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Kr. 148.AtHeg Ict 17. IMer M.
Amtlicher Theil.
Cassel, den 30. November 1901.
Nach § 6 des Gesetzes, betreffend die Anlegung und Veränderung von Straßen und Plätzen in Städten und ländlichen Ortschaften vom 2. Juli 1875, hat die Orts- Polizeibehörde, falls in den Plan der beabsichtigten Festsetzung von Baufluchtlinien Eisenbahnen oder Bahnhöfe fallen, dafür zu sorgen, daß den Behörden der Staats- Eisenbahnverwaltung rechtzeitig zur Wahrung ihrer Interessen Gelegenheit gegeben wird. Der Herr Minister der öffentlichen Arbeiten hat auf die genaue Beachtung dieser Bestimmung durch die Erlasse vom 15. Dezember 1882 (M. Bl. f. d. g. i. V. 1883 S. 13; E. V. Bl. 1883 S. 125) und vom 23. Dezember 1896 (E. V. Bl. 1897 S. 5) hingewiesen und angeordnet, daß die Orts- Polizeibehörden vom Standpunkte der polizeilichen Interessen erst dann zu einem Fluchtlinienplane Stellung zu nehmen und dem Gemeindevorstand eine — zu- llimmenbe oder die Zustimmung versagende — Erklärung gemäß § 5 des Gesetzes abzugeben haben, wenn feststeht, daß der Plan auf Grund von Staatshoheitsrechten gemäß § 6 nicht beanstandet wird. Des weiteren führt der tzerr Minister aus: „Auch haben die Ortspolizeibehörden die betheiligten Behörden nach Maßgabe des § 6 recht' zeitig zu benachrichtigen und zwar auch?dann, wenn es ihnen zweifelhaft erscheinen sollte, ob die Voraussetzungen des § 6 gegeben seien, da die Ortspolizeibehörden nicht wohl entgiltig darüber entscheiden können, ob der Plan die Geltendmachung von Staatshoheitsrechten nothwendig macht. Fallen in den Plan Eisenbahnen oder Bahnhöfe, so ist er von den Ortspolizeibehörden den zuständigen Königlichen Eisenbahndirectionen, bei Privateisenbahnen den Königlichen Eisenbahnkommissaren mitzutheilen, welche beauftragt worden sind, den Ortspolizeibehörden ohne Verzug anzuzeigen, ob der Plan auf Grund von Staatshoheitsrechten beanstandet werde oder nicht."
Aus Anlaß eines Einzelfalls ersuche ich Sie, diese Bestimmungen den Ortspolizeibehörden in Erinnerung zu bringen.
Der Regierungs-Präsident. Trott zu Solz. An die Herren Landräthe des Bezirks mit Ausnahme von Cassel, den Herrn Polizei-Präsidenten hier, den Herrn Polizei-Direktor zu Fulda und Hanau.
Hochflut.
Erzählung von A. von Lieliencron.
(Fortsetzung.)
„Haben wir dich denn nicht rechtzeitig gewarnt 1" lautete der ernste, aber nicht unfreundliche Vorwurf. „So ein armer Teufel von Gutsbesitzer schlägt sich schon allein kaum durch. Der kann sich keine Frau aushalsen, die nichts hat. Durch die Sache muß ein für alle Mal ein Strich gemacht werden, sie ist rein unmöglich!"
„Das habe ich dem Willibald alles gesagt," nickte das gesenkte Köpfchen. „Er wollte aber lieber das Gut hingeben, als deine thörichte Hilde!"
„So — so — armer Kerl! Daß auch das leidige ®elb immer mitsprechen muß!" hörte das junge Mädchen den Vater murmeln.
Sie fuhr tapfer fort: „Willibald darf nicht übereilt handeln. Ich will ihm selber aus dem Wege gehen, und wenn er mich ein bis zwei Jahre nicht sieht, könnte vielleicht sein, daß er mich vergessen hätte und gäbe dann seinem Heim die rechte Herrin!"
Um Hildes Lippen zuckte es bei den letzten Worten, und der Oberförster schob seine Hand unter ihr Kinn und schaute ihr in die feuchten Augen. „WaS denkst du "dabei?" erkundigte er sich. „Du hast heute die Einladung des Onkels nach Berlin bekommen, wolltest du dahin gehen.
