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Erscheint wöchentlich drei Mal Dienstag, Donnerstag und Sonnabend.
NbouneuiciUsprciS vierteljährlich 1 Mark 40 Psg. exel. Postausschlag.
Die JnserüonSgebühren betragen für den Raum einer Spaltzeile 10 Pfg., im amtlichen Theile 15 Pfg. Reklamen die Zeile 20 Pfg. Bei größeren Aufträgen entsprechender
Rabatt.
Gratisbeilagen: „JUnftrirtes SenmÄgiblötr «. „3Utt stritte landwirthsehaftliche Beilage".
Sr. 27.
$itn|oO Um 6. März
1900.
Bestellungen auf das Hersfelder Kreisblatt mit den Gratisbeilagen „Wustrirtes Sonntagsblatt" ™» „Jllnstrirte landlvirthschaftl. Beilage" für den Monat März 1900 werden von allen Aaiser- lichen Postanstalten, Landbriefträgern und von der Expedition angenommen.
Amtlicher Theil.
1. vom 1. Juni 1881 Nr. 6276, Kreisblatt Nr. 45, Revision derjenigen Lokale, in welchen Nahrungsmittel, Genußmittel und Verbrauchsgegenstände feil« gehalten werden, betreffend,
2. vom 21. Februar b. Js., I. H. Nr. 812, Kreisblatt Nr. 24, Bekanntmachung beS diesjährigen Ersatzge- schäfls betreffend,
im Rückstände sind, werden mit Frist bis zum 10. b. M t s. hieran erinnert.
Der Königliche Landrath Freiherr von Schleinitz, Geheimer Regierungs-Rath.
Nichtamtlicher Theil.
Hersfeld, den 1. März 1900.
Im Laufe des Monats Februar d. Js. sind diesseits folgende Jagdscheine ausgestellt worden:
A. Jahresjagdscheine.
1)
am
2/2
a. für
entgeltliche (ä 15 Mk.):
den
2)
3/2
3)
14/2
4)
14/2
5)
20/2
6)
27/2
Landwirth Herrn Heinrich Fischer I. in Kathus;
Herrn Johannes Simon Volkenand in Heringen;
Musikus Herrn Ernst Rüger in Kathus;
Gutsbesitzer Herrn Carl Bürger in
Obergeis;
Müller Herrn Johannes Willhardt in Kathus;
Zimmermeister Herrn Michael Reydt
7)
am 28/2
für
in Allendorf.
b. unentgeltliche:
den Landgräflichen Hofsekretär
H. Claus in Philippsthal.
B. Tagesjagdscheine.
Keine 1
Herrn
Es wird solches bestehender Vorschrift gemäß hier- durch veröffentlicht.
Der Königliche Landrath Freiherr von Schleinitz, Geheimer Regierungs-Rath.
Hersfeld, den 3. März 1900.
j Diejenige» Herren Ortsvorstände, welche noch mit Erledigung der Verfügungen
ras neueIttvalidenversicherungs- Gesetz.
Eine Quittungskarte verliert ihre Gültigkeit, wenn sie nicht innerhalb zweier Jahre nach dem auf der Karte verzeichneten Ausstellungstage zum Umtausch eingereicht ist. Diese Bestimmung findet auch schon Anwendung auf die noch vor dem 1. Januar 1900 nach dem allen Formulare ausgestellten Quittuugskaiten; jedoch erkennt die Landes-Vers.-Anstalt Hessen-Nassau die Gültigkeit aller Quiltungsbücher, welche noch vor dem 1. Januar 1900 ausgestellt sind, an, wenn sie innerhalb der auf der Karte angegebenen Zeit, spätestens jedoch vor dem 1. Januar 1902, zum Umtausch gelangen.
