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Dr. 51. VMM» 6« II. M IM.

erstes Blatt.

Amtlicher Theil.

Eine Anzahl Konditoren und Pfesferküchler hat bei mir die Errichtung einer Zwangsinnung für alle Diejenigen, welche in dem Bezirke der hiesigen Handwerkskammer mit Ausschluß des Fürstenthums Waldeck die genannten Hand­werke als stehendes Gewerbe selbstständig betreiben, gleich­viel, ob dieselben der Regel nach Gesellen und Lehrlinge halten oder nicht, beantragt.

Ich habe daher ans Grund des § 100 Absatz 1 der Reichsgewerbeordnnng in der Fassung des Gesetzes vom 26. Juli 1897 (R.G. Bl. S. 663)" den Herrn Stadt- sindikus Dr. Brunner hier zu meinem Kommissar zur Ermittelung, ob die Mehrheit der betheiligten Handwerks- treibenden im Bezirk der geplanten Zwangsinnung der Einführung des Beitrittszwangs zustimmt, bestellt. (A. II. 3844.)

Cassel, am 18. April 1901.

Der Regierungs-Präsident. Trott zu S o lz.

Hersseld, den 11. Mai 1901.

Auf die in Nummer 18 des Regierungs-Amtsblattes für 1901 Seite 97 veröffentlichte Bekanntmachung der Hauptverwaltung der Staatsschulden vom 17. v. Mt§., das Preußische Staatsschuldbuch betreffend, mache ich hier­mit besonders aufmerksam.

I. 2699. Der Königliche Landrath

Freiherr von Schleinitz, Geheimer Regierungs-Rath.

Hersfeld, den 17. Mai 1901.

Diejenigen Herren Ortsvorstände, welche die diesseitige Verfügung vom 27. November 1876 Nr. 11906, Kreis­blatt Nr. 96, die zur Erfüllung ihrer Militärpflicht heran- zuziehenden Personen betreffend, bis heute nicht erledigt haben, werden mit Frist b i s zum 22. d. M t s. Hieran erinnert.

Der Königliche Landrath Freiherr von Schleinitz, Geheimer Regiernngs-Rath.

Die Herren Lokalschnlinspektoren und die Herren Lehrer des Jnspektions-Bezirks Hersfeld II. werden benachrichtigt, daß die

amtliche Konferenz

am Donnerstag den 2 3. M a i d. I. von Vor­mittags 10 Uhr im Saale des Herrn K n i e s e zu Hcrs- scld gehalten werden soll.

Friedewald, den 15. Mai 1901.

Der Kreisschnlinspektor Dr. W. Bött e.

Nichtamtlicher Theil.

Berlin, 16. Mai.

Ihre Majestäten der Kaiser und die Kaiserin unternahmen, wie aus Kürzel gemeldet wird, gestern früh um 6 Uhr einen Spazierritt in der Richtung nach London- Visiers, von welchem sie gegen 8 Uhr in das Schloß zurückkehrten. Der Kaiser erledigte sodann Regierung»- geschäste und nahm Vorträge entgegen. Zur Mittags­tafel war der Minister des Innern Frhr. v. Hammer« stein geladen.

Die heutige große Gefechtsübung fand in dem Ge­lände zwischen Gorze, Rezonville und Ar» statt. Der Kaiser, welcher die Westdivision befehligte, war mit der Bahn nach Noveant gefahren und dort um 6'/, Uhr zu Pferde gestiegen. Die Kaiserin folgte eine Stunde später, bestieg in Ar» den Wagen und fuhr auf die Feste Kronprinz. Der Angriff der Westdiviston richtete sich gegen die Feste Kronprinz, welche noch nicht vollendet

ist. Die Truppen auf der Feste waren nur 5 Bataillone stark und hatten einige Magazingeschütze, während der angreifende Befehlshaber über 13 Bataillone und zahl­reiche Artillerie verfügte. Nach längerem Feuergefecht wurde unter Führung des Kaisers ein Sturm gegen die Front und die rechte Flanke der Feste Veranstalter und diese um 9/'.2 Uhr genommen. Der Kaiser hielt hierauf Kritik ab, während die Kaiserin die Festungsbauten be­sichtigte.

