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Nr. 79. Aenftliz -es 8. Wi M.
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Hersfelder Kreisblatt
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Amtlicher Theil.
Hersfeld, den 3. Juli 1902.
Es ist die Wahrnehmung gemacht worden, daß die zur Erlangung der Berechtigung zum einjährig-freiwilligen , Dienst sich eignenden Militärpflichtigen ihre desfallsigen Gesuche oftmals zu spät einreichen und dadurch des Anrechts aus diese Berechtigung verlustig gehen, sofern nicht der Berechtigungsschein Seitens der Ersatzbehörde III. Instanz ausnahmsweise ertheilt wird.
Zur Vermeidung derartiger Härten sowohl als auch zur Verminderung bezüglicher Anträge, werden die betreffenden Vorschriften hierunter zur öffentlichen Kennt- niß gebracht und weise ich die Herrn Ortsvorstände des Kreises an, dieselben auf ortsübliche Weise alsbald be. kannt zu machen.
I. II. 2497. Der Königliche Landrath
Freiherr von Schleinitz, Geheimer Regierungs-Rath.
1) Die Berechtigung zum einjährig-freiwilligen Dienst darf im Allgemeinen nicht vor vollendetem 17. Lebensjahr nachgesucht werden. Die frühere Nach- suchung darf, sofern es sich nur um einen kurzen Zeitraum handelt, ausnahmsweise durch die Ersatz- behörde dritter Instanz zugelassen werden, doch hat in solchem Falle die Aushändigung des Berechtigungsscheins nicht vor vollendetem 17. Lebensjahr zu erfolgen.
Der Nachweis der Berechtigung bezip. die Beibringung der für die Ertheilung des Berechtigungsscheins erforderlichen Unterlagen hat bei Verlust des Anrechts spät f st e n s bis zum 1. April des ersten Militärpsf^chtjahres (§ 22,2 der W.-O.) __dpi der Prüfungskommission zu erfolgen. Bei Nichtinnehaltung dieses Zeitpunktes darf der Berechtigungsschein ausnahmsweise mit Genehmigung der Ersatzbehörde dritter Instanz ertheilt werden.
2) Die Berechtigung wird bei derjenigen Prüfungskommission für Einjahrig-Freiwillige nachgesucht, in deren Bezirk der Betreffende gestellungspflichtig sein wurde (§ 25 und 26 der W.-O ).
3) Wer die Berechtigung nachsuchen will, hat sich spätestens bis zum I. Februar des ersten M i l i t ä r p f l i ch l j a h r e s bei der unter Ziffer 2 bezeichneten Prüfungskommission schriftlich zu melden.
Zwischen dem 1. Februar und dem 1. April des ersten MilitärpflichtjahreS eingehende Meldungen dürfen ausnahmsweise von der Prüfungskommission berücksichtigt werden (Ziffer 1).
„ 4) Der Meldung (Ziffer 3) sind beizufügen:
u. ein Geburtszeugniß;
d. die Einwilligung des Vaters oder Vormundes und ferner die Erklärung dieser Personen, daß aus dem Vermögen des Bewerbers die Kosten für die Bekleidung und Ausrüstung, Wohnung und Unterhalt während des einjährigen Dienstes
bestritten werden sollen, oder die Erklärung eines dritten (des Vaters, des Vormundes oder einer anderen Person), daß die bezeichneten Kosten von ihm als Selbstschuldner übernommen werden.*)
Die Unterschrift der Einwilligung und der Erklärung, sowie die Fähigkeit des Bewerbers oder des Dritten zur Bestreitung der Kosten ist obrigkeitlich zu bescheinigen. Ist der Dritte zur Gewährung des Unterhaltes an den Bewerber gesetzlich nicht verpflichtet, so bedarf die Erklärung der gerichtlichen oder notariellen Form.
c. ein Unbescholtenheitszeugniß, welches für Zöglinge von höheren Schulen (Gymnasien, Realgymnasien, Ober - Realschulen, Progymnasien, Realschulen, Realprogymnasien, höheren Bürgerschulen und den übrigen militärberechtigten Lehranstalten durch den Direktor der Lehranstalt, für alle übrigen jungen Leute durch die Polizeiobrigkeit oder ihre Vorgesetzte Dienstbehörde auszustellen ist.
Sämmtliche Papiere sind im Originale ein« zureichen.
Alljährlich finden zwei Prüfungen statt, die eine im Frühjahr, die andere im Herbst. Das Gesuch um Zu- lassung zur Prüfung muß für die Frühjahrsprüfung spätestens bis zum 1. Februar, für die Herbstprüfung spätestens bis zum 1. August angebracht werden.
Nach diesen Zeitpunkten eingehende Zulaffungsge- suche dürfen durch die Prüfungskommission nur ausnahmsweise und nur dann berücksichtigt werden, wenn die Prüfung noch nicht stattgehabt und der im § 89 1 der W.-O. für den Nachweis der Berechtigung festgesetzte späteste Zeitpunkt nicht überschritten ist.
*) Bei Freiwilligen der seemännischen Bevölkerung genügt die Einwilligung des Vaters oder Vormundes (§ 15, 4 der
Hersfeld, den 27. Juni 1902.
