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’ K. 105. ZWWKB Lei 6. SchtemKr 1902.
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Amtlicher Theil.
Berlin, den 24. Juni 1902. Bekanntmachung.
1 Die Zinsscheine Reihe V Nr. 1 bis 20 zu den SV^projentißen Prioritäts-Obligationen III. Serie Lit. B. der Bergisch-Märkischen Eisenbahn über die Zinsen für die Zeit vom 1. Juli 1902 bis 30. Juni 1912 nebst den Erneuerungöschtinen für die folgende Reihe werden vom 1. Juli 1902 ab von der Kontrolle der Staats- papiere hierselbst, Oranienstraße 92/94, Vormittags von 9 bis 1 Uhr, mit Ausnahme der Sonn- und Festtage, und der letzten 3 Geschäftslage jedes Monats ausgereicht werden.
- Die Zinsscheine sind entweder bei der Kontrolle der Staatspapiere selbst am Schalter in Empfang zu nehmen, oder durch die Regierungs-Hauptkasfen sowie in Frank- furt a. M. durch die Kreiskasse zu beziehen.
Wer die Empfangnahme bei der Kontrolle selbst wünscht, hat derselben persönlich oder durch einen Beauftragten die zur Abhebung der neuen Reihe berechtigenden Erneuerungsscheine (Zinsscheinanweisungen) mit einem Verzeichnisse zu übergeben, zu welchem Formulare ebenda und in Hamburg bei dem Kaiserlichen Postamt Nr. 1 unentgeltlich zu haben sind. Genügt dem Einreicher eine nummerirte Marke als Empfangsbescheinigung, so ist das Verzeichniß einfach, wünscht er eine ausdrückliche Bescheinigung, so ist es doppelt vor- zulegen. Die Marke oder die Empfangsbescheinigung ist bei der Ausreichung der neuen Zinsscheine zurück- zugeben.
Durch die Post sind die Erneuerungsscheine an die Kontrolle der Staatspapiere nicht einzusenden, da diese sich in Bezug auf die Zinsscheinausreichung mit den LJnhabern der Scheine nicht in Schriftwechsel einlassen S kann.
Wer die Zinsscheine durch eine der obengenannten Provinzialkassen beziehen will, hat derselben die Ec- neuerungsscbeine mit einem doppelten Verzeichniß ein» zureichen. Das eine Verzeichniß wird, mit einer Empfangsbescheinigung versehen, sogleich zurückgegeben und ist bei Aushändigung der Zinsscheine wieder abzulrefern. Formulare zu diesen Verzeichnissen sind bei den gedachten Provinzialkassen und den von den Königlichen Regierungen in den Amtsblättern zu bezeichnenden sonstigen Kassen unentgeltlich zu haben.
Der Einreichung der Prioriläts-Obligationen bedarf es zur Erlangung der neuen Zinsscheine nur dann, wenn die Erneuerungsscheine abhanden gekommen sind, in diesem Falle sind die Obligationen an die Kontrolle der Staatspapiere oder an eine der genannten Provinzial- ■ lassen mittelst besonderer Eingabe einzureichen. I. 1335. Hauptverwaltung der Staatsschulden, gez. von H o f f m a n n.
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Cassel, den 28. Juni 1902.
Die vorstehende Bekanntmachung wird hierdurch mit dem Bemerken veröffentlicht, daß die erforderlichen For
mulare von der hiesigen Regierungs Hauplkasse und den Kreiskasten unseres Bezirks verabreicht werden. K. 1276.
Königliche Regierung. Mauve.
Castel, den 22. August 1902.
Der Herr Minister für Handel und Gewerbe hat in einem Erlaste vom 16. Mai d. Js. — lila 3724 — angeordnet, daß die Ortspolizeibehörden von allen Straf- verfügungen, die sie aus Grund des Gesetzes vom 23. April 1883 — G. S. S. 65 — wegen Zuwiderhand- luugen gegen den VII. Titel der Gewerbeordnung — mit Ausnahme der Bestimmungen über die Sonntagsruhe im Handelsgewerbe — erlassen, alsbald eine Abschrift dem Gewerbeinspektor übersenden sollen.