Zärtlich glitt die Hand der Tochter über feine Stirn, ""hue Ermüden habt ihr treuen Eltern immer für uns
Hersfeld, den 13.ZTezember 1901.
Vorstehendes bringe ich den Ortspolizeibehörden des Kreises hiermit zur Kenntniß.
I. 6918. Der Königliche Landrath
Freiherr von Schleinitz, Geheimer Regierungs-Rath.
Hersfeld, den 12. Dezember 1901.
Nach im Laufe der Zeit gemachten Erfahrungen ist die bei Neu- und Umbauten vorgeschriebene Bauabnahme, welche im hiesigen Kreise speziell den Ortspolizeibehörden übertragen worden ist, in nur ungenügender Weise ausgeübt worden, sodaß der damit beabsichtigte Zweck, Sicherstellung einer ordnungsmäßigen Ausführung der Bauarbeiten, unter Verwendung guten Materials, genau den genehmigten Bauzeichnungen entsprechend, nicht immer erreicht worden ist. Seitens des Herrn RegierungsPräsidenten zu Cassel sind daher über das bei Bau- Abnahme zu beobachtende Verfahren anderweite mit dem 1. Januar 1902 in Wirksamkeit tretende Bestimmungen getroffen worden.
Insbesondere ist angeordnet worden, daß von dem genannten Zeitpunkte ab bei allen Neubauten eine zweimalige Abnahme vorgenommen werden muß und zwar eine Rohbauabnahme sowie eine Schluß-(Gebrauchs)- Abnahme. Die erstere (Rohbauabnahme) ist vorzunehmen, sobald der betreffende Neubau im Rohbau fertig gestellt ist und mit dessen innerem Ausbau 2C. begonnen werden soll. Hierbei ist besonders zu bemerken, daß gerade diese Abnahme von besonderer Bedeutung ist, indem dadurch die Möglichkeit gegeben wird, etwaige festgestellte Baumängel noch rechtzeitig beseitigen zu können. Es ist darum von großer Wichtigkeit, daß dieselbe recht genau vorgenommen wird. Die zweite Abnahme (Schluß- und Gebrauchsabnahme) ist vorzunehmen, nachdem der Neubau fertiggestellt ist und in Benutz genommen werden soll. Dieselbe hat den Zweck feststellen zu können, ob nicht etwa nach der ersten Abnahme noch Aenderungen vorgenommen worden sind, welche der nachträglichen Genehmigung bedürfen und ob der Neubau der genehmigten Bauzeichnung entsprechend fertig gestellt worden ist. — Zu beiden Abnahmen sind besondere Formulare vorgeschrieben, von welchen den Herrn Ortsvorständen des Kreises in den nächsten Tagen eine Anzahl zugehen wird mit dem Bemerken, daß ein weiterer Bedarf von der L. Funk'schen Buchdruckerei hierselbst bezogen werden
geschafft, und hier haben so oft deshalb Sorgenfalten gestanden!* lächelte sie ihn an. «Laß deiner Aeltesten nun die stille Freude, daß sie wenigstens dir nicht mehr zur Last fällt, sondern selbst ihr Scherflein zur Erziehung der Brüder beitragen kann! Erlaube mir, daß ich bei Fremden eine Stelle annehme!"
Gerührt durch ihre Oferwilligkeit, wollte er sich diese weiche Stimmung nicht merken lassen und schüttelte nur zweifelnd den Kopf. „Das geht nicht so leicht — du hast kein Examen gemacht, eine passende Stelle findet sich schwer!"
Doch»Hilde, völlig von ihrem Entschluß erfaßt und in dem Gefühl den Vater schon halb und halb dafür gewonnen zu haben, ging mit der ihr eigenen Entschlossenheit vorwärts. „Ich habe mir alles überlegt," erklärte sie. „Onkel und Tante haben viele Beziehungen, hören soZmancherlet, sie können mir rathen. Daher möchte ich ihnen selbst meinen Wunsch vortragen und außerdem könnte ich mich in Berlin noch in diesem und jenem vervollkommnen, was etwa von mir verlangt würde!"
