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Abonnementspreis vierteljährlich 1 Mark 40 Psg. excl. Postaufschlag.

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Gratisbeilagen rIllnftrirtes Ssnnragsblatt" «.Illnstrirte landwirthschaftliche Veilage."

St. N.

SümbeitS 8« 30. März

1901.

Erstes Statt.

Dmmck-MMq.

Mit dem (. April beginnt ein neues Abonne­ment auf das wöchentlich 3 Mal erscheinende Hersfelder Kreisblatt

mit den Gratisbeilagen

Jllustrirtes Soiintagsblatt" und Jllustrirte landwirthschaftl. Beilage".

DasKreisblatt" bringt außer den amtlicben Bekanntmachungen zuverlässige Mittheilungen über Er­eignisse in der Politik, Berichte aus dem Kreise und der Provinz. Reichhaltige Nachrichten vermischten In­halts bringen alle sonstigen mittheilenswerthen Ereig­nisse des täglichen Lebens zur Kenntnis? der Leser. Daneben werden sorgfältig ausgewählte Erzählungen einen weiteren Theil des Lesestoffes bilden.

Der vierteljährliche Abonnementspreis für das Kreisblatt" beträgt bei den Postanstalten 1 Mark 60 Pfg. einschließlich Postgebühr.

finden durch dasKreisblatt" zweckentsprechende Verbrei­tung und kostet die fünfgespaltene Garmondzeile oder deren Raum jo pfg.

Zu zahlreichem Abonnement ladet ergebenst ein

die Expedition.

Amtlicher Theil.

Die diesjährigen Frühjahrs-Koiitrollversammlungen im Kreise Hersfeld finden wie folgt statt:

1. Zu Hersfeld I.

Dienstag, den 16. April d. Js.,

Vormittags 9 Uhr, für die Mannschaften aus der Stadt Hersfeld.

2. Zu Obergeis.

Dienstag, den 16. April d. Js., Nachmittags 3 Uhr, für die Mannschaften aus den Gemeinden Allmershausen mit Holf HählganS, Aua, Biedebach, Gittersdorf, Goß- mannsrode, Obcrgeis, Reckerodc, Rotterterode und Untergeis.

3. Zu Heimboldshausen.

Sonnabend, den 20. April d. Js.,

Vormittags 10 Uhr, für die Mannschaften aus den Gemeinden Ausbach, Bengen- dors, Friedewald, Gethsemane, Harnrode, Heimboldshansen, Herfa, Heringen, Lautenhausen, Leimbach, Leugers, Röhrigs- Hof mit Nippe, Philippsthal, Wölfershausen und Unter­neurode. Die Leute aus den Orten Kleinensce und Widders­hausen erscheinen mit Freitag, den 19. April, 2 Uhr Nach­mittags in Hönebach.

4. Zu ScheuklengSfeld.

Sonnabend, den 20. April d. Js.,

Nachmittags 3 Uhr, für die Mannschaften aus den Gemeinden Comode, Dünkel- rade, Hillartshausen, Malkomes, Motzfeld, Oberlengsfeld, Ransbach, Hilmes, Lampertsfeld, Laiwershausen, Schenk- lengsfcld, Schenksolz, Unterweisenborn, Wehr-hausen und Wüstfeld.

5. Zu Unterhalt».

Dienstag, den 28. April d. Js.,

Nachmittags 4 Uhr, für die Mannschaften aus den Gemeinden Eitra, Hilper-

Hausen, Holzheim, Kohlhausen, Oberhaun, Roßbach, Roten- see, Sieglos, Unterbaun und Wippershain.

6. Zu Niederaula.

Mittwoch, den 24. April d. Js.,

V 0 r m i t t a g s 1030 Uhr, für die Mannschaften aus den Gemeinden Allendorf, Asbach, Beiershausen, Frielingen, Gersdorf, Gershausen, Hattenbach, Heddersdorf, Kemmerode, Kerspenhausen, Kirchheim, Kleba, Kruspis, Mengshausen, Niederaula, Niederjossa, Reimbolds- Hausen, Solms, Stäcklos, Willingshain und Gutsbezirk Engelbach mit dem Hof Sternberg.

