Erscheint wöchentlich drei Mal Dienstag, Donnerstag und Sonnabend.
Abonncnientspreis vierteljährlich 1 Mark 40 Pfg. excl. Postaufschlag.
p- " - ^ ^ '- - ^
Die Jnsertionsgebühren
betragen für den Raum einer Spaltzeile lO Pfg., im amtlichen Theile 15 Pfg.
Reklamen die Zeile 20 Pfg.
Bei größeren Aufträgen entsprechender
Rabatt.
......... ■.
HerMher Kreisblatt.
Gratirbeilagen; „JUuRrirtw SenntagfMatt" «. „JHnftrirtt lan-wipthschaftliche Vettage."
Bestellungen auf das Hersfelder Kreisblatt
mit den Gratisbeilagen „Jllustnrtes Sonntagsblatt" ^ „Zllustrirte landwirthschaftl. Beilage" für das dritte Vierteljahr werden von allen Kaiserlichen Postanstalten, Landbriefträaern und von der Expedition angenommen.
Amtlicher Theil.
Hersfeld, den 4. Juli 1901,
Es ist die Wahrnehmung gemacht worden, daß die zur Erlangung der Berechtigung zum einjährig-freiwilligen Dienst sich eignenden Militärpflichtigen ihre dessallsigen Gesuche oftmals zu spät einreichen und dadurch des Anrechts auf diese Berechtigung verlustig gehen, sofern nicht der Berechtigungsschein Seitens der Ersatzbehörde III. Instanz ausnahmsweise ertheilt wird.
Zur Vermeidung derartiger Härten sowohl als auch zur Verminderung bezüglicher Anträge, werden die betreffenden Vorschriften hierunter zur öffentlichen Kenntnis gebracht und weise ich die Herrn Ortsvorstände des Kreises an, dieselben auf ortsübliche Weise alsbald bekannt zu machen.
J. II. Nr. 2129. Der Königliche Landrath Freiherr von Schleinitz, Geheimer Regierungs-Rath.
1) Die Berechtigung zum einjährig-freiwilligen Dienst darf im allgemeinen nicht vor vollendetem 17. Lebensjahre nachgesucht werden. Die frühere Nachsuchung darf, sofern es sich nur um einen kurzen Zeitraum handelt, ausnahmsweise durch die Ersatzbehörde dritter Instanz zugelaffen werden, doch hat in solchem Falle die Aushändigung des Berechtigungsscheins nicht vor vollendetem 17. Lebensjahr zu erfolgen.
Mach schwerem Kampfe.
Erzählung von Hans Warring.
(Fortsetzung.)
„Das glaub ich! sagt er und sieht sie mit ehrfurchtsvoller Bewunderung an.
„Und den Stuhl des Herrn Kapitän nehme ich mit herzlichem Dank an. Es sitzt sich wundervoll darauf!" Sie streckt sich behaglich und sieht dabei zur Kommandobrücke hinauf. Da steht der Kapitän und blickt zu ihr hinab. Als ihre Augen sich begegnen, legt er zum Gruß respektvoll die Hand an die Mütze. Sie grüßt lächelnd hinauf, und dann blickt sie sich frei und heiter um. Sie fühlt sich nicht mehr gedrückt und gedemütigt. Das Erlebnis mit diesen beiden einfachen Menschen hat ihr wunderbar wohlgethan. Mut und Zuversicht sind ihr wiedergekommen, der Zorn der Mutter erscheint ihr nicht mehr so dröhnend, und etwas wie stille Freude läßt ihr Herz lauter und schneller schlagen. Sie wird ihn Wiedersehen, sie wird seine Stimme hören, und wenn er auch ein bischen unzufrieden mit ihr sein sollte, so wird er sich doch freuen, sie in den Arm nehmen und sie küssen.
Eine halbe Stunde später hat sich der Kapitän, ein älterer Mann mit hellen, fröhlichen Augen in einem braunen, gutmütigen Gesicht, zu ihr gesellt. Das Schiff hat die Mündung des Flusses hinter sich und schwimmt aus dem Haff. Leicht wie ein Schwan gleitet es über die blaue Flut. Es hat westlichen Lauf genommen und nähert sich der Nehrung, dem schmalen Landstreisen, der
Der Nachweis der Berechtigung bezw. die Beibringung der für die Ertheilung des Berechtigungsscheins erforderlichen Unterlagen hat bei Verlust des Anrechts spätestens bis zum 1. April des ersten Militärpflichtjahres (§ 22,2 der W.-O.) bei der Prüfungskommission zu erfolgen. Bei Nichtinne- Haltung dieses Zeitpunktes darf der Berechtigungsschein ausnahmsweise mit Genehmigung der Ersatzbehörde dritter Instanz ertheilt werden.
