Einzelbild herunterladen
 

Erscheint wöchentlich drei Mal Dienstag, Donnerstag und Sonnabend.

Abonnementspreis vierteljährlich 1 Mark 40 Pfg. cxcl. Postaufschlag.

Die Jnsertionsgebühren betragen für den Raum einer Spaltzeile | 10 Pfg., im amtlichen Theile 15 Pfg.

Reklamen die Zeile 20 Pfg.

Bei größeren Aufträgen entsprechender Rabatt.

GratirbeUagen rSIluftrirUs KsnnragrbLatt" m.AUrrfteisLe landwikthschaftich» Vettage".

A.124. Cmcknd in 18. Lktoter jWl,

erstes Blatt.

Amtlicher Theil.

Die diesjährigen Herbst - Kontrolversammlungen im E Kreise Hersfeld finden wie folgt statt:

Zu Hersfeld 1 und II

Mittwoch, den 6. November

Vormittags 9 Uhr

Ifür die Mannschaften aus der Stadt Hersfeld und den f Gemeinden Kathus, Gutsbezirk Oberrode, Petersberg, Guts- I bezirk Wilhelmshof, Sorga, Gutsbezirk Bingartes, Meifebach, ^Friedlos, Kalkob es, Reilos, Mecklar, Meckbach, Gutsbezirk sEichhof, Eichmühle, Heenes, Rohrbach, Tann und Her- f mannshof

Kontrolplatz: Turnplatz am Hain.

Zu Obergeis

Mittwoch, den 6. November

N a ch m i t l a g s 3 U h r [ für die Mannschaften aus den Gemeinden Allmershausen [ mit Hof Hählgans, Aua, Biedebach, Gittersdorf, Goß- ; mannsrode mit Hof Siebenmorgen, Obergeis, Reckerode, f Rotterterode und Untergeis.

Zu Heimboldshausen Montag, den 11. November Vormittags 11 Uhr

l für die Mannschaften aus den Gemeinden Ausbach, Bengen- t dorf, Friedewald, Gethsemane, Harnrode, Heimboldshausen, i Herfa, Heringen, Lautenhausen, Leimbach, Lengers,Röhrigshof [ mit Nippe, Philippsthal, Wölfershausen und Unterneurode.

Zu Schenllengsfeld

Montag, den 11. November

Nachmittags 3 Uhr

: für die Mannschaften aus den Gemeinden Conrode, Dünkel- rode, Hillartshausen, Malkoines, Motzfeld, Oberlengsfeld, Ransbach,Hilmes, Lampertsseld, Laudershausen, Schenklengs-

; seid, Scheuksolz, Unterweisenborn, Wehrshansen und Wüstfeld.

Zu Unterhauu

Mittwoch, den 13. November

N a ch m i t t a g s 4 U h r

für die Mannschaften aus den Gemeinden Eitra, Hilper- Hausen, Holzheim, Kohlhausen, Oberhaun, Roßbach, Roten- see, Sieglos, Unterhauu und Wippershain.

Zu Niederaula

Donnerstag, den 14. November

Vormittags 11 Uhr

für die Mannschaften aus den Gemeinden Allendorf, As- bach, Beiershausen, Frielingen, Gersdorf, Gershausen,

' Hattenbach, Heddersdorf, Kemmerode, Kerspenhausen, Kirch- ; Heiin, Reimboldshausen, Solms, Stärklos, Willingshain, Gutsbezirk Engelbach mit dem Hof Sternberg, Kleba, ^ruspis, Mengshaufen, Niederaula und Niederjossa.

, Die Mannschaften aus den Gemeinden Kleinensee und Widdershansen erscheinen am

Sonnabend, den 9. November

Vormittags 11 Uhr

in Hönebach.

u Zur strengen Nachachtung für die betheiligten Mann­haften fügt das Bezirkskommando folgende Bemerkungen huizu:

t- Zu den Herbst Kontrolversammlungen haben zu er­scheinen :

u) diejenigen Mannschaften, welche in der Zeit vom 1. April bis 30. September 1889 eingetreten und deshalb zur Landwehr bczw. Seewehr IL Aufgebots übergesührt lverdeu.

h) sämmtliche Reservisten und Dispositionsurlauber.

c) die zur Verfügung der Ersatzbehörden entlassenen Mannschaften.'