(Aus dem Kriegsinvalidengesetz.) Die Gebührnisse der Hinterbliebenen von Kriegstheilnehmern betragen nach dem neuen Kriegsinvalidengesetz für die Wittwe eines Generals 3000 M. statt bisher 1500 bei einer Dienstzeit von 35 Jahren, wenn nur gesetzliche Beihülfen aus dem Kriegsverhältnisse zuständig sind, und 5000 M. (statt wie bisher 4500), wenn daneben Relikten- geld zuständig ist; für die Wittwe eines Obersten (25 Jahre Dienstzeit) 2000 statt 1200 resp. 3775 statt 3775,60, eines Majors (25 Jahre Dienstzeit) 2000 statt 1200 resp. 2996 statt 2596 M-, eines Hauptmanns 1. Klaffe (20 Jahre Dienstzeit) 2000 statt 900 resp. 2088,40 statt 1788,40 M., eines HauptmannS 2. Klaffe (17 Jahre Dienstzeit) 2000 statt 900 resp. 2000 statt 1506 M., eines Oberleutnants (12 Jahre Dienstzeit) 2000 statt 900 resp. 2000 statt 1188,80, eines Leutnants (10 Jahre Dienstzeit und weniger) 2000 statt 900 resp. 2000 statt 1116 M., eines Feldwebels (10 Jahre Dienst­zeit und weniger) 600 statt 324, eines Sergeanten (10 Jahre Dienstzeit und weniger) 500 statt 252, eines Gemeinen (10 Jahre und weniger) 400 statt 180 M. Die Gebührnisse für das vaterlose Kind betragen beim General 200, bisher 150 resp. 750 M., beim Obersten 200, bisher 150 resp. 585,12 M, beim Major 200, bisher 150 resp. 479,20, bisher 429,20, beim Haupt­mann 1. Kl. 200, bisher 150 resp. 377,68 statt 327,68, beim Hauptmann 2 Kl. 200 statt 150 resp. 321,20 statt 271,20, beim Oberleutnant 200 statt 150 resp. 257,76 statt 207,76 M., beim Leutnant 200 statt 150 resp. 243,20 statt 193,20 M., beim Feldwebel 168 statt 126 M., beim Sergeanten 168 statt 126 M., beim Gemeinen 168 statt 126 M. Die Gebührnisse für das elternlose Kind betragen beim General 300 statt bisher 228 resp. 1225 Mark, beim Obersten 300 statt 225 resp. 950,20 M., beim Major 300 statt 225 resp. 765,33 statt 690,73 M., beim Hauptmann 1. Kl. 200 statt 225 resp. 596,13 statt 521,13 M., beim Hauptmann 2. Kl. 300 statt 225 resp. 502 statt 427 M., beim Oberleutnant 300 statt 225 resp. 396,27 statt 321,27 M., beim Leutnant 300 statt 225 resp. 372 statt 297 M., beim Feldwebel, Sergeanten und Gemeinen 240 statt bisher 180 M.

Die ReichstagSrBerathungen über das Weingesetz haben einen unerhofft schnellen Abschluß gefunden. Der Entwurf wurde mit den ermäßigten Aenderungen der Kommission nach kurzer Debatte angenommen. Unter den Vortheilen, welche da» neue Weingesetz bringt, steht das Verbot der gewerbsmäßigen Herstellung wie des Feilhaltens und Verkaufe» von Kunstmein obenan. Einem einmüthigen Verlangen aller Wein-Interessenten Deutschlands ist damit Genüge geschehen. Der deutsche Weinbau wie der reelle Weinhandel fühlen sich gleicher­maßen befriedigt. Was unter Kunstwein zu verstehen ist, bringt das Gesetz in klarer und unanfechtbarer Weise zum Ausdruck Beispielsweise fallen unter diesen Be­griff Getränke, welche durch Aufguß von Zuckerwaffer auf Hefen, unter Verwendung von getrockneten Früchten, Säuren, Essenzen, künstlichen Bouquet-Sloffen usw. her­gestellt sind. Verboten aber ist nur die gewerbsmäßige Herstellung solcher Weine und ihr Verkauf, vor dem Hause dagegen macht bas Gesetz Halt. Als Haustrunk also darf auch Kunstwein hergestellt werden. Heftiger Streit umtobte die Frage der Zuckerung Von den strengen Puristen der Kommission war in die Beschlüffe erster Lesung die bestimmte räumliche und zeitliche Be­schränkung des Zuckerwaffer. Zusatzes hineingebracht worden. Die wässerige Zucker-Lösung sollte darnach nicht mehr als 25. v. H. des Volumens des Weines betragen und nur während der Zeit von der Weiterung bis zum

