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Erscheint wöchentlich drei Mal Dienstag, Donnerstag und Sonnabend.

Die Jnsertionsgebühren betragen für den Raum einer Spaltzeile 10 Pfg., im amtlichen Theile 15 Pfg. Reklamen die Zeile 20 Pfg. Bei größeren Aufträgen entsprechender Rabatt.

Abounementspreis vierteljährlich 1 Mark 40 Pfg. excl, Postaufschlag. k=======================^^

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Ieiinerstlis t« 20. Februar

Amtlicher Theil.

Die in Nr. 6 des Amtsblattes zum Abdruck gelangte Bekanntmachung der landespolizeilichen Anordnung über die Reinigung der Gastställe ist in sinnentstellender Un- vollständigkeit veröffentlicht worden. Die landespolizeiliche Anordnung wird deshalb im Folgenden nochmals zum Abdruck gebracht :

Landespolizeiliche Anordnung.

Mit Rücksicht auf die zur Zeit bestehende Gefahr der Verbreitung der Maul- und Klauenseuche, der Räude, des Rothlauss und der Schweineseuche (Schweinepest), sowie der Rotzkrankheit der Pferde werden bis auf weiteres auf Grund der §§ 18 ff. des Gesetzes vom 23. Juni 1880 , , a ... . . ...

, - betreffend die Abwehr und Unterdrückung

1. Mai 1894

von Vieseuchen, folgende Schutzmaßregeln polizeilich an­geordnet:

§ 1. In allen öffentlichen, zur Einstellung von Vieh benutzten Gaststallungen, Ausspannungen, Vieheinstellungen und den zugehörenden Ein- und Durchfahrten, sowie in den Stallungen der gewerbsmäßigen Pferde- und Vieh­händler Hqt regelmäßig an dem ersten Montag eines jeden Monats oder, falls dieser ein gesetzlicher Feier­tag oder ein Markttag ist, an dem darauf folgenden Werktage bis spätestens 5 Uhr Nachmittags eine gründ­liche Reinigung der Krippen, Futtertröge, Raufen, Tränk- eimer, Vorstellkrippen und aller sonstigen Stallgeräth- schaften, sowie der zum gewerbsmäßigen Transport von Thieren benutzten Fuhrwerke der Viehhändler statt- zufinden.

Zu gleicher Zeit sind auch die Stallungen und Räum­lichkeilen gründlich zu reinigen. Insbesondere ist der Dünger und das benutzte Streumaterial vollständig zu entfernen, der Boden besenrein zu machen und mit Wasser abzuspülen.

8 2. Eine solche Reinigung (§ 1) ist auch an jedem Tage, an welchem aus besonderer Veranlassung (Thier­schauen, Körungen, Viehauktionen rc.) eine größere Vieh­einstellung stattgefunden hat, sowie in Marktorten nach jedem Viehmarkltage vorzunehmen.

Ist dieser Tag ein Sonnabend, so hat die Reinigung möglichst noch an demselben Nachmittage zu erfolgen, andernfalls am nächsten Werktage.

§ 3. An dem ersten Montag eines jeden Viertel­

Die lebten Destalinirerr.

Erzählung von Emil Element.

(Fortsetzung.)

Spiegelglatt glänzte das Mosaik des Marmorflieses. Die Malereien an den Wänden, künstlerisch feine Ge­stalten aus der Geschichte der Götter auf Purpurgrund, ließen den Reichthum und Geschmack des Philippus er­kennen, der sinnend nach den Wasserperlen blickte, die ein Amor, aus Marmor gemeißelt, aus seinem Liebes- pseile von dem Brunnen inmitten des Hofraumes in die rosige Abendluft des Himmels hinaufsandte.

Um ihn herum fanden sich junge, schöne Sklavinnen, in leichte Gewänder durchsichtig gekleidet, bemüht, ihres Herrn Ruhe zu versüßen.