4) sämmtliche Invaliden der Reserve mit Ausnahme der dauernd abgefundenen Ganzinvaliden.

2. Die Einberufung zu den Kontrolversammlungen findet lediglich durch diese öffentliche Aufforderung und durch Ausrufen in sämmtlichen Ortschaften statt.'

Die Nichtbefolgung der Berufung zu den Kontrol­versammlungen hat Arrest zur Folge.

3. Die Mannschaften aus einzelnen hier nicht genannten Höfen, Mühlen u. s. w. werden zu den Ortschaften gerechnet zu deren Gemeinde sie gehören.

4. Die Mannschaften haben den Militär­paß und das Führungsattest mit zur Stelle zu bringen.

5. Gesuche um Befreiung von der Kontrolversammlung sind rechtzeitig bei dem Hauptmeldeamt des Königlichen Bezirks-Kommandos in Hersfeld anzubringen und können nur durch das Bezirks-Kommando genehmigt werden.

Wer vor der Kontrolversammlung keinen Bescheid erhält, hat sich dennoch zu gestellen.

6. Etwaige plötzliche Krankheits- oder sonstige Ver­hinderungsfälle müssen entweder durch ärztliche Atteste oder durch Atteste der Orts- oder Polizeibehörde, welche spätestens auf dem Kontrolplatz abzugeben sind, bescheinigt werden. In allen ärztlichen Attesten ist die Krankheit anzligeben.

Atteste, welche nur die Beinerkung enthalten, daß ein Mann am Erscheinen zur Kontrolversammlung gehindert ist, ohne Angabe des Grundes, sind ungültig und werden nicht angenommen.

7. Alle Mannschaften gehören während des ganzen Tages, zu welchem sie zu den Kontrolversammlungen einbe­rufen sind, zum, aktiven Heere und sind demnach den Militärstrafgesetzen unterworfen.

8. Es wird noch ausdrücklich bemerkt, daß diejenigen Mannschaften, welche zur Fahrt nach dem Kontrolver- sammlungsort die Eisenbahn benutzen, keinerlei An­spruch auf Verabfolgung einer Militärfahrkarte seitens der betreffenden Eisenbahnstation haben.

Hersfeld, den 12. Oktober 1901.

Königliches Bezirkslommando.

* *

Hersfcld, den 16. Oktober 1901.

Die Herren Bürgermeister und Gutsvorsteher des hiesigen Kreises werden hierdurch angewiesen, die vorstehende Be­kanntmachung in ihren Gemeindebezirken alsbald wiederholt zur öffentlichen Kenntniß zu bringen imb namentlich den betreffenden Mannschaften noch besonders mitzutheilen.

Der Gendarm, zu dessen Bezirk der Kontrolort gehört, hat zivecks Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung bei den Kontrolversammlungen zugegen zu sein.

I. I. Nr. 5764. ' Der Königliche Landrath

Freiherr von Schleinitz, Geheimer Regierungs-Rath.

Berlin W. 64, den 16. September 1901.

Zur Verhütung der Einschleppung übertragbarer Krankheiten aus der Civilbevölkerung in die Militär­bevölkerung und umgekehrt erscheint es geboten, daß die Civil- und Militärbehörden fich gegenseitig von dem Auf­treten gefahrdrohender Volkskrankheiten ungesäumt in Kenntnis setzen. Wir bestimmen daher vorbehaltlich der endgültigen Regelung der Angelegenheit durch den Bundes­rath vergl. § 39 Abs. 3 des Gesetzes betreffend die Bekämpfung gemeingefährlicher Krankheiten, vom 30, Juni 1900 (R. G. Bl. S. 306) in Bezug auf die Civil- behörden unter Aufhebung unseres Erlaffes vom 20. April 1895 M. d. g. A. M. 941, M. d. I. II. 4638 das Folgende:

1. Zur Mittheilung der in ihrem Verwaltungsbezirk vorkommenden Erkrankungen an die Militärbehörden sind verpflichtet:

die Ortspolizeibehörden der Garnisonorte, ferner die Ortspolizeibehörden derjenigen Orte, welche im Um­kreise von 20 Kilom. von Garnisonorten oder im Ge­lände für militärische Uebungen gelegen sind.

