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Amtlicher Theil.
! Berlin, den 17. Dezember 1901.
Nach Lit. C. der spanischen Verordnung vom 25. September 1897, abgedruckt im Deutschen Handelsarchiv von 1897 Band I S. 862 ff, sind die Ursprungszeug- nisse für nach Spanien bestimmte Waarensendungen in spanischer oder französischer Sprache auszustellen. Bei Ausstellung in anderen Sprachen sind sie in Spanien durch vereidigte Dolmetscher oder die anderen a. a. O. bezeichneten Personen ins Spanische zu übersetzen. Nach Lit. D. daselbst ist solche Uebersetzung auch dann erforderlich, wenn die Ursprungszeugnisse in der Sprache des Ursprungslandes und außerdem in spanischer Sprache verfaßt, vorgelegt werden, indem die spanische Uebersetzung des Herkunftslandes alsdann als nichtig betrachtet wird.
Bei dieser Rechtslage entstehen dem deutschen Ausfuhrhandel nach Spanien unerwünschte, seine Wettbewerbfähigkeit beeinträchtigende Weiterungen und Kosten, wenn die Bescheinigung des Ursprungszeugnisses durch die inländische Polizeibehörde davon abhängig gemacht wird, daß dasselbe in deutscher Sprache abgefaßt ist.
Die Polizeibehörden werden daher hierdurch ermächtigt, Ursprungszeugnisse in spanischer Fassung zu bescheinigen, wenn ihnen daneben eine deutsche Uebersetzung des zu beglaubigenden Zeugnisses vorgelegt wird, welche aber der Waarensendung nicht beizufügen ist.
Euere Hochwohlgeboren ersuchen wir ergebenst, hier, nach die betheiligten Behörden des dortigen Bezirks gefälligst mit Anweisung zu versehen.
Der Minister des Innern.
In Vertretung, (gez.) BischoffShausen. Der Minister für Handel und Gewerbe.
In Vertretung, (gez.) Lo hmann.
An ben Herrn Regierungspräsidenten in Cassel.
Ilb 4667. — M. S. H Ilb 9473.
* * *
Cassel, den 31. Dezember 1901.
Abschrift zur Beachtung und Mittheilung an die Ortspolizeibehörden.
Der Regierungs-Präsident. I. V.: Mauve.
- An die Herren Landräthe des Bezirks. A. II. 14825.
* * HerSsUd, den 8. Januar 1902.
| Vorstehendes theile ich den Ortspolizetbehörden des Kreises zur Beachtung mit.
I. I. 140. Der Königliche Landrath Freiherr von Schleinitz, Geheimer Regierungs Rath.
Berlin, den 4. Dezember 1901.
Nachdem § 136 Abs. 1 der Gewerbeordnung durch Artikel 12 des Gesetzes vom 30. Juni v. Js. (R. G.
Bl. S. 321) einen Zusatz erhalten hat, erscheint es geboten, auch den Auszug aus den Bestimmungen der G. O. über die Beschäftigung von jugendlichen Arbeitern, der nach § 138 Abs. 2 der G. O. in der von der Centralbehörde zu bestimmenden Fassung in den Fabrikräumen auszuhängen, und dessen Fassung durch die Anlage E der Anweisung zur Ausführung des Gesetzes vom 1. Juni 1891, betr. Abänderung der G. O., vom 26. Februar 1892 (M. Bl. d. i. V. S. 89) festgestellt worden ist, entsprechend zu ergänzen. Ich bestimme deshalb, daß No. VII. jenes Auszuges in Zukunft folgende Fassung zu erhalten hat:
VII. Zwischen den Arbeitsstunden müssen allen Arbeitern unter 16 Jahren regelmäßige Pausen gewährt werden. Für solche, welche nur 6 Stunden täglich beschäftigt werden, muß die Pause mindestens eine halbe Stunde betragen. Den übrigen muß mindestens Mittags eine einstündige sowie Vormittags und Nachmittags je eine halbstündige Pause gemährt werden. Eine Vor- und Nachmittagspause braucht nicht gewährt zu werden, sofern die jugendlichen Arbeiter täglich nicht länger als 8 Stunden beschäftigt werden und die Dauer ihrer durch eine Pause nicht unterbrochenen Arbeitszeit an Vor- und Nachmittage je 4 Stunden nicht übersteigt (G. O. § 136 Abs. 1).
Der Minister für Handel und Gewerbe, gez. Möller.
An alle Herren Regierungspräsidenten und den Herrn Polizeipräsidenten hier. I. lila 9248.
* *
*
Cassel, den 31. Dezember 1901.
Abschrift erhalten Sie mit dem Ersuchen, den vorstehenden Erlaß in geeigneter Weise zur öffentlichen Kenntniß zu bringen und durch die Ortspolizeibehörden dafür Sorge zu tragen, daß die ausgehängten Auszüge entsprechend berichtigt werden (zu vergleichen G. II. 7 der AusführungS-Anweisung vom 26. Februar 1892, Amtsblatt Nr. 14 vom Jahre 1892).
Der Regierungs-Präsident.
J. V.: Mauv e.
An die Herrn Landräthe des Bezirks rc. A. II. 14333.
* *
Hersfeld, den 8. Januar 1902.
Indem ich obigen Erlaß hierdurch zur öffentlichen Kenntniß bringe, weise ich die Ortspolizeibehörden des Kreises an, dafür zu sorgen, daß die in den Fabrikräumen ausgehängten Auszüge entsprechend berücksichtigt werden.
I. 139. Der Königliche Landrath
Freiherr von Schleinitz, Geheimer RegierungS-Rath.
