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Gratisbeilasen rIlluftrivter Ssnnragsblatt" «.5öuftrirt< landVivthschaftliche Vekiage. ^

K. 83. Aechz ta 18. Wi 1901,

Amtlicher Theil.

Damit die von dem Reichsgesetze vom 31. Mai 1901 betroffenen Hinterbliebenen die Erfordernisse und den Weg zur Geltendmachung ihres Versorgungsrechts kennen lernen, überflüssige Anträge aber vermieden und Unbe­rechtigte von nutzlosen Gesuchen möglichst abgehalten werden, wird folgendes bekannt gemacht:

1) die nach § 15 a. a. O. zuständigen Zuschüffe von jährlich

500 Mk. der gesetzlichen Witwenbeihülfe von jährlich 1500 Mk., 400 Mk. zu der gesetzlichen Witwenbeihülfe von jährlich 1200 Mk., 300 Mk. zu der gesetzlichen Wit­wenbeihülfe von jährlich 900 Mk., 276 Mk. zu der gesetz­lichen Witwenbeihülfe von jährlich 324 Mk., 248 Mk. zu der gesetzlichen Witwenbeihülfe von jährlich 252 Mk., 220 Mk. zu der gesetzlichen Witwenbeihülfe von jährlich 180 Mk., 50 Mk. zu der jährlichen Erziehungsbeihülfe von 150 Mk., 75 Mk. zu der jährlichen Erziehungsbei­hülfe von 225 Mk., 42 Mk. juter jährlichen Erziehungs­beihülfe von 126 Mk., 60 Mk. zu der jährlichen Er­ziehungsbeihülfe von 180 Mk., 300 Mk. zu der jähr­lichen Beihülfe für Eltern und Großeltern von 150 Mk., 124 Mk. zu der jährlichen Beihülfe für Eltern und Groß­eltern von 126 Mk., werden den zum Bezüge von gesetz­lichen Beihülfen bereits anerkannten Personen ohne weiteren Antrag ihrerseits von der seitherigen Zahlstelle vom 1. April 1901 ab (sofern sie an diesem Tage schon bezugsberechtigt waren) gezahlt werden. Bis zur Höhe dieser Zuschüffe fällt die Zahlung der den Betreffenden etwa bewilligten fortlaufenden Unterstützungen und ander­weiten Zuschüffe weg.

2) Von Amtswegen werden nach Beendigung der gesetzlich erforderlichen Feststellungen auch bewilligt werden a. die nach § 16 des Gesetzes zuständigen höheren Zuschüsse zur Erreichung eines JahreS-Gesammt- einkommens von 3000 Mk. für die Witwe eines Generals oder in Generalsstellung stehenden Offi­ziers und von 2000 Mk. für die Witwe eines anderen Offiziers,

b. die nach § 17 zuständigen Witwenbeihülfe» für solche Witwen anerkannter Kriegsinvaliden, die wegen des ursächlichen Zusammenhanges des Todes ihres Ehegatten mit der Theilnahme am Kriege bisher schon mit einer fortlaufenden Unterstützung bedacht worden sind.

; Mach schwerem Kampfe.

Erzählung von Hans Warring.

(Fortsetzung.)

Ja, Onkel Holmers und die liebe Tante Marie! Wenn sie diese beiden Menschen nicht gehabt hätten, dann wären sie sicher nicht so rasch zum glücklichen Ziele | gelangt. Sie hatten ihnen die Wege geebnet, sie hatten ^ in Vorsorge und Verzeihen sich wie die zärtlichsten Eltern | gezeigt. Er hatte sein Recht als Vormund gegen das I Widerstreben der Mutter geltend gemacht und ihr be- | wiesen, daß ihre Härte den unüberlegten Schritt der | Tochter herausgefordert und entschuldbar gemacht hätte.

O, sie wollte an all dieses vergangene Leid nicht mehr denken sie wollte vergessen, daß der Mutter j Unversöhnlichkeit das Glück ihres ersten Ehejahres schwer | verkümmert haste, sie wollte nicht mehr an die harten | Worte denken, mit denen sie sie zurückgewtesen, al« sie | Verzeihung erflehend, vor ihr auf Knieen gelegen! In | neuerer Zeit war ja auch eine Wendung zum Besseren I eingetreten, seitdem ihr lieber kleiner Junge seine Hellen | Kinderaugen dem Lichte geöffnet. Heinz Albrecht haben 5 sie ihn genannt, nach dem Vater und dem Großvater | mütterlicherseits. Da drinnen im Kinderzimmer schläft | " '"' spitzenumhüllten Bettchen, das die Großmutter I M^bN nebst einer ganzen kleinen, eines Prinzen würdigen Ausstattung als erstes Zeichen einer milderen Stimmung | ins Haus geschickt.

