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Gratisbeilagen?SUttprirtes Sonntagsblatt ^ «.Jöu^rtde tandWirthschaftliche Beilage".

Smaitei iti 22. ythnor

1902.

Erstes Blatt.

Amtlicher Theil.

Hersseld, den 20. Februar 1902.

Zur Abhaltung des diesjährigen Ersatz-Geschäftes für den Kreis Hersfeld sind folgende Termine bestimmt worden:

Donnerstag, den 13. März d. I.,

von Morgens 9 Uhr an, und zwar im Saale des Gastwirths Träger zu Friedewald,

Musterung der Militärpflichtigen aus den Landgemeinden pp. des Amtsgerichtsbezirks Friedewald.

Freitag, den 14. März d. I., von Morgens 9 Uhr an, und zwar im Saale des Gastwirths Kroneberg zu Schenklengsfeld,

Musterung der Militärpflichtigen aus den Landgemeinden pp. des Amtsgerichtsbezirks Schenklengsfeld.

Sonnabend, den 15. März d. I., von Morgens 8 Uhr an, und zwar im Saale des Gastwirths B. Bolender zu Hersfeld,

Musterung der Militärpflichtigen aus der Stadt Hersfeld.

Montag, den 17. März d. I., von Morgens 8 Uhr an, in demselben Lokale,

Musterung der Militärpflichtigen aus deu Landgemeinden pp. des Amtsgerichtsbezirks Hersseld.

Dienstag, den 18. März d. I,, von Morgens 9 Uhr an, und zwar im Saale des Gastwirths Grentzebach zu Niederaula,

. Musterung der Militärpflichtigen aus deu Landgemeinden PP. des Amtsgerichtsbezirks Niederaula.

Mittwoch, den 19. März d I., von Morgens 10 Uhr an, und zwar im Saale des Gastwirths B. Bolender zu

Hersfeld,

Loosung sowie außerdem Zurückstellung derjenigen Mann­schaften der Reserve, Landwehr und Ersatz-Reserve sowie der ansgebildeten Landsturinpflichtigen des zweiten Aufge­bots, welche wegen häuslicher, gewerblicher oder Familien- verhältnisfe eine Zurückstellung für den Fall der Einberufung zu den Fahnen beanspruchen wollen. (§ 123 der Wehr­ordnung vom 22. November 1888.)

Die Herrn Ortsvorstände der Stadt- und Landgemeinden des Kreises werden angewiesen:

1. die militärpflichtigen Mannschaften ihrer Gemeinden re. und zwar

a) die in der Zeit vom 1. Januar bis einschließlich 31. Dezember 1882 geborenen, soweit sie nicht bereits in das Militär eingestellt sind oder einen Ausstand erhalten haben,

b) die in den Jahren 1881, 1880 und 1879 oder früher geborenen, welche bei den Ersatz-Geschäften des vorigen Jahres zurückgestellt, überzählig ge- blieben oder gar uicht erschienen sind, und dem­nach über ihr Militärverhältniß noch keine feste Bestimmung erhalten haben, 311 den vorbezeichneten MusterungSterminen vorzuladen,

2. dafür zu sorgen, daß diejenigen Personen, zu deren S nnften eine Zurückst e l l u ng bczw. Befreiung Vvm Militärdienst beansprucht wird, sich i m M usteruugste r m ine eben- falls eins in d e n,

3. in den Terminen sich persönlich einzn- finden und so lange zur Stelle zu

^ fein, bis Am tlicheMilitärpflich- t i g e der betreffenden Gemeinde g^e m u st e r t sind. Im Falle eine r Verhindern n g ist für die Anwesenheit eines Stellvertreters Sorge zu tragen,

4. für rechtzeitige Gestellung der Militärpflichtigen rc. zum

Ersatz-Geschäft Sorge zu tragen und denselben aus­drücklich 511 eröffnen, daß siemit sauberem Körper und reiner Wäsche zu e r - scheinen haben.

