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Erstes Blatt.

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auf das Hersselder Kreisblatt

mit den Gratisbeilaaen Jllustrirtes Sonntagsblatt" -» Illustrirte landwirthschaftl. Beilage" für den Monat März werden von allen Kaiser­lichen Postanstalten, Landbriefträaern und von der Expedition angenommen.

Amtlicher Theil.

Hersfeld, den 20. Februar 1902.

Zur Abhaltung des diesjährigen Ersatz-Geschäftes für den Kreis Hersfeld sind folgende Termine bestimmt wenden: Donnerstag, den 13. März d. I., von Morgens 9 Uhr an, und zwar im Saale des Gastwirths Träger zu Friedewald,

Musterung der Militärpflichtigen aus den Landgemeinden pp. des Amtsgerichtsbezirks Friedewald.

Freitag, den 14. März d. I., v o n M orgens 9 Uhr an,

und zwar im Saale des Gastwirths Kroneberg zu Schenklengsfeld,

Musterung der Militärpflichtigen aus den Landgemeinden pp. des Amtsgerichtsbezirks Schenklengsfeld.

Sonnabend, den 15. März d. I., von Morgens 8 U h r an, und zwar im Saale des Gastwirths B. Bolender zu Hersfeld,

Musterung der Militärpflichtigen aus der Stadt.Hersfeld.

Montag, den 17. März d. I.,

von M v r g e N s 8 Uhr a u, in demselben Lokale,

Musterung der Militärpflichtigen aus den Landgemeinden pp. des Amtsgerichtsbezirks Hersfeld.

Dienstag, den 18. März d. I.,

vo n Morgens 9 U h r a n ,

und zwar im Saale des Gastwirths Grentzebach zu Niederaula,

Musterung der Militärpflichtigen aus den Landgemeinden PP. des Amtsgerichtsbezirks Niederaula.

Mittwoch, den 19. März d. I., von Morgens 10 Uhr an,

und zwar im Saale des Gastwirths B. Bolender zu;

Hersfeld,

Loosung sowie außerdem Zurückstellung derjenigen Mann- schaffen der Reserve, Landwehr und Ersatz-Reserve sowie; der ausgebildeten Landsturmpflichtigen des zweiten Aufge­bots, welche wegen häuslicher, gewerblicher oder Familien- verhältnisse eine Zurückstellung für den Fall der Einberufung zu den Fahnen beanspruchen wollen. (§ 123 der Wehr- ordnung vom 22. November 1888.)

Die Herrn Ortsvorstünde der Stadt- und Landgemeinden des Kreises werden angewiesen:

1. die militärpflichtigen Mannschaften ihrer Gemeinden rc. und zwar

a) die in der Zeit vom 1. Januar bis einschließlich 31. Dezember 1882 geborenen, soweit sie nicht bereits in das Militär eingestellt sind oder einen Ausstand erhalten haben,

b) die in den Jahren 1881, 1880 und 1879 oder früher geborenen, welche bei den Ersatz-Geschäften des vorigen Jahres zurückgestellt, überzählig ge­blieben oder gar nicht erschienen sind, und dem­nach über ihr Militärverhältniß noch keine feste

Bestimmung erhalten haben, zu den vorbezeichneten Musterungsterminen vorzuladen,

2. dafür zu sorgen, daß d iej euigen Personen, zu deren Gunsten eine Zurückstellung bezw. Befreiung vom Militärdienst beansprucht wird, sich i m M u st e r u n g s t e r m i u e eben- falls e i n f i n d e n,

3. in den. Terminen s i ch persönlich einzu - sinden uud so lange zur Stelle zu fein, b i s s ä m m t l i ch e M i l i t ä r p f l i ch - tige der betreffenden Gemeinde g e m u st e r t sind. Im Falle einer Verhinderung ist für die Anwesenheit eines Stellvertreters Sorge zu tragen,

4. für rechtzeitige Gestellung der Militärpflichtigen 20. zum Ersatz-Geschäft Sorge zu tragen und denselben aus­drücklich zu eröffnen, daß sie mit sauberen: Körper und reiner Wäsche z u e r = scheinen haben.