2) Die Berechtigung wird bei derjenigen PrüfungsKommission für Einjährig-Freiwillige nachgesucht, in deren Bezirk der Betreffende gestellungspflichtig sein würde (§ 25 und 26 der W.-O.).
3) Wer die Berechtigung nachsuchen will, hat sich spätestens bis zum 1. Februar des ersten Militärpflichtjahres bei der unter Ziffer 2 bezeichneten Prüfungskommission schriftlich zu melden.
Zwischen dem 1. Februar und dem 1. April des ersten Militärpflichtjahres eingehende Meldungen dürfen ausnahmsweise von der Prüfungskommission berücksichtigt werden (Ziffer 1).
4) Der Meldung (Ziffer 3) sind beizufügen:
a. ein Geburtszeugnis,
b. die Einwilligung des Vaters oder Vormundes und ferner die Erklärung dieser Personen, daß aus dem Vermögen des Bewerbers die Kosten für die Bekleidung und Ausrüstung, Wohnung und Unterhalt während des einjährigen Dienstes bestritten werden sollen, oder die Erklärung eines dritten (des Vaters, des Vormundes oder einer anderen Person), daß die bezeichneten Kosten von ihm als Selbstschuldner übernommen werden.*)
Die Unterschrift der Einwilligung und der Erklärung, sowie die Fähigkeit des Bewerbers oder des dritten zur Bestreitung der Kosten ist obrigkeitlich zu bescheinigen. Ist der Dritte zur Gewährung des Unterhaltes an den Bewerber gesetzlich nicht verpflichtet, so bedarf die Erklärung der gerichtlichen oder notariellen Form.
c. ein UnbescholtenheitszeugniS, welches für Zög-
- *) Bei Freiwilligen der seemännischen Bevölkerung genügt die Einwilligung des Vaters oder Vormundes (§ 15, 4 der Wehr-Ordnung).
das Haff von der Ostsee scheidet. Immer näher flimmern die weißen Sandbänke der Dünen, immer deutlicher erkennt man die furchtbare Oede dieser Gegend. Keine Vegetation, soweit das Auge reicht — nichts als Sand, weißer, blendender Dünensand I In dieser Oede wird nur hie und da ein weltverlorenes Dörfchen sichtbar, über dessen Rohrdächer eine leichte Rauchwolke schwebt. Ueberall greller, flimmernder Sonnenschein, durch keinen Baumschatten gedämpft. Kein Vogelsang belebt die Stille — nur Möwen schießen durch die Lust und stürzen mit scharfem Schrei auf ihre Beute nieder.
„Und in dieser Wüste leben Menschen !" sagt Susanne und schiebt das Fernrohr, das der Kapitän ihr gereicht, zusammen. „Ist das nicht ein trauriges, jämmerliches Dasein? Ich möchte wohl wissen, ob die Menschen dort gern leben — ob sie fühlen, was es heißt, sich des Lebens zu freuen
„Gewiß wissen sie das, mein gnädiges Fräulein, die Menschen dort drüben lieben ihre Heimat, sehnen sich zurück, wenn sie sie verlassen, und kehren mit seltenen Ausnahmen immer wieder dahin zurück, auch wenn sie weit in der Welt herumgekommen sind und schöne Länder und große Städte gesehen haben. Was sie von ihrer Heimat verlangen, das giebt sie ihnen: Arbeit und Brot. Und wenn noch hin und wieder ein lustiger Abend, im Kruge ein reichlicher Trunk, Tanz und ein bischen Rauferei dazu kommt, dann sind ihre Glücksbedürfnisse vollauf befriedigt."
„Und weiter haben sie keine Wünsche?"
