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L.; AivtlicherThefl.

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tm: Hersfeld, den 2. Juli 1900.

Die alsbaldige Einreichung des Erhebungsblattes für die Ermittelung der Forsten und Holzungen sowie (der Postkarten (Abschrift aus dem Erhebungsbogen über die la'ndw. Bodenbenutzung) bringe ich hiermit in Erinnerung; mit F r i st bis zum 8. d. Mts. bei Ver- meidung einer Ordnungsstrafe von 3 Mark.

I. I. Nr. 3354. Der Königliche Landrath

»4 Freiherr von Schleinitz,

___Geheimer Regierungs-Nath.

Berlin, den 15/ Juni 1900.

öl Nach Artikel 6 des AusführungSgesetzes zum Handels- ee^ gesetzbuche vom 24. September v. Js. (Gesetz-Samml. S. 303) sind die Polizeibehörden verpflichtet, den Ver- .^ tust eines Jnhaberpapiers auf Antrag des Eigen- thümers und auf besten Kosten nach § 367 des Handels- ^1- gesetzbuches, d. h. durch eine Veröffentlichung im Deutschen f Reichsanzeiger, bekannt zu machen, wenn glaubhaft » gemacht wird, daß das Papier dem Eigenthümer gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhanden ge­kommen ist.

E Wenn über diese gesetzliche Vorschrift hinaus in dem Runderlaste vom 29. Dezember v. Js. Fin. M. I. 16802 M. f. H. u. G C. 8605 M. d. Jnn. II. 15895 bestimmt wird, daß die Polizeibehörden alle ihre Bekanntmachungen über die den Eigenthümern innerhalb ihres Amtsbezirks gestohlenen, verlorenen oder sonst abhanden gekommenen Jnhaberpapiere außer in den sonst dazu dienenden Blättern ihres Bezirks auch gleich­zeitig im Deutschen Reichsanzeiger zu veröffentlichen haben, so hat damit, wie wir zur Beseitigung entstandener «Zweifel bemerken, den Polizeibehörden die Verpflichtung E auferlegt werden sollen, auch ohne Antrag der Eigen- q^° von Amiswegen, den Verlust gestohlener pp.

'm Reichsanzeiger bekannt zu machen, wenn N-rkn,'^ ^f^tlicien Interesse, insbesondere z. B. zur nh J ino:®r nnc8 'm Inlands verübten Diebstahls PP. I o"^ des Ersuchens einer ausländischen Ne- M °ber Wünscheuswerth erscheint. Nntiioik-^ ^vlfllleboren ersuchen wir ergebenst, die y ÄÄ " ^*** ""***

^De?Minin'"'k"- I- V.: (Unterschrift). Der Minister sur Handel und Gewerbe.

_ A.: (Unterschrift^

' Der Minister des Innern L . /nnf»rfAriftl

M ^7 ÄsNrh 'ü^u «in. J/L i. <b22. M. f. Handel pp. C. 4237.

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nuar d. Js. A. II. 439 zur Beachtung und weiteren Veranlassung.

Der Negierungs-Präsident. I. A: v. Schenk.

An den Herrn Polizei-Präsidenten hier und an die Herrn Landräthe des Bezirks. A. II. 7519.

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Hersfeld, den 4. Juli 1900.

Wird den Ortspolizeibehörden des hiesigen Kreises unter Bezugnahme auf meine Verfügung vom 20. Januar 1900, J. I. Nr. 441, im Kreisblatt Nr. 9, zur Be­achtung mitgetheilt.

I. 3943. Der Königliche Landrath

Freiherr von Schleinitz, Geheimer Regierungs-Rath.

Cossel, den 25. Juni 1900.

Betreffend Noth-Testamente.

Nachdem es wiederholt vorgekommen ist, daß die Ge­richte die nach § 2249 des Bürgerlichen Gesetzbuches aufgenommenen Testamente zurückgewiesen haben, weil sie von dem Bürgermeister nur mit dem (farbigen) Ge­meindestempel verschlossen waren, mache ich darauf aufmerksam, daß der trS>ck-"' der farbig; Gemeinde­stempel nicht als Amtssiegel im Sinne des § 2246 des Bürgerlichen Gesetzbuches angesehen wird.

In der allgemeinen Verfügung des Herrn Justizministers vom 24. Januar d. Js., Justiz-Ministerial-Blatt S. 45 und einer Entscheidung des Kammergerichts Justiz-Ministerial-Blatt S. 404 ist in Betreff der Erfordernisse der Siegel zu Urkunden der freiwilligen Gerichtsbarkeit zum Ausdruck gebracht, daß weder ein bloßer farbiger Abdruck des Dienststegels auf der Urkunde selbst, noch ein in die Urkunde eingedruckter Trocken- stempel als Siegel im Sinne des Gesetzes angesehen werden könne. Da unter Umständen die Nichtachtung der gesetzlichen Vorschrift über den Verschluß der Testa­mente mit dem Amtsstegel die Gültigkeit des Testamentes in Frage stellt, ist streng darauf zu achten, daß derVer- schluß stets u nt e r An w en d u n g von Siegel- l a ck mittels eines Petschaftes hergestellt wird. Falls die Gemeinde ein lediglich den Namen der Ortsgemeinde enthaltendes Siegel führt, so genügt es, wenn das bei Siegelung der Testamente benutzte Petschaft (Amtsstegel) lediglich die Inschrift »Siegel der Gemeinde . . . . Regierungsbezirk Cassel" trägt.

Sofern solche Petschafte (Amtsstegel) in einer Gemeinde noch nicht vorhanden sind, müssen sie u m g e h e n d be­schafft werden.

