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Amtlicher Theil.
Cassel, den 28. Juni 1901.
Nach § 3 Abs. 2 des mit dem 1. Oktober 1901 in Kraft tretenden Gesetzes, betreffend den Verkehr mit Wein, weinhaltigen und weinähnlichen Getränken, vom 24. Mai 1901 (R. G. Bl. S. 175), dürfen Getränke, welche den Vorschriften des § 3 Abs. 1 Nr. 1—6 zuwider oder unter Verwendung eines nach § 2 Nr. 4 nicht gestatteten Zusatzes wäffriger Zuckerlösung hergestellt sind, bei Vermeidung der in dem Gesetze vorgesehenen Strafe weder feilgehalten noch verkauft werden. Dies gilt auch dann, wenn die Herstellung nicht gewerbsmäßig erfolgt ist.
Die vorstehende Vorschrift findet nach § 22 Abs. 2 auf Getränke, welche in der vorbezeichneten Weise bereits bei der Verkündung des Gesetzes — am 29. Mai d. I. — hergestellt waren, und innerhalb eines Monats nach diesemZeitpunkte der zuständigenBe- Hörde angemeldet worden sind, bis zum 1. Oktober 1902 keine Anwendung, sofern die Vertriebsgefäße mit entsprechenden Kennzeichen amtlich versehen worden find und die Getränke unter einer ihre Beschaffenheit erkennbar machenden oder einer anderweiten, sie vom Wein unterscheidenden Bezeichnung (Tresterwein, Hefen- wein, Rosinenwein, Kunstwein oder dergl.) feilgehalten oder verkauft worden.
Diejenigen, welche sich die in dieser Uebergangsbe- stimmung enthaltene Vergünstigung sichern wollen, werden es sich angelegen sein laffen, innerhalb der gedachten Frist von einem Monat die betreffenden Getränke der zuständigen Behörde anzumelden.
Zuständige Behörden im Sinne dieser Bestimmung sind die Ortspolizeibehörden, welche die Ueberwachung des Verkehrs mit Nahrungsmittel pp. obliegt.
Diese Behörden haben auch die Kennzeichnung der Vertriebsgesäße auszuführen.
Da durch die Anmeldepflicht thunlichst verhütet werden soll, daß etwa in mißbräuchlicher Weise auch Getränken, die nach Verkündung des Gesetzes im Widersprüche mit dessen Vorschristen hergestellt sind, der Vortheil der gedachten Uebergangsbestimmung durch Täuschung der Behörden zugewendet wird, ist darauf zu achten, daß die Menge, die Beschaffenheit sowie der Ort und die Art der Ausbewahrung der Getränke bet der Anmeldung genau angegeben werden.
Die amtliche Kennzeichnung der Vertriebsgefäße braucht nicht im unmittelbaren Anschluß an die Anmeldung zu erfolgen, kann vielmehr je nach Bedarf in der Zeit bis zum 1. Oktober 1902 vorgenommen werden.
amtliches Kennzeichen ist eine kreisrunde, feuerrote Marke aus Papier oder einem sonst geeigneten Stoffe zu verwenden, welche die deutliche Umschrift „Ver- kauf nur bis 1. Oktober 1902 gestattet" trägt und mit bem Amtsstempel der kennzeichnenden Behörde zu ver
sehen ist. Die Marke wird zweckmäßig mit einem gut klebenden Stoffe, bei Flaschen oberhalb der Stelle, an welcher die Etiketten aufgeklebt zu werden pflegen, bei Gebinden oberhalb der für den Faßhahn bestimmten Oeffnung angebracht. Bei den Gebinden ist außerdem die Kennzeichnung mit einem 5 Centimeter breiten, feuerroten, bandförmigen Streifen, der parallel mit den Faßreifen um die Mitte des Fasses mittelst Oelfarbe gezogen wird, auszuführen.
