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Amtlicher Theil.
Uoltzei-Uerorbnung betreffend den Verkehr mit Fahrrädern auf öffentlichen Wegen, Stragen und Plätze«.
Auf Grund der §§ 137 und 139 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 (G. S. S. 195) und gemäß der §§ 6, 12 und 13 der Verordnung vom 20. September 1867 (G. S. S. 1529) wird unter Zustimmung des Pwvinzialraths für den Umfang der Provinz Hessen-Nassau Folgendes verordnet:
§ 1. Die für den Fuhrwerksverkehr geltenden Vorschriften finden auf das Fahren mit Fahrrädern auf öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen sinngemäß Anwendung, soweit nicht in den folgenden Paragraphen andere Bestimmungen getroffen find.
§ 2. 1) Bei dem Fahren mit Fahrrädern dürfen, sofern nicht besondere Wege für den Fahrradverkehr eingerichtet sind, nur die für Fuhrwerke bestimmten Wege und Straßen benutzt werden. Außerdem ist der Fahrradverkehr außerhalb der geschlossenen Ortschaften auch auf den neben den Fahrstraßen hinführenden Banketten gestattet.
2 ) Die Wegepolizeibehörden sind befugt, den Verkehr mit Fahrrädern auf bestimmten Fußwegen zuzulassen.
3 ) Bei Benutzung dieser Bankette und dieser Fußwege
2 und 3) haben die Radfahrer den Fußgängern in jedem Falle auszuweichen und bei lebhaftem Fußgängerverkehr langsam zu fahren.
§ 3. 1) Die Wegepolizeibehörden sind befugt, das Befahren Bestimmter Wege, Straßen, Brücken und Plätze, sowie Theile derselben einschließlich der Bankette neben den Fahrstraßen mit Fahrrädern oder mit bestimmten Arten von Fahrrädern ganz oder zeitweilig zu untersagen. Das Verbot ist öffentlich bekannt zu machen; außerdem sind die nach Absatz 1 für Fahrradverkehr verbotenen Wege, sofern nicht wegen besonderer örtlicher Verhältnisse durch die Landespolizeibehörde eine Ausnahme gestattet wird, mit deutlich lesbaren, das Verbot enthaltenden Tafeln zu versehen.
Ein deutsches Mädchen.
Roman von K. Deutsch.
(Fortsetzung.)
Es war am andern Tage. Die Sonne schien hell und warm in die Zelle, so daß sie sogar das alte verrostete Gitterwerk in dem hohen Spitzbogenfenster ver. goldete, sie überflutete mit weißem Licht die grauen Wände, das Feldbett mit der Wolldecke daraus und das bleiche Gesicht des jungen Mannes.
Die Hände auf der Decke gefaltet, lag er da und sah auf die Millionen Stäubchen, die, zu einer goldenen Säule gebildet, im Sonnenlicht auf und abfluteten. Da öffnete sich die Thür, und her Oberarzt trat herein.
Er nahm den Verband von Brust und Arm ab, unter« nichte den Zustand der Wunden und legte dann einen neuen Verband an. „Sie müssen Ihr Leben als ein Gnadengeschenk vom Himmel betrachten und er vorsichtig behandeln."
„Und doch muß ich eine Frage an Sie richten, Herr Oberarzt."
Der alte Herr sah ihn an.
«Wo erhielt ich den ersten Verband, hier oder aus dem Schlachtfelde?"
«Hier, ich war es selber, der ihn anlegte."
«Ich trug etwas auf der Brust, ein Andenken, das schwer vermisse."
«War es eine Locke?*
2) Die bereits bestehenden Verbote bleiben in Kraft.
3) Ob und inwieweit Ausnahmen von den vorstehenden Verboten (Absatz 1 und 2) für den dienstlichen Fahrräderverkehr der Beamten der Reichs-Post- und Telegraphen-Ver- waltung und anderen öffentlichen Verwaltungen zuzulassen sind, unterliegt der Entscheidung der Minister der öffentlichen Arbeiten und des Innern.
§ 4. 1) Jeder Radfahrer ist zur gehörigen Vorsicht bei der Leitung seines Fahrrades verpflichtet.
2) Uebermäßig schnelles Fahren, Umkreisen von Fuhrwerken, Menschen und Thieren und ähnliche Handlungen, welche geeignet sind, Menschen oder Eigenthum zu gefährden, den Verkehr zu stören, Pferde oder andere Thiere scheu zu machen, sind verboten.
3) Wettfahren auf öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen bedürfen der Genehmigung der Wegepolizeibehörde.
