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^n, GrÄLisb-ttagen:Illuftvirtss Ssnnragsblatt" «.SUtiftrirte LanörViVthschaftLiche Beilage

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Soitttn&ciiö )ei 8. IezemKr

1990.

Erstes Blatt.

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Amtlicher Theil.

' . Hersfeld, den 4. Dezember 1900.

Nachstehend veröffentliche ich eine Verordnung des Herrn Regierungs-Präsidenten über die Aufbringung der Kosten der Handwerkskammer zu Cassel.

J Die Herren Ortsvorstände des Kreises haben sich hin- I sichtlich der Abführung der Beiträge seitens der Gemeinden j an die Kasse der Handwerkskammer bis zu dem bestimmten , Termin sowie in Bezug auf eine etwaige Untervertheilung t der Beiträge auf die Handwerker nach den Bestimmungen f i dieser Verordnung zu richten.

|f -;A. 6583. Der Königliche Landrath

Freiherr von S ch l e i n i tz , Geheimer Regierungs-Rath.

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W Verordnung

| Über die Aufbringung der Kosten der Handwerkskammer zu Cassel.

K L Auf Grund der mit dem Herrn Laudesdirektor zn MArolsen getroffenen Vereinbarung werden die Kosten der MHandwerkskammer zu Kassel zunächst auf den zu dein Regie- I rungsbezirk Cassel gehörenden Theil des Handwerkskammer- t bezirkes und auf das Fürstenthum Waldeck nach dem Ver- Mhältniß der auf diese Gebietstheile nach der letzten Volks- Mzählung fallenden Bevölkerungszahlen vertheilt.

II. Nachdem der Herr Minister für Handel und Gewerbe UM Erlaß vom 26. Mai 1900, B 1507, von der Besngniß,

WD bie Aufbringung der aus der Errichtung und Thätigkeit Wder Handwerkskammern in Preußen erwachsenden Kosten u weiteren Kommunalverbänden aufzuerlegen, zunächst | keinen Gebrauch gemacht hat, sind die Kosten der Hand- ß Werkskammer zu Cassel nach Abzug des auf das Fürsten- ÄKT, thum Waldeck entfallenden Antbeils bis auf Weiteres von den preußischen Gemeinden des Handwerkskammerbezirkes zu . tragen. Die Gesammtkosten werden durch I nehmigung unterliegenden Haushaltsplan

MMkammer festgesetzt; die Vertheilung der von Theil des Kammerbezirkes zu tragenden -Gemeinden erfolgt durch den Vorstand immer.

den meiner Ge- der Handwerks- bcm Preußischen Kosten auf die der Handwerks-

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Für die Vertheilung und die Untervertheilung dieser Kosten setze ich auf Grund des § 103 1 der Reichsgewerbe- "rdnung folgende Maßstäbe fest:

A. Bertheilung der Kosten auf die Gemeinden.

Als Maßstab für die Bertheiüütg ist die staatlich ver­anlagte Gewerbesteuer der sclbstständigeu Handwerker zu Grunde zu legen. Für die nicht zur Gewerbesteuer vcr- anlagtcu Handwerker ist, sofern sie ein gewerbliches Rein- c>nkommen von mehr als 900 Mark haben, ein fingirter Steuersatz von je 2 Mark in Ansatz zu bringen. Die im ^ P7 unter Ziffer 2 und 4 der Reichsgewerbeordnung be- Zachncten Personen (Werkmeister, Guts- und Fabrikhand­werker) sind nicht zu berücksichtigen.

Gemeinden, in denen sich keine Handwerksbetriebe be- lliiden, bleiben von der Heranziehung zu den Kosten frei. .. Zum Zwecke der Veranlagung der Gemeinden durch uc Handwerkskammer haben die Vorsitzenden der Gewerbe -

steuerausschüsse das Ergebniß der Veranlagung der Hand- werter zur Gewerbesteuer im Vorjahre und eine Liste der gewerbesteuerfreien Handwerker, die ein gewerbliches Rein­einkommen von mehr als 900 Mark haben, getrennt nach Gemeinden, dem Vorstände der Handwerkskammer zu Cassel bis zum 1. Juni jeden Jahres mitzutheilen.

