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Gratisbeilagen rIÜnftrirtes Konntagrblatt" n.Illmftrirte tanbmirthschaftliche Veitage."

Nr. 61

AenstW Sei 1 Zum

1962

Amtlicher Theil.

Am

Anfang Uhr.

Bezeichnung der Gemeinde.

28. Mai

1130

Vorm.

Niederjoffa

30. Mai

800

Engelbach

816

Solms

900

Stärklos mit

Krnspis und Holzheim

10. Juni

800

Wilhelmshof mit

Oberrode und

Petersberg

830

Sorga mit Kathus

900

Hermannshof

945

Malkomes mit Dünkelrode

1015

Schenksolz'

1030

Lampertsfeld

1100

Hilmes mit Motzfeld

1200

Schenklengsfeld mit Oberlengsfeld

11. Juni

700

Unterweisenborn

800

Landershausen

845

Conrode

930

Wüstfeld mit Wippershain

12. Juni

630

Wehrshausen

700

Ransbach

730

Ausbach mit Gethsemane

815

Harurode

845

Lengers mit . Wölfershausen und Beugendorf

930

Heringen

1015

Leimbach

1045

Widdershausen

(Kleinensee kommt Ende Juni beim Kreise Rotenburg znr Musterung)

13. Juni

700

Philippsthal

745

Röhrigshof

800

Heimboldshausen

830

Unternenrode

900

Hillartshausen

930

Lautenhausen

14. Juni

1015

Friedewald mit Herfa

700

Hersfeld mit Meisebach

900

Unterhaun mit Notensee

930

Oberhaun mit

Sieglos und

Eitra

16. Juni

700

'Asbach

730

Beiershausen

845

Hattenbach

930

Kleba

1000

Kirchheim mit Goßmannsrode Rotterterode und Reckerode

Hersfeld, den 10. Mai 1902.

Zur Abhaltung der diesjährigen Pferdevor- musterung im Kreise Hersfeld sind folgende Termine bestimmt worden:

Am

Anfang Uhr

Bezeichnung der Gemeinde.

16. Juni

1045

Gershausen mit

Kemmerode und Reimboldshausen

1130

Heddersdorf

1145

Frielingen

1200

Gersdorf mit Willingshain

600 Abends

Mengshausen

630

Niederaula

17. Juni

700

Kerspenhausen mit

Vorm.

Hilperhausen

745

Roßbach

800

Kohlhausen

845

Eichhof

630 Abends

Bingartes

18 Juni

700

Kalkvbes

Vorm.

730

Allmershausen mit

Heenes

800

Gittersdorf

830

Untergeis

900

Obergeis

945

Aua

19. Juni

730

Friedlos

745

Reilos mit

Rohrbach

Sann und Biedebach

830

Mecklar mit Meckbach

Wenn mehrere Orte zusammen gemustert werden, so ist der Ort wo die Musterung stattfindet, unterstrichen. Die

Musterungsplätze sind stets am Eingänge des Ortes, vom

vorher gegangenen Musterungsorte aus gerechnet, zu wählen

und zwar bei ungünstiger Witterung (Regenwetter) derartig, daß der Schreiber des Musterungs-Commissars unter Schutz (Thorweg, vorspringendem Dach) stehen kann.

Die Herren Ortsvorstände der Stadt- und Landtje- meinden des diesseitigen Kreises werden nun hiermit ange­wiesen, die betreffenden Verzeichnisse (Vorführungsliste), zu welchen die Formulare von hier aus übersandt werden, alsbald in doppelter Ausfertigung anzufertigen und bei deren Aufstellung Folgendes genau zu beachten:

1. Die im vorigen Jahre als kriegsunbrauchbar oder als zu klein bezeichneten Pferde fällen aus, selbstverständlich auch die aus einem anderen Grunde (Tod oder Ver­kauf) nicht mehr vorhandenen Pferde und werden'also erstere und letztere Pferds in die neuen Listen über- haupt nicht eingetragen.

2. Die als kriegsbrauchbar bezeichneten Pferde werden in die neuen Listen eingetragen und ihre Bestimmung mit Blei in einem Exemplar in der betreffenden Spalte durch eine1" ersichtlich gemacht. _______

3. Dazu kommen nun noch die durch Erreichung des vorgeschriebenen Alters hinzutretenden sowie selbstver­ständlich auch die im vorigen Jahre aus irgend einem Grunde (hochtragend, lahm rc.) nicht Vorgeführten. Die hierdurch hinzukommenden Pferde sind den be­treffenden Besitzern zuzuschreiben und nicht erst am Ende der ganzen Liste nachzutragen.

