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$r. 21
Iieiistliz 6t» 21 Februar
1902.
Amtlicher Theil.
Hersfeld, den 20. Februar 1902.
Zur Abhaltung des diesjährigen Ersatz-Geschäftes für den Kreis Hersfeld ftnb folgende Vermine bestimmt worden:
Donnerstag, den 13. März d. I., von Morgens 9 Uhr an, und zwar im Saale des Gastwirths Träger zu
Friedewald,
Musterung der Militärpflichtigen aus den Landgemeinden pp. des Amtsgerichtsbezirks Friedewald.
Freitag, den 14. März d. I.,
von Morgens 9 Uhr an,
und zwar im Saale des Gastwirths Kroueberg zu Schenklengsfeld,
Musterung der Militärpflichtigen aus den Landgemeinden pp. des Amtsgerichtsbezirks Schenklengsfeld.
Sonnabend, den 15. März d. I., von Morgens 8 Uhr an,
und zwar im Saale des Gastwirths B. Bolender zu Hersfeld,
Musterung der Militärpflichtigen aus der Stadt Hersfeld.
Montag, den 17. März d. I.,
von Morgens 8 Uhr an,
in demselben Lokale,
Musterung der Militärpflichtigen aus den Sanbgemeinben pp. des Amtsgerichtsbezirks Hersfeld.
Dienstag, den 18. März d. I.,
von Morgens 9 Uhr an,
und zwar im Saale des Gastwirths Grentzebach zu
Niederaula,
Musterung der Militärpflichtigen aus den Landgemeinden pp. des Amtsgerichtsbezirks Niederanla.
Mittwoch den 19. März d I., von Morgens 10 Uhr an,
und zwar im Saale des Gastwirths B. Bolender zu
Hersfeld,
Loosung sowie außerdem Zurückstellung derjenigen Mannschaften der Reserve, Landwehr nnb Ersatz-Reserve sowie der ausgebildeten Landsturmpflichtigen des zweiten Aufgebots, welche wegen häuslicher, gewerblicher oder Familien- Verhältnisfe eine Zurückstellung für den Fall der Einberufung zu den Fahnen beanspruchen wollen. (§ 123 der Wehrordnung vom 22. November 1888.)
Die Herrn Ortsvorstände der Stadt- und Landgemeinden des Kreises werden angewiesen:
1. die militärpflichtigen Mannschaften ihrer Gemeinden 2C. und zwar
a) die in der Zeit vom 1. Januar bis einschließlich 31. Dezember 1882 geborenen, soweit sie nicht bereits in das Militär eingestellt sind oder einen Ausstand erhalten haben,
b) die in den Jahren 1881, 1880 und 1879 oder früher geborenen, welche bei den Ersatz-Geschäften! des vorigen Jahres zurückgestellt, überzählig ge- ; blieben oder gar nicht erschienen sind, und demnach über ihr Militärverhältniß noch keine feste Bestimmung erhalten haben, zu deu vorbezeichneten MusterungSterminen vorzuladen,
2. dafür zu sorgen, daß diejenigen Personen, zu deren Gunsten eine Zurückstellung bezw. i Befreiung vom Militärdienst beansprucht wird, sich im M ust er u n g s t e r m i n e ebenfalls einfinden,
3. in den Terminen s i ch persönlich einzu - Huben n n b s o lange z u r S t e l l e zu fein, bis s ä in m t l i ch e M i l i t ä r p f l i ch - t i g e der betreffenden Gemeinde gemustert s i n b. I m Falle einer Verhinderung ist für Die Anwesenheit eines Stellvertreters Sorge zu tragen,
4. für rechtzeitige Gestellung der Militärpflichtigen 2C. zum Ersatz-Geschäft Sorge zu tragen und denselben ausdrücklich zu eröffnen, daß f i e mit sauberem Körper und reiner Wäsche zu e r - s ch e i n e u h a b e m
Militärpflichtige, welche ohne genügenden Entschuldigungs- grund im Musterungstermine nicht erscheinen oder bei Ausrufung ihrer Namen im Musterungslokale nicht anwesend sind, werden mit einerMeldstrafe bis zu 30 Mark oder Haft bis zu 3 Tagen bestraft; außerdem können ihnen die Vortheile der Loosung entzogen werden. Ist die Ver- fäumniß in böswilliger Absicht oder wiederholt erfolgt, so kann ihre alsbaldige Einziehung zum Militärdienst als unsichere Heerespflichtige erfolgen.
