Einzelbild herunterladen
 

1,

Erscheint wöchentlich drei Mal Dienstag, Donnerstag und Sonnabend.

Abonnementspreis vierteljährlich 1 Mark 40 Psg. exci. Postaufschlag.

Die Jusertionsgebühren betragen für den Raum einer Spaltzeile 10 Pfg., im amtlichen Theile 15 Pfg. Reklamen die Zeile 20 Pfg. Bei größeren Aufträgen entsprechender Rabatt.

X

Gratirbeilagen *IUuftrirter KonntagsbLatt" «.AUrrftrivte Landwirthschaftttche VeUage

fc 70.

EomW iti 15. Imi

1901.

Erstes Blatt

g Amtlicher Theil.

Benachrichtigung und Anleitung über die Behandlung von Luftballons und zugehörigen Apparaten, welche im Kreise Hersfeld aufgefunden werden.

3um Zwecke wissenschaftlicher Erforschung der höheren Luftschichten, in welche Menschen nicht mehr vorzudringen Vermögen, läßt man fast in allen Staaten Europas von Zeit zu Zeit kleinere oder größere Luftballons steigen, die Instrumente tragen, welche auf einer geschwärzten Papier­fläche selbstthätig Aufzeichnungen über die Temperatur, die - Feuchtigkeit und so weiter ausführen. Für die nächsten Jahre finden derartige Auffahrten an dem ersten Donnerstage eines jeden Monats gleichzeitig in England, Frankreich, Elsaß-Lothringen, Bayern, Preußen, Oesterreich und Rußland statt, außerdem aber noch gelegentlich an anderen Tagen. In Preußen erfolgen dieselben seitens des Aeronautischen Observatoriums des Königlichen Meteorologischen Instituts

11.

,.qm Tegeler Schießplatz bei Berlin; die Ballons, Justru- '.l mente und aller Zubehör sind demnach fiskalisches Eigen- u Dthum.

, M Da diese Ballonsunbemannt" sind, d. h. nur Appa- rate, aber keine Person tragen, muß man erwarten, daß sie, von verständigen Leuten gefunden, in zweckmäßiger Weise aufbewahrt und zurückgeschickt werden. Um den Bewohnern des Kreises die Möglichkeit einer sachgemäßen Mitwirkung I bei diesen wichtigen und in allen Kulturstaaten geübten 1 Versuchen zu gewähren, seien folgende Erläuterungen und Vorschriften bekannt gegeben und die Nachgeordneten Behör­den ersncht, deren Befolgung anzuempfehlen bezw. zu über­wachen.

M' 1. Zum Emporheben der Instrumente werden meistens elfLuftballons, die mit Gas gefüllt sind, gelegentlich aber auch Drachenflächeu verwandt, die an einem Stahldraht gehalten und durch die Wirkung des Windes zum Aussteigen ge­bracht werden. Die Ballons sind entweder ans Stoff, >oii oder aus Gummi, ober aus Papier hergestellt, an ihrem unteren Theile haben sie eine Deffnung, aus der man durch .^vorsichtiges Drücken auf den Ballon das Gas entleeren kann, besonders leicht, wenn man diese Deffnung hierbei nach oben bringt.

Papierballons, deren Hülle an sich ohne Werth ist, N können ohne Weiteres durch Zerreißen entleert werden. Bei dieser Thätigkeit ist selbstverständlich jedes offene Feuer (Cigarre, Pfeife, Streichholz oder anderes) mit größter Sorgfalt fern zu halten, da das Gas leicht zum Explodiren gebracht werden könnte. ; Ballons aus Stoff und Gummi müssen mit thunlichster Sorgfalt behandelt und deshalb z. B. aus Bäumen mög­lichst ohne Verletzungen frei gemacht werden.

Die zu demselben Zwecke benutzten Drachen haben die Gestalt eines viereckigen offenen, aus Holzstäben bestehenden -^Kastens, der theilweise mit Baumwollstoff bekleidet ist. Befindet sich, was meist nicht der Fall ist, noch ein längeres Stück Stahldraht an dem Drachen, so ist, falls die Mög- lichkeit vorliegt, daß dieses eine elektrische Starkstrom-Leit- mig berühren kann, jedes Ergreifen desselben mit den bloßen m Müden, oder Berühren mit unbedeckten Körpertheilen forg= FH " > zu vermeiden. Dagegen beseitigt ein um die Hände gewickeltes trockenes Tuch jede Gefahr. Man vermeide jede 1 ^"uochlge Beschädigung des sehr zerbrechlich gebauten

jd

. "' ^st der Ballon oder Drache bei starkem Winde noch in schneller Bewegung, so ist bei den Versuchen, ihn sestzn- halten, mit aller Vorsicht zu verfahren, um nicht Hingerissen uno hierbei beschädigt zu werden. Ein schnelles Ninschlin- axn r er herabhängenden Leine um einen festen Pfahl oder hatten ' mU ^'theilhaftesten, um seine Bewegung aufzu-