Unter Bezugnahme auf meine Verfügungen vom 12. Juni 1895 — A II 4544 — und vom 7. November 1898 — A II 11 704 —, deren Beachtung ich hierdurch in Erinnerung bringe, ersuche ich, die Ortspolizei, behörden Ihres Bezirks mit entsprechender Weisung zu versehen.
Der Regierungs-Präsident. I. V.: M a u v e. An die Herren Landräthe des Bezirks. A II 7427 II.
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Hersfeld, den 3. September 1902.
Wird den Herrn Ortspolizeiverwaltern des Kreises zur Beachtung unter Hinweis auf meine Verfügung vom 17.November 1898, 1.1.6186, Kreisblatt Nr. 137, mitgetheilt.
1. 5096. Der Königliche Landrath.
I. V.: Braun, Kreisdeputirter.
Hersfeld, den 1. September 1902.
Die Erledigung der diesseitigen Verfügung vom 1. Juli d. Js., I. I. Nr. 3711, Kreisblatt Nr. 78, Prüfung der Schankgesäße mittelst des Geißler'schen Apparats betreffend, wird hierdurch mit Frist bis zum 14. d. M t s. in Erinnerung gebracht.
Gegen etwaige an diesem Termine noch säumige Herren Ortsvorstände wird eine Ordnungsstrafe von je drei Mark festgesetzt werden.
I. 3711. Der Königliche Landrath.
J. V.: Braun, Kreisdeputirter.
Hersfeld, den 25. August 1902.
Zu einer schnelleren und wirksameren Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche sind von dem Herrn Minister für Landwirthschast, Domainen und Forsten neuerdings u. A. folgende Anordnungen getroffen worden :
„Die Polizeibehörden haben nach erfolgtet Anzeige oder, wenn sie auf anderem Wege von dem Ausbruche oder dem Verdachte der Seuche Kenntniß erhalten, in jedem Falle sofort den Kreisthierarzt behufs sachverständiger Ermittelung telegraphisch oder telephonisch zu- zuziehen. Von der in dem § 15 des Neichsviehseuchen- gesetzes ertheilten Ermächtigung von der Berufung des Kreisthierarztes abzusehen, ist also einstweilen kein Gebrauch zu machen. Gleichzeitig haben die Polizeibehörden, ohne erst die Erklärung des Kreisthierarzles abzuwarten, die nach den §§ 59—66 der Bundesrathsinstruktion rc. erforderlichen Schutzmaßregeln, mindestens aber die vollständige Gehöfts- und Weidesperre sofort unter dem Vorbehalte anzuordnen, daß die Maßnahmen ohne Weiteres außer Kraft treten, wenn der Kreisthierarzt feststellt, daß Maul- und Klauenseuche nicht vorliegt.
Die Ortspolizeibehörden haben, sobald die Seuche festgestellt ist, unverzüglich hierher Anzeige zu machen, damit die Meldung an den Herrn Regierungs Präsidenten weitergegeben und an dem Seuchenorte die getroffenen Maßnahmen und deren Durchführung möglichst bald ge- prüft werden können. Zu dem gleichen Zwecke wird der Herr Regierungs-Präsident in jedem Falle den Departementsthierarzt nach dem Seuchenorte entsenden und ihn erforderlichenfalls auch mit weiteren unvermuteten Revisionen an Ort und Stelle beauftragen."
Die Ortspolizeibehörden haben bei Ausbluch der Maul- und Klauenseuche hiernach zu verfahren und im Uebrigen mit Rücksicht darauf, daß eine schnelle und sichere Bekämpfung einer Seuche nur möglich ist, wenn
die Anzeigen von jedem Seuchenausbruche ober dem Verdachte eines solchen der Polizeibehörde sofort nach dem Auftreten der ersten KrankheitS- erscheinungen ohne jeden Verzug er- st a t t e t werden, die Viehbesitzer auf die ihnen obliegenden Verpflichtungen besonders hinzuweisen mit dem Bemerken, daß jede Verletzung der Anzeigepflicht nach § 65 pos. 2 des Reichsviehseuchengesetzes vom 23, Juni 1880 mit Geldstrafe bis zu 150 Mk. oder mit entsprechender Haft bestraft wird.
