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atze, ber.

Amtlicher Theil.

Polizei-Verordnung.

Aus Grund der §§ 143 und 144 des Gesetzes über die Allgemeine Landes-Verwaltung vom 30. Juli 1883 (Ges. Sammt. Seite 195), sowie der §§ 5, 6 und 11 des Gesetzes über die Polizei-Verwaltung vom 11. März 1850 (Ges. Sammt. S. 265) und der §§ 70 und 149 Nr. 6 der Neichsgewerbeordnung wird, unter Zu­stimmung des Gemeindevorstandes, hiermit Folgendes verordnet:

§ 1.

Der Abschnitt b beß § 4 der Polizei-Verordnung, betreffend die Ordnung auf dem städtischen Viehhofe zu Berlin, vom 4. Oktober 1900 wird aufgehoben und durch nachstehende Vorschriften ersetzt:

Rinder im Alter von 4 Monaten und darüber müssen als Unterscheidungszeichen einen Anschnitt an der linken Hüfte ober ein Brandzeichen am Hörne haben. Sie dürfen nur mit einem vorschriftsmäßigen

Schema zu den Ursprungszeugnissen:

tfürjben Transport von

Ursprungszeugnitz

Rindern von.....zum städtischen Viehhofe in Berlin. Gültig auf 8 Tage.

Nr. des Vieh- registers.

Name, Stand und Wohnort des

Der versendeten Thiere

Anschnitt oder Brandzeichen.

Verkäufers.

Empfängers bezw.

Versenders.

Stückzahl.

Geschlecht.

Alter (Jahre).

Farbe und Abzeichen.

Es wird hiermit bescheinigt, daß die vorbezeichneten Stück Rindvieh während der letzten 8 Tage hier- selbst gestanden haben, und daß der hiesige Ort seuchenfrei und auch nicht innerhalb eines aus Anlaß von Seuchen- ausbrttchen gebildeten Sperrgebiets belegen ist.

Ursprungszeugnisse eingeführt werden, das den dienst­habenden Veterinärbeamten einzuhändigen ist.

Für die Ursprungszeugnisse sind Formulare nach dem unten abgedruckten Schema zu benutzen, in denen die nöthigen Eintragungen in deutscher Sprache mit Tinte zu machen sind. Die Ursprungszeugnisse müssen außer mit^Ortsbezeichnung und Datum auch mit der Unterschrist und demtzAmtsstegel des zuständigen Ge­meinde- (Guts-) Vorsteher (Viehrevijors) in Städten der Polizeibehörde versehendem.

Ihre Gittigkeit erlischt mit dem achten Tage nach dem Ausstellungsdatum. Die Rinder dürfen vor be­endigter Prüfung der Ursprungszeugnisse nicht in die Rinderhalle übergeführt werden.

§ 2.

Diese Verordnung tritt sofort in Kraft.

Berlin, den 2. April 1902.

Der Polizei-Präsident. gez. von Windheim.

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Der Gemeinde- (Guts-) Vorsteher (Viehrevisor).

(In Städten: die Polizeibehörde.)

unter dem Viehstande, welche den Verdacht eines Seuchen» ausbruchs begründen, Kenntnis erhalten.

Wer diese vorgeschriebene Anzeige unterläßt, setzt sich einer Bestrafung nach § 65 Ziffer 2 und § 67 des ge­nannten Gesetzes aus.

