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Amtlicher Theil.
Bekanntmachung, betreffend die Befreiung von der Versicherungspflicht auf Grund des § 6 Abs. 2 des JnvalidenversicherungsgesetzeS.
Vom 24. Dezember 1899.
Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Jnvalidenversiche- rungsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. S. 463) hat der BundeS- rath über die Befreiung von der Versicheruugspfllcht nachstehende Bestimmungen erlassen:
1. Ueber Anträge auf Befreiung von der Versiche- rungspflicht gemäß § 6 Abs. 2 des Jnvalidenversiche- rungsgesetzes entscheidet die für den Wohnort des Antragstellers und, sofern dieser im Inlands keinen Wohnort hat, die für seinen dauernden Aufenthaltsort zuständige untere Verwaltungsbehörde.
2. Dem Antrag^ist nur stallzugeben, wenn folgende Voraussetzungen Zusammentreffen:
a) es muß amtlich bekannt oder glaubhaft nachgewiesen sein, daß der Antragsteller in der Hauptsache seinen Lebensunterhalt als Betriebsunternehmer oder ander- weit selbständig erwirbt oder ohne Lohn oder Gehalt thätig ist;
b) eS muß seststehen, daß für denselben nicht bereit« einhundert Wochenbeiträge entrichtet sind oder zu entrichten gewesen wären, wobei Krankheitswochen oder militärische Dienstleistungen (§ 30 Abs. 2) ein- zurechnen sind;
c) die untere Verwaltungsbehörde muß unter Berücksichtigung der wirthschaftlichen Lage des Antragstellers und der örtlichen Verhältnisse pflichtmäßig zu der Ueberzeugung gelangt sein, daß der Antragsteller in demjenigen Kalenderjahre, für dessen Dauer die Befreiung von der Versicherungspfficht beantragt wird, entweder nur zu bestimmten Jahreszeiten in nicht mehr als zwölf Wochen, ober zwar zu beliebigen Jahreszeiten, aber insgesammt an nicht mehr als fünfzig einzelnen Tagen Lohnarbeit übernehmen wird. Minderjährige bedürfen der Genehmigung des Antrages durch ihren gesetzlichen Vertreter.
3. Ueber die Befreiung ist dem Antragsteller eine Versicherungsfreikarte in grüner Farbe in der halben Größe der Quittungskarte (nach dem anliegenden Muster) nnszustellen. Für die Ausstellung der Karte kann eine Gebühr von fünf Pfennig erhoben werden.
Die Befreiung gilt für die Dauer des Kalenderjahrs und für den Umfang des Reichs.
Die Versicherungsfreikarte ist dem Arbeitgeber bei der
Aus Kanne.
Roman von M. H e y.
r Nachdruck Derboten.)
(Schluß.)
»Laß das, mein Sohn," tröstete die Muttter, „die Hauptsache ist, daß die Welt nichts von Deiner Niederlage erfährt. Melanie wird schweigen, Du aber mußt einen Ausweg finden und Dich nicht in sentimentalen Klagen ergehen."
Der Wagen war vor dem Hause des Justizraths angekommen.
Schweigend hatte der alte Dunkelmann dem Gespräch zugehört. Jetzt ward ihm zu seinem tiefen Leide Alles klar. —
Er schrieb bis spät in die Nacht hinein noch einen langen Brief an den Pastor.
Währenddem beriethen Mutter und Sohn nochmals die Lage.
XVI.
Im Pfarrhause herrschte lange eine trübe Zeit. —
Die Eltern wußten, wie es um das Herz ihres Kindes stand. In den heftigsten Fieberphantasien hätten sie auch ohne den Bries des Justizralh« den Grund der schweren Krankheit erkannt.
Ein treuer Helfer in der Noth war Gustav Werner.
Lohnzahlung, im Falle des Einzugsverfahrens (§ 148) aber binnen der zur Anmeldung bei der Einzugsstelle vorgesehenen Frist, vorzuzeigen. Geschieht dies nicht, so ist der Arbeitgeber verpflichtet, die fälligen Beiträge zu entrichten, und der Arbeiter hat sich den entsprechenden Lohnabzug gefallen zu lassen. Dabei finden die Bestimmungen des § 131 Abs. 2 Anwendung.