I. 4895. Der Königliche Landrath.
I. V.: Braun, Kreisdeputirter.
Die Herren Ortsschulinspektoren und Lehrer werden benachrichtigt, daß die
amtliche Aveiskonfevenz des Bezirks Hersfeld 1. am 16. September er. in Nieder« aula im Saale des Herrn Stein von Vormittags 10 Uhr an gehalten werden soll.
Niederaula, den 3. September 1902.
Der Kreisschulinspektor Schröder, Pfarrer.
Nichtamtlicher Theil,
Die Kaisertage i» Posen.
Der Besuch, den der Kaiser, umgeben von den ersten Würdenträgern des Staates und des Reiches, der Hauptstadt der Provinz Posen abgestattet hat, ist in jeder Hinsicht befriedigend verlaufen. Es waren herrliche Tage, die in der Metropole der Ostmark am Sedantage ihren Anfang nahmen, und denen durch die Entfaltung eines großartigen Hofceremoniells und kaiserlichen Pompes sowie durch eindrucksvolle militärische Schaustellungen das Gepräge gegeben wurde. Mit dem Kaiser wohnte seine erlauchte Gemahlin, die Perle deutscher Frauen, den Posener Festen bei, und an der Seite seiner kaiserlichen Eltern war der Kronprinz, die Zierde Jungdeutsch- lands, Zeuge des nationalen Glanzes, bessert Strahlen weit über die Grenzen des deutschen Reiches hinausgehen.
Es handelt sich bei den Posener Kaisertagen um ein vaterländisches Werk ersten Ranges. Sie haben nicht nur dem Polenthum in eindrucksvoller Form die Macht des preußischen Königthums vor Augen geführt und gezeigt, auf welcher festen, im Wechsel der Jahrhunderte erprobten Grundlage sich das neue deutsche Kaiserthum mit seiner gewaltigen Waffenrüstung aufbaut, sondern sie haben auch den Deutschen das Rückgrat gestärkt zu dem ihnen von den Polen aufgedrängten Kampf ums Dasein. Anderseits hat es der Kaiser nicht an Beweisen seiner landesväterlichen Sorge um die Wohlfahrt der Bevölkerung fehlen lassen. Mit großem Jubel ist von Deutschen und Polen die Botschaft ausgenommen worden, daß die einengenden Schranken der Umwallung der Stadt Posen fallen und so Raum dem Wachsthum und der gesunden Entwicklung der Provinzial-Haupt- stadt geschaffen werden soll.
Eine internationale Bedeutung haben die Posener Kaisertage durch die Auszeichnung einiger russischen Offiziere erlangt, die unser Kaiser schon in Reval unter freudiger Zustimmung des Zaren eingeladen hatte. Aus seinen Ansprachen und Trinksprüchen fühlt man, wie nachhaltig die Revaler Begegnung auf den Kaiser ge- wirkt hat: „Ihre Anwesenheit in Posen — so sagte der Monarch zu den russischen Gästen — bedeutet nicht nur einen Besuch der Offiziere meiner schönen russischen Regimenter, sondern ist auch ein Beweis der alten Waffenbrüderschaft, welche seit einem Jahrhundert unsre Heere mit einander verbindet." Daß in der That Deutschland nicht von Mißtrauen gegen Rußland beseelt ist, dafür zeugt die Aufhebung des Rayon-Gesetzes für Posen, wodurch, nach den Worten des Kaisers, „eine friedliche Entwicklung der alten Festungsstadt ermöglicht werden wird."
Mit besondrer Freude wird man die Erklärung be-