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die Expedition.

Amtlicher Theil.

Herefeld, den 17. März 1900

Die Militär-Intendantur des XL Armee-Korps hat daraus hingewiesen, daß die unmittelbaren Einlieserungen der Produzenten an die Proviantämter sowohl nach. Menge wie nach Beschaffenheit noch sehr zu wünschen übrig laffen, obgleich die Proviantämter überall bestrebt seien, möglichst unmittelbar mit den Produzenten land- wirthschaftlicher Verbrauchsgegenstände inVerkehr zu treten.

Sie glaubt die Ursache». A. in folgenden Umständen, suchen zu müssen.

! Die Produzenten sind, abgesehen davon, daß sie ihre Ländereien vielfach noch nicht rationell bewirthschas. ten, kein reines Saatgut verwenden, Unkraut aus den Aeckern nicht beseitigen, in der Bereitung ihrer Produkte für den Verkauf auch nicht sorgsam genug; insbesondere besitzen viele keine zeitgemäßen Reini- gungsmaschinen, um das Getreide magazinfähig zu mauert.

2. Die Produzenten machen sich von dem Einflüsse der Händler und Makler, unter welchen sie vielfach stehen, oft noch nicht frei; sie laffen sich von diesen einreden, daß sie seitens der Proviantämter unfreundlich, ja chikanös behandelt würden, daß die Abwickelung von unmittelbaren Geschäften mit denselben sehr zeit­raubend sei, überhaupt sich für sie nicht eigne.

3. Selbst die landwirthschastlichen Genossenschaften machen die Geschäfte mit den Proviantämtern vielfach nicht unmittelbar, sondern durch Makler.

4. Die Bürgermeistereien zeigen nicht immer das noth­wendige Interesse, um in ihren Ortschaften dem Verkehr der Produzenten mit den Proviantämtern Eingang zu verschaffe«, indem sie Bekanntmachungen

der Proviantämter ohne Interesse behandeln, erbetene Auskünfte unvollständig oder überhaupt nicht ertheilen. Um diesen Uebelständen entgegen zu wirken und den unmittelbaren Verkehr zwischen den Produzenten und dem größten Consumenten, dem Militärfiskus, zu fördern, werden die Herren OctSvorstände veranlaßt, dahin zu wirken,

1. daß die Produzenten sich bemühen, bei Verkäufen an die Proviantämter nur reelle und gut gereinigte Waare zu liefern, und daß sie sich hierzu nölhigen- falls, eventuell ortsschaftweise, die anderwärts üb­lichen Putzmühlen Preis ca. 150 Mk. anschaffen.

2. daß sich die Produzenten persönlich, nötigenfalls durch den Bürgermeister oder einen Vertrauensmann aus ihrer Mitte, wegen Einlieferung ihres Naturals unter Beiseiteschiebung der Händler und Makler, an die Proviantämter wenden. «

3. daß die an sie gerichteten Aufforderungen der Proviant­ämter wegen der unmittelbaren Einlieferung von Naturalien ordnungsmäßig bekannt gemacht und er­betene Auskünfte bald und eingehend ertheilt, ferner daß die die Ortschaften bereisenden ProviantamtS- Beamte» mit Rath und That in ihren Absichten, den Verkehr mit den Produzenten zu beleben, in be­reitwilligster Weise unterstützt werden.

4. daß die Landwirthe bei jeder sich bietenden Gelegen­heit dahin belehrt werden, daß sie bei den Proviant« ämtern für gute Waare jederzeit die höchsten Tages­preise erhalten und immer schnelle und entgegen­kommende Abfertigung finden. Der Verdienst, wel­cher bei Umgehung des Händlers in die eigene Tasche der Produzenten fließt, ist nicht klein und macht eventl. mit der direkten Zufuhr verbundene Arbeit reichlich bezahlt.

Die näheren Bestimmungen für Lieferung landwirth- schaftlicher Erzeugnisse an Proviantämter Rhb hierunter abgedruckt.

I. 1802. Der Königliche Landrath

Freiherr von Schleinitz, Geheimer Regierungs Rath.

Bestimmungen bei Lieferung landwirthschaftlicher Erzeugnisse an Proviantämter.

1. Garnisonorte mit Proviantämter«.

Im Bereiche des 11. Armeekorps bestehen Proviant­ämter gegenwärtig in:

Cassel, Erfurt und Hofgeismar, denen in Kürze noch die Proviantämter Fulda, Langensalza und Naumburg a. S. hinzutreten

2. Anzukaufende Naturalien.

Von den Proviantämtern werden für gewöhnlich Roggen, Hafer, Heu und Roggenstroh angetauft.

Der Ankauf von Weizen, Weizenstroh, Haferstroh und sonstigen Erzeugnissen geschieht nur ausnahmsweise und wird jedesmal besonders bekannt gemacht, jedoch werden Seiten« der Proviantämter Angebote auf Liefe­rung von Erbsen, Linsen und Bohnen entgegengenommen und zur weiteren Entschließung an die Konservenfabrik Mainz befördert. Gegebenfall« erfolgt auch die Abnahme derartiger Lieferungen durch die diesseitigen Aemter.