Das diesjährige Ober - Ersatz - Geschäft für den hiesigen Kreis findet am
Sonnabend den 19. Juli d. J. und
Montag den 21. Juli d. J.
jedesmal von Morgens 7 Uhr ab im Saale des Gastwirths Herrn B. Bolender hierselbst statt
Die Herren Ortsvorstände des hiesigen Kreises werden hiermit angewiesen, die ihnen demnächst zugehenden Vorladungen den betreffenden Militärpflichtigen alsbald auszuhändigen.
Gleichzeitig erhalten Sie den Auftrag, mit den Militärpflichtigen in den besagten Terminen pünktlich zu erscheinen und denselben zu eröffnen, daß diejenigen, welche bei Ausrufung ihrer Namen im Musterungsraume nicht anwesend sind, neben einer Geldstrafe bis zu 30 Mark oder Hast bis zu 3 Tagen, die in § 26 bezws. 66 der Wehrordnung bezeichneten Verluste sowie nach Lage der Sache die sofortige Einstellung als unsichere Heereöpflichtige zu gewärtigen haben.
Beim Ober-Ecsatz-Geschäst werden sämmtliche in Betracht kommenden Reklamationen der Ober - Ersatz - Konimission zur Entscheidung vorgelegt, weshalb alle Familienglieder, auf deren Arbeit«- oder Nichtarbeitssähigkeit es bei Beurtheilung der R e k l a m a t i o n a n k o in m t, (also auch die etwaigen jüngeren oder älteren Brüder des Reklamirten) im Termine mit zu erscheinen habe »,widri genfalls eine Berücksichtigung der betreffenden Reklamation nicht st a t t f i n d e n kann.
Besonders wird noch darauf aufmerksam gemacht, daß bei den zur Vorstellung kommenden Leuten, welche be- Häupten, an Epilepsie zu leiden, die im § 65 b der Wehrordnung vorgeschriebenen 3 Zeugen zur Stelle sein müssen, wenn der Nachweis nicht in anderer glaub
würdiger Weise geführt werden kann. Die von den Zeugen zu machenden Angaben müssen sich auf die in letzter Zeit vorgekommenen An« fülle beziehen und ebenso müssen auch die etwa zur Vorlage kommenden ärztlichen Atteste sich vor« zugsweise über neuere Fälle aus« sprechen.
Außerdem sind auch bei denjenigen Rekla« manten, welche sich außerhalb befinden und welche ihre Angehörigen durchGeld - sendungen unterstützt haben, die de « - bezüglichen Postscheine mitzubringen. wie auchalle Krankheiten, welche sich im Termine nur mit Schwierigkeit feststellen lassen, (z. B. geistige Beschränktheit, Bluthusten, Herzleiden u. s. w.) durch Vorlage von ärztlichen Attesten nachgewiesen werden müssen.
Die Herren Ortsvorstände haben das Vorstehende in ihren Gemeinden wiederholt veröffentlichen und namentlich zur Kenntniß der betreffenden Militärpflichtigen und deren Angehörigen bringen zu lasten, auch haben Sie die Militärpflichtigen noch besonders anzuweisen, daß sie mit vollständig reinem Körper und reiner Wäsche zu erscheinen haben.
Sodann sind dieselben noch anzuweisen, dieLoosungsr scheine mit zur Stelle zu bringen, da andernfalls der Betrag von 50 Pfg. für Ausstellung eines Duplikatscheines gezahlt werden muß.
l. 2425. Der Königliche Landrath
Freiherr von Schleinitz, Geheimer Regierungs-Rath.
Hersfeld, den 7. Juli 1902.
Die Erledigung meiner Verfügung vom 23. April 1896 I. I. Nr. 2340, Kreisblatt Nr. 51, Untersuchung des Schweinefleisches auf Trichinen betreffend, wird hierdurch mit Frist b i s z u m l l. d. M. in Erinnerung gebracht.
Gegen etwaige an diesem Termine noch säumige Herren Ortsvorstände wird eine Ordnungsstrafe von je 3 Mk. festgesetzt werden.
Der Königliche Landrath Freiherr von Schleinitz, Geheimer Regierungs-Rath.
Fulda, am 1. Juli 1902.
Für den Viehmarkt in Fulda am 10. Juli 1902 finden die unterm 13. Januar 1902 im Kreisblatt Nr. 7 bekannt gegebenen Bestimmungen Anwendung. Der Beginn des Marktes ist auf 6 Uhr morgens fest- gesrtzt. Ich ersuche um entsprechende Bekanntmachung im dortigen Kreisblatt.
Königlicher Landrath. Steffens. An das Königliche Landrathsamt in Hersfeld.
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Wird veröffentlicht. Hersfeld, den 4 Juli 1902.
Der Königliche Landrath Freiherr von Schleinitz, Geheimer Regierungs-Rath'
Nichtamtlicher Theil
Ein Gedenktag.
Am 3. Juli waren 50 Jahre verflossen seit dem Tage, wo die mit so viel frohen Hoffnungen begrüßte erste deutsche Flotte von Hannibal Fischer, dem Kom- missar des deutschen Bundestages, auf der Weser bei Bremerhaven unter den Hammer kam und meistbietend verkauft wurde. Am 2. April 1852 hatte die Bundes- Versammlung in Frankfurt a. M. den Beschluß zur Auflösung der Flotte gefaßt, nachdem sich alle Mittel, sie zu erhalten, als aussichtslos erwiesen hatten. Es ist gut, der Lehren von damals eingedenk zu sein. Denn nicht nur die Uneinigkeit der Regierungen war es, die