Cassel, den 20. Dezember 1901. Bekanntmachung.
In Folge anderweiter Festsetzung der ortsüblichen Tagelöhne wird unsere Bekanntmachung vom 14. Dezember 1899 über die Höhe der Beiträge zur Invalidenversicherung für den Kreis Hersfeld geändert, wie folgt: Vom 1. Januar 1902 ab: 8 Alle übrigen in Land- und Forstwirthschaft, sowie in sonstiger Weise beschäftigten Personen, welche keiner der in unserer Bekanntmachung vom 14. Dezember 1899 genannten Krankenkassen angehören und nicht Betriebsbeamte sind: a) erwachsene männliche Personen Beitragsmarken der Lohnklasse II von 20 Pfg., b) erwachsene weibliche Personen Beitragsmarken der Lohnklasse II von 20 Pfg.
Für diejenigen Personen, welche als Lohn oder Gehalt eine feste, für Woche», Monate, Vierteljahre oder Jahre vereinbarte baare Vergütung erhalten, sind Beiträge derjenigen Lohnklasse zu entrichten, in deren Grenzen die baare Vergütung fällt, sofern diese Beiträge höher sind, als die nach der vorstehenden Bekanntmachung maßgebenden. DerVorstand der Landesversicherungsanstalt Hessen Nassau.
N i e d e s e l Freiherr zu E i s e n b a ch , Landeshauptmann.
Hersfeld, den 6. Januar 1902.
Die Herrn Ortsvorstände des Kreises haben vorstehende Bekanntmachung alsbald in den Gemeinden auf ortsübliche Weise zur Kenntniß der Betheiligten zu bringen. Von den Ihnen in den nächsten Tagen zu- gehenden beiden Sonderabdrücken dieser Bekanntmachung ist ein Exemplar an der zum öffentlichen Aushang bestimmten Stelle anzubringen.
V. 12. Der Königliche Landrath
Freiherr von Schleinitz, Geheimer Regierungs-Rath.
Hersfeld, den 25. Januar 1902.
In Gemäßheit des § 25 und 45 der Wehrordnung vom 22. November 1888 haben alle diejenigen Personen männlichen Geschlechts, welche
1. in dem Zeitraum vom 1. Januar 1882 bis eins schließlich 31. Dezember 1882 geboren find,
2. dieses Alter bereits überschritten, aber sich noch nicht vor einer Ersatz-Behörde zur Musterung bezwse. Aushebung gestellt,
3. sich zwar gestellt, aber über ihr Militärverhält- nitz noch keine feste Bestimmung erhalten haben, sich in der Zeit vom 15. Januar bis 1. Februar d. J. zur RekrutirÄngs-Stammrolle zu melden und dabei die über ihr Alter sprechenden sowie die etwaigen sonstigen Atteste, welche bereits er- gangene Bestimmungen über ihr Militärverhältniß enthalten, mit zur Stelle zu bringen.
Die Herren Ortsvorstände der Stadt- und Landgemeinden einschließlich der Gutsvorsteher des Kreises haben demgemäß im laufenden Monate folgende Bekanntmachung in ortsüblicher Weise wiederholt zu erlassen.
„Jeder Militärpflichtige, welchem über seine Dienstpflicht eine endgültige Entscheidung der Ersatz-Behörden noch nicht ertheilt ist, hat sich in der Zeit vom 15 Januar bis 1. Februar d. J. bei dem Ortsvorstande seines Wohnortes zur Rekrutirungs- Stammrolle zu melden, bei Vermeidung der im Gesetze angedrohten Nachtheile.
Für solche Militärpflichtige, welche, ohne an einem anderen Orte im Deutschen Reiche einen dauernden Aufenthaltsort zu haben, abwesend sind, haben deren Eltern, Vormünder, Lehr-, Brododer Fabrikherrn die Anmeldung zu besorgen, ebenfalls bei Vermeidung der im Gesetze angedrohten Nachtheile."
Die sodann genau nach der Instruktion des Herrn Ober-Präsidenten vom 16. Mai 1876 (Amtsblatt pro 1876, Seite 109 und 110) aufzustellenden Rekrutirungs- Stammrollen pro 1882 sind mir nebst den bei den Anmeldungen zur Stammrolle aus den betreffenden Jahrgängen vorgelegten Attesten rc. und den beiden Rekrutirungsstammrollen der Jahre 1880 und 1881 bis spätestens zum 5. Februar d. I. unter der Bezeichnung „Militaria“ einzureichen.
Bei Anfertigung der neuen Listen ist insbesondere noch Folgendes zu beachten.
Die Einträge sind, wie in § 46 2 der W. O. vorgeschrieben, genau in alphabetischer Reihenfolge zu machen. Sollten Militärpflichtige inzwischen verstorben sein, so bedarf es der Ausnahme in die Rekrutirungsstammrolle nicht, wenn hierüber eine Sterbeurkuude des zuständigen Standesbeamten beigefügt wird.
_ Zugleich spreche ich die bestimmte Erwartung aus, daß die Stammrollen sauber aufgestellt und die in Betracht kommen- den Rubriken derselben vollständig ausgefüllt werden, insbesondere ist anzugeben, ob die Eltern des Militärpflichtigen noch leben oder nicht und muß der Stand des Letzteren sowie des Vaters desselben bezeichnet werden. Bei Militärpflichtigen, welche nicht im diesseitigen Kreise geboren sind, ist außer dem Geburtsort, auch der Kreis, zu welchem derselbe gehört, anzugeben. Etwaige Bestrafungen sind unter Bemerkungen einzutragen. Zweifelhafte Eintragungen dürfen nicht gemacht werden, sondern