2. Die Mittheilungen haben alsbald nach erlangter Kenntnis von dem anzeigepflichtigen Thatbestände zu er­folgen.

Sie haben sich zu erstrecken auf:

a. jede Erkrankung an Aussatz und an Unterleibs­typhus, sowie jeden Fall, welcher den Verdacht dieser Krankheiten erweckt, ferner jede Erkrankung an Kopfgenickstarre (Abeningitis cerebrospinalis) oder an Rückfallfieber;

b. jeden ersten Fall von Cholera, Fleckfieber, Gelb- fieber, Pest, Pocken, sowie das erste Auftreten des Verdachts einer dieser Krankheiten in dem be­treffenden Orte;

c. jedes gehäufte epidemische Auftreten der Ruhr (Dysenterie), der Diphtherie, des Scharlachs, sowie jedes neue Vorkommen von Maffenerkrauk- ungen an der Körnerkrankheit (Trachom).

Ueber den weiteren Verlauf der unter b. aufgeführten Seuchen und der Ruhr (Dysenterie) sind wöchentlich Zahlenübersichten der neu festgestellten Erkrankungs- und Todesfälle einzusenden. Ferner ist eine Mittheilung zu machen, sobald Diphtherie, Scharlach, sowie Körnerkrank­heit (Trachom) erloschen sind oder nur noch vereinzelt auftreten.

Jeder Mittheilung betreffs der in a. und b. bezeich­neten Krankheiten sind Angaben über die Wohnungen und die Gebäude, in welchen die Erkrankungen oder der Verdacht aufgetreten sind, beizufügen.

3. Die Mittheilungen sind für Garnisonorte und für die in ihrem Umkreise von 20 Kilom. gelegenen Orte an den Kommandanten oder, wo ein solcher nicht vor­handen ist, an den Garnisonältesten, für Orte im militärischen UebungSgelände an das Generalkommando zu richten.

Nachrichtlich bemerken wir, daß der Herr Kriegs­minister bereits dieselben Bestimmungen in Bezug auf die ihm unterstellten Militärbehörden getroffen hat.

Der Minister der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal- Angelegenheiten. I. A.: gez. Förster.

Der Minister des Innern. I. A.: gez. Peters.

An die Herren Regierungs-Präfidenten und den Herrn Polizei-Präsidenten in Berlin. (Caffel.)

* *

Caffel, den 28. September 1901.

Abschrift zur Kenntnis und Anweisung der Orts­polizeibehörden.

Der Regierungs-Präsident. Trott zu S o lz. An die Herren Landräthe des Bezirks. A. II. 10879.

* *

Hersfeld, den 15. Oktober 1901.

Vorstehend abgedruckter Ministerialerlaß wird den Ortspolizeibehörden des Kreises zur Kenntnis und strengen Beachtung mitgetheilt.

J. I. Nr. 5701. Der Königliche Landrath

Freiherr von Schleinitz, Geheimer Regierungs-Rath.

Hersfeld, den 12. Oktober 1901.

Die unter den Schafbeständen zu Wüstfeld ausge­brochene Räude ist erloschen.

A. 5761. Der Königliche Landrath

Freiherr von Schleinitz, Geheimer Regierungs-Rath.

Der auf den 24. Oktober d. J. angesetzte Vieb- und Schafmarkt findet unter den seitherigen Bedingungen statt. Der Auftrieb des Viehes darf jedoch vor 7 Uhr nicht erfolgen.

Ich ersuche um entsprechende Bekanntmachung im dortigen Kreis­blatt. Fulda, am 12. Oktober 1901.

Der Königliche Landrath Steffen«. An das Königliche Landrathsamt zu HerSfeld.

Hersfeld, den 16. Oktober 1901. Wird veröffentlicht.

Der Königliche Landrath Freiherr von Schleinitz, Geheimer Regierungs-Rath.

Rotenburg a. F., den 7. Oktober 1901.

Unter dem Schweinebestande des Gutspächters Sack zu Niedergude ist die Rotlaufseuche auSgebrochen.

Der Königliche Landrath. T u e r ck e.