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Gratisbeilagen *glittstritte» Ssnntagsblatt" «.Iünfteirte lanbwirthschaftliche Beilage

Nr. 87.

Amtlicher Theil

Hersfeld, den 17. Juli 1901.

Zur Abhaltung der diesjährigen Pferdevormuste- rung im Kreise Hersfeld sind folgende Termine bestimmt worden:

Am

Anfang Uhr.

Bezeichnung der Gemeinde und des Platzes.

1.

10.

12.

13.

14.

15.

16.

August August

August

August

August

August

August

730

Abends 730

Morgens 745

80

830

60

Morgens

630 645

715

815

915 100

1045 1115

730

Abends

60

Morgens

730 830 915 100 1030 1115 1145 530

Morgens 645 715 745 830 930 100 110 60

Morgens 60

Morgens 645 80 845 915

1015

1115 1130

120

70

Abends

Niederjossa

Eitra im Orte

Sieglos an der Straße Hünfeld Hersfeld

Oberhaun an der Straße Hünfeld Hersfeld

Unterljaun mit | bei Unterharm Rotensee f '

Wilhelmshof j

Oberrode ( bei Wilhelmshof Petersberg (

Sorga mit Kathus bei Sorga Hermannshof

Malkomes mit / . ,

Schenksolz und 1"n der Straße Hers- Dünkelrode ( Friedewald

Friedewald mit | , . .

Herfa | bei Friedewald

Sautenhaufen

Hillartshausen mit 1 bei Hillarts-

Unterneurode f hausen

Hilmes

Motzfeld

Schenkleugsfeld i r _

Oberlengsfeld (ei eiI$$=

Lampertsfeld |

Conrode mit Wüstseld, i

Wippershain.und ?

Landershausen | Conrode

Unterweisenborn

Wehrshausen

Ransbach

Ausbach

Gethsemane

Heimboldshausen

Röhrigshof

Philippsthal

Harnrode

Lengers

Wölsershausen mit Bengendorf

Heringen

Leimbach

Widdershausen

Kleinensee

Hersfeld mit Meisebach

Asbach

Beiershausen

Hattenbach

Kleba

Kirchheim mit 1

Goßmannsrode, f .

Rotterterode und /cl Knchhcun

Reckerode '

Gershansen mit t

Kemmerode und i bei Gershausen

Reimboldsbausen deddersdorf Frielingen

Gersdorf mit ( bei Gersdors, Aus-

Willingshain 1 gang n, Frielingen Niedernula

17.

19.

Am

Iomerftaz hi 25. Juli

August

August

Anfang Uhr.

ßö Morgens

645

70 730

80 830 90

945 . 1030 110 1130 1230

630

Morgens 70

80

100

1030

1045

110

1130

120

Bezeichnung der Gemeinde und des Platzes.

Mengshausen

Engelbach Solms Stärklos

Kruspis Holzheim Hilperhausen . Kerspenhausen

Roßbach Kohlhausen Eichhof Bingartes Friedlos

Mecklar mit ' Meckbach Reilos mit Rohrbach, Tann und Biedebach Kalkobes

zwischen Mecklar und H. St. Niecklar

bei Reilos Ausgang nach Friedlos

Allmershausen mit) bei Allmers-

Heenes Gittersdors Untergeis Obergeis Aua

Hauseu

Wo nicht besonders bestimmt, sind die Musterungsplätze am Eingänge des Ortes, vom vorhergegangenen Misterungsorte aus gerechnet, zu wählen und zwar bei ungünstiger Witte­rung (Regenwetter) derartig, daß der Musterungs-Kom- missar pp. unter Schutz (Thorweg, vorspringendem Dach) stehen kann.

Jeder Pferdebesitzer ist verpflichtet, bei Vermeidung einer Geldstrafe bis zu 150 Mk. zu den angegebenen Terminen feine sämmtlichen Pferde zur Musterung zu gestellen mit Ausnahme:

a. der Fohlen warmblütiger Schläge unter 4 Jahren,

b. der Fohlen kaltblütiger oder kaltblütig gemischter Schläge unter 3 Jahren,

c. der Hengste,

d. der Stuten, die entweder hochtragend sind als hoch­tragend sind Stuten zu betrachten, deren Abfohlen innerhalb der nächsten 4 Wochen zu erwarten ist oder noch nicht länger als 14 Tage abgefohlt haben, e. der Vollblutstuten, die im Allgemeinen Deutschen Ge­stütbuch oder den hierzu gehörigen offiziellen vom Unionklub geführten Listen eingetragen und von einem Vollbluthcugst laut Dockschein belegt sind, auf Antrag des Besitzers,

f. der Pferde, welche auf beiden Augen blind sind,

g. der Pferde, welche in Bergwerken dauernd unter Tag arbeiten.

Außerdem ist der Herr Regierungs-Präsident befugt unter besonderen Umständen Befreiung von der Vorführung ein- treten zu lassen. Bei besonderer Dringlichkeit ist auch der Unterzeichnete hierzu ermächtigt.