®?$ 1111 dem Ballon ober Drachen hängende In­strument ist von besonderem Werthe und muß deshalb mit

der äußersten Vorsicht behandelt werden. Sobald man das mit Metallpapier bekleidete kleine Körbchen, in dem der Apparat untergebracht ist, in der Luft ergreifen kann, oder wenn man es am Erdboden, oder in einem Saume hängend, findet, schneide man es, ohne im Geringsten mit den Fingern Hineinzugreifen, ab und stelle es uneröffnet vorsichtig bei Seite, wenn möglich in einen geschützten Raum, wo es auch vor dem Regen bewahrt ist. Sind an dem Körbchen noch besondere Vorschriften angebracht, so führe man diese sofort aus, z. B. wenn gebeten wird, an einer besonders bezeichneten Schnur so lange zu ziehen, bis eine Feder aufschnappt, was zum Zwecke hat, eine nach­trägliche Zerstörung der auf mit Ruß geschwärztem Papier erfolgten Aufzeichnungen zu verhindern.

4. Ballon, Netz, Fallschirm, Drachen und alle zugehö­rigen Theile sind ebenfalls sorgfältig aufzubewahren.

5. Bei allen innerhalb des Königreichs Preußen und der übrigen deutschen Bundesstaaten außer dem Reichslande Elsaß-Lothringen, Bayern, Württemberg und Baden gefun­denen Ballons, Drachen und Apparaten, ist sofort eine telegraphische Depesche an das Aeronautische Observatorium, Reinickendorf-West in Berlin abzuschicken, in der die Adresse des Finders genau angegeben ist. Auch bei ausländischen Ballons, die nicht selten in Nord- und Mitteldeutschland landen, ist zuerst eine solche Depesche nach Reinickendorf- Berlin zu schicken. Ballon und Apparat werden entweder abgeholt, oder nach weiter effolgender Vorschrift durch die Post zurückgefordert werden.

6. Für jeden ausgefundenen und in sachgemäßer Weise behandelnden Ballon oder Apparat wird an den oder die Finder eine Belohnung gezahlt, die von 5 bis 20 Mark betragen kann, je nachdem die Bergung mehr oder weniger sorgfältig erfolgt ist, worüber sich das Königliche Meteoro­logische Institut die Entscheidung vorbehält; außerdem wer­den alle sonstigen Kosten, auch für die Depesche, zurück- erstattet.

Im Falle von Streitigkeiten wird das Königliche Landrathsamt entscheiden, welchen Personen die Belohnung gebührt.

Die Polizei- und Gemeindebehörden werden ersucht, der sachgemäßen Ausführung obiger Vorschriften die thun- lichste Förderung und Unterstützung zu Theil werden zu lassen.

Ganz besonders ist durch Belehrung und gelegentliches gutes Beispiel darauf hinzuwirken, daß jedes Öeffnen ober Berühren der Apparate in ihren inneren Theilen, die sehr leicht zerbrechlich sind, ganz besonders aber an der mit geschwärztem Papier ober Metall überzogenen Walze ober Trommel den wissenschaftlichen Werth des Anfstieges un­widerruflich vernichtet und daß auch aus biefem Grunde die Höhe der Belohnung in erster Linie davon abhängt, ob die Auszeichnungen durch die Schuld oder Ungeschick­lichkeit der Finder verdorben worden sind, oder nicht.

I I. 3241. Der Königliche Landrath

Freiherr von S ch l e i n i tz, Geheimer Regierungs-Rath.

Hersfeld, den 5. Juni 1901.

Im Anschluß an meine Verfügung vom 5. März d. I., I. I. Nr. 1249, im Kreisblatt Nr. 31, gebe ich hierdurch bekannt, daß ich auch den Königlichen Förster Herrn Bernhardt in Bengendorf mit der Ausübung des Jagd, schutzes in der Feldmark Bengendorf, Heringen links­seitig der Werra und Wölfershausen bis auf Weiteres beauftragt habe.

^- 3099. Der Königliche Landrath

Freiherr von Schleinitz, Geheimer Regierungs-Rath.

Hersfeld, den 6. Juni 1901.

