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Erscheint wöchentlich drei Mal Dienstag, Donnerstag und Sonnabend.

Die Jusertionsgebühren betragen für den Raum einer Spaltzelle 10 Pfg., im amtlichen Theile '5 Pfg. Reklamen die Zeile 20 Pfg. Bei größeren Aufträgen entsprechender

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Abomremeutspreis vierteljährlich 1 Mark 40 Pfg. exel. Postaufschlag.

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Ge«tisbeUKgenr^Unstetstes Ssnntassbkatt" *^Unstetste landWirthschastliche Veitage

Nr. 2. SonnabenD des l Januar 1M2.

Erstes Blatt.

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Hersselder Kreisblatt

mit den Gratisbeilagen

Zllustrirtes Sonntagsblatt" und Wustrirte landwirthschaftl. Beilage" für das erste Vierteljahr 1902 werden von allen kaiserlichen Postanstalten, Landbriefträgern und von der Expedition angenommen.

Amtlicher Theil.

Bestimmungen

über

die Wohlthaten des Potsdamschen großen Militär-Waisenhauses.

1, Die Stiftung gewährt den Kindern verstorbener Sol­daten^) vom Feldwebel abwärts

1) Aufnahme in die Erziehungsanstalten Potsdam (evan­gelische Knaben), Pretzsch (evangelische Mädchen», Haus Nazareth zu Höxter (katholische Knaben und Mädchen),

2) soweit eine solche Aufnahme nicht stattfinden kann, Pflegegeld von jährlich 90 Mk. oder für Doppelwaisen von 108 Mk.

n, Anspruch auf diese Wohlthaten h a b e n die Waisen im Fall der Bedürftigkeit, wenn der Vater im Preußischen oder in einem unter Preußischer Verwaltung stehenden Heeres- kontingent zur Zeit der Geburt des Kindes aktiv diente oder während dieses Militärdienstes oder an den Folgen einer Kriegsbeschädigung gestorben ist.

Dem Dienst im Preußischen Heere ist zur Zeit derjenige in der Kaiserlichen Marine gleich gestellt.

III. Aufnahme in die Erziehungsanstalten kann auch solchen Waisen bewilligt werden, deren Vater einen Feld­zug mitgemacht oder nach Erfüllung der gesetzlichen Dienst­pflicht längere Zeit weiter gedient hat oder als invalide an» erkannt ist.

IV. Die Wohlthaten werden bis zum 15. Lebensjahre des Kindes gewährt, und zwar das Pflegegeld vom Monat der Anmeldung an. Die Aufnahme in die Anstalten findet zwischen dem 6. und 12. Lebensjahre des Kindes zu Ostern und Michaelis, in die Anstalt zu Pretzsch nur zu Ostern statt.

V. Die Aufnahme in die Anstalten hat vom 1. des der Aufnahme folgenden Monats ab bis zum Ablauf des Ent­lassungsmonats die Abführung des gesetzlichen Waisen- und des aus dem Reichs-Jnvaliden-Fonds und dem Kaiserlichen Disposttions-Fonds bewilligten Erziehungsgeldes zur Haupt- Militär--Waisenhauskasse zur Folge.

VI. Gewährung von Pflegegeld wird durch Waisen- und Erziehungsgeld (V) ausgeschlossen.

Neben dem auf Grund des Reichsgesetzes vom 13. Juni 1895, betreffend die Fürsorge für die Wittwen und Waisen der Personen des Soldatenstandes des Reichsheeres und der Kaiserlichen Marine vom Feldwebel abwärts, zuständigen Waisengeld kann jedoch ein Theil des Pflegegeldes bis zur Er­reichung der Beträge von 90 und 108 Mark (I 2) bewilligk werden.

VII. Die Bewerbung um die Wohlthaten ist an das Direktorium des Potsdamschen großen Militär-Waisenhauses in Berlin (Wilhelmstraße 82/85) zu richten.

Dem Gesuche sind beizufügen:

1) die Militärzeugnisse des Vaters,

2) die Sterbeurkunde des Vaters, und bei Doppelwaisen auch der Mutter sowie die Geburtsurkunde des Kindes,

3) eine amtliche Bescheinigung der Bedürftigkeit,

4) ein amtlicher Ausweis über das zuständige Waisen- oder Erziehungs- Geld.