Jahresschlüsse zugesetzt werden dürfen. Staatssekretär Graf von Posadowsky aber machte hiergegen im Namen der verbündeten Regierungen Front. Er wies darauf hin, daß die Verschiedenheit der einzelnen Weine nach Gegend, Lage und Jahrgang der Festsetzung eines ein­heitlichen Maßes für die Zuckerung Widerstreite, und legte ferner dar, wie die zeitliche Beschränkung des Zucker- waffer-Zusatzes gerade den kleinen Winzern, die nicht über die nöthigen Betriebs- und KapitalS-Mittel zur schleunigen Zuckerung verfügten, Schaden bringen würde. So wurde denn ein Kompromiß geschloffen, der zwischen Puristen und Nichtpuristen geschickt vermittelt. Es wird in der endgiltig angenommenen Fassung des betreffenden Paragraphen der richtige Gedanke zum Ausdruck gebracht, daß der Zusatz von Zuckerwaffer nur der Verbesserung, aber niemals der Vermehrung des Weines dienen soll, und weiterhin festgesetzt, daß der Wein durch den Zusatz in seiner Beschaffenheit und Zusammensetzung keine Aende­rungen erfahren darf, die ihn von dem Durchschnitte der« jenigen »»gezuckerten Weine, denen er seiner Benennung nach entsprechen soll, wesentlich abweichen lassen. End­lich stellen noch die verschärften Strasbestimmungen und die eingeführten Konlroll-Maßnahmen einen erheblichen Fortschritt gegen den bisherigen Zustand dar. Durch das neue Weingesetz wird eine wirksame Keller-Kontrolle geschaffen, die Tags und Nachts stattfinden darf. Zu Organen der Kontrolle sollen später eigen» vorgebildete Beamte bestellt werden. Bis zur einheitlichen Regelung dieser Angelegenheit aber bleibt es den Lander-Regierungen überlassen, zu bestimmen, welche Beamte und Sachver­ständige für die Keller-Kontrolle zuständig sein sollen. Der nach den Beschlüssen dritter Lesung vorliegende Entwurf eines Weingesetzes bietet eine treffliche Hand­habe dar, um der Weinpantscherei und aller Unredlich­keit auf dem Gebiete der Wein-Erzeugung und des Wein­handels kräftigst zu Leibe zu gehen. Anderseits aber befleißigt sich derselbe mit Recht der Mäßigung und Jnnehaltung einer gewissen Mittellinie, indem er zunächst nur solche Abänderungen trifft, deren Bedürfnis über­einstimmend anerkannt wird, und bei Widerstreitenden Meinungen und Interessen von einer gesetzlichen Ent­scheidung zur Zeit noch absieht.

Bei der zweiten namentlichen Abstimmung über die Branntweinsteuernovelle stellt« sich Beschluß- unfähigkeit des Reichstages heraus, eine Stimme fehlte. Der Reichskanzler Graf v. Bülow verlas darauf die kaiserliche Verordnung, wonach der Reichstag bis zum 26. November vertagt wird.

DerDeutschen Kolonialzeitung" vom 16. b. Mt». zufolge, haben im Schutzgebiete von Kiautschou im Februar an drei Tagen Landversteigerungen stattgefunden. Von den veräußerten Grundstücken liegen zwei im In, dustrieviertel. Freihändig verkauft ist eine kleine Zusatz. Parzelle am Jltisberg. Der Gesammtinhalt des ver­kauften Gebietes beträgt 6685 Quadratm. und der Erlös zusammen 5509,80 Doll. Es wurden ferner zwei Pacht­verträge zur Anlage von Blumen-, Obst- und Gemüse, gärtnereien abgeschlossen. Der eine der Pächter, ein Europäer, hat Gelände nördlich von Hsianpautau, der andere, ein Chinese, nördlich von Hiu lschien gepachtet. DaS verpachtete Gebiet beträgt zusammen etwa 23 000 Quadratm und ergießt einen jährlichen Pachtzins von 80 Doll. Au» Ziegeleien und Kalkbrennereien wurde eine Einnahme von 218 Doll. gemacht.

In den deutschen Münzstätten sind im Laufe de» Monat» April für I 021 920 Mk- Doppelkronen und für 3 686 940 Mk. Kronen, beide Beträge auf Privatrech- nung, für 472 500 Mk. silberne Fünfmaikstücke, für 2 259 996 Mk. Zweimarkstücke und für 6 809,99 Mk. Einpfennigstücke geprägt worden. Von den zur Ein­ziehung gelangenden Münzsorten waren Ende April noch für 4,1 Millionen goldene Fünfmarkstücke, für 6,3 Mill. silberne und für 2,7 Mill. Nickel-ZwanzigpsenniPlücke in Umlauf.

Der Deutsche Aerztetag, welcher, neuerer Be­stimmung zufolge, am 28. und 29. Juni in Hildesheim stattfindet, wird durch die gegenwärtig aus den, Gebiet»