Es währte geraume Zeit, bis sie Antwort erhielt. Der Oberförster strich langsam wieder und wieder durch seinen ergrauenden Bart — ein Zeichen, daß er scharf nach- dachte. — Dann nickte er. „Es wird schon so am besten sein, auch um allem hier möglichst bald aus dem Wege zu gehen I Den Rath des Schwagers und die freundliche Sorge der Tante für dich nehme ich gern an. Sie verdienen es, daß man die Sache mit ihnen bespricht. So reise mit Gott, Kind! Ich werde noch heute
kann. Die Königliche Gendarmerie ist angewiesen, bei den Bauabnahmen mitzuwirken.
Indem ich darum die Herren Ortsvorstände der Landgemeinden des Kreises hiermit anweise, genau der vorstehenden Verfügung entsprechend zu verfahren, bemerke ich noch, daß die betreffende Abnahmeverhandlung stets an mich zur Prüfung eingereicht werden muß und zwar wird der Termin hierzu in jedem einzelnen Falle besonders bestimmt werden. Ich spreche darum die bestimmte Erwartung aus, daß die in den Formularen gestellten Fragen genau und ausführlich beantwortet werden. Schließlich wird nochmals darauf aufmerksam gemacht, daß die beiden Bauabnahmen in allen Fällen vorgenommen werden müssen, wenn nicht nach diesseitiger besonderer Verfügung hiervon Abstand zu nehmen und anderweite Bestimmung getroffen worden ist. Sodann ist noch dafür Sorge zu tragen, daß die für die über» sandten Formulare berechneten Kosten umgehend dahier zur Einzahlung gelangen.
J. II. No. 3938. Der Königliche Landrath
Freiherr von Schleinitz, Geheimer Regierungs-Rath.
Hersfeld, den 12. Dezember 1901.
Den Herren Standesbeamten des Kreises gehen in den nächsten Tagen die Formulare zu den gemäß § 46 No. 7 der Wehrordnung vom 22. November 1888 anzu- fertigenden Auszügen aus den Civilstandsregistern zu. Die in Rede stehenden Auszüge sind alsbald anzu- fertigen und die aus den Geburtsregistern den Ortsvorständen der betreffenden Gemeinden 2C. umgehend zu übersenden, während die aus den Sterberegistern ebenwohl alsbald dahier einzureichen sind. Die Angabe des Geburts- Tages, -Monats und -Jahres in den Letzteren hat unter „Bemerkungen" zu erfolgen, falls das genaue Datum, das aus dem Sterberegister nicht hervorgeht, anderweit bekannt geworden ist. Es wird noch besonders darauf aufmerksam gemacht, daß für jeden einzelnen Sterbefall ein besonderer Auszug angefertigt werden muß.
J. II. No. 3924. Der Königliche Landrath Freiherr von Schleinitz, Geheimer Regierungs-Rath.
I abend selbst nach Berlin schreiben, dich anmelden und die Gründe klar legen, weshalb wir diesen Schritt von dir entschieden gut und richtig finden. Gehe jetzt schlafen, Hilde! Mit Mütterchen werde ich die Sache in Ordnung bringen!"
XI.
„Sind das nicht die Rappen vom Baron Müller, und war das nicht seine hübsche Nichte, neben der er saß?" erkundigte sich ein junger Ulanenoffizier bei dem Kameraden, mit dem er zusammen die Leipzigerstraße entlang schritt.
„Ich glaube wohl!" wurde ihm kurz erwidert.
„Sage doch nicht ich glaube, sondern ich weiß!" neckte der andere lachend. „Der schöne Siegfried hätte im Leben nicht so innig und ehrerbietig gegrüßt, wenn er nicht genau in der Equipage Oberförsters reizendes Töchterlein erkannt hätte!"
«Du meinst Fräulein von Bacby!" verbesserte ihn Graf Herder.
„Meinetwegen! Sei nicht solch ein Wortklauber!" ärgerte sich der Freund. «Weißt du, daß du dich verändert hast, seitdem du von der Gebirgsreise heimgekehrt bist? Ein liebenswürdiger Kerl und ein guter Kamerad bist du freilich geblieben, aber das Leichtlebige geht dir jetzt etwas ab. Du fängst an, höllisch solide zu werden.
„So ist's!" gab der Graf zu. „Man durchlebt nicht umsonst eine Hochflutszeit mit all ihrem Jammer. Das