Für jede Woche, in welcher ein Versicherter — wenn auch nur 1 Tag — versicherungspflichtig beschäftigt ist, muß ein Versicherungsbeitrag entrichtet werden. Die Beitragswoche beginnt mit dem Montag. Die für die Beschäftigung fällige Beitragsmarke hat derjenige Arbeitgeber zu verwenden, welcher den Versicherten in der Woche zuerst beschäftigt. Findet also die Beschäftigung nicht während der ganzen Woche bei demselben Arbeitgeber statt, so hat der erste Arbeitgeber in der Woche den vollen Wochenbeitrag zu entrichten. Würde dieser Veipflichtung nicht genügt, und hat der Versicherte den Beitrag nicht selbst entrichtet, so hat der nächste Arbeitgeber die Marke zu verwenden Steht der Versicherte gleichzeitig in mehreren, die VersicherungSpflicht begründenden Arbeits- oder Dienstverhältnissen, so haften alle Arbeitgeber als Gesammtschuldner für die vollen Wochen- beiträge. Die unterlassene Markenverwendnng kann nicht damit entschuldigt werden, daß ein anderer Arbeitgeber,
der den Versicherten vorher beschäftigt habe, zur BeitragS- leistung verpflichtet gewesen sei.
Bei jeder Lohnzahlung oder Abschlagszahlung auf den Lohn hat für die Dauer der Beschäftigung die Verwendung der Beitragsmarken zu geschehen. Die Verwendung der Marken muß jedoch, wenn keine Lohnzahlung stattfindet, erfolgen spätestens bei Beendigung des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses, oder in der letzten Woche des Kalenderjahres, wenn das Beschäftigungsverhältniß über das Jahr hinaus dauert. Diese Bestimmung betrifft hauptsächlich die Verwendung der Marken für Dienstboten und Gesinde, die im Laufe des Jahres keinen Lohn erhalten und bei denen das Dienst- (Mieth-)jahr häufig nicht mit dem Kalenderjahr zu- fammenfällt.
Der Arbeitgeber hat aus eigenen Mitteln Beitragsmarken derjenigen Lohnklaffe zu beschaffen und zu verwenden, welche für den Versicherten nach der Bekanntmachung der Versicherungsanstalt zuständig ist.
Die Versicherten sind verpflichtet, bei der Lohnzahlung die Hälfte der für sie nach dem Gesetz zu entrichtenden Beiträge sich am Lohn abziehen zu lassen. Die Arbeitgeber dürfen nur auf diesem Wege den auf den Versicherten entfallenden Betrag wieder einziehen. Sind Abzüge bei einer LohiMhluugsperisde unterblieben, so dürfe« sie für die betreffende Lohnzahlungsperiode nur noch bei der nächsten Lohnzahlung nachgeholt werden.
Der Arbeitnehmer kann die Versicherung in einer höheren als der gesetzlich vorgeschriebenen Lohnklasse verlangen. Ist die Versicherung in der höheren Lohnklaffe nicht ausdrücklich zwischen dem Arbeitgeber und dem Versicherten vereinbart so hat der Arbeitgeber nur die Hälfte des gesetzlich erforderlichen Beitrags zu zahlen.
(Fortsetzung folgt.)
Irr Sritg in Snünfritii.
London, 3. März. Dem KriegSamt ging folgendes Telegramm des Generals Bullec von gestern Abend 6'/» Uhr aus Ladysmilb zu: Ich finde, daß die Niederlage (!) her Buren vollständiger ist, als ich anzunehmen wagte. Der ganze Bezirk ist vollständig von ihnen geräumt, und abgesehen von der Höhe des Van-Reenens- Passes, wo einige Wagen sichtbar sind, kann ich keine Spur von ihnen entdecken. Ihr letzter Zug hat Modder- spruit-Station gestern um 1 Uhr verlassen und hierauf haben sie die Brücke gesprengt. Ihre Wagen haben sie vor 6 Tagen gepackt und sich dann in nördlicher Richtung
Eine Spielschuld.
Erzählung von M. C o l l i n s.
(Fortsetzung.)
„Ich habe heute Abend mit Lilli Barton gesprochen, flüsterte Lady Agnes.
„Und was weiter?"
»Nachdem ich sie mit dir aus der Brücke gesehen hatte — —"
Jack sprang auf.
eL «®“ spioniern ? — Das iß deiner unwürdig. (Mutter!