Die betreffenden Vorschriften lauten:

Mit Geldstrafe von zehn bis einhundert und fünfzig Mark oder mit Haft nicht unter einer Woche wird, sofern nicht nach den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen eine höhere Strafe verwirkt ist, bestraft:

Wer der Vorschrift der §§ 9 und 10 zuwider die Anzeige vom Ausbruche der Seuche oder vom Seuchen- verdacht unterläßt, oder länger als 24 Stunden nach erhaltener Kenntniß verzögert oder es unterläßt, die verdächtigen Thiere von Orten, an welchen die Gefahr der Ansteckung fremder Thiere besteht, fern zu halten. § 67. Sind in den Fällen des § 65 Zuwiderhand­lungen in der Absicht begangen, sich ober einem Anderen einen Vermögensvortheil zu verschaffen, oder einem Anderen Schaden zuzufügen, so tritt, sofern nicht nach den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen eine höhere Strafe verwirkt ist, Geldstrafe nicht unter fünfzig bis zu einhundertundfünfzig Mark oder Haft nicht unter 3 Wochen ein.

Neben diesen Strasbestimmungen gilt noch die Vor­schrift im §-828 des Strafgesetzbuchs für das Teutsche Reich vom 25. Mai 1870/26. Februar 1876 (R.-G.-Bl. 1876 S. 103), welcher lautet:

Wer die Absperrungs- oder Aufsichts - Maßregeln oder Einfuhrverbote, welche von der zuständigen Be­hörde zur Verhütung des Einführens oder Verbreitens von Viehseuchen angeordnet worden sind, wissent­lich verletzt, wird mit Gefängniß bis zu einem Jahre bestraft."

Ist infolge dieser Verletzung Vieh von der Seuche ergriffen worden, so tritt Gefängnißstrafe von einem Monat bis zu 2 Jahren ein.

Cassel am 16. August 1902.

Der Regierungs-Präsident. I. V. Mauve.

1

d.

Landespolize.iliche Anordnung.

Mit Rücksicht auf die z. Zt. bestehende Gefahr der Verbreitung '.der Maul und Klauenseuche ordne ich mit der aus Grund des § 1 der Bundescaths-Jnstruktion vom 27. Juni 1895 gegebenen Ermächtigung des Herrn Minister S für Landwirthschaft, Domänen und Forsten, gemäß §§ 18 ff. des ReichsviehseuchengesetzeS vom 23. Juni 1880/1. Mai 1894 für den Umfang des Regierungs­bezirks Cassel bis auf Weiteres Folgendes an:

1) Bricht die Maul- und Klauenseuche auf einem Gehöste aus, so hat der Besitzer desselben Fürsorge zu treffen, daß das auf dem Seuchengehöfte vorhandene Federvieh dieses nicht verlassen kann und daß fremdes Federvieh das Seuchengehöft nicht betritt.

2) Auf dem von der Maul- und Klauenseuche be- trossenen Gehöste und in dessen Umgebung müssen die | Hunde bis zur Aushebung der von der zuständigen Polizei- behörde ungeordneten Schutzmaßregeln fest an die Kette stiegt werden.

3) Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Be- t stimmungen unterliegen, sofern nicht nach den bestehenden M Bestimmungen, insbesondere nach § 328 des Strafgesetz­buches eine höhere Strafe verwirkt ist, der Strasvorschrift ^5'^ des § 66 Ziff. 4 des ReichsviehseuchengesetzeS vom 23. K I 3mn 1880/1. Mai 1894.

A 4) Die Aushebung dieser Anordnung wird erfolgen, I sobald die im Eingang bezeichnete Seuchengefahr be- A s-iligt ist.

5) Diese Anordnung tritt mit dem Tage ihrer Ver- , bfseutlichuug in Kraft. (A III. 6918)

Cassel am 16. August 1902.

Der Regierungs Präsident. I. V. Mauve.

Mit Rücksicht aus den Stand und die noch be­stehende Gefahr der Verbreitung der Maul- und Klauenseuche erscheint der gegenwärtige Zeitpunkt ge­

eignet, auf eine vollständige Tilgung der Seuche hin­zuwirken.

Die beim Ausbruch der Seuche in einem Gehöfte oder in einer Ortschaft zu treffenden Schutzmaßregeln können nur dann wirksam sein, wenn der Ausbruch der Seuche, bezw. das Auftreten der ersten verdächtigen Krankheitserscheinungen der zuständigen Ortspolizeibehörde unverzüglich zur Anzeige gebracht werden.

