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ersWer meisblatt.
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Sr. 15.
Dienstag kn 4. Febrliar
1962.
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Amtlicher Theil
Landespolizeiliche Anordnung.
Mit Rücksicht auf die zur Zeit bestehende Gefahr der Verbreitung der Maul- und Klauenseuche ordne ich unter Aufhebung der landespolizeilichen Anordnungen vom 16. Juli bezw. 20. November 1896 (Amtsblatt S. 180 bezw. S. 265), 21. Juni 1897 (Amtsblatt S. 136) und vom 7. Oktober 1901 (Amtsblatt S. 239) auf Grund der §§ 18 ff. des Neichsviehseuchengesetzes vom Taal und des § 1 des Preußischen
m , 12. März 1881 ... . „ Ausfuhrungsgesetzes vom Juni"l894 ben Um* sang des Regierungsbezirks Gaffel bis auf Weiteres Folgendes an:
1. Der Transport von Schweinen und Kälbern darf nicht durch Treiben geschehen, sondern die Thiere müssen gefahren oder getragen werden.
2. Die Einstellung von Wiederkäuern und Schweinen in fremde Privatstallungen und sonstige Privat - Räumlichkeiten während des Transportes zur Schlachtstätte oder zu dem sonstigen Bestimmungsorte ist verboten.
Im Uebertretungsfalle ist sowohl der Stall- wie der einstellende Viehbesitzer strafbar.
Ausnahmen sind nur mit Genehmigung der Orts- Polizeibehörde zulässig. In diesen Fällen müssen die Stallungen vor der Wiederbenutzung vorschriftsmäßig gereinigt und desinficirt werden.
3. Das Aufbringen von Wiederkäuern und Schweinen auf die Märkte ist nur dann gestattet, wenn
den marktpolizeilichen Organen eine von der zustäw digen Ortspolizeibehörde ausgestellte Bescheinigung
gelegt wird, daß in der Ursprungsgemeinde seit Wochen nicht die Maul- und Klauenseuche — Schweinen: weder die Maul- und Klauenseuche eine der Schweineseuchen — herrscht und daß
vor- vier bei
noch bie
Ursprungsgemeinde in den letzten vier Wochen nicht zu einem BeobachtungSgebiet im Sinne des § 59a der Bundesrathsinstruktion gehört hat.
Diese Bescheinigung hat eine fünftägige Gültigkeit, den Ausstellungstag eingerechnet.
4. Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften werden aus Grund der §§ 66 Ziffer 4 und § 67 des Neichsviehseuchengesetzes mit Geldstrafe bis zu einhundert und fünfzig Mark oder mit entsprechender Haft bestraft, soweit nicht nach § 328 deS ReichS-StrafgesetzbnchS eine härtere Strafe verwirkt ist.
Außerdem kann gemäß § 25 des Neichsviehseuchengesetzes die Polizeibehörde die sofortige Tödtung verbotswidrig zu Markt gebrachter oder getriebener Thiere anordnen, ohne daß Entschädigung gewährt wird.
5. Die Aufhebung dieser Anordnung wird erfolgen, sobald die im Eingänge bezeichnete Seuchengefahr beseitigt ist.
Diese Anordnung tritt mit dem Tage ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Gaffel, am 22. Januar 1902.
Der Negierungs-Präsident. Trott zu So l z.
Landespolizettiche Anordnung.
Mit Rücksicht auf die zur Zeit bestehende Gefahr der Verbreitung der Maul- und Klauenseuche ordne ich unter Aufhebung der Anordnung vom 26. März 1900 (Amtsblatt S. 98) auf Grund der §§ 18 ff. des Reichs- ... , f . 23. Juni 1880 . . viehseuchengesetzes vom ^———g— und des § 1 des
— m , 12. März 1881 Preußischen AusführungSgesetzes vom Juni 1894' sowie auf Grund ertheilter Ermächtigung des Herrn Ministers für Landwirthschaft, Domänen und Forsten für den Umfang des Regierungsbezirks Gaffel bis auf Weiteres Folgendes an:
1. Das Betreten von Stallungen oder Weiden, in welchen an Maul- und Klauenseuche ertränktes oder dieser Krankheit verdächtiges Vieh sich befindet, ist anderen
Personen, als dem Besitzer, dem zur Wartung bestimmten Personale und den Thierärzten, nur nach zuvor eingeholter Erlaubniß der Ortspolizeibehörde und des Stall- (Weiden-) Besitzer« gestattet.
