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Sr. 76. SmaW to 28^ ZWi 1961.
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die Expedition.
W Amtlicher Theil.
' Hersfeld, den 22. Juni 1901.
jf Zur Verhütung der Verbreitung der Geflügelcholera h ist es erforderlich, daß die Bestimmungen der landes- ( polizeilichen Anordnungen vom 3. März 1898 A. III. | 12718, Amtsblatt Nr. 11, vom 16. März 1898 Nr. 150, und vom 30. Juni 1898 A. III. 5109, Amtsblatt Nr. 27, J vom 6. Juli 1898 Nc. 395, aufs strengste zur Durch- 7 führung kommen, besonders ist auf eine bessere Jnne- Haltung der Anzeigepflicht und der Bestimmungen über die Desinfektion und die unschädliche Beseitigung der ! Seuchenkadaver mit Strenge hinzuwirken.
M-- Soweit Uebertrelungen zur Kenntniß kommen, ist ) die Bestrafung der Betreffenden durch die zuständigen y Gerichte heibeizusühren.
E Den Ortspolizeibehörden und der Gendarmerie des 1 Leises wird die strengste Durchführung der nochmals hierunter veröffentlichten landespolizeilichen Anordnungen vom 3. März 1898 und vom 30. Juni 1898 zur Pflicht gemacht.
jh 3453. Der Königliche Landrath Freiherr von Schleinitz, Geheimer Negierungs-Rath.
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f , Zum Zwecke der Verhütung der Verbreitung von Geflügel- IMa ordne ich hiermit auf Grund der §§ 19 bis 28 des ichsviehfenchengefetzeS vom "^ Mh'/ ,^ (9t. G. Bl. 1880 193 und 1894 S. 109) in Verbindung mit § 56 b Abs. 3 Gewerbeordnung in der Fassung des Gesetzes vom August 1896 (9t. G. Bl. G. 685) zufolge Ermächtigung des Ministers für Lmrdmtrthschaft, Douränen unb Forsten ben Umfang des Regierungsbezirks Cassel bis auf Weiteres lendeS an:
§ 1. Bricht auf einem Gehöft die Geflügelcholera aus, r kommen auf einem Gehöft Todesfälle unter dein Ge- sei vor, welche ben Verdacht der Geflügelcholera recht igen, so hat der Besitzer oder sein Vertreter sofort der »Polizeibehörde hiervon Anzeige zu machen und schon vor llicher Feststellung der Seuche dafür Sorge zu tragen, daß
sein Geflügel von dem Betreten öffentlicher Wege und Wasserläufe, sowie von der Berührung mit anderem Geflügel fern gehalten und daß verendetes oder getödtetes Geflügel — mit Ausnahme eines für die thierärztliche Untersuchung sicher auf- zubewahrenden Kadavers — durch Verbrennen oder nach Be- streuung mit Aetzkalk durch Vergraben in mindestens '/„ Meter tiefen Gruben unschädlich beseitigt wird.
§ 2. Die Ortspolizeibehörde hat auf die Anzeige hin oder wenn sie auf anderem Wege von dem Ausbruch der Seuche oder von dem Verdachte eines Seuchenausbruchs Kenntniß erhalten hat, sofort die Zuziehung des beamteten Thierarztes behufs sachverständiger Ermittelung des Seuchenausbruchs zu veranlassen.
Ist der Ausbruch der Geflügelcholera durch das Gutachten des beamteten Thierarztes festgestellt, so hat die Polizeibehörde, falls innnerhalb 8 Tagen neue Seuchenausbrüche in dem Seuchenort angezeigt werden, sofort die erforderlichen Schutzmaßregeln anzuordnen, ohne daß es einer nochmaligen Zuziehung des Thierarztes bedarf.
§ 3. Ist durch das Gutachten des beamteten Thierarztes der Ausbruch der Geflügelcholera festgestellt, so ist letzterer von dem Landrath im Kreisblatt, sowie von der Ortspolizeibehörde auf ortsübliche Weise zur öffentlichen Kenntniß zu bringen und zur Verhütung der Verbreitung der Seuche folgendes anzuordnen:
1. Das Seuchengehöft ist am Haupteingangsthore oder an einer sonstigen geeigneten Stelle in augenfälliger und haltbarer Weife mit einer Inschrift „Geflügelcholera" zu versehen.
2. Die verendeten oder getödteten Thiere sind mit allen ihren Theilen zu verbrennen oder nach zuvoriger Bestreuung mit Aetzkalk in mindestens einen halben Meter tiefen Gruben zu vergraben. Dunggruben dürfen hierzu nicht benutzt werben.