Es war ein fürchterlicher Augenblick. Lady Agnes Antwort und zitterte unter den zornfprühen- R en 2 liefen ihres Sohne«. Doch bald faßte sie ö sich wieder, trat ganz dicht an ihn heran und fragte tonlos:
L "^ ^. vielleicht deiner würdig, du unschuldiges Mädchen zu beihören?
„Wähle deine Ausdrücke besser, wenn du von Lilli Qöarton sprichst I"
»Jät kenne das Vlädchen, sie ist rein und gut wie Gold. Zu gut für dich, wenngleich ich ^ych vor kurzem jb«d)te, für dich könnte keine zu gut sein. Du weißt, daß du Lilli niemals heirathen kannst, weshalb willst du ihr -das Herz brechen? lind du wirst es brechen! War das ^deiner würdig, mein Sohn?"
Während seine Mutter sprach, stürmten die verschiedenartigsten Gefühle auf ihn ein. Als sie innehielt, ent- gegnete er entschloffen:
„Ich werde Lilli Barton heirathen."
„Das kannst du nicht! Wenigsten« nicht, so lange dein Vater lebt. Er wird es nie und nimmer zugeben, daß du die Tochter eines WirthShäuSlers heirathest und wenn sie noch so schön und brav ist! Er wird dich enterben. Hast du den Mut, Bartons Gehilfe zu werden und Bier auszuschenken ? Jack, ich möchte diese traurige Angelegenheit ordnen, ehe sie deinem Vater zu Ohren kommt. Du weißt, wie streng er sein kann. Wenn er dich enterbt hat, wird er mir verbieten, künftig auch nur deinen Namen zu nennen, du wirst für deine Familie gestorben sein! Wünschest du da« ? Jack, ich beschwöre dich, laß mich bir helfen, so lange es Zeit ist!"
Die eindringlichen Worte seiner Mutter bewegten und erschütterten ihn tief. Nach einer Weile sagte er jedoch trotzig.
„Ich werde kein andere« Mädchen heirathen als Lilli Barton!"
„Weshalb denkst du jetzt überhaupt ans Heirathen? entgegnete Lady Agnes einlenkend. Dazu hast du noch Zeit. Du bist noch sehr jung, du brauchst Lilli auch nicht treulos zu werden, nur laß' sie nicht in dem Glauben, daß deine jugendliche Leidenschaft eine ernste ist. Um ihretwillen versprich mir, ihr die Trennung
so leicht als möglich zu machen. Ich werde mich bemühen, ihr einen passenden Mann ■—"
„Halt ein, Mutter l Du gehst zu weit! Du quälst mich! So lange mein Vater lebt, kann ich an eine Verbindung mit ihr freilich nicht denken, aber ich werde ihr treu bleiben bis zum Tob, das muß ich ihr sagen!"
„Geh' zu Bett, mein Sohn, du bedarfst der Ruhe! Morgen denk weiter über die Sache nach!"
„Mutter, du darfst mich nicht hindern, Lilli noch einmal zu sehen! Ich muß sie morgen aussuchen!"
Das sollst du. Aber du mußt ihr die volle Wahrheit gestehen und Abschied von ihr nehmen! O Jack, wenn du das Mädchen wirklich geliebt hättest, würdest du ihr keine falschen Hoffnungen gemacht haben!"
Mit diesen Worten verließ sie rasch da« Zimmer. Jack blieb in einer verzweifelten Stimmung zurück. Der Gedanke an Schlaf war ihm unerträglich. Lilli, sein Leitstern, das einzige Wesen, welches die Macht hatte, ihn gut, ebel und stark machen zu können, sollte ihm genommen werden! 9teiu, nein, es war ihm unmöglich, sich von ihr loszusagen! Das konnte, das durfte man nicht von ihm verlangen! Wie vom Fieber geschüttelt, durchmaß er sein Zimmer, bis das Morgenroth ihn auf andere Gedanken brächte. Er kleidete sich rasch um und trat in den Garten hinaus. Die kühle Luft, der klare Himmel, das thaufrische Gras und die duften-