Eine der Sklavinnen bewegte einen großen Palmen- sächer langsam über dem regelmäßigen, müde aussehenden Haupte des Philippus. Eine andere Sklavin saß auf einem Kissen an dem unteren Ende des Ruhebettes und hielt in den bloßen jugendlichen Armen, welche die lang herabfallenden Aermel ganz frei ließen, eine Leier, auf der ihre Hände leise die Saiten erklingen ließen zu dem Gesänge einer dritten Sklavin, die neben dem Ruhebette knieend halblaute, weiche Töne von sich gab. Eine vierte, die schönste und jugendlichste von allen, die eine Rosen- krone in dem schwarzen Haargelocke trug, war bisher müßig zu Häupten ihres reichen Gebieters gesessen. Sie beugte sich zu Philippus herab und sah ihm forschend tn die Augen.

jahres hat in den im § 1 genannten Stallungen und Räumlichkeiten eine gründliche Desinfektion in der Weise zu erfolgen, daß die Stallwände, an welchen die Krippen stehen, und die Standbäume in einer Höhe bis zu 2♦ /2 m vom Fußboden, ferner die Latirbäume, Holzverschläge, Futterraufen, Krippen, Vorstellkrippen ünd Fuhrwerke mit einem Kalkanstrich (ein Theil frischgelöschten Kalk auf zehn Raumtheile Waffer) versehen werden

Der Stallfußboden ist mit Kalkmilch abzuspülen; desgleichen ist der aus den Stallungen und den Einfahrten entfernte und angesammelte Dünger mit Kalkmilch ge­hörig zu begießen.

§ 4. Für Stallungen, in denen ein besonders starker Viehverkehr stattfindet, insbesondere auch für die größeren Viehhändlerställe oder wo sonst ein besonderes Bedürfniß dazu vorliegt, kann in Stadtkreisen durch die Polizei­verwaltung, in Landkreisen durch den Landrath die in den §§ 1 und 3 vorgesehene Reinigung bezw. Desinfektion in kürzeren Zeitabständen angeordnet werden. Soweit in einzelnen Ortschaften schon jetzt schärfere Bestimmungen bezüglich der Reinigung und Desinfektion in Geltung sind, werden diese durch die vorstehenden Anordnungen nicht berührt.

§ 5. Pferde, welche mit erkennbaren Erscheinungen des Rotzes oder der Räude,

Rindvieh, Schafe, Schweine und Ziegen, welche mit erkennbaren Erscheinungen der Maul- und Klauenseuche,

Schweine, welche mit erkennbaren Erscheinungen der Rothlaufkrankheit, Schweineseuche (Schweinepest),

Schafe, welche mit erkennbaren Erscheinungen der Räude behaftet sind, dürfen in öffentliche Gaststallungen, Ausspannungen :c. nicht ausgenommen werden.

Ausnahmen ^oon diesem Verbote sind in Nothfällen zulässig.

In allen Fällen, wo die Einstellung kranker oder seucheverdächtiger Thiere erfolgt, gilt Folgendes:

a. Die Gaststallbesitzer und die Eigenthümer oder Be­gleiter der Thiere sind verpflichtet, unverzüglich, spätestens jedoch binnen 5 Stunden der zuständigen Ortspolizeibehörde von dem Einstellen der erkrankten Thiere eine Anzeige zu erstatten, worauf sofort, sobald es sich um eine der im § 10 des Neichsvieh- seuchengesetzes vom 23. Juni 1880 genannten

Thierseuchen handelt, die Polizeibehörde die Zu­

Philippus schien zerstreut. Das gleichgültige Lächeln, mit dem er sonst die Bemühungen seiner Sklavinnen zu belohnen pflegte, wollte sich heute auf seinem schönen skeptischen Gesichte nicht zeigen.

Einige Male sogar hatte Philippus die Hand er­hoben, um sich über die Stirne zu fahren.

Trotzdem die Sklavinnen in ihren Bemühungen fort- fuhren, den Patrizier zu erheitern, sahen sie besorgt nach dem Gesichte ihres geliebten Herrn. War er leidend ? Oder was bedrückte ihn so ungewöhnlich?

Darf ich dir nichteinen erfrischenden Trunk reichen?" frug Myrha, die Rosenbekränzte. Das sagend, beugte sie sich zu ihrem Gebieter herab und berührte wie lieb­kosend mit ihren Lippen, zwischen denen die Perlenreihe der Zähne erglänzte, das wohlgepflegte Haupthaar des Philippus.

Ja, Myrha, ich möchte trinken, doch nichts Kaltes! Bringe mir einen Becher Falerner !" Und wie der liegen­den Stellung überdrüssig geworden, richtete er sich auf und hieß die Sklavin ihren Gesang beenden.

Myrha hatte einen Silberkrug herbeigebracht. Sie füllte einen Becher, den sie Philippus reichte, der ihn mit einem Zuge leerte, als wollte er sich damit von seinem Unbehagen befreien.

Da hörte man von der Thüre des Hauses den Me­tallklopfer ertönen, und gleich darauf trat ein Römer ein, dessen Kleidung und Wesen verriethen, daß er ein Standesgenosse und Freund von Philippus war.