In dieser Hinsicht bestimmt der § 9 des Reichs- viehseuchengesetzes vom 23. Juni 1880/1. Mai 1894 Folgendes:

Der Besitzer von Hausthieren ist verpflichtet, von dem Ausbruche einer der in § 10 angeführten Seuchen (hierzu gehört auch die Maul- und Klauenseuche) unter seinem Viehstande und von allen verdächtigen Erscheinungen bei demselben, welche den Ausbruch einer solchen Krank­heit befürchten lassen, sofort der Polizeibehörde Anzeige zu machen, auch das Thier von Orten, an welchen die Gefahr der Ansteckung fremder Thiere besteht, fern zu halten.

Die gleiche» Pflichten liegen demjenigen ob, welcher in Vertretung des Besitzers der Wirthschaft vorsteht, ferner bezüglich der auf dem Transport befindlichen Thiere dem Begleiter derselben und bezüglich der in fremdem Gewahrsam befindlichen Thiere dem Besitzer der betreffenden Gehöfte, Stallungen, Koppeln ober Weiden.

Zur sofortigen Anzeige sind auch die Thierärzte und alle diejenigen Personen verpflichtet, welche sich gewerbs­mäßig mit der Ausübung der Thierheilkunde beschäftigen, ungleichen die Fleischbeschauer, sowie diejenigen, welche gewerbsmäßig mit der Beseitigung, Verwerthung oder Bearbeitung thierischer Kadaver oder thierischer Bestand­theile sich beschäftigen, wenn sie, bevor ein polizeiliches Einschreiten statlgesunden hat, von dem Ausbruche einer ber im § 10 benannten Seuchen ober von Erscheinungen

Nichtamtlicher Theil.

Schnelle Sühne.

Der von dem haitischen KanonenbooteErste ä Pierrot" an dem deutschen HandelsdampferMarkomannia" be­gangene Seeraub ist bereits bestraft worden. Das deutsche KanonenbootPanther" hat das Raubschiff, wie bereits gemeldet, an der Hafen-Einfahrt von Gonaives am Sonn­abend überrascht und in den Grund gebohrt. Schuld und Sühne sind unmittelbar auf einander gefolgt.

Am Freitage meldete dasWolff'sche Bureau", daß der Hamburger DampferMarkomannia" durch das die Flagge des haitischenPrätendenten" Firmin führende Kanonenboot Erste ä Pierrot" durchsucht und daß die Beschlagnahme der an Bord Vorgefundenen Waffen und Munition verfügt worden sei. Schon am nächsten Tage wurde berichtet, daß das in der Nähe der haitischen Gewässer stationirte deutsche KanonenbootPanther" an den Schauplatz des völkerrechts- widrigen Vorgehens beordert worden sei, und wiederum zwei Tage später kommt die Kunde 311 uns herüber, daß unsre wackern blauen Jungen das schuldige Kanonenboot auf den stillen Grund des Meeres versenkt haben. Das heißt schnelle Justiz, die ihren nachhaltigen Eindruck auf die Neger nicht verfehlen wird. Vermuthlich gehört das prompte Einschreiten gegen die Räuber mit zu den Sachen, die in den letzten Berliner Besprechungen des Reichskanzlers mit den zuständigen Ressortchefs entschieden wurden. Dem Reichskanzler, Grafen Bülow, gebührt daher der Dank aller derjenigen Kreise unsers Volkes, die ein Empfinden für die Nothwendigkeit haben, daß ein deutsches Handels­schiff frei und sicher auf allen Meeren der Welt dahinzieht.

Bei dem Vorgehen gegen das KanonenbootCröte ä Pierrot" handelt es sich wie gesagt lediglich um die Bestrafung eines Seeverbrechens; nicht etwa kam es