§ 5. 1) Innerhalb der Ortschaften und überall da, wo I ein lebhafter Verkehr von Wagen, Reitern, Radfahrern oder i Fußgängern stattfindet, darf nur mit mäßiger Geschwindigkeit gefahren werden.
2) Beim Passieren von engen Brücken, Thoren und Straßen, beim Einbiegen aus einer Straße in die andere, bei scharfen unübersichtlichen Straßenkrümmungen, bei der Ausfahrt auS Grundstücken, die an öffentlichen Straßen liegen und bei der Einfahrt in solche Grundstücke muß so langsam gefahren werden, daß das Fahrrad nöthigenfalls auf der Stelle zum Halten gebracht werden kann.
3) In allen diesen Fällen, sowie beim Bergabfahren, ist es verboten, beide Hände gleichzeitig von der Lenkstange oder die Füße von den Pedalen zu nehmen.
8 6. Während der Dunkelheit sowie bei starkem Nebel ist jedes Fahrrad mit einer hell brennenden Laterne zu versehen. .Ihr Licht muß nach vorn fallen, ihre Gläser dürfen nicht farbig sein.
§ 7. Jedes Fahrrad muß mit einer sicher wirkenden Hemmvorrichtung und einer helltönenden Glocke versehen sein.
§ 8. 1) Der Radfahrer hat entgegenkommende, zu überholende, in der Fahrrichtung stehende 'ober die Fahrrichtung kreuzende Menschen, insbesondere auch die Führer von Fuhrwerken, Reiter, Treiber von Vieh u. s. w. durch deutlich hörbares Glockenzeichen rechtzeitig auf das Nahen des Fahrrades aufmerksam zu machen.
2 , In gleicher Weise ist das Glockenzeichen zu geben vor Straßenkreuzungen, sowie in den in § 5 Abs. 2 angeführten Fällen. Mit dem Glockenzeichen ist sofort auszuhören, wenn Pferde oder andere Thiere dadurch unruhig oder scheu werden.
3 ) Zweckloses oder belästigendes Läuten ist zu unterlassen.
§ 9. Entgegenkommenden Fuhrwerken, Reitern, Radfahrern, Fußgängern, Viehtransporten u. s. w. hat der Radfahrer rechtzeitig und genügend nach rechts auszuweichen oder, falls die Oertlichkeit oder sonstige Umstände dies nicht ge- statten, so lange anzuhalten oder abzusteigen bis die Bahn frei ist. Das entgegenkommende Fuhrwerk u. s. w. hat dem Radfahrer soviel Platz frei zu lassen, daß der Radfahrer auf der Fahrstraße ohne Gefahr rechts ausweichen kann.
§ 10. 1) Das Ueberholen von Fuhrwerken u. s. w. Seitens der Radfahrer hat nach der für Fuhrwerke vorgeschriebenen Seite zu erfolgen.
„Es war eine Locke," versetzte der junge Mann mit tiefer Bewegung.
„Die Locke hat Sie gerettet," sagte der Oberarzt nach einer Pause. „Sie lagen eine ganze Nacht auf freiem Felde und wären verblutet, wenn das Haar den rinnenden Lebensstrom nicht aufgehalten. Es war aber auch von Ihrem Herzen gar nicht zu entfernen, eine solch feste Masse bildete es mit Ihrem Blute."
Der Kranke sah zu Boden. Was ergriff ihn so tief bei diesen Worten? Dachte er daran, daß es mit der Erinnerung an die, deren Andenken ihn gerettet, auch nicht anders sei, daß sie nicht aus dem Herzen zu reißen sei, daß sie sich hineingewachsen in sein ganzes Leben ?
„Haben Sie die Locke, Herr Oberarzt ?" fragte er nach einem langen Schweigen.
„Ich habe sie nicht, will mich aber erkundigen. Vielleicht hat sie einer der Aerzte, die mit dabei waren, aufbewahrt."
Als er am Abend mit Schwester Charitas bei' fammen war, theilte er ihr das Verlangen des jungen Mannes mit.
„Es wäre mir leid, wenn die Locke verloren gegangen wäre," fügte er hinzu, „der arme Mensch legt einen Werth auf das Büschel gelber Haare, als hinge sein Lebe» daran."
„Ich habe die Locke ausbewahrt," versetzte das Mädchen, I sie rang vergeben«, unbefangen zu erscheinen. Ich dachte, I
2) Das zu überholende Fuhrwerk u. s. w. hat auf das gegebene Glockenzeichen soviel Platz frei zu lassen, daß der Radfahrer aus der Fahrstraße ohne Gefahr vorbeifahren kann.
3) An Ecken und Kreuzungspunkten von Straßen, aus schmalen Brücken, in Thoren, sowie überall, wo die Fahrbahn durch Fuhrwerke u. s. w. verengt ist, ist das Ueberholen verboten.