* * * .

Die vorstehenden, gegenwärtig maßgebenden Bestimmungen werden hiermit wiederholt zur öffentlichen Kenntniß gebracht. (A. I. 9108.)

Cassel, am 13. Dezember 1901.

Der Negierungs-Präsident. J. V.: Mauve.

Ausnahmsweise auch den Kindern ehemaliger Soldaten, welche völlig erwerbsunfähig sind.

L in dem Zeitraum vom 1. Januar 1882 bis ein­schließlich 31. Dezember 1882 geboren sind,

2. dieses Alter bereits überschritten, aber sich noch nicht vor einer Ersatz-Behörde zur Musterung bezwse. Aushebung gestellt,

3. sich zwar gestellt, aber über ihr Militärverhält- uiß noch keine feste Bestimmung erhalten haben, sich in der Zeit vom 15, Januar bis 1. Februar d. I. zur Retrutirungs-Stammrolle zu melden und dabei die über ihr Alter sprechenden sowie die etwaigen sonstigen Atteste, welche bereits er- gangene Bestimmungen über ihr Militärverhältniß ent­halten, mit zur Stelle zu bringen.

Die Herren Ortsvorstände der Stadt- und Land­gemeinden einschließlich der Gutsvorsteher des Kreises haben demgemäß im laufenden Monate folgende Be­kanntmachung in ortsüblicher Weise wiederholt zu er­lassen.

Jeder Militärpflichtige, welchem über seine Dienst­pflicht eine endgültige Entscheidung der Ersatz-Be­hörden noch nicht ertheilt ist, hat sich in der Zeit vom 15. Januar bis 1. Februar d. I. bei dem Ortsvorstände seines Wohnortes zur Rekrutirungs- Stammrolle zu melden, bei Vermeidung der im Ge­setze angedrohten Nachtheile.

Für solche Militärpflichtige, welche, online an einem anderen Orte im Deutschen Reiche rünst. dauernden Aufenthaltsort zu haben, abwesend sind, haben deren Eltern, Vormünder, Lehr-, Brod, oder Fabrikherrn die Anmeldung zu besorgen, eben­falls bei Vermeidung der im Gesetze angedrohten Nachtheile."

Die sodann genau nach der Instruktion des Herrn Ober-Präsidenten vom 16. Mai 1876 (Amtsblatt pro 1876, Seite 109 und 110) aufzustellenden Rekrutirungs- Stammrollen pro 1882 sind mir nebst den bei den Anmeldungen zur Stammrolle aus den betreffenden Jahrgängen vorgelegten Attesten rc. und den beiden Rekrutirungsstammrollen der Jahre 1880 und 1881 bis spätestens zum 5. Februar d. J. unter der BezeichnungMilitaria einzureichen.

Bei Anfertigung der neuen Listen ist insbesondere noch Folgendes zu beachten.

Die Einträge sind, wie in § 46 2 der W. O. vor­geschrieben, genau in alphabetischer Reihenfolge zu machen. Sollten Militärpflichtige inzwischen verstorben sein, so bedarf es der Ausnahme in die Rekrutirungsstammrolle nicht, wenn hierüber eine Sterbeurkunde des zuständigen Standesbeamten beigefügt wird.

Zugleich spreche ich die bestimmteErwartung aus, daß die Stammrollen sauber aufgestellt und die in Betracht kommen­den Rubriken derselben vollständig ausgefüllt werden, insbesondere ist anzugeben, ob die Eltern des Militär­pflichtigen noch leben ober nicht und muß der Stand des Letzteren sowie des Vaters desselben bezeichnet werden. Bei Militärpflichtigen, welche nicht im diesseitigen Kreise geboren sind, ist außer dem Geburtsort, auch der Kreis, zu welchem derselbe gehört, anzugeben. Etwaige Be­strafungen sind unter Bemerkungen einzutragen. Zweifel­hafte Eintragungen dürfen nicht gemacht werden, sondern die betreffende Spalte ist alsdann überhaupt nicht aus- zufüllen.

Hersfeld, den 2. Januar 1902.