Dabei bemerke ich, daß die amtliche Kennzeichnung nur solcher Vertriebsgefäße gestattet ist, welche innerhalb der im § 22 Abs. 2 des Gesetzes bezeichneten Frist der zuständigen Behörde angemeldete Getränke enthalten, und daß daher insbesondere solche Gefäße, welche erst später abgezogenen oder umgefüllten Wein enthalten, nicht eher mit dem amtlichen Kennzeichen versehen werden, als bis der Nachweis der vorschriftsmäßigen und rechtzeitigen Anmeldung des Inhalts erbracht worden ist.
Nach den angezogenen Vorschriften des neuen Gesetzes werden die Ortspolizeibehörden sich ungesäumt mit dem für die Kennzeichnung der Vertriebsgefäße erforderlichen Material zu versorgen haben.
Ich ersuche das Weitere zu veranlassen.
Der Regierungs-Präsident. Trott zu Solz.
An den Herrn Polizei-Präsidenten hier, die Herren Landräthe des Bezirks und die Polizei-Verwaltung in Marburg.
* * *
Hersfeld, den 9. Juli 1901.
Vorstehendes theile ich den Herren Ortspolizeiverwaltern des Kreises zur Kenntnisnahme und Nach- achtung mit.
J. I. Nr. 3791. Der Königliche Landrath
Freiherr von Schleinitz, Geheimer RegierungS-Rath.
Hersfeld, den 6. Juli 1901.
Der Bürgermeister Döring zu Sieglos ist als solcher für einen weiteren 8jährigen Zeitraum, vom 22. d. Mts. ab beginnend, wiedergewählt worden und hat diese'Wiederwahl die diesseitige Bestätigung gefunden. A. 1988. Der Königliche Landrath
Freiherr von Schleinitz, Geheimer RegierungS-Rath.
Hersfeld, den 12. Juli 1901.
Diejenigen Herren Ortsvorstände, welche die diesseitige Verfügung vom 8. April 1879 Nr. 4257, Kreis- blatt Nr. 29, Weißen und Reinigen der Schulräume betreffend, bis heute nicht erledigt haben, werden mit Frist bis zum 16. b. M t s. hieran erinnert.
Der Königliche Landrath Freiherr von Schleinitz, Geheimer RegierungS-Rath.'
Nichtamtlicher Theil.
Berlin, 11. Juli.
[Kaiser Wilhelms NordlandsfahrlZ Die erhabene Schönheit und der unwiderstehliche Zauber der nordischen Natur, die zum erstenmale im Jahre 1889 auf unsern Kaiser einen so tiefen Eindruck machten, haben ihn auch in diesem Jahre veranlaßt, die kurze Zeit, die er nach den anstrengenden RegierungS-Geschäften der Erholung widmen muß, zu einer Nordlandsreise zu verwenden. Am Montage hat die Kaiserliche Jacht „Hohenzollern" mit dem Kaiser an Bord zu einer vier- wöchigen Fahrt in die nordischen Gewässer die Anker gelichtet. Kaiser Wilhelm II. ist in den skandinavischen Reichen stets mit grober Begeisterung ausgenommen morden. Wo auch immer unser Kaiser ans Land ging, war er der Gegenstand stürmischer Huldigungen. Von nah und fern eilte die Bevölkerung in Scharen herbei, um den Träger der deutschen Kaiserkrone zu begrüßen. Der Ruf: „Es lebe der Kaiser!" wurde Überzeugungstreu mit demselben Jubel ausgesprochen wie es bei uns der
Fall ist, wenn sich der geliebte Monarch dem Volke zeigt. Die Nordländer haben damit bekundet, daß ihnen die Regierungsthätigkeit unsers Kaisers Bewunderung ab- nöthigt. Nicht zum wenigsten mag hierzu der Umstand beigetragen haben, daß es Kaiser Wilhelm als feine Hauptaufgabe betrachtet, ein Hord des Friedens zu sein und Europa vor der schrecklichen Geißel der Kriegsfurie zu bewahren. Auch die diesjährige Nordlandsreise wird das unablässige Streben des Kaisers, der Friedensarbeit seines Volkes immer neue Bürgschaften der Dauer und der Sicherheit zu verschaffen, einen weitem Schritt dem Ziele näher führen. Aber noch eine