Militärpflichtige, welche ohne genügenden Entschuldignngs- gruud im Mnsternrrgstermine nicht erscheinen oder bei Aus­rufung ihrer Namen im Musternngslokale nicht anwesend sind, werden mit einer Geldstrafe bis zu 30 Mark oder Haft bis zu 3 Tagen bestraft; außerdem können ihnen die Vortheile der Loosung entzogen werden. Ist die Ver- sänmniß in böswilliger Absicht oder wiederholt erfolgt, so kann ihre alsbaldige Einziehung zum Militärdienst als un­sichere Heerespflichtige erfolgen.

Reklamationen Militärpflichtiger um Zurückstellung bezw. Befreiung vom Militärdienst, oder von Mannschaften der Reserve, Landwehr und Ersatz-Reserve sowie des Land­sturms zweiten Aufgebots um Zurückstellung von: Militär­dienst im Falle einer Mobilmachung des Heeres find schleunigst bei dem betreffenden Ortsvorstande anznbringen welcher für ordnungsmäßige und voll­ständige Ausfüllung des vorgeschriebenen, in L. Funk's Buchdruckerei dahier stets vorrätigen Fragebogens sorgt.

Einer Beifügung von ärztlichen Attesten bedarf es in der Regel nicht, da, wie schon erwähnt, diejenigen Per­sonen, (Eltern, Geschwister rc.) zu deren Gunsten eine Zurückstellung rc. vom Militärdienst beansprncht wird, im Mnsterungstermine mit, zu erscheinen haben, wobei in Be­treff ihrer Erwerbsfähigkeit rc. die nöthigen Feststellungen durch den betreffenden Militärarzt, dessen Ausspruch allein maßgebend ist, bewirkt werden.

Sämmtliche Reklamationen find umgehend dahier einzureiche». Militärpflichtige, welche an Epilepsie zu leiden behaupten, haben auf ihre Kosten drei glaubhafte Zeugen bei dem Bürgermeister ihres Wohn­ortes zu stellen, welcher dieselben an Eidesstatt protokollarisch darüber vernimmt, daß, wann, wie oft und in welcher Weise sie selbst die epileptischen Anfälle bei dem betreffenden Militärpflichtigen wahrgenommen haben. Diese Protokolle nebst etwaigen ärztlichen Attesten über Fehler und Er­krankungen, welche sich in: Termine nur mit Schwierig­keit feststellen lassen (z. B. geistige Beschränktheit, Blut- Husten, Herzleiden u. j. w.), sind ebenwohl umgehend ein- zureichen, bezw. den Reklamationsverhandlungen beiznsügen«

Die Herrn Ortsvorstände rc. haben Vorstehendes wieder- Holt in ihren Gemeinden, insbesondere den gestellungs­pflichtigen Mannschaften und deren Angehörigen, bekannt machen zu lassen und daß dieses geschehen, bis zum 5. r z d. Js. hierher zu berichten.

I. II. Nr. 399. Der Königliche Landrath

Freiherr von S ch l c i u i tz, Geheimer Regierungs-Rath.

Gaffel, den 25. Februar 1902.

Der Herr Laudwirthschastsminister hat mir anheim gegeben, zu Anfang dcs nächsten Rechnungsjahres einen Antrag auf weitere Bewilligung des durch Erlaß vom 12. Januar l899 I G. 19 Verfügung vom 2!. Januar 1899 A. III. 598 zunächst für 3 Jahre mir über-

wiefenen Fonds zur Gewährung von Beihülfen bei An­schaffung von G e m e i n d e b u l l e n zu stellen.

Um das Bedürfniß zur Fortgewährung des bezeichneten Fonds genügend begründen zu können, ersuche ich, etwaige Ant-äge aus dem dortigen Kreise, bis zum 15. März d. J. vorzulegen.