Militärpflichtige, welche ohne genügenden Entschnldignngs- grund int Musterungstermine nicht erscheinen oder bei Auf- rufung ihrer Namen im Musterungslokale nicht anwesend sind, werden mit einer Geldstrafe bis zu 30»Mark oder Haft bis zu 3 Tagen bestraft; außerdem sönnen ihnen die Vortheile der Loosung entzogen werden. Ist die Ver- säumniß in böswilliger Absicht oder wiederholt erfolgt, so kann ihre alsbaldige Einziehnng zum Militärdienst als un­sichere Heerespflichtige erfolgen.

Reklamationen Militärpflichtiger um Zurückstellung bezw. Befreiung vorn Militärdienst, oder von Mannschaften der Reserve, Landwehr und Ersatz-Reserve sowie des Land­sturms zweiten Aufgebots um Zurückstellung vom Militär­dienst im Falle einer Mobilmachung des Heeres sind schleunigst bei dem betreffenden Ortsborstande anzubringen, welcher für ordnungsmäßige und voll­ständige Ausfüllung des vorgeschriebenen, in L. Funk's Buchdruckerei dahier stets vorräthigen Fragebogens sorgt.

Einer Beifügung von ärztlichen Attesten bedarf es in der Regel nicht, da, wie schon erwähnt, diejenigen Per­sonen, (Eltern, Geschwister rc.) zn deren Gunsten eine Zurückstellung rc. vom Militärdienst beansprucht wird, im Musterungstermiue mit zu erscheinen haben, wobei in Be­treff ihrer Erwerbsfähigkeit rc. die nöthigen Feststellungen durch den betreffenden Militärarzt, dessen Ausspruch allein maßgebend ist, bewirkt werden.

Sämmtliche Reklamationen find umgehend dahier einzureichen. Militärpflichtige, welche an Epilepsie zu leiben behaupten, haben ans ihre Kosten drei glaubhafte Zeugen bei dem Bürgermeister ihres Wohn­ortes zu stellen, welcher dieselben au Eidesstatt protokollarisch darüber vernimmt, daß, wann, wie oft und in welcher Weise sie selbst die epileptischen Anfälle bei dem betreffenden Militärpflichtigen wahrgenommen haben. Diese Protokolle nebst etwaigen ärztlichen Attesten über Fehler und Er­krankungen, welche sich im Termine nur mit Schwierig­keit feststellen lassen (z. B. geistige Beschränktheit, Blut- Husten, Herzleiden u. s. w.), sind ebenwohl^umgehend ein­zureichen, bezw. den Reklamationsverhandlungen beizufügen.

Die Herrn Ortsvorstünde rc. haben Vorstehendes wieder- Holt in ihren Gemeinden, insbesondere den gestellungs­pflichtigen Mannschaften und deren Angehörigen, bekannt machen zu lassen und daß dieses geschehen, bis zum 5. März d. Js. hierher 311 berichten.

J. II. Nr. 399. Der Königliche Landrath

Freiherr von Schleinitz, Geheimer Regierungs-Rath.

Berlin, den 24. Januar 1902.

In der Beschäftigung der am Königlichen Polizei- Präsidium in Berlin angestellten Versicherungs-Revisoren sind seit dem vollen Inkrafttreten des Reichsgesetzes über die privaten Versicherungsunternehmungen vom 12, Mai v. Js. (R. G. Bl. S. 139) folgende Aenderungen ein­getreten ;

Die Angelegenheiten der Sterbe«, Pensions-, Unter- stützungs, Kranken- u. s. m. Hoffen und Vereine werden bearbeitet:

Von dem Revisor Pohl: aus den Provinzen Ost­preußen, Schlesien, Hessen-Raffau, den Hohenzollecn'schen Landen und aus Berlin.

rc.

Die Feuer-, Glas- und Fahrradversicherungen, sowie die Versicherungen gegen Wasserleitungsschäden und Ein- bruchsdiebsiahl werden nach wie vor von dem Mitgliede des Kaiserlichen AnssichtsamteS für Privatversicherung, RegierungSrath, Dr. Brillat, und die Hagel- und Vieh- und etwaigen sonstigen landwirthschaftlichen Versicherungen von dem Versicherungsrevisor bet dem Kaiserlichen Auf-

fichtsamte, de Niem, und zwar von beiden im Neben­amts bearbeitet. Zuschriften an die beiden genannten Beamten find auch künftig unter der äußeren Adreffe des Königlichen Polizeipräsidiums in Berlin abzusenden. Der Minister der Landwirthschaft, Domänen und Forsten.