andere, nicht minder wichtige Absicht, als die Befestigung freundschaftlicher Beziehungen mit fremden Mächten ist es, die den Kaiser bei seinen Fahrten ins Ausland leitet. „Bei meinen Reisen," — so sagte er am 5. März 1890 auf dem brandenburgischen Provinzial-Landtage — „habe ich nicht allein den Zweck verfolgt, fremde Länder und Staats- Einrichtungen kennen zu lernen und mit den Herrschern benachbarter Reiche freundschaftliche Beziehungen zu pflegen, sondern diese Reisen haben für mich den hohen Werth, daß ich, entrückt dem Parteigetriebe des Tages, die heimischen Verhältnisse aus der Ferne betrachten und in Ruhe einer Prüfung unterziehen kann. Wer jemals einsam auf hoher See auf der Schiffsbrücke stehend, nur Gottes Sternenhimmel über sich, Einkehr in sich selbst gehalten hat, der wird den Werth einer solchen Fahrt nicht verkennen. Manchem von meinen Landsleuten möchte ich wünschen, solche Stunden zu erleben, in denen der Mensch sich Rechenschaft ablegen kann über das, was er erstrebt und was er geleistet hat." So weiß das deutsche Volk, daß Kaiser Wilhelm auch jetzt wieder, die Sorge für das Vaterland im Herzen, seine Pläne und sein Wirken vor seinem geistigen Auge vorüberziehen lassen wird. Ein Fürst aber, der es mit seiner Aufgabe so ernst nimmt, wie unser Kaiser, kann von seinen Reisen und Selbstbetrachtungen nur Gutes für sein Land mitbringen. Möge der Kaiser gestärkt an Körper und Geist zurückkehren, damit er die auf der Nordlandsfahrt gewonnenen Eindrücke auch diesmal wieder verwerthen kann zum Segen und zum Heile unsers Vaterlandes.
Der Kaiser ging, wie aus Odde telegraphiert wird, dort gestern gegen 9 Uhr mit einem Theil der Begleitung an Land und unternahm einen längeren Ausflug das Oddethal aufwärts. Das Wetter war prächtig, doch ungewöhnlich warm. Nachmittags nahm der Monarch Vorträge entgegen.
Der Regierungspräsident von Cöln, Freiherr von Richt Höfen ist zum Oberpräsidenten von Ostpreußen, der Polizeipräsident von Potsdam v. Balan zum Regierungspräsidenten von Cöln ernannt worden. Dem Oberregierungsrath Freiherr» v. Senden-Bibran zu Frankfurt a. O. ist der Rothe Adler-Orden zweiter Klasse mit Eichenlaub verliehen worden.
Während der Zeit der Gerichtsferien wird die Spruchthätigkeit deöReichSversicherungS- amts, wie in den früheren Jahren, eine Einschränkung erfahren. Vom 15. Juli bis zum 15. September werde» zur Erledigung der besonders eilbedürftigen Sachen in Unfallversicherungs - Streitigkeiten wöchentlich je zwei Spruchsitzungen, in Jnvalidenversicherungs-Streitigkeiten Sitzungen nach Bedürfnis stattfinden. Auf die Fristen zur Einlegung des Rechtsmittels des Rekurses und der Revision (einen Monat vom Tage der Zustellung des Schiedsgerichtsurtheils an gerechnet) hat diese Ferien- ordnung keinen Einfluß.
Bei der lebhaften Aufmerksamkeit, die sich, besonders auch infolge des Offenbacher Eisenbahnunglücks, der Frage zugewendet hat, ob die Beschaffenheit der in den D-Zügen verkehrenden vierachsigen Personenwagen den Anforderungen der Sicherheit entspreche, dürfte die Mittheilung der „Nordd. Allg. Ztg." von Interesse sein, daß nunmehr die ersten der vorhandenen Wagen umgeändert sind, und daß nach diesen Mustern die sämmtlichen Wagen nach und nach umgebaut werde» sollen. ES find sämmtliche Fenster so eingerichtet, daß sie bis zur Fensterbrüstung herabfallen, während gleichzeitig über den Fenstern Lüf-