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Ar. 115. goHHotaMti 28. Ztvlmber 1001.
Erstes Blatt.
DUMNlS-MMllg.
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die Expedition.
Amtlicher Theil.
Hersfeld, den 23. September 1901.
Auf die Bekanntmachung der Hauptverwaltung der Staatsschulden vom 5. b. Mts., betreffend die Kündigung der sämmtlichen 4 °/oigen Prioritäts - Obligationen IV. Emission (II. Theil) Der Werra-Eisenbahn, abgedruckt im Regierungs-AmtSblatt für 1901, Seite 223, werden die Interessenten hierdurch besonders aufmerksam gemacht. D 5299. Der Königliche Landrath
Freiherr von Schleinitz, U__Geheimer Regierungs-Rath.
Hersfeld, den 23. September 1901.
Der Ackermann Karl Fischer zu Wehrehausen ist heute als Ortöschätzer für den Bezirk der Gemeinde und Gemarkung Wehrshausen wide rruflich bestellt und eidlich verpflichtet worden.
* 5262. Der Königliche Lantzrath
Freiherr von Schleinitz, M ______________ Geheimer RegierungS-Rath.
Heute wurde hier gestohlen: 1. eine Geldtasche mit Leibriemen und etwa 7 bis 8 Mark Inhalt, 2. etwa 5 Mark bar. Verdächtig ist ein etwa 20 bis 24 Jahre alter Mann mit schwarzem Anzug, lchwarzcm Hut und schwarzem Regenschirm; twa an der linken Haiid °men Trauring. Ich ersuche um Forschung und kv. Nachricht. , Fulda, den 23. September 1901. Königl. Polizei-Direktion.
i _ Hersfeld, den 25. September 1901.
V ird den Herren Ortspolizeiverwaltern und der Königlichen Gendarmerie des Kreise« zur Nachforschung mitgetheilt.
Der Königliche Landrath Freiherr von Schleinitz, Geheimer Regierungr-Rath.
Zur Beachtung bei Ausstellung der Quittungen über Gehälter, Pensionen, Witwen- und Waisengelder, sowie über Staatsbeihülfen rc. an Gemeinden wird auf die Bestimmung aufmerksam gemacht, daß für die Bezeichnung des Etats- oder Rechnungsjahres nur eine Jahresziffer anzugeben ist und zwar diejenige, die den größten Theil des Etats- oder Rechnungsjahres — also die Zeit vom 1. April bis 31. Dezember umfaßt. Dieser Ziffer ist aber stets das Wort Etatsjahr oder Rechnungsjahr voranzustellen.
Die Bezeichnung des laufenden Rechnungsjahres hat also durch die einfache Jahreszahl 1901 zu erfolgen.
In gleicher Weise ist zu verfahren, wen» Quartals- bezeichnung in Betracht kommt. In diesem Falle würde z. B. die Zeit vom 1. Oktober bis 31. Dezember 1901 als 3. Quartal des Rechnungsjahres 1901 zu bezeichnen sein. Quittungen, welche den vorgeschriebenen Formen nicht entsprechen, müssen gemäß höherer Anordnung zurück gewiesen werden.
Hersfeld, den 25. September 1901.
Königliche Kreiskasse.
Homberg, den 20. September 1901.
Die unter dem Schweinebestande des Tagelöhners Christian Sinning zu Mühlbach ausgebrochene Rothlauf: seuche ist erloschen.
Der Königliche Landrath von Gehren.
Homberg, den 23. September 1901.
Unter der Schafheerde des Schäfers Heinrich Berg zu Oberhülsa ist die Räudekrankheit ausgebrochen.
Der Königliche Landrath von Gehren.
Am 22. d. Mt«. haben zwei unbekannte Italiener vor dem Hiesig-n Post^ebaude am Königsplatze einem anderen Italiener Namen« Caesa Anelleno, al« derselbe zur Post gehen wollte, um Geld in die Heimath zu schicken, 150 Mk. grstöhlen. Die Diebe sind ungefähr 40—45 Jahre alt. Der Eine war ungefähr 150—155 cm groß, schwarzen Schnurrbart, trug grauen Anzug, Rock noch ziemlich neu, Hose etwas abgetragen, weichen kastanienbraunen Filzhirt. Der Zweite ist 170—175 cm g oß, blonder Schnurrbart, schwarzen Filzhut, grauen Anzug und Halstuch. Um Fahndung nach den Dieben, Festnahme, Beschlagnahme des Geldes und Nachricht dahier wird ersucht.
Cassel, den 23. September 1901.
Königliche Polizei-Direktion, Crim. -Abtheilung.
Nichtamtlicher Theil.
Ein Gedenktag.
28. September.
Der 28. September gehört zu den Tagen, wo die deutsche Nation von dem Gefühle besondrer Dankbarkeit bewegt wird, denn an ihm ist ein Frevel gegen unser Vaterland gesühnt worden, wie er empörender selten gegen ein freies Volk gewagt ist. Am 28. September im Jahre des großen Krieges gegen Frankreich wurde die altberühmte Reichsstadt Straßburg nach einer hartnäckigen Gegenwehr dem französischen Staatsverbande wieder entrissen, nachdem sie ihm fast genau 189 Jahre, seit dem 30. September 1681, angehört hatte. Das erregte damals außergewöhnliche Freude in allen deutschen Staaten; obwohl man nach dem Sedantage kaum noch einen höher» Grad der vaterländischen Begeisterung erwarten konnte, so gelangte nach dem Fall von Straßburg doch noch einmal der allgemeine Volksjubel in gleicher Wärme zum Durchbruch. Die Erinnerungen an die Vergangenheit waren der deutschen Nation trotz ihrer zweihundertjährigen Erniedrigung nicht abhanden gekommen, und so empfand sie gerade in der Wieder-Er- oberung bet ihr einst schmachvoll entrissenen Stadt Straßburg eine ihr von der Vorsehung bereitete Genugthuung.