3) Bisher wurden die Hinterbliebenen solcher Kriegs- theilnehmer, welche an den Folgen einer nicht durch Kriegsverwundung herbeigeführten äußeren Kriegsdienst­beschädigung gestorben sind, wie die Hinterbliebenen solcher Kriegstheilnehmer versorgt, deren Tod als die Folge einer inneren Kriegsdienstbeschädigung anerkannt worden war. In diesem Falle mußte der Kriegstheil­nehmer vor Ablauf eines Jahres nach dem Friedens­schluß gestorben sein. Nunmehr ist die äußere Kriegs­dienstbeschädigung der Kriegsverwundung gleichgestellt worden. Demnach ist die gesetzliche Versorgung für Hinterbliebene von Kriegstheilnehmer», welche an den Folgen einer Kriegsverwundung oder einer äußeren Kriegsdienstbeschädigung gestorben sind, ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt des Todes zuständig. Dagegen muß die Ehe vor dem Jahre 1901 geschlossen gewesen sein.

Hinterbliebene, welche hiernach ein Versorgungsrecht erlangen, haben sich unter Vorlage der Militärpapiere des verstorbenen Kriegstheilnehmers an die Polizeibehörde ihres Wohnortes mit dem Gesuche um Auswirkung der gesetzlichen Versorgung zu wenden. Vergl. Ziffer 6. Von hier aus gehen die vorbereiteten Anträge an das Landraths- oder Bezirksamt zur Weitergabe an die Bezirks­regierung.

4) Nach den bisherigen gesetzlichen Vorschristen waren die bedürftigen Eltern und Großeltern von Kriegstheil­nehmer» nur dann versorgungsberechtigt, wenn sie in dem Verstorbenen ihren einzigen Ernährer verloren hatten. Nunmehr ist die gesetzliche Beihülfe für Eltern und Groß­eltern zu gewähren, wenn ihr Lebensunterhalt ganz oder überwiegend durch den Verstorbenen zur Zeit seines Todes bestritten worden war, und solange die Hülfs- bedürftigkeit dauert. Dabei ist jedoch Voraussetzung, daß der Tod des betreffenden Abkömmlings, sofern er nicht durch Kriegsverwundung oder äußere Kriegsdienstbe­schädigung sondern durch innere Kriegsdienstbeschädigung verursacht worden ist, vor Ablauf eines Jahres nach dem Friedensschluß eingetreten sein muß.

Anträge sind nach Ziffer 3 zu stellen.

5) Die gesetzlich noch nicht versorgten oder noch nicht mit fortlaufender Unterstützung bedachten Witwen von Kriegsinvaliden, denen nach § 17 des Gesetzes besondere Witwenbeihülfe» in der Art zu gewähren sind, daß das jährliche Gesammteinkommen der Witwe eines Generals oder in Generalsstellung stehenden Offiziers 3000 Mk., der Witwe eines anderen Offiziers 2000 Mk., der Witwe eines Feldwebels, Vizefeldwebels oder der diesen Dienst-

Wieder fuhr ein Windstoß gegen das Haus, daß die Fenster klirrten. Die junge Frau fuhr erschreckt empor. Der Sturm wurde ja immer stärker, er schien zum Orkan anwachsen zu wollen. Und er war immer noch unter» wegs, und sie durfte ihn vor zwei oder drei Stunden auch garnicht erwarten.

Das wird heute eine späte Bescherung werden ! Aber schön wird es doch sein, wenn ihr Junge, ihr kleines Herzblatt, den bunt geschmückten Tannenbaum und die vielen Lichter darauf mit seinen prächtigen großen Augen anblinzeln und jauchzend die Händchen danach ausstrecken wirdZ Den ganzen Tag hat sie an diesem ersten Weihnachtsbaum ihres Jungen geschmückt. Nebenbei im Eßzimmer hat sie auf dem großen Mitteltisch den Auf­bau vorgerichtet. Alles hat sie vorbedacht, alles ge­ordnet.