4. Die Befreiung ist von der Behörde, welche sie bewilligt hat, zurückzunehmen, wenn die befreite Person dies beantragt.
Die Befreiung muß von dieser Behörde (Abs. 1) widerrufen werden, wenn sich ergiebt, daß eine der in Ziffer 2 unter a und b vorgesehenen Voraussetzungen für deren Bewilligung schon bei der Ausstellung der Ver- sicherungsfceikarte gefehlt hat oder daß eine dieser Voraussetzungen nachträglich in Fortfall gekommen ist.
Ergießt sich, daß die Lohnarbeit des Befreiten während der Geltungsdauer der Verstcherungsfreikarte die in Ziffer 2 unter c vorgesehene Dauer wesentlich überschritten hat, so ist die Befreiung für den Rest des Kalenderjahres von der für die Ausstellung der Versicherungsfreikarte oder für den Beschäftigungsart zuständigen unteren Verwaltungsbehörde zu widerrufen. Ergeht der Widerruf von einer anderen als von derjenigen Behörde, welche die Versicherungsfreikarte ausgestellt hat, so ist der letzteren Behörde unter Darlegung der für den Widerruf maßgebend gewesenen Thatsachen hiervon Mittheilung zu machen.
Die Versicherungsanstalt ist befugt, den Widerruf der Befreiung zu beantragen.
5. Gegen die Versagung nnd den Widerruf der Befreiung sowie gegen die Ablehnung des Antrages auf Widerruf ist Beschwerde an die zunächst Vorgesetzte Behörde zulässig, welche endgültig entscheidet.
6 In dem Falle der Zurücknahme oder des Widerrufs der Befreiung ist die Versicherungsfreikarte durch die untere Verwaltungsbehörde des Wohnorts oder dauernden Aufenthaltsorts oder des Beschäftigungsortes wieder einzuziehen.
7. Durch die Landes-Zentralbehö.rde wird bestimmt, von welchen Staats- oder Gemeindebehörden die in Ziffer 1 bis 4 und 6 den unteren Verwaltungsbehörden zu- gewiefenen Verrichtungen wahrzunehmen sind.
8. Auf vorübergehende Dienstleistungen, für welche der Bundesrath gemäß § 4 Abs. 1 Versicherungspfficht allgemein ausgeschlossen hat, finden diese Bestimmungen keine Anwendung.
Berlin, den 24. Dezember 1899.
Der Reichskanzler. J. V.: Graf von Posadowsky.
Täglich kam er ins Pfarrhaus und war für Walter ein unentbehrlicher Freund geworden. Auch Edgar kam oft und brächte für die liebe Tante Else die schönsten Erquickungen.
Melanie und die Gräfin bekundeten ihre lebhafte Theilnahme, aber die Vorbereitung zur Hochzeit nahmen sie doch zu sehr in Anspruch.
Den Brief des Justizraths hatte der Pfarrer sowohl seiner Frau als Gustav vorgelesen.
„Ich ahnte es wohl, ich wußte es seit dem letzten Wiedersehen Alfreds und Elsbeths," seufzte Gustav, „Alfred liebte Elsbeth und sie erwiderte feine Liebe, aber ich glaubte nie, daß mein Freund schlecht genug sein könnte, das Herz eines fochen Mädchens zum Opfer feiner Laune zu machen."
„Warum liebte meine Elsbeth nicht lieber Sie, bester 'Herr Werner," klagte die Pfarrerin, „Niemandem hätte ich sie lieber gegeben."
„Lassen Sie uns die Zukunft abwarten, erwiderte Gustav gerührt.
„Amen," sagte der Pfarrer, dem jungen Manne bewegt die Hand drückend.
Wenige Tage später war ein anderer Brief angelangt, er erhielt eine Anzeige von Alfred« Ver- lobung mit Louise, der Tochter des Kommerzienraths, Bielert.
