf.
30
erjeniger virkliche
und zi von
mehr als 8S0M.
bis
1150M
30 Pf.
36 Lohn- JahrcS- var:
von mehr als 11S0M bis 2000M
36
Die Verwendung von Beitragsmarken einer höheren Lohnklaffe — als gesetzlich vorgeschrieben — ist allgemein zulässig. Wenn zwischen dem Arbeitgeber und dem Versicherten die Versicherung in einer höheren Lohnklasse nicht ausdrücklich vereinbart ist, so ist der Arbeitgeber nur zur Leistung der Hälfte desjenigen Beitrags ver- pstichtet, welcher nach der vorstehenden Bekanntmachung für den Versicherten zu entrichten ist.
Zur richtigen und rechtzeitigen Verwendung der fälligen Beitragsmarken sind die Arbeitgeber verpflichtet. Rechtzeitig geschieht die Verwendung nur dann, wenn sie bei jeder Lohnzahlung und wenn keine Lohnzahlung stattfindet und der Lohn gestundet wird bei Beendigung des Dienstverhältnisses ober am Schlüsse eines jeden Kalenderjahres erfolgt. Den Arbeitgebern steht das Recht zu, bei der Lohnzahlung den von ihnen beschäftigten Personen die Hälfte der Beiträge in Abzug zu bringen. Diese Abzüge dürfen sich jedoch höchstens auf die für die beiden letzten Lohnzahlungsperioden entrichteten Beiträge erstrecken. Als Lohnzahlungen gelten auch Abschlagszahlungen.
Findet die Beschäftigung einer versicherungspflichtigen Person nicht während der ganzen Beitragswoche bei demselben Arbeitgeber statt, so ist von demjenigen bet volle Wochenbeitrag zu entrichten, welcher den Versicherten zuerst beschäftigt. Wurde dieser Verpflichtung nicht genügt, und hat der Versicherte den Beitrag selbst entrichtet, so hat derjenige Arbeitgeber, welcher den Versicherten weiterhin beschäftigt, den Wochenbeitrag zu leisten. Steht der Versicherte gleichzeitig in mehreren die Versicherungspflicht begründenden Arbeits- und Dienstverhältnissen, so haften alle Arbeitgeber als Gesammtschuldner für die vollen Wochenbeiträge. Die unterlassene Marken» Verwendung kann nicht damit entschuldigt werden, daß ein anderer Arbeitgeber, der den Versicherten vorher beschäftigt habe, zur Beitragsleistung verpflichtet gewesen sei. Versicherungspflichtige Personen sind befugt, die Beiträge an Stelle der Arbeitgeber zu entrichten. Dem Versicherten, welcher die vollen Wochenbeiträge entrichtet hat, steht gegen den zur Entrichtung der Beiträge verpflichteten Arbeitgeber Anspruch auf Erstattung der Hälfte des Beitrags zu, wenn die Marken vorschriftsmäßig entwerthet sind.
Durch das neue Jnvaliden-Versicherungsgesetz ist die Versicherungspflicht ausgedehnt auf die gegen Lohn oder Gehalt beschäftigten Werkmeister, Techniker, Lehrer und Erzieher, sofern ihr regelmäßiger Jahresarbeitsverdienst 2000 Mark nicht übersteigt. Lehrer und Erzieher an öffentlichen Schulen oder Anstalten unterliegen der Versicherungspflicht nicht, solange sie lediglich zur Ausbildung sür ihren zukünftigen Beruf beschäftigt werden, oder sofern ihnen eine Anwartschaft auf Pension im Betrage der geringsten Invalidenrente (mindestens 111,60 Mk. jährlich) gewährleistet ist.
Die Versicherungspflicht ergreift auch solche als Lehrer thätige Personen, welche aus dem Stundengeben bei wechselnden Auftraggebern ein Gewerbe machen (selbstständige Musiklehrer, Sprachlehrer usw.) und zwar auch dann, wenn sie den Unterricht in der eigenen Wohnung ertheilen.
Folgende Personen sind befugt, freiwillig in die Versicherung einzutreten, solange sie das 40. Lebensjahr nicht vollendet haben (Selbstversicherung):
1. Betriebsbeamte, Werkmeister, Techniker, Handlungögehülfen und sonstige Angestellte, bereit dienstliche Beschäftigung ihren Hauptberuf bildet, ferner Lehrer und Erzieher, sämmtlich sofern ihr regelmäßiger Jahresarbeitsverdienst an Lohn oder Gehalt mehr als 2000 Mark, aber nicht über 3000 Mk. betrügt.
2) Gewerbetreibende und sonstige Betriebsunternehmer, welche nicht regelmäßig mehr als zwei versicherungöpflichtige Lohnarbeiter beschäftigen, sowie Hausgewerbetreibende, sämmtlich soweit nicht durch Beschluß des Bundesraths die Versicherungspflicht auf sie erstreckt worden ist.