Das einfache Spielzeug, das sie für ihren Liebling selbst ausgesucht haben, und das dem großen Heinz, der gegen jede Verwöhnung energisch zu Felde zieht, garnicht einfach genug hatte sein können, die mit Sorgfalt gewählten warmen Wintersachen für den Kutscher Martin, einen jungen Burschen, der in einen arg verkommenen Elternhause in Elend und Krankheit fast zu Grunde ge­gangen wäre, von Heinz aber gesund gemacht und in die gesunde Luft seines Hauses versetzt worden war, das feine Wollenkleid für Johanna, das hübsche junge Stubenmädchen, die warmen Röcke für Urte, die littauische Köchin, und endlich ihre Geschenke für den Lieben, Ein­zigen, die sie in einsamen Stunden, wenn er fern war,

graben gleichstehenden Militärpersonen oder Unterbeamten 600 Mk., der Witwe eines Sergeanten, Unteroffiziers oder der diesen Dienstgraden gleichstehenden Militärper­sonen oder Unterbeamten 500 Mk., der Witwe eines Gemeinen 400 Mk. beträgt, haben ihre Anträge nach Ziffer 3 zu stellen.

Diese Witwenbeihülfe wird ohne Rücksicht auf die Ursache und den Zeitpunkt des Todes des Kriegsinvaliden gewährt; jedoch muß die Ehe vor dem Jahre 1901 ge­schloffen gewesen sein.

6) Wer von den in Ziffer 1 und 2 erwähnten Hinter­bliebenen bis zum 1. September 1901 die vermeintlich zuständige höhere Gebührnis noch nicht erhalten hat, mag sich an die Polizeibehörde seines Wohnortes wenden.

Die außerhalb Deutschlands wohnenden Hinter­bliebenen sowie die Hinterbliebenen von Offizieren und oberen Beamten können allgemein ihre auf das Gesetz gegründeten Anträge an die Versorgungs-Abtheilung des Kriegsministeriums zu Berlin W. 66, Leipziger­straße 5, richten.

7) Hinterbliebene von Personen, welche zwar an einem Kriege betheiligt waren, aber nicht als Kriegs­invalide anerkannt worden sind, haben kein Versorgungs- recht und wollen sich aller Anträge enthalten; es sei denn, daß sie ein bisher noch nicht geltend gemachtes Recht auf gesetzliche Versorgung zu begründen vermögen.

8) Etwaigen Berufungen gegen abschlägige Bescheide sind die vorhergegangenen Entscheidungen beizufügen.

Cassel, am 28. Juni 1901.

Der Regierungs-Präsident. Trott zu Solz.

Hersfeld, den 15. Juli 1901.

Diejenigen Herren Ortsvorstände, welche meine Ver­fügung vom 28. Juni d. Js. I. 3584, Kreisblatt Nr. 77, Mittheilung der Höbe der Portokosten, welche in den Jahren 1898, 1899 und 1900 aus Postsendungen an die Oberwachtmeister und Gendarmen entstanden sind, betreffend, bis heute nicht erledigt haben, werden mit Frist bis zum 22. d. Mts. hieran erinnert.

Der Königliche Landrath Freiherr von Schleinitz, Geheimer Regierungs-Rath.

Hersfeld, den 12. Juli 1901.

Die in Gemäßheit des § 5 der Verordnung vom 2. Februar 1901 (G. S. S. 49) seitens des Herrn Regierungs - Präsidenten aufgestellte Wählerliste der

I mit glücklichem Herzen für ihn gefertigt hatte, das alles hatte sie, hübsch geordnet, unter die hohe, schlanke Tanne gelegt. Wie hübsch das alles ist, und wieviel Freude es machen wird!

Mit leichtem Schritt geht sie ins Nebenzimmer, um sich noch einmal an dem Anblick zu erfreuen. Auch hier ist noch einmal der Ofen geheizt worden, und das rote, warme Licht der Kohlenglut erfüllt den behaglichen Raum. Und wie echt weihnachtlich es hier schon aus- sieht! Durch die Dämmerung blitzt es von Gold- und Silberflimmer es duftet nach Tannen und Obst und nach allen den guten Dingen, die Urte draußen in der Küche für die Festtage vorbereitet. Eine warme Fest­freude überkommt sie, morgen wird er hoffentlich den ganzen Nachmittag bei ihr sein und abends kommen liebe Gäste: Pfarrers, Oberförsters und ihr ganz spe­zieller Freund, der Kapitän mit seiner lieben, einfachen Frau.

Sie ist um den Tisch herumgegangen und in die Nähe des Fensters gekommen. Plötzlich weicht sie ent­setzt zurück. Draußen steht jemand am Fenster und blickt in die dämmerige Stube hinein, eine große Ge­stalt, von der etwas Drohendes, Unheimliches auszugehen scheint. Sie flüchtet in das Nebenzimmer zurück und steht hier bebend vor Angst, die Hände aufs Herz ge­preßt. Wer ist der Unbekannte?" Was will er? Weshalb läutet er nicht vorn an der Hausthür, wenn er Einlaß begehrt!

In diesem Augenblick erscheint Johanna mit der