Im Monat Dezember 1901 sind dahier folgende Jagdscheine ausgestellt worden:

am

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II

II

3/12.

A. Jahresjagdscheine.

a. entgeltlich e.

für den Ackermann Herrn Konrad Wagner in

5/12.

H

W

6/12.

M

II

9/12.

12/12.

«/12.

H

II

II

18/12.

20/12.

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23/12.

28/12.

am 6/12. für

II

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II

b.

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9/12.

H

10/12.

14/12.

16/12.

19/12.

21/12.

//

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Allendorf;

Königl. Hauptmann Herrn Erxleben dahier;

Fabrikanten Herrn Ludwig Kallmeier dahier;

Ziegelmeister Herrn Johannes Kraus in Kleinensee;

Kaufmann Herrn Ludolf Schuchard in Niederaula;

Bürgermeister Herrn Georg Adam Weitz in Harnrode;

Schloßgutsbesitzer Herrn Robert Palry in Hattenbach;

Verwalter Herrn Johannes Bock daselbst;

Schneider Herrn Johannes Rosenthal in Ransbach;

Oeconomen Herrn August Hoßbach zu Hof Weißenborn;

Gastwirth Herrn Peter Mofebach in Ausbach;

Zahntechniker Herrn Hermann Caselitz in Hersfeld;

Stud. Herrn Rudolf Mergell in Marburg;

Bürgermeister Herrn Johannes Rüger in Unterweisenborn;

Gutsbesitzer Herrn Burghard Rüger daselbst;

Maschinenführer Herrn JustuS Göbel in Wüstfeld;

Fähnrich Herrn Eduard Zimmermann in Hersfeld;

unentgeltliche:

Königlichen Forstaffeffor Herrn Euler in Hersfeld;

Königlichen Forstaufseher Herrn Rüth- nid in Kirchheim;

Königlichen Forstmeister Herrn Jordan in Hersfeld;

Königlichen Hilfsjäger Herrn Kranz in Philippsthal;

Königlichen Forstausseher Herrn Schier in Ausbach;

von Baumbach'schen Unterförster Herrn Johannes Kegelmann in Frielingen; Königlichen Förster Herrn Sippel in Friedlos;

am 7/12. für

18/12.

29/12.

B. Tagesjagdscheine:

den Siebmacher Herrn Peter Steinweg dahier;

Stud. Herrn Heinrich Breitung dahier;

Hersfeld, den 25. Januar 1902.

In Gemäßheit des § 25 und 45 der Wehrordnung vom 22. November 1888 haben alle diejenigen Personen männlichen Geschlechts, welche

Ferner haben die Herren Ortsvorstände pp. des Kreises die in ihren Gemeinden sich aufhaltenden, zum einjährig-freiwilligen Dienst berechtigten Militärpflichtigen, welche in das militärpflichtige Alter eintreten, bezwse. eingetreten sind, und ihrer aktiven Dienstpflicht noch nicht genügt haben, resp. von der Aushebung noch nicht zurückgestellt worden sind, darauf aufmerksam zu machen, daß sie in Gemäßheit des § 93 pos. 2 der Wehrordnung sich bei der Ersatz-Kommission ihres Gestellungsortes schriftlich oder mündlich zu melden und unter Vorlegung ihres Berechtigungsscheines ihre Zurückstellung von der Aushebung zu beantragen haben.

Herrn Carl weisenborn.

Reinhard in Unter»

I. II. 1.

Der Königliche Landrath Freiherr von Schleinitz, Geheimer Regierungs-Nath.

Wird bestehender Vorschrift öffentlicht.

gemäß hierdurch ver»

Der

Königliche Landrath

Freiherr von Schleinitz, Geheimer Regierungs-Rath.

Mit Bezug auf die Allerhöchste Verordnung vom 12ten d. MtS, durch welche die beiden Häuser des Landtages der Monarchie auf den 8. Januar k. I. in die Haupt- und Residenzstadt Berlin zusammenberufen worden sind, mache ich hierdurch bekannt, daß die be­sondere Benachrichtigung über den Ort und die Zeit der Eröffnungssitzung in dem Bureau des Herrenhauses, hier Leipzigerstraße Nr. 75, und in dem Bureau des