2. Personen, die verseuchte Stallungen oder Weiden betreten haben, dürfen während einer dreitägigen Frist andere Stallungen und Weiden nicht betreten, außer wenn sie sich nachgewiesenermaßen zuvor einer gründlichen Reinigung und Desinfektion unter, worfen oder die Kleider und das Schuhzeug gewechselt haben.
Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Anordnung werden auf Grund der §§ 66 und 67 des Reichsgesetzes vom 23. Juni 1880/1. Mai 1894 bestraft, wenn nicht nach § 328 R. - St. - G. - B. eine härtere Strafe verwirkt ist.
Die Aufhebung dieser Anordnung wird erfolgen, sobald die im Eingänge bezeichnete Seuchengefahr beseitigt ist.
Diese Anordnung tritt mit dem Tage ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Gaffel, am 22. Januar 1902.
Der Negierungs-Präsident. Trott zu S 0 l z.
Landespolizeiliche Anordnung.
Mit Rücksicht auf die zur Zeit bestehende Gefahr der Verbreitung der Maul- und Klauenseuche ordne ich unter Aufhebung der Anordnung vom 31. Juli 1901 (Amtsblatt S. 186) mit der auf Grund des § 1 der Bundesrathsinstruktion vom 27. Juni 1895 gegebenen Ermächtigung des Herrn Ministers für Landwirthschaft, Domänen und Forsten gemäß §§ 18 ff. des Reichsvieh- . , r . 23. Juni 1880 . feuchengefetzes vom ——für den Umfang des Regierungsbezirks Gaffel bis auf Weiteres Folgendes an:
1. Die künstliche Uebeitragung des Ansteckungsstoffs der Maul- und Klauenseuche auf Thiere, die sich nicht in einem Seuchengehöfte befinden, ist verboten.
2. Ausnahmsweise darf die Genehmigung zur künstlichen Ansteckung solcher Thiere (Ziffer 1) von dem Landrathe ertheilt werden, wenn nach dem schriftlichen Gutachten des beamteten Thierarztes die Weiterverbrei- tung der Seuche nach den örtlichen Verhältnissen ausgeschloffen erscheint und deshalb eine Schädigung der umliegenden Betriebe nicht zu fürchten ist.
3. Künstlich angesteckte Thiere sind vom Zeitpunkte der Ansteckung ab, ohne Rücksicht darauf, ob Erscheinungen der Seuche wahrnehmbar sind, oder nicht, den seuche- kranken Thieren gleich zu behandeln (§ 59 ff. der Bundes- rathsinstruktion).
4. Wenn die künstlich angesteckten Thiere nicht erkrankten, so sind die Gehöfts« ober Stallsperre und die sonstigen Schutzmaßregeln so lange aufrecht zu erhalten, bis die Unverdächtigkeit der Thiere durch den beamteten Thierarzt festgestellt ist und die zur Unterbringung benutzten Stallräume nach 8 67 der Bundesrathsinstruktion desinficirt sind. Die Desinsection ist auch bann erforderlich, wenn die Seuche bei keinem der angesteckten Thiere zum Ausbruch gekommen ist, weil der ihnen einverleibte An
steckungsstoff mit den Abgängen und dem Speichel zum Theil wieder ausgeschieden wird und die Stallungen verunreinigt.
5. Die Aufhebung dieser Anordnung wird erfolgen, sobald die im Eingänge bezeichnete Seuchengefahr beseitigt ist.
Diese Anordnung tritt mit dem Tage ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Gaffel, am 22. Januar 1902.
Der Negierungs-Präsident. Trott zu S 0 l z.
Landespolizettiche Anordnung.
Mit Rücksicht auf die zur Zeit bestehende Gefahr der Verbreitung der Geflügelcholera ordne ich unter Aufhebung der landespolizeilichen Anordnungen vom 3. März 1898 (Amtsblatt S. 55) und vom 30. Juni 1898 (Amtsblatt S. 141) auf Grund der §§ 18 ff. des Reichsviehseuchengesetzes vom 23. Juni 1880 . m
1 Mai 1894 m Verbindung mit § 56b Abs. 3 der Gewerbeordnung in der Fassung des Gesetzes vom 6. August 1896 zufolge Ermächtigung des Herrn Mmisters für Landwirthschaft, Domänen und Forsten für den Umfang des Regierungsbezirks Cassel bis auf Weiteres Folgendes an:
§. 1 . Bricht auf einem Gehöft die Geflügelcholera aus, oder kommen auf einem Gehöft Todesfälle unter dem Geflügel vor, welche den Verdacht der Geflügelcholera rechtfertigen, so hat der Besitzer oder sein Vertreter sofort der Ortspolizeibehörde hiervon Anzeige zu machen und schon vor amtlicher Feststellung der Seuche dafür Sorge zu tragen, daß sein Geflügel von dem Betreten öffentlicher Wege und Wasserläufe, sowie von der Berührung mit anderem Geflügel fern gehalten und daß verendetes oder getödtetes Geflügel — mit Ausnahme eines für die thierärztliche Untersuchung sicher aufzubewahrenden Kadavers — durch Verbrennen oder nach Bestreuung mit Aetz- kalk durch Vergraben in mindestens '/, Meter tiefen Gruben unschädlich beseitigt wird.