Der Vorstand der Handwerkskammer stellt die Beiträge der Gemeinden fest und übersendet einen Vertheilungsplan, der die Gemeinde, die in ihr aufkommende Gesammtsumme der Gewerbesteuersätze nach Gewerbesteuerklassen getrennt, die Summe der fungirten Sätze und den Beitrag der Ge­meinde nachweist, an den Vorstand jeder beitragspflichtigen Gemeinde. Der Vertheilungsplan ist nach folgendem Muster aufzustellen:

1

Kreis N.N Gemeinde

2

Summe der Sätze in den Gewerbesteuer-

3 Summe der fingirten Sätze zu je

2 Mark M.

4

Ge­sammt­summe aller Sätze

M.

5

Beitrag der Ge­meinde

M.

I.

M.

klaffen

II.

M.

III.

M.

IV.

M.

X.

88

144

160

392

19,60

Der Beitrag der Gemeinde ist bis zum 15. September 19 . . in einer Summe (nicht in Theilbeträgen) portofrei an die Kasse der Handwerkskammer zu Cassel abzuführen.

Auf dem Titelblatt des Vertheilungsplanes ist die Ver- theilungsberechnung durch Angabe des auf die Preußischen Gemeinden fallenden Theils des Gesammtbedarfs der Hand­werkskammer und der Gesammtsumme der auf die Hand­werker des Bezirks entfallenden veranlagten und fingirten Gewerbesteuersätze zu erläutern. Unter dem Vertheilungs­plan ist die Aufforderung an die Gemeinde zu setzen, den auf sie entfallenden Beitrag innerhalb spätestens 6 Wochen in einer Summe (nicht in Theil betragen) an die Kasse der Handwerkskammer zu Cassel abzuführen.

Die Gemeinden, die mit der Zahlung im Rückstände bleiben, sind von dem Vorstände der Handwerkskammer als­bald an die Entrichtung der Abgaben zu erinnern. Wenn Gemeinden ohne triftigen Grund die Zahlung verzögern, so hat der Vorstand der Handwerkskammer für Städte bei dem Regierungspräsidenten, für Landgemeinden bei dem betreffenden Landrathe die Beitreibung der Beiträge im Zwangswege (§ 89 der Städteordnung und § 113 der Landgemeindeordnung für Hessen-Nassau) zu beantragen.

Streitigkeiten wegen Entrichtung von Beiträgen für die Handwerkskammer durch die Gemeinden entscheidet gemäß § 103 n Abs. 1 in Verbindung mit § 89 Absatz 4 und § 103 o der Reichsgewerbeordnung der Regierungspräsident, dessen Entscheidung binnen 2 Wochen durch Beschwerde bei den: Herrn Minister für Handel und Gewerbe angefochten werden kann.

B. Untervertheilung der Beiträge innerhalb der Gemeinden.

Die Gemeinden sind die gesetzlichen Träger des auf sie entfallenden Kostenantheils und können daher nicht, falls sie die im Gesetz (§ 103 1 Abs. 1 der Reichsgewerbeordnung) zugelassene Umlegung dieser Beiträge auf die Handwerks- betriebe vornehmen, die Zahlung ihres Kostenantheils an die Handwerkskammer davon abhängig machen, daß die Beiträge der Handwerker in der Gemeinde richtig Angehen. Sie haben vielmehr ihren Kostenantheil aus den bereiten Gemeindemitteln zu dem unter A angegebenen Termine der Handwerkskammer pünktlich einzusenden.

Machen Gemeinden von dem Rechte der Untervertheilung Gebrauch, was sich in vielen Fällen wegen der Gering­fügigkeit der Einzelbeträge und der mit ihrer Einziehung verbundenen Weiterungen nicht empfehlen wird, so gelten für die Untervertheilung die unter A Abs. 1 und 2 aus­gestellten Grundsätze (Veranlagung nach der Gewerbesteuer, Einstellung fingirter Sätze von 2 Mark für die gewerbe- steuerfreien Handwerker mit mehr als 900 Mark gewerb­lichem Reineinkommen).