7. Zu Hersfeld II.

Donnerstag, den 25. April d. Js.,

Vormittags 9 Uhr,

für die Mannschaften aus den Gemeinden Kathus, Guts­bezirk Oberrode, Petersberg, Gutsbezirk Wilhelmshof, Sorga, Gutsbezirk Bingartes, Meisebach, Friedlos, Kalkobes, Reilos, Mecklar, Meckbach, Gutsbezirk Eichhof, Eichmühle, Heenes, Rohrbach, Tann und Hermannshof.

Kontrolplatz für Hersfeld I. und II.: Turnplatz am Hain.

Zur strengen Nachachtung für die betheiligten Mann­schaften fügt das Bezirkskommando folgende Bemerkungen hinzu:

1. Zu den Frühjahrskontrolversammlungen haben sich alle Mannschaften, welche der Reserve und Marine-Reserve, Landwehr und Seewehr ersten Aufgebots, der Ersatzreserve und Marine-Ersatzreserve angehören, sämmtliche zur Dis­position der Ersatzbehörden, sowie zur Disposition der Truppentheile und Marinetheile beurlaubten Mannschaften zu gestellen. Nur diejenigen Wehrmänner und Seewehr­männer, welche in der Zeit vom 1. April bis 30. September 1889 eingetreten sind und deshalb bei den diesjährigen Herbstkontrolversaminlungen zur Landwehr zweiten Aufgebots übertreten, sind von der Frühjahrskontrvlversammlung dieses Jahres entbunden.

2. Die Einberufung zu den Kontrolversammlungen findet lediglich durch diese öffentliche Aufforderung und durch Ausrufen in sämmtlichen Ortschaften statt.

Die Nichtbefolgung der Berufung zu den Kontrol­versammlungen hat Arrest zur Folge.

3. Die Mannschaften aus einzelnen hier nicht ge­nannten Höfen lind Mühlen rc. gehören zu den Ortschaften, zu deren Gemeinden sie zählen.

4. Die Mannschaften haben den Militärpaß und das Führungsattest mit zur Stelle zu bringen.

5. Gesuche um Befreiung von der Kontrolversammlung sind rechtzeitig bei dem Hauptmeldeamt des Königlichen Bezirkskommandos in Herfeld anzubringen und können nur durch das Bezirks-Kviumando genehmigt werden.

Wer vor der Kontrolversammlung keinen Bescheid er­hält, hat sich dennoch zu stellen.

6. Etwaige plötzliche Krankheit, oder sonstige Verhinde­rungsfälle, müssen entweder durch ärztliche Atteste oder durch Atteste der Orts- oder Polizeibehörde, welche spätestens auf dem Kontrolplatz abzugeben sind, bescheinigt werden.

In allen ärztlichen Attesten ist die Krankheit anzugeben. Atteste, welche nur die Bemerkung enthalten, daß ein Mann am Erscheinen zur Kontrolversammlung gehindert ist, ohne Angabe des Grundes, sind ungültig und werden nicht an- genommen.

7. Es wird noch ausdrücklich bemerkt, daß diejenigen Mannschaften, welche zur Fahrt nach dem Kontrolversamm- lungsort die Eisenbahn benutzen, keinerlei Anspruch auf Bcrabfvlgung einer Militärfahrkarte seitens der betreffenden Eisenbahnstation haben.

8. Alle Mannschaften gehören während des ganzen Tages, zu welchem sie zur Kontrolversammlung einberufen sind, zum aktiven Heere und sind demnach dem Militür- Straf-Gesetzbuch unterworfen.

9. Zwecks Messen der Füße haben die Mannschaften mit reinen Strümpfen zu erscheinen.

Hersfeld, den 25. März 1901.

Königliches Bezirkskommando.

*

Die Herren Bürgermeister und Gutsvorsteher deS hiesigen

Kreises werden hierdurch angewiesen, die vorstehende Be­kanntmachung in ihren Gemeindebezirken alsbald wiederholt zur öffentlichen Kenntniß zu bringen und namentlich den betreffenden Mannschaften noch besonders mitzutheilen.

Der Gendarm, zu dessen Bezirk der Kontrolort gehört, hat zwecks Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung bei den Kontrolversammlungen zugegen zu sein.