Als der Patrizier mit Philippus den üblichen Gruß gewechselt hatte und der Gast, der Aufforderung des

ziehung des zuständigen beamteten Thierarztes zu veranlassen hat.

b. Während der Dauer der Einstellung von kranken Thieren dürfen andere Thiere in dieselben Räume nicht untergebracht werden.

c. Nachdem die erkrankten Thiere die Stallungen ver­lassen haben, dürfen die betreffenden Räume nicht früher wieder zur Einstellung von anderen Thieren in Benutzung genommen werben, bis unter polizei­licher Ueberwachung eine nach den Vorschriften der §§ 2 und 4 angeordnete Reinigung und Des­infektion stattgefunden hat.

§ 6. Alle in 8 1 bezeichneten Stallungen sind bis zum 1. April 1902 mit einem festen Fußboden zu ver­sehen. Dieser ist herzustellen aus Asphalt oder Cement- Estrich oder aus Ziegel- oder Feldsteinpflaster, deffen Fugen mit Cement-Mörtel fest verstrichen sind.

Bis zu dem gleichen Zeitpunkte sind die zu den öffentlichen Stallungen des § 1 gehörigen Ein- und Durchfahrten mit einem ordnungsmäßig ausgeführten Steinpflaster zu versehen oder gut zu chaussiren.

Abweichungen von den in Absatz 1 und 2 geforderten Herstellungen können ausnahmsweise im Einzelfalle, wenn ein besonderes Bedürfnis vorliegt, in Stadt­kreisen von der Polizeiverwaltung, in Landkreisen von dem Landrath zugelassen werden.

§ 7. Den beamteten Thierärzten und den mit der Kontrolle beauftragten Beamten ist jederzeit der Zutritt zu den Stallungen zu gestatten.

§ 8. Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften werden abgesehen von der Befugnis der Polizei­behörde, die unterlassene Handlung auf Kosten des Ver­pflichteten durch einen Dritten vornehmen zu lassen» gegen den Inhaber des Gaststalles, der Ausspannung u. s. w. oder gegen dessen etwaigen Vertreter, im Falle des § 6 unter a. auch gegen den die erkrankten Thiere Einstellenden auf Grund der §§ 66 und 67 des Reichsgesetzes

23. Juni 1880 , . . , ... vom ^ 18Q4 geahndet, sofern nicht nach § 328

R. St. G. B. eine härtere Strafe verwirkt ist.

§ 9. Die Aufhebung dieser Anordnung wird er­folgen, sobald die im Eingang bezeichnete Seuchengefahr beseitigt ist.

Diese Anordnung tritt mit dem Tage ihrer Veröffent­lichung in Kraft. (A. III. 310.) Cassel am 30. Januar 1902.

Der Regierungs-Präsideut. Trott zu Solz.

Philippus folgend, sich niedergelassen hatte, frug er, wie es käme, daß Philippus sich heute nicht in der Basilika Julia eingefunden zur Gerichtsverhandlung über Mar- tinus, den Christen, die alle Bewohner Roms auf dem Forum versammelt hatte.

Als ich dich dort nicht antraf, stieg in mir die Be­fürchtung auf, es möchte dir etwas zugestoßen sein. Des­halb kam ich, um nach dir zu sehen."

Die Hitze war so groß," antwortete Philippus,das Bad hatte mich nicht erfrischt, wie gewöhnlich, ich hatte ein Unbehagen und zog es daher vor, hier in der Kühle zu weilen."

Etwas jedoch in Philippus Wesen ließ ihn nicht so unbefangen scheinen wie sonst. Hatte dies sein Freund bemerkt, weil er schwieg und erst die Aufforderung von Philippus abwartete, um weiter fortzufahren?

Was giebt es Neues?" fragte Philippus, als er Myrha geheißen hatte, seinem Freund einen Becher Fa­lerner zu kredenzen. Er hatte sich nicht niedergelassen, aufrecht stand er vor seinem Freunde da.

«Die Aufregung in der Stadt ist ungeheuer!" Linus, so hieß der Gast, hielt inne und führte den Becher an seine Lippen.

Warum diese Aufregung?" frug Philippus mit einer gewissen Beklommenheit.

Weil die Gerichtsverhandlung, der, wie ich schon sagte, alle Bürger Roms angewohnt haben, sich sehr merkwürdig gestaltet hat."

Das Antlitz des Philippus drückte eine peinliche Spannung aus.