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Amtlicher Theil.
Berlin, den 17. Dezember 1901.
Den Ausführungen Eurer Exzellenz über die Beschwerden der Magistrate zu Berlin und Charlottenburg trete i4 in der Hauptsache bei.
Da in Preußen von der durch § 103 b Absatz 2 der Gewerbeordnung begründeten Befugniß, die Kosten der Handwerkskammern den weiteren Kommunalverbänden aufzuerlegen, kein Gebrauch gemacht worden ist, so sind zur Aufbringung dieser Kosten, soweit sie nicht anderweit Deckung finden, gemäß § 1031 Absatz 1 die Gemeinden verpflichtet. Aus dem Wortlaut dieser Bestimmung er- giebt sich unzweideutig, daß die Gemeinden die Kosten nicht etwa nur vorbehaltlich späterer Wiedereinziehung zu verauslagen haben, sondern daß sie der Handwerkskammer gegenüber allein die Zahlungspflichtigen sind.
Dem Ermessen der Gemeinden ist es zu überlassen, ob sie die auf sie entfallenden Antheile an den Handwerkskammerkosten aus Gemeindemitteln decken oder von der ihnen durch Absatz 1 a. a. O. ertheilten Ermächtigung Gebrauch machen und die Antheile auf die einzelnen Handwerksbetriebe umlegen wollen. Diese Ermächtigung ist indeß nicht uneingeschränkt. Zunächst bezieht sie sich nach dem Wortlaute des Gesetzes nur auf die von den Gemeinden zu tragenden Antheile an den Handwerkskammeikosten. Die vom Magistrat in Berlin vertretene
Die letzten Vestalinnen.
Erzählung von Emil Element (Fortsetzung.)
Indeß war der Zug der Priester und Priesterinnen an die Volksschar herangekommen, die sich ihnen entgegen bewegte. Die Vestallinnen schickten sich soeben an, den Gruß, der ihnen stets vom Volke geboten wurde, zu empfangen und zu erwidern, als sie gewahr werden mußten, daß sowohl der hoheitsvolle Anführer jener Volksschar als diese selbst die Köpfe mit dem Ausdruck von Abscheu und Verachtung von ihnen wegwandten, ihre Schritte beschleunigend, als trachteten sie, sich so schnell als möglich aus einer verhaßten Nähe zu entfernen. Der Eindruck, den Flaminia, die als Borste« herin voranschritt, empfand, war so heftig, daß sie wie vom Schlag gerührt stehen geblieben war, mit namenlosem Erstaunen und Entrüstung der Volksschar nachblickend, die rasch und schweigend sich entfernte.
Auch Claudia erschrak heftig über das Unterbleiben der nie verweigerten Ehrenbezeugung von Seiten des Volkes. Als sie so dastand, wartend, bis Flaminia sich weiterzubewegen im stände wäre, fühlte sie sich wieder unwiderstehlich angetrieben, nach jemanden zu schauen, der herangekommen und unweit ihres Zuges stehen geblieben war. Dem Drangs nachgebend, sah sie den schönen Patrizier, der spöttisch lächelnd sich an diesem Auftritt zu ergötzen schien.
Er betrachtete mit unverhohlener Schadenfreude die
Ansicht, daß von den Handwerksbetrieben auch die Kosten des Umlegeverfahrens eingezogen werden könnten, ist mithin nicht zutreffend. Sodann sind die Gemeinden bei der Umlegung an den von der höheren Verwaltungsbehörde bestimmtenVertheilungsmaßstab gebunden. Hierbei bleibt es zwar dem Ermessen der Gemeinden überlassen, ob sie ihren gesammten Kostenantheil umlegen oder auf die Umlegung des auf die weniger leistungsfähigen Handwerker (z. B. die gewerbesteuerfreien oder die in der Regel ohne Gesellen oder Lehrlinge arbeitenden) entfallenden Theiles verzichten wollen. In keinem Falle aber dürfen sie von dem einzelnen Handwerksbetriebe mehr einziehen, als nach dem von der höheren Verwaltungsbehörde bestimmten Vertheilungsmaßstab auf ihn entfällt. Die vom Magistrat in Charlottenburg vertretene Auffassung, daß die nach dem festgestellten Vertheilungsmaßstab auf die allein arbeitenden Handwerker entfallenden Beträge zufolge Gemeindebeschlusses auf Grund tz 1031 Absatz 4 auf die personalbeschäftigenden mit umgelegt werden könnten, läßt sich aus dieser Bestimmung weder nach ihrer Stellung im Zusammenhang, noch nach ihrer Entstehungsgeschichte herleiten.
Der Minister für Handel und Gewerbe.
J. V. gez. L o h m a n n.
An den Herrn Oberpräsidenten in Potsdam. I. Nr. lila 8871.
* *
Cassel, den 31. Dezember 1901.
Abschrift zur Kenntnißnahme bezw. weiteren Veranlassung.
Der Negierungs-Präsident. I. V. M a u v e. An die Herrn Landräthe des Bezirks rc. I. A. II. Nr. 14941.
* *
Hersfeld, den 10. Januar 1902.
Vorstehendes wird den Herrn Ortsvorständen des Kreises hiermit zur Kenntniß gebracht.
I. I. 170. Der Königliche Landrath
Freiherr von Schleinitz, Geheimer Regierungs-Rath.
Cassel, den 2. Januar 1902.
Es sind Zweifel hervorgetreten, ob die Tödtung von Schweinen zu diagnostischen Zwecken zulässig ist oder nicht.
Der § 24 des Reichsviehseuchengesetzes schließt aller
liebreizende Claudia und ihre Gesährtinnen, die noch alle unter dem Eindrücke der unerhörten Frevellhat wie versteinert standen.