Da bei den durch das Bullengesetz vom 19. März 1897 (G. S. S. 393) nothwendig gewordenen An­schaffungen von Zuchtbullen nicht immer auf eine Ver- befferung der Rasse in wünschenswerther Weise hat ein­gewirkt werden können, ist jetzt besonderer Werth auf die Beschaffung rassereiner Vaterthiere zu legen.

In den Anträgen auf Bewilligung von Beihülfen aus dem erwähnten Fonds ist daher stets anzugeben, daß die Gemeinden rassereine Zuchtbullen (die Raffen sind zu benennen) beschaffen wollen und sich verpflichten, die eingeschlagene Zuchtrichtung 10 Jahre lang bei» zubehalten.

Der Regierungs-Präsident. Trott zu Solz. An die Herren Landräthe des Bezirks, außer Kirchhain und Rotenburg. A. III. 1828.

* *

*

Hersfeld, den 6. März 1902.

Vorstehendes bringe ich zur Kenntniß der Herren Ortsvorstände des Kreises mit der Veranlassung, etwaige Anträge auf Gewährung von Beihülfen zur Anschaffung rassereiner Zuchtbullen mir ungesäumt einzu- reichen.

I. 1164. Der Königliche Landrath

Freiherr von Schleinitz, Geheimer Regierungs-Rath.

Nichtamtlicher Theil.

Ein Gedenktag.

9. März.

An diesem Sonntage sind 14 Jahre verflossen, seit Kaiser Wilhelm I. sein ehrwürdiges Haupt zum letzten Schlummer geneigt hat. Mit ihm sank eine große Zeit unserer Geschichte ins Grab. Deutschland verlor den glorreichen Schöpfer seiner Macht und Einheit; sein Sohn und Nachfolger konnte nur sterbend die Krone empfangen. Welch tragischer Abschluß einer so großen Geschichtsperiode, deren heller Sonnenglanz aber trotz­dem heute noch unsere Tage durchleuchtet und die Nation mahnt, in Zeiten ernster Entscheidungen sich selbst und einer so ruhmvollen Vergangenheit treu zu bleiben!

In der unvergeßlichen Ansprache, die Fürst Bismarck am 9. März 1888 an den Reichstag richtete, um ihm von dem Hinscheiden Kaiser Wilhelms die amtliche Mit- theilung zu machen, hob er hervor, daß inmitten der schweren Schickungen des letzten Jahres den Entschlafenen namentlich zwei Empfindungen mit großer Befriedigung erfüllt hätten: die Entwicklung, welche die Herstellung und Konsolidierung der Nationalität des Volkes ge­nommen, dem er als deutscher Fürst angehört hatte, und die seltene Einstimmigkeit, mit der alle Dynastien, alle verbündeten Regierungen, alle Stämme in Deutschland, alle Abtheilungen des Reichstages das beschlossen halten, was für die Sicherstellung der Zukunft des deutschen Reiches als Bedürfniß empfunden worden war. Noch am Tage vor seinem Hinscheiden hatte der Kaiser dem Reichskanzler gegenüber ausgesprochen, wie ihn dieser Beweis der Einheit der gesummten deutschen Nation ge­stärkt und erfreut habe.

Es folgten dann die denkwürdigen, tiefempfundenen Worte, die einen gewaltigen Widerhall nicht nur in Deutschland, sondern auf dem ganzen Erdball fanden, in ihrer schlichten, ergreifenden Natürlichkeit der Be­deutung des Augenblicks, der Persönlichkeit des ent­schlafenen Kaisers und des großen Staatsmannes selbst entsprechend:Die heldenmüthige Tapferkeit, das nationale, hochgespannte Ehrgefühl und vor allen Dingen die treue arbeitsame Pflichterfüllung im Dienste der Vaterlandes und die Liebe zum Vaterlande, die in unserm