Reklamationen Militärpflichtiger um Zurückstellung bezw. Befreiung vom Militärdienst, oder von Mannschaften der Reserve, Landwehr und Ersatz-Reserve sowie des Landsturms zweiten Aufgebots um Zurückstellung vom Militärdienst im Falle einer Mobilmachung des Heeres find schleunigst bei dem betreffenden Ortsvorstande anzubringen, welcher für ordnungsmäßige und vollständige Ausfüllung des vorgeschriebenen, in L. Funk's Bnchdrnckerei dahier stets vorräthigen Fragebogens sorgt.
Einer Beifügung von ärztlichen Attesten bedarf es in der Regel nicht, da, wie schon erwähnt, diejenigen Personen, (Eltern, Geschwister rc.) zu deren Gunsten eine Zurückstellung rc. vom Militärdienst beansprucht wird, im Musterungstermiue mit zu erscheinen haben, wobei in Be- = tresf ihrer Erwerbsfähigkeit rc. die nöthigen Feststellungen | durch deu betreffenden Militärarzt, dessen Ausspruch allein i maßgebend ist, bewirkt werden.
Sämmtliche Reklamationen sind umgehend dahier einzureiche». Militärpflichtige, welche an Epilepsie zu leiben behaupten, haben auf ihre Kosten drei glaubhafte Zeugen bei dem Bürgermeister ihres Wohnortes zu stellen, welcher dieselben an Eidesstatt protokollarisch darüber vernimmt, daß, wann, wie oft und in welcher Weise sie selbst die epileptischen Anfälle bei dem betreffenden Militärpflichtigen wahrgenommen haben. Diese Protokolle nebst etwaigen ärztlichen Attesten über Fehler und Erkrankungen, welche sich im Termine nur mit Schwierigkeit feststellen lassen (z. B. geistige Beschränktheit, Blut- Husten, Herzleiden u. s. w.), sind ebenwohl umgehend ein- zureichen, bezw. den Reklamationsverhandlungen beizufügen.
Die Herrn Ortsvorstände rc. haben Vorstehendes wiederholt in ihren Gemeinden, insbesondere den gestellungspflichtigen Mannschaften und deren Angehörigen, bekannt machen zu lassen und daß dieses geschehen, bis z u m 5. März b. Js. hierher zu berichten.
I. II. Nr. 399. Der Königliche Landrath
Freiherr von S ch l e i n i tz, Geheimer Regierungs-Rath.
Der Landrath. Hersfeld, den 22. Februar 1902. J. A Nr. 573.
Die Herren Standesbeamten des Kreises wollen mir innerhalb 8 Tagen berichten, ob die Standes- h a n p t r e g i st e r für die nächsten 3 Jahre in der gleichen Stärke wie die 'derzeitig im Gebrauch befindlichen bestellt werden können oder ob und bejahenden Falles welche andere höhere oder niedrigere Klassennummer erforderlich ist. Die Stärke der Standesn e b e n re g i st e r wird dahier festgestellt werden.
Freiherr von S ch l e i n i tz.
Schmiede-Berufsgenossenschaft.
Bureau: Berlin S.W. 48, Friedrichstraße 218.
Zur dringlichen Beachtung.
Die Zugehörigkeit zur Scbmiede-Berufsgenoffenschast ist keine freiwillige, von dem Willen der einzelnen Unternehmer abhängige, sondern beruht auf gesetzlichem Zwange. Nachdem durch Allerhöchste Verordnung vom 2. Dezember 1901 die Unfall-Versicherung mit dem 1. Januar 1902 in Kraft getreten ist, sind bei unserer Berufsgenossen- schast alle Gewerbebetriebe versichert, welche sich auf die Ausführung von Schmiedearbeiten erstrecken (§ 1 Abs. 1 Ziffer 2 des G. U -V. G.). und zwar in Folge statutarischer Bestimmung (§ 42 des Statuts) nicht nur die in diesen
Betrieben beschäftigten Arbeiter, sondern auch die Betriebsunternehmer, deren Jahresarbeitsverdienst 3000 Mk. nicht übersteigt, oder welche nicht regelmäßig mehr als zwei Lohnarbeiter beschäftigen. Die neben der zwangs- weisen Versicherung bestehende freiwillige Versicherung kann daher nur für Betriebsunternehmer mit mehr als 3000 Mk. Jahresarbeitsverdienst oder mit mehr als 2 regelmäßig beschäftigten Arbeitern in Frage kommen.