Im Austrage, gez. Hermes.

Der Minister des Innern. I. A. gez. Peters.

Der Minister für Handel und Gewerbe.

J. V.: gez. L o h m a n n.

An den Herrn Regierungs-Präsidenten in Caffel.

I b 204. M. f. L. pp. I B b 580. M. f. H. u. G. II a 244.

* *

, Caffel, den 8. Februar 1902.

Abschrift erhalten Sie zur Kennlnißnahme mit dem Ersuchen, für geeignete weitere Verbreitung Sorge zu trogen.

Der Regierungs-Prästdent.. J. V. M a u v e.

An den Herrn Polizei-Präsidenten hier, die Herren Land­räthe des Bezirks und die Herren Polizeidirektoren zu Fulda und Hanau. A. II, 1399.

* * *

Wird veröffentlicht. Hersfeld, den 19. Febr. 1902.

I. 883. Der Königliche Landrath

Freiherr von Schleinitz, Geheimer Regierungs-Rath.

In der mit Genehmigung des Herrn Regierungs­präsidenten eingerichteten Lehrschmiede des Hufbeschlag- Lehrmeisters Carl Ebel zu Wommen im Kreise Eschwege beginnt mit dem 23. Februar 1902 ein neuer LehrkursuS. Die Dauer desselben beträgt 2 Monate, die Abgangs-Prüfung erfolgt am 23. April 1902.

Zu jedem Kursus dürfen 6 Schüler zugelassen werden und können jetzt noch 5 Personen Aufnahme finden.

Zur Aufnahme sind erforderlich: a) ein polizeiliches Führungsattest und b) der Nachweis über die praktische Ausbildung als Husbeschlagschmied.

Der im Voraus an den Hufbeschlag-Lehrmeister zu entrichtende Beitrag beträgt 50 Mk. Das nöthige Eisen und die erforderlichen Kohlen liefert derselbe. Für Wohnung und Beköstigung sorgt jeder Schüler selbst.

Die Lehrschmiede ist berechtigt, Prüfungszeugnisse auszustellen, von deren Beibringung der Betrieb des Hufbeschlag-Gewerbes abhängig ist.

Die von jedem Schüler zu entrichtende Prüfungs­gebühr beträgt 10 Mk.

Anmeldung sind an den obengenannten Lehrschmiede- meister zu richten.

Eschwege, den 18. Februar 1902.

Der Königliche Landrath.

J. V. Hardegen, Kanzleirath.

Nichtamtlicher Theil.

Politischer Wochenbericht.

Während die EtatS-Verhandlungen im R e i ch S t a g e den gewohnten Verlauf nehmen, empfängt die parla­mentarische Situation ihren bezeichnenden Stempel durch die Vorgänge in der Zolltarif-Kommission. Die Berathungen der Kommission sind bei dem bisher zurückgestellten Paragraphen 1 des Zolltarif-Gesetzes an­gelangt. Dieser Paragraph, der Mindestzollsätze für die vier wichtigsten Getreidearten enthält, bildet den Kern des Ganzen, den Angelpunkt, um den sich der Streit der Parteien im letzten Grunde dreht. Von der Mehrheit der Kommission ist ein Kompromiß-Antrag ge­stellt worden, welcher unter gleichzeitiger Erhöhung der Sätze des autonomen Tarifs eine Steigerung der Mini­malsätze in der Weise vorsieht, daß die Sätze für Roggen und Hafer von 5 Mk. auf 5,50 Mk., für Weizen und Spelz von 5,50 Mk. auf 6 Mk., für Gerste von 3 Mk. auf 5,50 Mk. pro Doppelcentuer erhöht werden sollen. Mit der Entscheidung über diesen Antrag dürfte ein