In den unter <1. bis g. aufgeführten Fällen sind vom Ortüvorstnnß ausgesertigte Bescheinigungen vorzulegen, denen bei bochtragenden Stuten (Ziffer d) auch der Dockschein

Von der Verpflichtung zur Vorführung ihrer Pferde sind ausgenommen:

1. Mitglieder der regierenden Deutschen Familien in Bezug aus die zum persönlichen Gebrauch bestimmten Pferde, wogegen die in Wirthschastsbetrieben verwendeten Pferde zu gestellen sind,

2. die Gesandten fremder Mächte und das Gesandtschafts­personal,

1961

3. die aktiven Offiziere und Sanitätsoffiziere bezüglich der von ihnen zum Dienstgebrauch gehaltenen Pferde, Beamte im Reichs- lind Staatsdienste hinsichtlich der zlim Dienstgebrauch, sowie Aerzte und Thierärzte hin­sichtlich der zur Ausübung ihres Berufes nothwendigen Pferde,

4.

5.

6.

die Posthalter hinsichtlich derjenigen Pferdezahl, welche voll ihnen zur Beförderung der Posten kontraktmäßig gehalten werden muß, die Königlichen Staatsgestüte.

Pferdebesitzer, welche ihre gestellungspflichtigen Pferde .

nicht rechtzeitig oder vollzählig vorführen, haben außer der gesetzlichen Strafe zu gewärtigen, daß auf ihre Kosten eine zwangsweise Herbeischaffung der nicht gestellten Pferde vor­genommen wird.

Die Herren Ortsvorstände der Stadt- und Landge­meinden des diesseitigen Kreises werden hiermit angewiesen Vorstehendes in den Gemeindebezirken wiederholt auf orts­übliche Weise bekannt machen zu lassen und namentlich zur Kenntniß der Pferdebesitzer zu bringen. Sie selbst aber und im Behinderungsfalle ihre Stellvertreter, haben sich zu den Musterungsterminen einzufinden und dem Kommissare ein Verzeichniß der in ihrem Bezirke vorhandenen Pferde nach Muster A. der Pferde-Aushebungsvorschrift in doppelter Ausfertigung vorzulegen. Das dazu erforderliche Formular­papier wird seitens der L. Funk'schen Buchdruckerei hier- felbst in den nächsten Tagen übersandt werden. In diese Verzeichnisse sind sämmtliche im Orte vorhandenen, also auch die vorstehend unter a bis g sowie 1 bis 6 aufge­führten nicht gestellungspflichtigen, Pferde einzntragen und zwar müssen beide Ausfertigungen der Liste genau über- einstimmen. Bei Pferden, welche nicht vorgeführt werden können, muß in der Liste (in Spalte Bemerkungen) der deshalbige Grund eingetragen werden.

Die Herren Gemeindevorsteher bezwse. ihre Stellvertreter sind verpflichtet, dem Musterungs-Commissare sofort Anzeige zu erstatten, falls Pferdebesitzer nicht sämmtliche Pferde zur Vorführung bringen. Dieselben find ferner verpflichtet, für die Gestellung der zum Ordnen und Borführen der Pferde erforderlichen Leute sowie insbesondere dafür zu sorgen, daß das Borführen genau in der Reihenfolge der Bor­stellungsliste stattfindet. Hierzu ist erforderlich, daß die Pferde pünktlich zur angesetzten Zeit übereinstimmend mit der Liste nebeneinander ohne große Zwischenräume aus­gestellt sind, wobei jedem'Pferde an der linken Kopsseite ein weißer Zettel (nicht zu dünnes Papier) mir der Nummer, welche derjenigen der Vorsührungsliste entspricht, zu be­festigen ist Hierbei wird jedoch bemerkt, daß nicht die Pferde eines Besitzers für sich, sondern immer die der ganzen Gemeinde rc. durchgehend zu nummeriren sind. Zur Permeidung von unliebsamen Verzögerungen ist sodann noch streng darauf zu achten, daß die zugewiesenen Nummern seitens der Pferdebesitzer nicht" nach Belieben gewechselt werden, sondern dieselben sind stets aufs Genaneste über­einstimmend mit der Vorsührungsliste zu belassen.

Schließlich wird noch bemerkt, daß nur bei pünktlichster Einhaltung der angesetzten Termine eine glatte Abwickelung des Musterungsgeschäfts ermöglicht werden kann und darum die genaueste Beachtung der getroffenen Bestimmungen im eigenen Jntereffe der Pferdebesitzer liegt.

I. II. Nr. 2303. Der Königliche Landratb

Freiherr von Schleinitz, Geheimer Regierungs-Rath.

Cassel, am 15. Juli 1901.

In Privatkreisen sowohl wie namentlich bei den Privat-Versicherungögesellschaften ist vielfach die irrige Anschauung vorhanden, daß die hinsichtlich des Eintritts der mit Hypotheken belasteten Gebäude in die Hessische Brandversicherungsanstalt bestehenden älteren gesetzlichen Bestimmungen nicht mehr in Geltung seien.