Wir unterlassen indessen nicht, die hiernach zur freiwilligen Versicherung berechtigten Unternehmer von Schmiedebetrieben ausdrücklich auf die Bestimmung des § 44 des Statuts aufmerksam zu machen, nach welcher sie zur Vermeidung der zwangsweisen Versicherung ihrer Person dem GenoffenschaftS-Vorstande in Berlin 8. W. Friedrichstr. 218 anzuzeigen verpflichtet sind, daß bei ihnen die Voraussetzungen der Versicherungspflicht (§ 42 des Statuts) nicht vorliegen und daß sie auch von dem Rechte der freiwilligen Versicherung (§ 45 a. a. O) keinen Gebrauch machen wollen.
Da nach den uns vielfach gewordenen Zuschriften die vorstehenden gesetzlichen und statutarischen Bestimmungen offenbar nicht richtig verstanden oder übersetzen sind, so giebt der Vorstand hiermit bekannt, daß allen uns amtlich durch die zuständigen untern Verwaltungsbehörden gemeldeten Schmiedebetrieben die Mitgliedscheine (§ 58 Abs. 3 des G.-U.-V.-G.) demnächst zugestellt werden und daß die betheiligten Betriebsunternehmer, welche nach Obigem der zwangsweise» Versicherungspflicht nicht unterliegen, dies uns innerhalb 4 Wochen nach amtlicher Zustellung des Mitgliedscheins anzuzeigen und sich darüber zu erklären haben, ob sie gemäß § 43 des Statuts gegen Betriebsunfälle sich versichern wollen oder nicht. Inhaber von Schmiedebetrieben, welche neben ihrem Gewerbebetriebe für eigene Rechnung Landwirthschaft betreiben, sind unbeschadet ihrer eventuellen Zugehörigkeit zu einer land- wirthschaftlichen Berufsgenoffenschaft mit ihrem landwirth- schaftlichen Betriebstheile, mit ihrem Schmiedebetriebe bei uns versichert und werden daher vom 1. Januar 1902 ab auch Mitglieder der Schmiede - Berufsgenoffenschaft.
Berlin, den 25. Januar 1902.
Der Vorstand. W. F. Veit, Vorsitzender. * *
*
Zur geneigten Kenntnißnahme und, wenn angänglich, zur gütigen Veröffentlichung in dem dortigen amtlichen Publikationsorgan ergebenst überreicht.
Berlin, den 25. Januar 1902.
Der Vorstand: F. W. Veit, Vorsitzender.
* *
Hersfeld, den 20. Februar 1902.
Vorstehendes haben die Herrn Ortsvorstände des Kreises alsbald zur Kenntniß der in den Gemeinden rc. wohnhaften Schmiede zu bringen. Dieselben sind hierbei zugleich aufzufordern, sich unverzüglich dahier zur Unfallversicherung mündlich oder schriftlich anzumelden, soweit solches nicht bereits geschehen ist. Denjenigen Inhabern von Schmiedebetrieben, von welchen bereits die Anmeldung bewirkt worden ist, werden in den nächsten Tagen die Mitgliedscheine durch Vermittelung der Herren OrtS- vorstände behändigt werden.
I. 909. Der Königliche Landrath
Freiherr von Schlei n i tz, Geheimer Regierungs-Rath.
Hersfeld, den 21. Februar 1902.
Die Anordnung der Herren Reffort - Minister vom 5. Mä>z 1897, vergl. meine Verfügung vom 2. April 1897, A. 1014, Kreisblatt Nr. 41. wonach die Standesbeamten bei Aufnahme der Verhandlungen über Aufgebote, Eheschließungen und Geburten die Betheiligten auf ihre kirchlichen Verpflichtungen hinzuweisen haben, bringe ich in Erinnerung.
A 547. Der Königliche Landrath
Freiherr von Schleinitz, Geheimer Regierungs-Rath.