4. Die Pferde sind durch die ganze Liste durchzu- nummeriren und müssen die entsprechenden Nummern, wie im Vorjahre, an der linken Kopfseite der Pferde befestigt feinT

5. Bezüglich der bei der vorjährigen Musterung als kriegs- brauchbar bezeichneten Pferde sind außerdem noch die

nach § 5 der Pferde - Aushebungsvorschrift vorge­schriebenen Bestimmungstäfelchen anzubringen und zwar sind dieselben unter Verantwortlichkeit der Orts­vorsteher, der Zweckmäßigkeit halber jedoch nur mit Bleistift auszufüllen. Eine Anzahl dieser Bestim- mungstäfelchen wird mit den Listen-Formularen über- sandt werden.

Hinsichtlich der Vormusterungen selbst wird hierdurch noch auf Folgendes aufmerksam gemacht bezwse. bestimmt.

Pferdebesitzer, welche ihre gestellungspflichtigen Pferde nicht rechtzeitig vorführen, haben außer der gesetzlichen Strafe zu gewärtigen, daß auf ihre Kosten eine zwangs­weise Herbeischaffung der nicht gestellten Pferde vorge­nommen wird.

Die Herren Ortsvorstände selbst und im Behinderungs- falle ihre Stellvertreter haben sich zu den Musterungs­terminen einzufinden und die angefertigten Vorführungslisten dem Commissare vorzulegen. Außerdem sind dieselben ver­pflichtet, dem Musterungs-Commissare sofort Anzeige zn erstatten, falls Pferdebesitzer nicht sämmtliche Pferde znr Vorführung bringen. Dieselben sind ferner verpflichtet, für die Gestellung der zum Ordnen und Vorführen der Pferde erforderlichen Leute sowie insbesondere dafür zu sorgen, daß das Vorführen genau in der Reihenfolge der Vor- stellungsliste stattfindet. Hierzu ist erforderlich, daß die Pferde pünktlich zur angesetzten Zeit übereinstimmend mit der Liste nebeneinander ohne große Zwifchenräume auf­gestellt sind. Zur Vermeidung von unliebsamen Ver­zögerungen ist sodann noch streng darauf zu achten, daß die an den Pferden befindlichen Nummern und Be- stimmnngstäfelchen seitens der Pferdebesitzer nicht nach Be­lieben gewechselt werden, sondern dieselben sind stets aufs Genaueste übereinstimmend mit der Vorführungsliste zu belassen.

Schließlich wird noch bemerkt, daß nur bei pünkt- lichster Einhaltung der augesetzteu Termine, auch bei Regenwetter, und vollständigster Ausfüllung der Listen iu Farbe, Abzeichen, Größe rc. eine glatte Abwickelung des Musterungsgeschäfts ermöglicht werden kann und darum die genaneste Beachtung der getroffenen Bestimmungen im eigenen Interesse der Pferdebesitzer liegt.

II. 1673. Der Königliche Landrath

Freiherr von S ch l e i n i tz, Geheimer Regierungs-Rath.

Cassel, den 16. Mai 1902.

Auf die in Nr. 21 des Amtsblattetz veröffentlichte landespolizeiliche Anordnung, betr. die übertragbaren Schweinekrankheiten (Rothlauf, Schweineseuche und Schweinepest), welche an Stelle der Anordnung vom 19. Dezember 1895 (Amtsblatt von 1896 S. 5) tritt, mache ich mit dem Bemerken aufmerksam, daß nach § 2 die Ortspolizeibehörden künftig in allen Fällen bei dem Seucheverdacht den beamteten Thierarzt direkt um Er­mittelung des Seuchenausbruchs zu ersuchen und hiervon dem Landrathe nur Anzeige zu machen haben.

Unter Bezugnahme auf die Rundverfügung vom 25. Oktober 1899 A. III. 9596, wodurch darauf hin- gewiesen worden ist, daß die mitBacksteinblattern" be­zeichnete Krankheitsform der Schweine dem Rothlauf zuzurechnen und polizeilich wie dieser zu behandeln ist, bemerke ich, daß das Fleisch von Schweinen, die n u r an Backsteinblattern gelitten haben nach unschädlicher Beseitigung der veränderten Theile zum freien Verkehr zugelaffen werden kann. Hiernach hat der § 19 der Anordnung eine Abänderung erfahren.

Ich ersuche diese Aenderungen zur Kenntniß der Be- theiligten zu bringen.

Der RegierungS-Präsident Trott zu S o l z. An die Herren Landräthe des Bezirks und den Herrn Polizei Präsidenten hier. A. III. 2659.

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