„Vorwärts 1" hatte sich da die zornige Stimme des Obermagisters vernehmen lassen, und der Zug setzte sich wieder in Bewegung dem Tempel der Vesta zu. So rasch sich das alles abgespielt, es war doch jemand unter der Volksschar gewesen, der es gewagt hatte, theilneh- mend nach den Vestalinnen zu sehen. Seine Blicke waren besonders auf Claudia gerichtet, die hoch und schlank in ihrer anmutigen Haltung die anderen Priesterinnen überragte.
Es war ein junger Mann, der ein ernstes Gesicht hatte. Nicht frech begehrlich, betrachtete er Claudia, nur ein tiefes Mitleid schien er für sie zu empfinden. Als er Claudias Blicken folgend, den vornehmen Patrizier, den echten Sohn des altrömischen Adels, an der andern Seite des Weges gewahrte, verwandelte sich der Ausdruck seiner Züge in Angst und Sorge. Und da geschah es, daß auch Claudia ihn bemerkte. Weit mehr als der Schimpf, den die Priesterinnen empfangen hatten, beschäftigte des Patriziers eigenthümliches Wesen Claudias Gedanken.
Das war es auch gewesen, was sie die Vorwürfe der Vorsteherin hatte so leicht hinnehmen lassen. Sie selbst machte sich längst Vorwürfe, des schönen Unbekannten zu gedenken, den sie oft bemerkt hatte, sowohl in der Stille ihrer Kammer, als wenn sie am Altar stand und das heilige Feuer nährte, oder wenn sie im
dings die Tödtung kranker und verdächtiger Schweine zum Zwecke der Tilgung des Rothlaufs, der Schweineseuche und der Schweinepest aus, dagegen stehen der Anordnung der Tödtung der Schweine zur Sicherung der Diagnose auf Grund des § 13 des Reichsviehseuchengesetzes, die der Regel nach nur bei Schweineseuche in Frage kommen kann, Bedenken nicht entgegen. Die Tödtung wird jedoch nur dann polizeilich anzuordnen sein (8 5 des Ausführungsgesetzes vom wenn
auf anderm Wege ein Urtheil über die Art der Krankheit nicht gewonnen werden kann. Die Verpflichtung der Staatskasse zur Gewährung einer Entschädigung und das Verfahren behufs deren Feststellung ergiebt sich aus 8 57 ff. des Reichsviehseuchengesetzes und aus § 12 ff. des Ausführungsgesetzes.
Es ist hiernach in vorkommenden Fällen zu verfahren.
Die Kreisthierärzte haben in den Ihnen einzureichen- den Befundberichten näher zu begründen, weshalb die Tödtung verdächtiger Schweine erforderlich gewesen ist.
Der Regierungs-Präsident. Trott zu Solz.
An die Herren Landrälhe des Bezirks und den Herrn Polizeipräsidenten hier. A. III. .11 882. ^ -
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Hersfeld, den 10. Januar 1902.
Vorstehendes theile ich den Ortspolizeibehörden des Keeifes zur Kenntnißnahme und Beachtung mit.
I. I. 185. Der Königliche Landrath
Freiherr von Schleinitz, Geheimer Regierungs-Rath.
Hersfeld, den 4. Januar 1902.
Die Herren Ortsvorstände erhalten hierdurch die Weisung, das im § 8 Absatz 3 des Reglements vom 4. März 1875 (Amtsblatt Nr. 15) vorgeschriebene Ver- zeichniß derjenigen noch nicht geimpften Kinder, welche in den Gemeindebezirken nicht geboren, sondern dahin verzogen sind, bis zum 10. Februar d. Js. mir einzureichen. Die Herren Standesbeamten werden angewiesen, unter Benutzung des Ihnen in den nächsten Tagen zugehenden Formulars, die vorgeschriebenen Jmpf- listen durch Eintrag der im Jahre 1901 geborenen noch lebenden Kinder (Spalte 2 bis 5) vorzurichten und bis zum obigen Termine gleichfalls mir einzureichen. Bei
heiligen Wäldchen an ihrem Hause unter den uralten immergrünen Eichen sich erging.
Und jetzt sann sie über den eigenthümlichen Ausdruck seiner Züge nach, als er spöttisch lächelnd sie betrachtet hatte. Sie war sich selbst bewußt, daß sie nur mehr mit halben Sinnen ihre Pflichten erfüllen konnte.
So begab sich Claudia, nachdem sie um ihr einfaches weißes Hausgewand unter der Brust den Gürtel gelegt hatte, der deutlich den Liebreiz ihrer Gestalt hervortreten ließ, in das Gemach der Kinder. Sie suchte, sich Gewalt anthuend, an das zu denken, was sie nun zu thun hatte.
Kaum hatte sie das Gemach betreten, wo die kleinen Mädchen wohnten, als die sieben Kinder verschiedenen Alters sie umringten.
„Wir harrten deiner so lange!" riefen sie ungeduldig durcheinander. „Valeria hat so geweint und immer nach der Mutter verlangt," setzte eines der Mädchen hinzu.
Das achtjährige Kind, das Valeria hieß, hatte sich von der Hand der mit der Aufsicht betrauten Sklavin losgerissen und kam zu Claudia gelaufen. Mit vermeinten Augen und noch nassen Wangen schmiegte sie sich an Claudia an. „Ich möchte zur Mutter, führe mich zur Mutter!" jammerte sie und sah zur Vestalin empor.
Claudia fuhr ihr besänftigend über das Lockenköpfchen. „Beruhige dich, liebes Kind," sagte sie sanft zu ihr. „Ich bin jetzt deine Mutter. Komm, wir wollen etwas thun, was dir gefallen wird.
Und so nahm sie der Kleinen Hand und gebot den