Unter Hinweis auf die im Amtsblatt Nr. 22, S. 126128 vom laufenden Jahre abgedruckten Nach, träge des Herrn Ministers für Handel und Gewerbe vom 5. März b. Js. zur AnsführungS-Anweifung vom 26. Februar 1892 zum Gesetz, betreffend Abänderung der Gewerbe-Ordnung vom 1. Juni 1891 und zur Aus- führungs-Anweifung vom 27. Dezember 1892 zum Gesetz

vom 24. Juni 1892, betreffend die Abänderung einzelner Bestimmungen des Berggesetzes vom 24. Juni 1865 be­nachrichtige ich die Ortspolizeibehörden des Kreises, daß das für minderjährige gewerbliche Arbeiter durch § 107 der Gewerbe-Ordnung vorgeschriebene Arbeitsbuch in der von dem Herrn Reichskanzler unterm 7. November v. JS. bestimmten Einrichtung sowie der zur Vervoll­ständigung desselben behufs Dessen Verwendung für Berg­arbeiter erforderliche Einlagebogen durch die Funk'sche Buchdruckerei hier bezogen werden können.

Da die Aenderungen in den Arbeitsbüchern nur for­meller Art sind, so stehen der weiteren Verwendung der bereits ausgegebenen Arbeitsbücher Bedenken nicht ent- I gegen, neue Arbeitsbücher dürfen jedoch nur nach den i jetzt vorgeschriebenen Formularen ausgestellt werden.

Für minderjährige Arbeiter der unter Aufsicht der Bergbehörden stehenden Betriebe ist entweder das für Bergarbeiter vorgeschriebene, durch Abdruck der ein­schlägigen Bestimmungen des Allgemeinen Berggesetzes vervollständigte oder das für gewerbliche Arbeiter vor­geschriebene Arbeitsbuch zu verwenden. Im letzteren Falle ist hinter Seite 2 der aus 4 Seiten bestehende oben erwähnte Einlagebogen einzuhesten, auf welchen die Bestimmungen der §§ 85b bis 85h, 207a bis 207e des Preußischen Allgemeinen Berggesetzes in der Faffung des Artikels 37 des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuchs vom 20. September 1899 abgedruckt sind.

Um minderjährige gewerbliche Arbeiter beim Ueber- gange zur Bergarbeit der Nothwendigkeit zu überheben, sich ein neues Arbeitsbuch ausstellen zu lassen, werden im Einverständnisse mit dem Herrn Reichskanzler die Ortsbehörden wie bisher ermächtigt, das für Bergarbeiter vorgeschriebene Arbeitsbuchformular auch für gewerbliche Arbeiter zu verwenden. In solchen Bezirken dagegen, in denen Bergbau betrieben wird, haben die OrtSpolizei- behörden von dieser Ermächtigung ausnahmslos Gebrauch zu machen, also auch für gewerbliche Arbeiter stets das für Bergarbeiter vorgeschriebene Arbeitsbuchformular zu verwenden.

Für minderjährige Arbeiter der unter Aufsicht der Bergbehörden stehenden Betriebe, die sich im Besitze eines für sie vorgeschriebenen Arbeitsbuches befinden, ist beim Uebergange zu gewerblicher Arbeit die Ausstellung eines neuen Arbeitsbuchs nicht erforderlich.

I. 3096. Der Königliche Landrath

Freiherr von Schleinitz, Geheimer Regierungs-Rath.

Hersfeld, den 8. Juni 1901.

Der Bürgermeister Groücurth zu Unterbaun ist als solcher für einen weiteren achtjährigen Zeitraum, vom 20. d. Mts. ab beginnend, wiedergewählt worden und hat diese Wiederwahl die diesseitige Bestätigung gefunden.

A. 1780. Der Königliche Landrath

Freiherr von Schleinitz, Geheimer Regierungs-Rath.

Hersseld, den 5. Juni 1901.

Der Landwirth Peter Hildebrand zu Rohrbach ist heute als Bürgermeister der dortigen Gemeinde eidlich verpflichtet worden.

A. 1747. Der Königliche Landrath Freiherr von Schleinitz, Geheimer Regierungs-Rath.

Hersfeld, den 8. Juni 1901.

Bei dem am 5. b. MtS. dahier stattgefundenen Vieh­markte sind eine Anzahl Bescheinigungen bezw. Ursprungs­atteste von den Viehbesitzern abgegeben worden, welche nicht dem mittelst Ausschreibens vom 30. April d. JS., J. I. Nr. 2389 (im Kreisblatt Nr. 55) veröffentlichten Muster entsprechend ausgestellt waren. Aus diesem An laß mache ich den OrtSpolizeibehörden des Kreises die strengste Beachtung des vorbezeichneten Ausschreibens hiermit nochmals zur besonderen Pflicht mit dem Be»