§ 2. Die Ortspolizeibehörde hat auf die Anzeige hin oder wenn sie auf anderem Wege von dem Ausbruch der Seuche oder von dem Verdachte eines Seuchenausbruchs Kenntniß erhalten hat, sofort die Zuziehung des beamteten Thierarztes behufs sachverständiger Ermittelung des Seuchenausbruchs zu veranlassen.
Ist der Ausbruch der Geflügelcholera durch das Gutachten des beamteten Thierarztes festgestellt, so hat die Polizeibehörde, falls innerhalb acht Tagen neue Seuchenausbrüche in dem Seuchenort angezeigt werden, sofort die erforderlichen Schutzmaßregeln anzuordnen, ohne daß es einer nochmaligen Zuziehung des Thierarztes bedarf.
§ 3. Ist durch das Gutachten des beamteten Thierarztes der Ausbruch der Geflügelcholera festgestellt, so ist letzterer von dem Landrath im Kreisblatt, sowie von der Ortspolizeibehörde auf ortsübliche Weise zur öffentlichen Kenntniß zu bringen und zur Verhütung der Verbreitung der Seuche folgendes anzuordnen:
1. Das Seuchengehöst ist am Haupteingangsthore oder an einer sonstigen geeigneten Stelle in augenfälliger und haltbarer Weise mit einer Inschrift „Geflügelcholera" zu versehen.
2. Die verendeten oder getöteten Thiere sind mit allen ihren Theilen zu verbrennen oder nach zuvoriger Bestreuung mit Aetzkalk in mindestens */, Meter tiefen Gruben zu vergraben. Dunggruben dürfen hierzu nicht benutzt werden.
3. Die kranken Thiere sind von den noch vollkommen gesund erscheinenden Thieren abzusondern und in besonderen Räumen unterzubringen.
4. Die kranken Thiere sind unter Stallsperre, die noch gesunden unter Gehöftssperre zu stellen, sowie von dem Betreten öffentlicher Wege und Wasserläufe, welche das Seuchen- gehöft berühren, fern zu halten.
5. Die Ausführung der während der Seuchendauer geschlachteten Geflügelstücke aus dem Seuchengehöst ist zu verbieten.
§ 4. Ist auf dem Seuchengehöst sämmtliches Geflügel gefallen oder getödtet oder ist nach dem letzten Erkrankungsfall eine Frist von acht Tagen verstrichen, so ist die Seuche als erloschen anzusehen und von der Ortspolizeibehörde die Des insektion des Seuchengehöfts anzuordnen. Letztere erstreckt sich auf alle zur Unterbringung von Geflügel benutzten Räumlichkeiten und ist in folgender Weise auszuführen:
1. Der Koth, die Futterreste, der zusammengekehrte Schmutz sind aus den Räumen zu entfernen und durch Verbrennen oder nach Bestreuung mit Aetzkalk durch Vergraben unschädlich zu beseitigen.
2. Der Boden, die Thüren und Wände der Räume, sowie die Sitzstangen, die sogenannten Hühnerstiegen, Futter und Tränkgeschirre, sind mit heißer Sodalauge (3 Kilogramm käufliche Waschsoda auf 100 Liter Wasser) gründlich zu reinigen und mit Kalkmilch zu bestreichen.
3. Haben die Stallungen keinen festen Bodenbelag, so ist die oberste Erdschicht mindestens 10 Zentimeter tief auszuheben und nach Bestreuung mit Aetzkalk durch Vergraben unschädlich zu beseitigen. Nach erfolgter Desinfektion, deren ordnungsmäßige Ausführung durch die Ortspolizeibehörde zu über» wachen ist, sind die angeordneten Sperr- und Schutzmaßregeln