Das Petschaft ist von dem Bürgermeister (Gutsvor­steher) unter Verschluß zu halten.

Der Negierungs-Präsident. Trott zu S o l z. An die Herren Landräthe, Magistrate und Bürgermeister der Städte ohne Magistratsverfassung.

Hersfeld, den 4. Juli 1900.

Wird den Herrn Bürgermeistern des hiesigen Kreise« unter Bezugnahme auf die mit meiner Verfügung vom 20. März 1900 J. I Nr. 1843 im Kreisblatt Nr. 36 zum Abdruck gebrachte Verfügung des Herrn Regierung«, Präsidenten in Cassel vom 9. März 1900 I. A IV. Nr. 811 zur Beachtung in vorkommenden Fällen und Beschaffung des erforderlichen Petschafts, sofern ein solches nicht vorhanden ist, mitgetheilt.

I. 3908. Der Königliche Landrath

Freiherr von Schleinitz, Geheimer Regierungs-Rath.

Rotenburg a. F., den 30. Juni 1900.

Unter der Schafheerde des George Barthel und Genossen zu Königswald ist die Räude ausgebrochen.

Der Königliche Landrath.

Hersfeld, den 6. Juli 1900.

Diejenigen Herren Ortsvorstände, welche noch mit Erledigung meiner Verfügung vom 23. April 1896 J. I. Nr. 2338, Kreisblatt Nr. 51, Untersuchung des Schweinefleisches auf Trichinen betreffend, im Rückstände

sind, werden mit Frist bis zum 11. d. Mts. hieran erinnert.

Der Königliche Landrath Freiherr von Schleinitz, Geheimer Regierungs-Rath.

Hersfeld, den 4. Juli 1900.

Diejenigen Herren Ortsvorstände, welche noch mit Erledigung der Verfügungen:

1. vom 15. April 1879 Nr. 4433, Kreisblatt Nr. 31, Versicherung der Feldfrüchte gegen Hagelschaden betreffend,

2. vom 29. Juni 1880 Nr. 7650, Kreisblatt Nr. 31, Einreichung des Verzeichnisses über von Privat- hengsten abstammende Füllen betreffend,

3. vom 5. November 1892 I. I. Nr. 7380, Kreisblatt Nr. 133, Herabminderung von Strafen betreffend, 4. vom 15. März 1900 J. I. Nr. 1732, Kreisblatt Nr. 33, Beiträge zur Landwirthschaftskammer betr., im Rückstände sind, werden mit F r i st bis z u m 1 0. d. Mts. hieran erinnert.

Der Königliche Landrath Freiherr von Schleinitz,

Gehermer Regierungs-Rath.

Nichtamtlicher Theil.

«Lhina.

In Tientfin hat sich die Lage anscheinend noch verschlimmert. Am 30. Juni hatten, wie jetzt sicher gemeldet wird, die Verbündeten die Eingeborenen-Stadt mit dem Fort, dessen Artillerie die ganze Stadt be­herrscht, genommen. Am 2. Juli soll wieder ein erfolg­reicher Angriff der Chinesen stattgefunden haben. Londoner Blätter melden:

Tsch ifu, 3. Juli. Die chinesischen Bannertruppen griffen gestern Tientsin an. Bei jedem Ansturm fielen Hunderte von ihnen. Nur mit großen Anstrengungen gelang es Dienstag nachts, sie von der die Rückzugslinie nach Taku bildenden Peihobrücke zu vertreiben. Die die Bahnstation vertheidigenden Russen wurden nach 48stün- digem Kampf zurückgeworfen. Die chinesische Artillerie beherrscht das Fremdenviertel, in welchem fast jedes Haus von Kugeln durchbohrt ist. Die Chinesen halten alle Zugänge zur Stadt, sowie die Peihoufer besetzt. Tientsin von allen Seiten abgeschnitten.

Selbst wenn dies nichtamtliche Telegramm über­trieben sein sollte, würde die Lage ernst genug sein. Haben doch die Befehlshaber in Tientsin, der russische und englische Admiral, gemeldet:es dürfte möglich sein, Tientsin zu halten, aber wenn dies nicht thunlich sei, würden sie sich bemühen, Taku zu halten!" Und darauf folgte der Beschluß, einen Versuch zum Entsatz von Peking gegenwärtig nicht zu machen, weil die gesammte Streitmacht der Verbündeten, welche zur Zeit zusammen« gezogen werden kann, sich nur auf etwa 20 000 Mann belauft. 140000 Mann kaiserlich chinesischer Truppen sind jetzt zwischen Tientsin und Peking zusammengezogen, und General Rieh soll mit 90000 Mann zum Angriff gegen Tientsin vorrücken.

Die Meldungen aus Peking, welche das Schlimmste berichten, treten immer bestimmter auf:

Shanghai, 4. Juli. Es wird gemeldet, daß drei bei Fremden in Peking bedienstete Chinesen aus der Hauptstadt entkommen sind und berichten, alle Fremden, 1000 an Zahl, einschließlich von 400 Soldaten, 100 chinesischen Zollbeamten, Frauen und Kindern, hätten in der englischen Gesandtschaft ausgehalten, bis die Munition und die Lebensmittel auSgegangen waren. Die Gesandtschaft sei niedergebrannt, alle Fremden seien getödtet worden. Es heißt auch, Kunangsu und die Kaiserin-Wittwe seien getödtet.

Die Bestätigung bleibt doch abzuwarten. Sonst liegen wieder verschiedene Nachrichten früheren Datums vor. Vom 24. wird gemeldet, die sämmtlich in der englischen