Der Heranziehung zu den Beiträgen für die Handwerks­

kammer sind stets die Gewerbesteuersätze des laufenden Jahres zu Grunde zn legen.

Hat die Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Ver­anlagung zur Gewerbesteuer die anderweite Veranlagung oder Freistellung eines Censite^ £ Folge, so hat eine er­neute Umlegung der Handß -kammerbeiträge aus die Handwerker der betreffenden Ä ünbe zu erfolgen.

Im übrigen greifen für 1 r Festsetzung der Umlagen, ihre Erhebung, sowie die Eii^ von g von Rechtsmitteln die für die Gemeindeabgaben gelr^O^ Vorschriften Platz.

Es steht dem abgabepflia " Handwerker gegen die Heranziehung also binnen 4 W der Einspruch bei dem Gemeindevorstande mit daran "Zgender Klage im Ver­waltungsstreitverfahren zu. '/ 4 ff. des Kommunalab- gabengesetzes).

Cassel, den 20. November 1900.

Der Regierungs-Präsidcnt. Trott zu S o l z.

Cassel, den 30. November 1900.

Die durch § 13 der von dem Herrn Oberpräsidenten am 11. September d. Js. für den Umfang der Provinz Hessen-Nassau erlassenen Polizeiverordnung, betreffend den Verkehr mit Fahrrädern auf öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen, (Amtsblatt Seite 277) vorgeschriebenen Rad- fahrkarten sind nach folgendem Schema auszustellen:

Regierungsbezirk Caffel Radfahrkarte für.................................................................................. aus _ Kreis .................................

geboren am ten.........................................18......

Gültig für das Kalenderjahr 19________. den ............'19

(Siegel)..................... Die Ortspolizeibehörde Nr..........des Reg.

Die hiesige Waisenhausbuchdruckerei hält vorschrifts­mäßige, aus Schrcibleinenwand hergestellte Karten zum Preise von 3 Pfg. für das Stück vorräthig; der Preis ermäßigt sich beim Bezüge von 1000 Stück auf 2*/2 Pfg. und beim Bezüge von 5000 Stück auf 2 Pfg. Ich füge eine solche Karte hier bei und stelle anheim, den Ortspoli­zeibehörden den Bezug ihres Bedarfs von der genannten Druckerei zu empfehlen.

Wenn es auch den Polizeibehörden unbenommen ist, die ihnen durch die Ausstellung der Radfahrkarten ent­stehenden Kosten (für die Karten -selbst, an Schreibgebüh­ren rc.) von den Radfahrern sich erstatten zu lassen, so empfiehlt es sich doch, von der Erstattung dieser Kosten ihrer Geringfügigkeit wegen abzusehen.

Ew. Hochwohlgeboren wollen hiernach das Weitere veranlassen, insbesondere auch dafür sorgen, daß durch öffentliche Bekanntmachung auf die Einführung der Rad­fahrkarten vom 1. Januar k. Js. ab hingewiesen wird sowie darauf, daß die Ausstellung der Karten für das Jahr 1901 schon im Laufe des Monats Dezember erfolgen kann.

Der Regierungs-Prüsident. Trott zu Solz. An die Herren Landräthe des Bezirks. A II 11561.

Hersfeld, den 5. Dezember 1900.

Vorstehendes theile ich den Herren Ortsvorständen des Kreises zur Kenntnißnahme und weiteren Veranlassung mit.

Der ungefähre Bedarf an Radfahrkarten ist alsbald zu beschaffen, auch in ortsüblicher Weise bekannt machen zu lassen, daß die Ausstellung der Karten für das Jahr 1901 schon im Laufe dieses Monats erfolgen kann.

I. I. 6741. Der Königliche Landrath

Freiherr von S ch l e i n i tz, Geheimer Regierungs-Rath.

Ziegenhain, den 4. Dezember 1900

Die Maul- und Klauenseuche zu Breilenbach a. H. und Hof Conrode bei Lingelbach ist erloschen. Die an- gcordneten SicherheitSmaßregeln sind aufgehoben.

Der Landrath. v. S ch w e r tz e l l.