3. Die kranken Thiere sind von den noch vollkommen gesund erscheinenden Thieren abzusondern und in besonderen Räumen unterzubringen.
4. Die kranken Thiere sind unter Stallsperre, die noch gesunden unter Gehöftssperre zu stellen, sowie von dem Betreten öffentlicher Wege und Wasserläufe, welche das Seuchengehöft berühren, fern zu halten.
5. Die Ausführung der während der Seuchendauer geschlachteten Geflügelstücke aus dem Seuchengehöft ist zu verbieten. §• 4. Ist auf dem Seuchengehöft sämmtliches Geflügel gefallen oder getödtet oder ist nach dem letzten Erkrankungsfall eine Frist von 8 Tagen verstrichen, so ist die Seuche als erloschen anzusehen und von der Ortspolizeibehörde die Des- Infektion des Seuchengehöfts anzuordnen. Letztere erstreckt sich auf alle zur Unterbringung von Geflügel benutzten Räum lichkeiten und ist in folgender Weise auszuführen.
1. Der Koth, die Futterreste, der zusammengekehrte Schmutz sind aus den Räumen zu entfernen und durch Verbrennen oder nach Bestreuung mit Aetzkalk durch Vergraben unschädlich zu beseitigen.
2. Der Boden, die Thüren und Wände der Räume, sowie die Sitzstangen, die sogenannten Hühnerstiegen, Futter und Tränkgeschirre sind mit heißer Sodalauge (3 Kilogramm käufliche Waschsoda auf 100 Liter Wasser) gründlich zu reinigen und mit Kalkmilch zu bestreichen.
3. Haben die Stallungen keinen festen Bodenbelag so ist die oberste Erdschicht mindestens 10 Zentimeter tief auszuheben und nach Bestreuung mit Aetzkalk durch Vergraben unschädlich zu beseitigen. Nach erfolgter Desinfektion, deren ordnungsmäßige Ausführung durch die Ortspolizeibehörde zu überwachen ist, sind die ungeordneten Sperr- und Schutzmaßregeln wieder auszuheben und das Erlöschen der Seuche in gleicher Weise, wie der Ausbruch derselben zur öffentlichen Kenntniß zu bringen.
§ 5. Den Geflügelhändlern ist verboten, Privatgrund stücke ohne vorherige Genehmigung der Besitzer mit ihrer Waare zu betreten.
§ 6. Kommen während des Transports Todesfälle unter dem Geflügel vor, so ist den Händlern verboten, todte oder kranke Thiere an Wegen, Gräben liegen zu lassen oder auf die Düngerhaufen und in die Wasserläufe zu werfen. Ver endetes oder getödtetes Geflügel ist entweder am Bestimmungsorte oder unterwegs durch Verbrennen oder nach Bestreuung mit Aetzkalk durch Vergraben in mindestens */• Meter tiefen Gruben unschädlich zu beseitigen.
Lassen die auf dem Transport vorgekommenen Todesfälle den Ausbruch der Geflügelcholera befürchten, so bat der Händler der Ortspolizeibehörde am Bestimmungsorte hiervon unverzüglich Anzeige zu erstatten und bis zur thierärztliche» Feststellung der Todesursache den Verkauf von Geflügel während des Transports zu unterlassen, auch dafür Sorge zu tragen, daß eine Berührung der verdächtigen Thiere mit anderem Geflügel wirksam verhindert wird.
8 7. Wird bei solchen Transporten die Geflügelcholera fcftgesteHt, so hat die Ortspolizeibehörde des BestimmungS ortes den Weitertransport zu untersagen, die verdächtigen Thiere nach Analogie der Vorschriften in den §§ 2, 3, 4 zu behandeln, insbesondere auch dafür Sorge zu tragen, daß die mit dem Geflügel in Berührung gekommenen Theile des Fuhr Werks und der sonstigen Behältnisse mit heißer Sodalauge (3 Kilogramm käufliche Waschsoda und 100 Liter Wasser) gründlich abgewaschen und darauf mit Kalkmilch bestricken werden. Der Weitertransport ist erst dann zu gestatten, wenn
eine Frist von 8 Tagen nach dem letzten Erkraulungsfalle verstrichen ist.
§ 8. Die Ortspolizeibehörden haben den Händlern auf ihr Verlangen zur Verscharrung der Kadaver geeignete Plätze anzuweisen.