I. II. Nr. 946. Der Königliche Landrath

Freiherr von S ch^l e i n i tz , Geheimer Regierungs-Rath.

Hersfeld, den 19. März 1901.

Nachstehend veröffentliche ich die vom Bundesrath auf Grund des § 139b Absatz 1 der Gewerbeordnung unterm 28. November v. I. erlaffenen Bestimmungen über die Einrichtung von Sitzgelegenheit für Angestellte in offenen Verkaufsstellen. Dieselben treten mit d e m 1. April d. I. in Kraft.

Die Ortspolizeibehörden des KreisesZwerden hierdurch besonders darauf hingewiesen und veranlaßt,ßdie bethei­ligten Kreise hiervon in geeigneter Weise zu unterrichten.

Nach Ziffer 1 der Bekanntmachung soll der mit der Anordnung des § 139h der Gewerbeordnung erstrebte Schutz, nicht nur dem weiblichen, sondern auch dem männ­lichen Hülfspersonal zu Theil werden. Die Festsetzung der besonderen Anforderungen, denen die Sitzgelegenheit in Rücksicht auf die Zahl der Personen, für die sie be­stimmt ist, sowie hinsichtlich ihrer Lage und Beschaffen­heit genügen muß, ist nach Ziffer 2 der Bekanntmachung den in den §§ 139g und 120e Abs. 2 der Gewerbe­ordnung in der Fassung vom 26. Juli 1900 (R. G. Bl. S. 871 ff.) bezeichneten Behörden vorbehalten worden. So­fern sich daher nach Inkrafttreten der Bestimmungen er» geben sollte, daß die von den Inhabern der offenen Ver­kaufsstellen für ihre Angestellten eingerichtete Sitzgelegen­heit in den angegebenen Beziehungen Mängel aufweist, wird zu ermtzgen sein, ob abgesehen von einem straf­rechtlichen Einschreiten auf Grund des § 147 Absatz 1 Ziffer 4 der Gewerbeordnung Abhülfe im Wege der polizeilichen Verfügung für einzelne offene Verkaufsstellen gemäß 8 139g oder im Wege der Polizeiverordnung gemäß 8 139h des Gesetzes herbeizuführen ist. Für die etwa zu erlassenden Polizeiverordnungen kommt nament­lich eine genauere Festsetzung der Zahl der Sitzplätze, insbesondere für die weiblichen Angestellten, in Betracht, wobei zu erwägen sein wird, ob nach Lage der Verhält­nisse für jede weibliche Person ein Sitzplatz ober für je zwei weibliche Angestellte mindestens eine Sitzgelegenheit vorgeschrieben werden soll.

Auf die mit den offenen Verkaufsstellen verbundenen Lagerräume erstrecken sich die Bestimmungen der Ziffer 1 der Bekanntmachung nicht. Wo in Einzelfällen in dieser Beziehung etwa Uedelstände zu Tage treten sollten, wird ihnen auf Grund des § 139g der Gewerbeordnung durch die zuständigen Polizeibehörden abgeholfen werden können.

Sofern Polizeiverordnungen erlassen werden müssen, sind mir zuvor gemäß dem Ausschreiben vom 28. Oktober 1886 Nr. 11116, Kreisblatt Nr. 128, die Entwürfe bierzu vorzulegen.

I. 1349. Der Königliche Landrath

Freiherr von Schleinitz, Geheimer NegierungS-Rath.

* * *

Auf Grund von § 139 h Abs. 1 der Gewerbeordnung hat der BundeSrath über die Einrichtung von Sitzgelegen­heit für Angestellte in den offenen Verkaufsstellen folgende Bestimmungen erlassen:

1. In denjenigen Räumen der offenen Verkaufs­stellen, in welchen die Kundschaft bedient wird, sowie in den zu solchen Verkaufsstellen gehörenden Schreibstuben (Konitoren) muß für die daselbst beschäftigten Gehülfen und Lehrlinge eine nach der Zahl dieser Personen aus­reichende geeignete Sitzgelegenheit vorhanden sein. Für die mit der Bedienung der Kundschaft beschäftigten Per­sonen muß die Sitzgelegenheit so eingerichtet sein, daß sie auch während kürzerer ArbeitSunterbrechungen benutzt werden kann.