In den Geschicken der so reich gesegneten Elsasser Lande spiegeln sich die Schwächen und die Vorzüge der deutschen Eigenart wider. Sie gehören zu den deutschen Reichsgebieten, die sich trotz der Stammes-Gemeinsamkeit der Bewohner niemals zu einem eigenen Herzogtum ent* wickelt haben, sondern während des ganzen Mittelalters,
— in eine Menge von geistlichen und weltlichen Herrschaften gespalten — der einheitlichen Staatsordnung entbehrten. Dieses Gebrechen der Zersplitterung, wo der Eigenwilligkeit der vielgestaltigen freien Gemeinwesen eine verständige Begrenzung fehlte und Gesetz und Obrigkeit ohne Macht und Ansehen waren, hatte die spätern Ränke König Ludwigs XIV. herausgefordert.
Nur die Stadt Straßburg nahm auf dem elsassischen Boden eine Ausnahmestellung ein; sie hatte sich zu einer lebenskräftigen Reichsstadt entwickelt und bildete einen Stern erster Größe in der vaterländischen Geschichte, als Hüterin des Schatzes deutscher Art und Kunst und als Haushälterin, welche die vielfachen Gaben und Lebensgestaltungen der deutschen Natur wahrte und mehrte. Aber aus sich selbst angewiesen, vermochte sie nach der Zertrümmerung der deutschen Reichsmacht dem französischen Ränkespiel ebensowenig zu widerstehen wie die übrigen elsassischen Gemeinwesen, und so konnte sie mitten im Frieden unter den Augen der ganzen Nation wehrlos als gute Beute vom deutschen Reichskörper gerissen werden.
Seit dem 28. September 1870 gehört die Stadt Straßburg wieder dem deutschen Reiche an. Deutsche Zerrissenheit und Ohnmacht hatten ihren Verlust verschuldet, deutsche Eintracht und Thatkraft haben sie zurückgewonnen. Die Lehren des 28. und des 30. September können nicht eindrucksvoller als in diesen Thatsachen zu unserm Volke reden. Straßburg ist ein warnendes Beispiel für unsere Fehler und Pflichten; es richtet in flammenden Zügen das Mahnwort an uns, die alten Sünden des Stammstreites abzulegen und niemals dem Parteihader das Spiel zu gestatten. Nur ein einiges Volk vermag sich auf der Höhe zu erhalten. Das lehrt die Geschichte aller Zeiten. Einig zu sein, ist für das heutige Geschlecht nicht schwer; haben wir doch in unserm Kaiser einen zuverlässigen Führer, der das, was dem deutschenVolke frommt, klaren Blicks erkennt und in dieThat umzusetzen bestrebt ist. Wenn wir ihm folgen, dann wird es gut um unser Vaterland bestellt sein.
Politische^)! ach richten.
Berlin 26. September.
Se. Majestät der Kaiser erlegte, wie von gestern aus Nominten gemeldet wird, einen starken Zwölfender. — Heute erlegte Se. Majestät der Kaiser auf der Frühpürsche im Revier Goldap einen kapitalen Zwanzig- ender. — Ihre Majestät die Kaiserin unternahm gestern in Rominten eine Spazierfahrt.
Mit dem 1. Oktober wird das Gesetz, betreffend den Verkehr mit Wein, weinhaltigen und weinähnlichen Getränken, Geltung erlangen. Das bisherige Weingesetz tritt dann außer Kraft. U. A. wird nun auch Schaumwein, der gewerbsmäßig verkauft oder feilgehalten wird, eine Bezeichnung tragen müssen, welche das Land und erforderlichenfalls den Ort erkennbar macht, in welchem er auf Flaschen gefüllt worden ist. Jeder Inhaber von Keller-Gähr- und Kelterräumen oder sonstigen Räumen, in denen Wein oder Schaumwein gewerbsmäßig hergestellt oder behandelt wird, hat vom 1. Oktober dafür zu sorgen, daß in diesen Räumen an einer in die Augen fallenden Stelle ein deutlicher Abdruck der hauptsächlichsten Bestimmungen des neuen WeingesetzeS aufgehängt ist. — Ferner erlangt die Bestimmung des Branntweinsteuer- gesetzes über die Aufhebung der B r e» n st e u e r mit dem Quartalswechsel Geltung. Die Brennsteuer war nur auf einige Jahre in Aussicht genommen. Nachdem sie sich bewährt hatte, wollte man ihr eine verlängerte Dauer verschaffen. Die hierauf gerichteten Bemühungen blieben indessen erfolglos, so daß die angegebene Vorschrift des Branntweinsteuergesetzes nunmehr Geltung erlangt.
Ein glänzendes Zeugnis des freundschaftlichen Verhältnisses, das fortgesetzt zwischen den beiden verbündeten Nachbarreichen Deutschland und Oesterreich obwaltet, legte neuerdings wieder der überaus herzliche Empfang ab, der den deutschen China-Kriegern in Oesterreich zutheil geworden ist. Man kann die Bedeutung dieser Thatsache nicht kürzer