„Sie kennen nichts anderes. Solche Fischer führen
linge von höheren Schulen (Gymnasien, Realgymnasien, Ober-Realschulen, Progymnasien, Realschulen, Realprogymnasien, höheren Bürgerschulen und den übrigen militärberechtigten Lehranstalten (durch den Direktor der Lehranstalt, für alle übrigen jungen Leute durch die Polizeiobrigkeit oder ihre Vorgesetzte Dienstbehörde aus- zustellen ist.
Sämmtliche Papiere sind im Originale ein- zureichen.
Alljährlich finden zwei Prüfungen statt, die eine im Frühjahr, die andere im Herbst. Das Gesuch um Zulassung zur Prüfung muß für die Frühjahrsprüfung spätestens bis zum 1. Februar, für die Herbstprüfung spätestens bis zum 1. August angebracht werden.
Nach diesen Zeitpunkten eingehende Zulassungsgesuche dürfen durch die Prüfungskommission nur ausnahmsweise und nur dann berücksichtigt werden, wenn die Prüfung noch nicht stattgehabt und der im § 89, 1 der W.-O. für den Nachweis der Berechtigung festgesetzte späteste Zeitpunkt nicht überschritten ist.
Nichtamtlicher Theil.
Berlin, 9. Juli.
Aus Swinemünde wird vom 8. Juli gemeldet: Heute Vormittag um 10 Uhr ging die Segelyacht „Jduna" mit Ihrer Majestät der Kaiserin und den Prinzen Eitel Friedrich, August Wilhelm und Oskar an Bord, in See; bald darauf folgte die „Hohenzollern" mit Sr. Majestät dem Kaiser an Bord, begleitet von S. M. S. „Niobe" und S. M. S. „Sleipner". Das Schulschiff „Charlotte" mit dem Prinzen Adalbert an Bord hat ebenfalls heute Vormittag die Reise angetreten.
Die Ansprache, welche der anßerordentliche Botschafter des Sultans von Marrokko am Sonntag an Se. Majestät den Kaiser gehalten hat, lautet in der Uebersetzung wie folgt: „Euerer Kaiserliche» und Königlichen Majestät nahe ich mich in tiefster Ehrfurcht und größter Verehrung, um Kunde zu geben, daß mein hoher Herrscher, der durch Gott siegreiche Fürst der Gläubigen — möge Gott seinen Ruhm und seine Größe andauern lassen — mich entsendet hat, um vor Euerer Erlauchten Majestät zu erscheinen und der Versicherung der Gefühle reiner Freundschaft und aufrichtiger Zu-
ein hartes Leben. Das Haff und die See nährt sie und wird für viele von ihnen auch das Grab. So ist es von Urväter Zeiten her gewesen, und so wird es noch manches Menschenalter hindurch bleiben."
Während Susanne ihm zugehört, hat sie die Augen über das Hinterdeck und die verschiedenen Gruppen der Paffagiere wandern laffen. Plötzlich zuckt sie erschreckt zusammen: sie ist auf ein bekanntes Gesicht gestoßen. Und jetzt sieht sie neben dem jungen Herrn auch eine elegante Dame, mit der sie vielfach in Gesellschaften zusammengekommen ist: Rechtsanwalt Fiebcck nebst Schwester. Die scharfe Zunge der Dame ist stadtbekannt. Susanne fühlt mit ahnungsvollem Grauen, welch' döse Dinge sie über sie berichten wird, und wieder kommt ihr das Peinliche ihrer Lage deutlich zum Bewußtsein. Wenn sie in Fährsdorf den Dampfer verläßt, so wird Fräulein Fiebeck mit ihrer scharfen Kombinationsgabe so ziemlich dem eigentlichen Sachverhalt auf den Grund kommen. Und ist das erst der Fall, dann wird ihre abenteuerliche Reise bald das Gespräch der Stadt sein."
„Nun kommen wir bald in freundlichere Gegenden," unterbricht der Kapitän ihren Gedankengang. „Nun kommen wir zu den Perlen der Nehrung, zunächst haben wir hier Tannenort — schöner Wald —, dann wird gleich das hübsche Widdere in Sicht kommen und dann in jener Bucht dort: unser Fährsdorf!"
„Unser Fährsdorf?"
„Ja, ich bin ein Fährsdorfer Kind, und auch, nachdem ich viele Meere durchfahren, in die Heimat zurückgekehrt. Da wohne ich nun mit Frau und Kindern und