§ 11. 1) Wenn ein Pferd oder ein anderes Thier vor dem Fahrrade scheut, oder wenn sonst durch das Vorbeifahren mit dem Fahrrade Menschen oder Thiere in Gefahr gebracht werden, so hat der Radfahrer langsam zu fahren oder erforderlichen Falls sofort abzusteigen.
2- G eschlossen marschierenden Truppenabtheilungen, Königlichen und prinzlichen Equipagen, Leichen- und anderen öffentlichen Aufzügen, den Fuhrwerken der Kaiserlichen Post und der Feuerwehr, sowie den Fuhrwerken, welche zur Besprengung oder Reinigung der öffentlichen Straßen dienen, ist von dem Radfahrer überall völlig Raum zu geben.
§ 12. Auf den Haltruf eines polizeilichen Exekutivbeamten ist jeder Radfahrer verpflichtet, sofort einzuhalten und abzusteigen.
§ 13. 1) Es müssen bei sich führen und den Aufsichts- beamten aus Verlangen vorzeigen:
a) Radfahrer, welche in Preußen einen Wohnsitz haben, eine auf ihren Namen lautende, von der zuständigen Behörde des Wohnortes ausgestellte, für die Dauer des Kalenderjahres gültige Radfahrkarte. — Die Radfahrkarte wird durch die Ortspolizeibehörde ausgestellt. , Für Personen unter 14 Jahren erfolgt die Ausstellung auf Antrag des Vaters, Vormundes oder sonstigen Gewalthabers.
b) Radfahrer, welche ihren Wohnsitz außerhalb Preußens in einem Staat haben, in dem Radfahrkarten gleicher oder ähnlicher Art vorgeschrieben sind, eine nach den dortigen Bestimmungen gültige Radfahrkarte.
c) Radfahrer, welche weder in Preußen noch in einem unter b) genannten Staate ihren Wohnsitz haben, einen anderweitigen genügenden Ausweis ihrer Person.
2) M ilitärpersonen, sowie uniformierte und mit einem Dienstabzeichen versehene Beamte, welche das Fahrrad dienstlich benutzen, bedürfen einer Radfahrkarte oder eines sonstigen Ausweises nicht.
§ 14. Uebertretungen dieser Polizeiverordnung und der darin vorbehaltenen Anordnungen der Wegepolizeibehörde werden mit Geldstrafe bis zu 60 Mk., im Unvermögensfalle mit entsprechender Haft bestraft, soweit nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen eine härtere Strafe eintritt.
§ 15. Diese Polizeiverordnung tritt am 1. Januar 1901 in Kraft. Mit diesem Zeitpunkt werden unbeschadet der Bestimmungen des § 3 alle sonst bisher erlassenen Polizeiverordnungen über den Verkehr mit Fahrrädern auf öffentlichen Wegen, "Straßen und Plätzen aufgehoben.
Cassel, den 11. September 1900.
Der Ober-Präsident. I. V.: Fromm e.
Hersfeld, den 17. Oktober 1900.
Die Herren Ortsvorstände des Kreises mache ich hierdurch auf Sie in der nächsten Nummer des Amtsblatts
der ... der Verwundete könne sie zurückverlangen, wenn er am Leben bliebe".
„Sie sind sorgsam wie immer und auf alles und jedes bedacht." Der Ton klang gütig wie immer, aber eine leise schalkhafte Neckerei war darin nicht zu verkennen.
Sie eilte fort, weniger aus Verlangen, das Ge- forderte zu holen, als um aus feiner spottenden Nähe zu kommen.
„Sie haben mich lange warten lassen," sagte der alte Herr, als sie mit dem Verlangten zurückkehrte.
„Ich konnte die Locke nicht gleich finden."
„Der Anblick entschädigt! Welch eine Pracht." Er hielt sie gegen das Licht. „Wie lang, wie weich, und von welch' wunderbarer Farbe. Jetzt kann ich es dem armen Schelm nicht verdenken, daß er sie nicht missen wollte. Aber wissen Sie fuhr er fort, und jetzt funkel. ten die grauen Augen mit dem bekannten Ausdruck hinter den Gläsern, „das Haar gleicht dem Ihren wie ein Wassertropfen dem andern. Merkwürdig, ganz merkwürdig !"
Dann lachte er in sich hinein, wie es seine Art war, wenn er recht innerlich vergnügt war, streichelte ihr die Wangen und entfernte sich.
XX.
Am andern Tage übergab der Arzt dem Kranken das Verlorene, und dieser dankte ihm mit so tief bewegten Worten dafür, als habe er ihm das Teuerste wiederge-