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Gratisbeilagen r „IÜnftrirtes Konntagrblatt" n. „Illmftrirte tanbmirthschaftliche Veitage."
Nr. 61
AenstW Sei 1 Zum
1962
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Amtlicher Theil.
Am
Anfang Uhr.
Bezeichnung der Gemeinde.
28. Mai
1130
Vorm.
Niederjoffa
30. Mai
800
Engelbach
816
Solms
900
Stärklos mit
Krnspis und Holzheim
10. Juni
800
Wilhelmshof mit
Oberrode und
Petersberg
830
Sorga mit Kathus
900
Hermannshof
945
Malkomes mit Dünkelrode
1015
Schenksolz'
1030
Lampertsfeld
1100
Hilmes mit Motzfeld
1200
Schenklengsfeld mit Oberlengsfeld
11. Juni
700
Unterweisenborn
800
Landershausen
845
Conrode
930
Wüstfeld mit Wippershain
12. Juni
630
Wehrshausen
700
Ransbach
730
Ausbach mit Gethsemane
815
Harurode
845
Lengers mit . Wölfershausen und Beugendorf
930
Heringen
1015
Leimbach
1045
Widdershausen
(Kleinensee kommt Ende Juni beim Kreise Rotenburg znr Musterung)
13. Juni
700
Philippsthal
745
Röhrigshof
800
Heimboldshausen
830
Unternenrode
900
Hillartshausen
930
Lautenhausen
14. Juni
1015
Friedewald mit Herfa
700
Hersfeld mit Meisebach
900
Unterhaun mit Notensee
930
Oberhaun mit
Sieglos und
Eitra
16. Juni
700
'Asbach
730
Beiershausen
845
Hattenbach
930
Kleba
1000
Kirchheim mit Goßmannsrode Rotterterode und Reckerode
Hersfeld, den 10. Mai 1902.
Zur Abhaltung der diesjährigen Pferdevor- musterung im Kreise Hersfeld sind folgende Termine bestimmt worden:
Am
Anfang Uhr
Bezeichnung der Gemeinde.
16. Juni
1045
Gershausen mit
Kemmerode und Reimboldshausen
1130
Heddersdorf
1145
Frielingen
1200
Gersdorf mit Willingshain
600 Abends
Mengshausen
630
Niederaula
17. Juni
700
Kerspenhausen mit
Vorm.
Hilperhausen
745
Roßbach
800
Kohlhausen
845
Eichhof
630 Abends
Bingartes
18 Juni
700
Kalkvbes
Vorm.
730
Allmershausen mit
Heenes
800
Gittersdorf
830
Untergeis
900
Obergeis
945
Aua
19. Juni
730
Friedlos
745
Reilos mit
Rohrbach
Sann und Biedebach
830
Mecklar mit Meckbach
Wenn mehrere Orte zusammen gemustert werden, so ist der Ort wo die Musterung stattfindet, unterstrichen. Die
Musterungsplätze sind stets am Eingänge des Ortes, vom
vorher gegangenen Musterungsorte aus gerechnet, zu wählen
und zwar bei ungünstiger Witterung (Regenwetter) derartig, daß der Schreiber des Musterungs-Commissars unter Schutz (Thorweg, vorspringendem Dach) stehen kann.
Die Herren Ortsvorstände der Stadt- und Landtje- meinden des diesseitigen Kreises werden nun hiermit angewiesen, die betreffenden Verzeichnisse (Vorführungsliste), zu welchen die Formulare von hier aus übersandt werden, alsbald in doppelter Ausfertigung anzufertigen und bei deren Aufstellung Folgendes genau zu beachten:
1. Die im vorigen Jahre als kriegsunbrauchbar oder als zu klein bezeichneten Pferde fällen aus, selbstverständlich auch die aus einem anderen Grunde (Tod oder Verkauf) nicht mehr vorhandenen Pferde und werden'also erstere und letztere Pferds in die neuen Listen über- haupt nicht eingetragen.
2. Die als kriegsbrauchbar bezeichneten Pferde werden in die neuen Listen eingetragen und ihre Bestimmung mit Blei in einem Exemplar in der betreffenden Spalte durch eine „1" ersichtlich gemacht. _______
3. Dazu kommen nun noch die durch Erreichung des vorgeschriebenen Alters hinzutretenden sowie selbstverständlich auch die im vorigen Jahre aus irgend einem Grunde (hochtragend, lahm rc.) nicht Vorgeführten. Die hierdurch hinzukommenden Pferde sind den betreffenden Besitzern zuzuschreiben und nicht erst am Ende der ganzen Liste nachzutragen.