3. Ankaufszeit.

Der Ankauf der vorbezeichneten Naturalien beginnt in der Regel gleich nach der Ernte und zwar:

Heu gegen Mitte Juni,

Roggen und Noggenstroh zu Anfang August,

Hafer gegen Ende August,

Hülsensrüchte Mille September.

Der Ankauf der Proviantämter dauert gewöhnlich bi« April des nächsten Jahres, bei Stroh auch über diesen Monat hinaus, meist das ganze Jahr hindurch.

Der Beginn des Ankaufs wird Seitens der Proviant­ämter öffentlich (durch Zeitungen und ortsübliche Be­kanntmachungen) und durch schriftliche Mittheilungen an die Kreisbehörden, OctSvorstände und landwirthschast­lichen Verbände bekannt gegeben.

Gleiches geschieht, wenn der Ankauf beendet, ober wegen Mangel an Lagerraum eingestellt werden muß.

4. Einlieferung.

Einlieserungen können an jedem Wochentage erfolgen. Sollen größere Mengen von Getreide oder Hülsenfrüchten zur Lieferung kommen, so ist es zweckmäßig, daß dem Proviantamt vorher mündlich oder schriftlich Mittheilung über Menge und LieferungSzeit gemacht und demselben eine Durchschnittsprobe (vom Haufen weg) von etwa ft Liter (SchoppenglaS) ausgehändigt oder über- sandt wird.

LDaS Proviantamt giebt dann mündlich oder schriftlich Auskunft über den Preis und ertheilt sonstige gewünschte Aufklärungen kostenlos.

Eine vorherige Mittheilung ist auch erwünscht, wenn die Lieferung größerer Heu- oder Strohmengen beab- stchtigt wird.

Solche, vorher mündlich oder schriftlich nach Probe oder Muster ober nach Beschaffenheit vereinbarte Liefe­rungen sind bis längstens einen Monat nach dem Tage des Abschlusses auszuführen.

Die Naturalien haben die Verkäufer frei bis an das Magazin zu liefern; das Abklingen (Abladen, Abgabeln) in den Lagerraum besorgen Arbeiter des Proviantamt«. Zur schnellen Abfertigung wird es wesentlich beitragen, wenn Getreide (und Hülsensrüchte) zu einem gleich­mäßigen Gewicht ausgesackt sind.

Behuf« Ersparung von Frachtkosten pp. empfiehlt sich die Vereinigung mehrerer kleiner Besitzer zu gemein­samen Einlieserungen, worauf besonders hingewiesen wird.

5. Erleichterungen, welche die Proviantämter den Berläufer« gewähren.

a. wenn bei größeren Entfernungen die Zusendung des Naturals mit der Eisenbahn erfolgen muß, kann das Proviantamt auf Wunsch der Verkäufer bie Abfuhr des Naturals ermitteln, sowie die Eisenbahnfrachtkosten und die Kosten der Abfuhr vom Bahnhof zum Magazin ver­auslagen.

b. Landwirthen können Säcke leihweise überlassen werden, wenn sie bereit und in der Lage sind, für etwa­ige Beschädigungen und Verluste auszukommen. Die geliehenen Säcke dürfen jedoch nur für die Lieferung an das Proviantamt verwendet werden.

c. Wenn in Ausnahmefälle», namentlich infolge von Mißernten, das Getreide das vorgeschriebene Mindestge­wicht nicht völlig besitzt, sonst aber preiSwerth ist, kann auch solches Getreide angenommen werden.

d. Hülsensrüchte können durch Magazinarbeiterinnen verlesen werden, wenn die Lieferer die dadurch entste­henden Tagelohnskosten tragen und das AuSgelesene zurücknebmen wollen.

6. StewichtSfeststellung und Abnahme.

DaS Gewicht von Getreide und Hülsenfrüchten, sowie von Heu und Stroh wird auf Dezimal- oder Centestmal- waagen stets in Gegenwart eines oberen ProviantamtS- beamten kostenlos festgestellt. Gewichtsabzüge vom Natu- ral (Ausschlag) werden nicht gemacht.

Der Verkäufer soll bei der Gewichtsermittelung möglichst zugegen sein, oder sich vertreten lassen. Be­zweifelt Verkäufer die Richtigkeit der Waage, so muß eine vergleichende Berwiegung auf einer anderen Waage stattfinden. Ein nachträglicher Einspruch gegen die Rich­tigkeit des festgestellten Gewichts ist ausgeschlossen.

7. Bezahlung.

Als Preise dienen die laufenden örtlichen Marktpreise und zwar erfolgt die Bezahlung an den einzelnen Bn- kaüsstagen bis zu den zur Zeit des Abschlusses amtlich bekannten letzten höchsten Marktpreisen je nach der Güte des Naturals und sofort nach erfolgtet Abnahme.

Ist bei größeren Lieferungen der Preis vorher be­sonder« vereinbart, dann findet Bezahlung erst nach Ein- lieferung der Gesammtmenge statt.

Auf Wunsch erhält der Verkäufer aber auf Theil- lieserungen Abschlagszahlungen bis zu 4/s ihres Ankaufs- wertheS.

Zahlungen können auf Wunsch auch mittels Post­anweisungen geleistet werden. .

Ueber die erhaltenen Zahlungen stellen die Verkäufer Quittungen aus, zu welchen Formulare auSgehändig