§ 9. Die Landräthe, die Ortspolizeibehörden, ihre Organe, sowie die beamteten Thierärzte haben die Befolgung der genannten Vorschriften zu überwachen. Den betreffenden Be amten ist daher der Zutritt zu dem in Frage kommenden Geflügel bezw. zu den bezüglichen Räumlichkeiten jederzeit zu gestatten.
§ 10. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Be stimmungen unterliegen, insofern nicht nach den bestehenden Gesetzen insbesondere nach § 328 des Strafgesetzbuchs, eine höhere Strafe verwirkt ist, der Strafvorschrist des § 66 Ziffer 4 des Reichsviehseuchengesetzes vom 23. Juni 1880, 1. Mai 1894.
Cassel, den 3. März 1898.
Der Regierungs-Präsident: gez. Haussonville.
Zum Zwecke der Verhütung der Verbreitung von Geflü- gelcholera ordne ich hiermit auf Grund der §§ 19 bis 28 des Reichsviehseuchengesetzes vom 23. Juni 1880/1. Mai 1894 sR. G. Bl. 1880 S. 153 und 1894 S. 109) und des § 56b Abs. 3 der Gewerbeordnung in der Fassung des Gesetzes vom 6. August 1896 (R. G. Bl. S. 685) in Ergänzung meiner landespolizeilichen Anordnung vom 3. März d. I. mit Ermäch tigung des Herrn Ministers für Landwirthschaft, Domänen und Forsten für den Umfang des Regierungsbezirks Capel bis auf weiteres folgendes an:
§. 1. Das Treiben von Geflügel zu anderen als zu Weidezwecken ist verboten. Im übrigen darf die Beförderung nur in Wagen, Käfigen und Körben erfolgen, deren Einrich tung das Herabfallen von Koth und Streu verhindert.
8 2. Die Geflügelwagen und -sonstigen Behältnisse sind nach jeder Benutzung zur Beförderung von Handelsgeflügel sorgfältig zu reinigen.
" § 3. Diese Anordnung tritt mit dem 15. Juli d. Js. in Kraft. (A. III. 5109.) Cassel, am 30. Juni 1898.
Der Regierungs-Präsident.
______Wirkt. Geh. Ober Reg.-Rath. H a u s s o n v i l l e.
Berlin, den 4. Juni 1901.
Um das reisende Publikum auf die in einzelnen europäischen Staaten bestehende Paßpflicht, oder Paß- und Visapflicht aufmerksam zu machen, hat der Herr Staatssekretär des Reichs-Postamts neuerdings veranlaßt, daß im Reichs-Kursbuche vor den Fahrplänen der in Betracht kommenden Ländern ein entsprechender Vermerk, auf den in den Vorbemerkungen auf Seite 2 des Umschlags noch besonders hingewiesen ist, abgedruckt wird. Auch hat im Anschluffe hieran der Herr Präsident des Reichs - Eisenbahn - Amtes denjenigen Eisenbahnverwaltungen, die Kursbücher herausgeben, empfohlen, in diese Kursbücher die fraglichen Vermerke gleichfalls aufzn- nehmen.
Der Minister des Innern. J. A.: gez. Peters. An den Herrn Regierungs-Präsidenten zu Cassel.
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Cassel, den 15. Juni 1901.
Abschrift mit dem Ersuchen, das reisende Publikum in geeignet erscheinender Weise auf die neue Einrichtung hinzuweisen.
Der Regierungs-Präsident. Trott zu Solz. An die Herren Polizei-Präsidenten hier, die Herren Polizei-Direktoren zu Hanau und Fulda und die Herren Landräthe des Bezirks.
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Wird veröffentlicht. Hersfeld, den 27. Juni 1901.
I 3548. Der Königliche Landrath
Freiherr von Schleinitz, ________Geheimer Regierungs-Ratb.
Die Liste der Handwerker, welche an der Abstimmung über die Errichtung einer Zmangsinnung für Konditoren und Pfefferküchler im Bezirk der Handwerkskammer zu Cassel mit Ausschluß des Fürstenthums Waldeck lheil- genommen haben, ist geschlossen und wird während zweier Wochen vom 2. Juli d. Js. an zur Einsicht und Erhebung etwaiger Einsprüche der Belheiligten im Stadtsekretariat, Zimmer 30 deS hiesigen Ratbhauses, öffentlich ausgelegt sein. Nach Ablauf obiger Frist angebrachte Einsprüche bleiben unberücksichtigt.
Cassel, den 19. Juni 1901.
Der Kommissar. Br » nner, Stadtsyndikus.
Hersfeld, den 24. Juni 1901.
Vorstehende Bekanntmachung haben die Herren Orts-