Zugleich sagte Alfred der Pfarrerfamilie schriftlich
Hersfeld, den 16. Februar 1900.
Den Herren Ortsvorständen des Kreises wird in Kürze eine aus Kreiskosten beschaffte „Dienstanweisung für Gemeindewaisenräthe" (bearbeitet nach dem Bürgerlichen Gesetzbuche pp.) zugehen.
Dieselbe ist alsbald nach Empfang dem Waisen- rath zum dienstlichen Gebrauche zu übergeben.
l. 1018. Der Königliche Landrath
Freiherr von Schleinitz,
Geheimer Regierungs-Rath.
Dillenburg, den 15. Februar 1900.
Die Königlichen Beschäler werden am 28. Februar er. aus Station Hersfeld und Philippsthal eintreffen, und bitte ich dies den Züchtern des dortigen Kreises bekannt zu machen.
Ich bitte ferner, die Herren Bürgermeister nachdrücklichst darauf aufmerksam zu machen, daß sie die Absoh- lungSergebnisse in die ihnen s. Z. zugehenden Deckregister recht genau eintragen und letztere bis spätestens 20. Juni an die betreffenden Stationswärler zurücksenden, auch daß sie die Züchter anweisen, die fälligen Füllen- gelder ungesäumt an die StationSwärter zu zahlen. Es wird hierin leider vielfach nicht mit der nöthigen Sorgfalt und Pünktlichkeit verfahren, fodaß dem Gestüt viele zeitraubenden Schreibereien und Unannehmlichkeiten erwachsen.
Der Landstallmeister. (Unterschrift.) An das Königliche Landrathsamt zu Hersfeld.
* * *
Hersfeld, den 16 Februar 1900.
Wird den Herren Bürgermeistern und Gulsvorstehern des hiesigen Kreises zur entsprechenden Benachrichtigung der in ihren Bezirken wohnenden Pferdezüchter bezw. Stutenbesitzer und zur genauen Beachtung des Schlußsatzes des vorstehenden Schreibens des Herrn Landstall- meisters mitgetheilt.
I 1000. Der Königliche Landrath.
Freiherr von Schleinitz, Geheimer RegiernngS-Rath.
Hersfeld, den 17. Februar 1900.
In der heutigen Kreistagssitzung wurde folgender Beschluß einstimmig gefaßt:
„Der Kreis übernimmt auf fünf Jahre die den Gemeinden nach § 1 des Gesetzes vom 16. März 1879 obliegende Pflicht zur Unterhaltung der Land- wege vom l. April 1900 ab und überträgt die geplante Ausführung auf den Bezirksverband, jedoch
Lebewohl, da er nach einem entfernten Städtchen versetzt sei, wohin er in kurzer Zeit seine Frau zu führen gedenke.
Elsbeth sagte man nichts von Alfreds Verlobung. Sie hatte das Bett seit einigen Tagen verlassen und Gustav konnte sie täglich sprechen. Es ging langsam vorwärts mit ihrer Genesung.
Endlich war sie wieder soweit, daß sie ihr liebes Gärtchen, ihre Blumen und ihre Singvögelchen besuche» konnte. —
Wiederum war es Herbst geworden, aber die Sonne schien so freundlich und warm, daß Elsbeth den ganzen Nachmittag im Freien zubringen konnte. Sie saß in der Laube auf der Bank und Gustav las ihr aus einem neuen interessanten Buche vor.
Jetzt hatte er das Buch geschlossen und Elsbeth reichte ihm die Hand.
„Wie soll ich Ihnen nur danken, Herr Werner?" sprach sie. „Wie lohne ich Ihre Güte? Sie bringen mir große Opfer, und ich kann nichts für Sie thun."
„Für mich es die größte Belohnung," erwiderte Gustav, daß Sie nach und nach wieder munterer werden, und mich nicht mehr mit so argwöhnischen Blicken be. trachten, wie bisher."
Elsbeth sah ihn verwundert an.
„Sie haben mich mißverstanden," sprach sie, „wenn