4. Die Pferde sind durch die ganze Liste durchzu- nummeriren und müssen die entsprechenden Nummern, wie im Vorjahre, an der linken Kopfseite der Pferde befestigt feinT
5. Bezüglich der bei der vorjährigen Musterung als kriegs- brauchbar bezeichneten Pferde sind außerdem noch die
nach § 5 der Pferde - Aushebungsvorschrift vorgeschriebenen Bestimmungstäfelchen anzubringen und zwar sind dieselben unter Verantwortlichkeit der Ortsvorsteher, der Zweckmäßigkeit halber jedoch nur mit Bleistift auszufüllen. Eine Anzahl dieser Bestim- mungstäfelchen wird mit den Listen-Formularen über- sandt werden.
Hinsichtlich der Vormusterungen selbst wird hierdurch noch auf Folgendes aufmerksam gemacht bezwse. bestimmt.
Pferdebesitzer, welche ihre gestellungspflichtigen Pferde nicht rechtzeitig vorführen, haben außer der gesetzlichen Strafe zu gewärtigen, daß auf ihre Kosten eine zwangsweise Herbeischaffung der nicht gestellten Pferde vorgenommen wird.
Die Herren Ortsvorstände selbst und im Behinderungs- falle ihre Stellvertreter haben sich zu den Musterungsterminen einzufinden und die angefertigten Vorführungslisten dem Commissare vorzulegen. Außerdem sind dieselben verpflichtet, dem Musterungs-Commissare sofort Anzeige zn erstatten, falls Pferdebesitzer nicht sämmtliche Pferde znr Vorführung bringen. Dieselben sind ferner verpflichtet, für die Gestellung der zum Ordnen und Vorführen der Pferde erforderlichen Leute sowie insbesondere dafür zu sorgen, daß das Vorführen genau in der Reihenfolge der Vor- stellungsliste stattfindet. Hierzu ist erforderlich, daß die Pferde pünktlich zur angesetzten Zeit übereinstimmend mit der Liste nebeneinander ohne große Zwifchenräume aufgestellt sind. Zur Vermeidung von unliebsamen Verzögerungen ist sodann noch streng darauf zu achten, daß die an den Pferden befindlichen Nummern und Be- stimmnngstäfelchen seitens der Pferdebesitzer nicht nach Belieben gewechselt werden, sondern dieselben sind stets aufs Genaueste übereinstimmend mit der Vorführungsliste zu belassen.
Schließlich wird noch bemerkt, daß nur bei pünkt- lichster Einhaltung der augesetzteu Termine, auch bei Regenwetter, und vollständigster Ausfüllung der Listen iu Farbe, Abzeichen, Größe rc. eine glatte Abwickelung des Musterungsgeschäfts ermöglicht werden kann und darum die genaneste Beachtung der getroffenen Bestimmungen im eigenen Interesse der Pferdebesitzer liegt.
II. 1673. Der Königliche Landrath
Freiherr von S ch l e i n i tz, Geheimer Regierungs-Rath.
Cassel, den 16. Mai 1902.
Auf die in Nr. 21 des Amtsblattetz veröffentlichte landespolizeiliche Anordnung, betr. die übertragbaren Schweinekrankheiten (Rothlauf, Schweineseuche und Schweinepest), welche an Stelle der Anordnung vom 19. Dezember 1895 (Amtsblatt von 1896 S. 5) tritt, mache ich mit dem Bemerken aufmerksam, daß nach § 2 die Ortspolizeibehörden künftig in allen Fällen bei dem Seucheverdacht den beamteten Thierarzt direkt um Ermittelung des Seuchenausbruchs zu ersuchen und hiervon dem Landrathe nur Anzeige zu machen haben.
Unter Bezugnahme auf die Rundverfügung vom 25. Oktober 1899 A. III. 9596, wodurch darauf hin- gewiesen worden ist, daß die mit „Backsteinblattern" bezeichnete Krankheitsform der Schweine dem Rothlauf zuzurechnen und polizeilich wie dieser zu behandeln ist, bemerke ich, daß das Fleisch von Schweinen, die n u r an Backsteinblattern gelitten haben nach unschädlicher Beseitigung der veränderten Theile zum freien Verkehr zugelaffen werden kann. Hiernach hat der § 19 der Anordnung eine Abänderung erfahren.
Ich ersuche diese Aenderungen zur Kenntniß der Be- theiligten zu bringen.
Der RegierungS-Präsident Trott zu S o l z. An die Herren Landräthe des Bezirks und den Herrn Polizei Präsidenten hier. A. III. 2659.
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