Erscheint wöchentlich drei Mal Dienstag, Donnerstag und Sonnabend.
AbonuemcntZprcis vierteljährlich 1 Mark 40 Pfg. exel. Postansschlag.
Die Jnsertionsgebühren betragen für den Raum einer Spaltkeile 10 Pfg., im amtlichen Theile 16 Pfz. Reklamen die Zeile 20 Pfg. Bei größeren Aufträgen entsprechender Rabatt.
HerWer teM.
GLKLesbeUKKe« r „IUrrftpirtes KsKNtaKrMatt" *♦ ^3UufiHrte landWiethschaftlich» Vettege.
»r. HO.
18. StDltmlitr
1902.
jloNurarate-^RlaiMHi.
Mit dem |. Oktober beginnt ein neues Abonnement auf das wöchentlich 3 Mal erscheinende
Hersselder ßkreisblatt
mit den Gratisbeilagen
„Auftrittes Soimtagsblatt"»»» „Mustrirte landwirthschaftl. Beilage".
Das „Kreisblatt" bringt außer den amtlichen Bekanntmachungen zuverlässige Mittheilungen über Ereignisse in der Politik, Berichte aus dem Kreise und der Provinz. Reichhaltige Nachrichten vermischten Inhalts bringen alle sonstigen mittheilenswerthen Ereignisse des täglichen Lebens zur Kenntniß der Leser. Daneben werden sorgfältig ausgewählte Erzählungen einen weiteren Theil des Lesestoffes bilden.
SC Die wichtigsten Ereignisse gehen uns durch Telegramme zu und werden wir dirselbeu nöthigensnlls durch Extrablätter verbreiten.
5fHfAt^^4t finden durch das„K reisblatt" zweckentsprechende Berbrei-
hlttg und kostet die fünfgespaltene Garmondzeile oder deren Raum f0 pfg.
Zu zahlreichem Abonnement ladet ergebenst ein
die Expedition
Amtlicher Theil.
Hersseld, den 15. September 1902.
Nachstehend veröffentliche ich die von dem Herrn Negierungs-Präsidenten unter'm 9. August d. JS. erlassene, im Amtsblatt Seite 293 abgedruckte Polizei-Verordnung, betreffend die Lei ch c n s ch a u, welche bereits mit dem Tage ihrer Verkündigung in Kraft getreten ist.
Zur Durchführung cit. Verordnung haben die OrtS- Polizeibehörden deS Kreises schleunig st das Erforderliche zu veranlassen. Insbesondere ist alsbald eine Anzahl der vorgeschriebenen Formulare zu Leicheuschanscheinen bezw. zu dem zu führenden amtlichen Verzeichniß zu beschaffen. Diese Forinnlare werden von der L. F u n k'schen Buch- druckerei dahier vorräthig gehalten.
Die Leichenschauer sind hierauf u n g e s ä u m t mit dem Inhalt der Polizei-Verordnung bekannt zu machen. 1 Die Ausfüllung der Spalten 1—4 des Leichenschauscheines , sowie die pünktli ch e Ablieferung dieser Scheine an den 1 Kreisarzt innerhalb der b e st i m m t e u F r ijt e n mache ich den Ortspolizeibehörden noch besonders zur Pflicht. ; Wegen der nach § 3 Nr. 3 Absatz 2 vorgeschobenen Prüfung der nichtärztlichen Leichenschaner ergeht demnächst besondere Verfügung.
1. 5339. ' Der Königliche Landrath Freiherr von S ch l e i n i tz, Geheimer Regiernngs-Rath.
*
Polizei Verordnung, betreffend die Leichenschau.
Aus Grund der §§ 6, 12 und 13 der Verordnung über die Polizeiverwaltung in den neu erworbenen Landes- thnlen vom 20. September 1867 (Gcs.-S. S. 1529) und der 88 137 und 139 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 (Ges.-S. S. 195) wird in Ergänzung des Ministerial-Ausschreibens vom 16. Mai 1824 (Kurhessische Ges.-S. S. 72) für den Um lang des Regierungsbezirks Casiel unter Zustimmung deS Bezirksausschusses folgende Polizei-Verordnung erlassen:
8 1. 1) Nach jedem Todesfälle und vor der Beerdigung muß eine Leichenschau stattfinden. Der Zweck derselben ist die unzweifelhafte Feststellung des wirklichen Todes und die möglichst zuverlässige Ermittelung der Todesursachen, sowie die Beantwortung der sonst zu stellenden Fragen zum Vortheil der öffentlichen Gesundheitspflege. Außerdem soll die Leichenschau zur Entdeckung von gewaltsamen und rechtswidrigen Todesarten mitwicken.
2) Keine Beerdigung darf ohne vorherige Ausfüllung eines dem beifolgenden Muster (s. Anlage Ä) entsprechenden Leichenschauscheines stattfinden.
§ 2. 1) Jede Gemeinde und jeder Gutsbezirk hat wenigstens einen Leichenschauer zu bestellen. Benachbarte Gemeinden und Gutsbezirke können mit Genehmigung des Landraths oder, sofern eine Stadt betheiligt ist, des Regierungspräsidenten, einen gemeinschaftlichen Leichenschauer bestellen. Die Bestellung ist jederzeit widerruflich. Der Widerruf kaun sowohl durch die bestellende, als durch die genehmigende Behörde erfolgen.
2) Zu Leichenschauern sind thunlichst Aerzte zu bestellen.
3) Die in Ermangelung von Aerzten nothwendige Bestellung anderer Personen zu Leichenschauern bedarf in jedem einzelnen Falle der Genehmigung des Landraths, in Städten des Regiernngs-Präsidenten.
In Behinderungsfällen haben die Leichenschauer der Nachbarbezirke einander gegenseitig zu vertreten.
4) Außer den amtlichen Leichenschauern (Absatz 2 bis 3) ist auf Wunsch der Angehörigen jeder Arzt zur Vornahme der Leichenschau berechtigt. Die von diesem vorschriftsmäßig ausgestellte Bescheinigung ist dem Leichenschauer einzuhändigen.
§ 3. 1) Zu nichtärztlichen Leichenschauern (§ 2 Absatz 2) dürfen nur solche Personen bestellt werden, welche unbescholten sind und ihre Befähigung zu dem Amte durch eine vor dem Kreisärzte abzulegende Prüfung dargethan haben.
2) D ie nichtärztlichen Leichenschaner sind verpflichtet, sich aus Verlangen des Kreisarztes jederzeit einer Nachprüfung zu unterwerfen. Regelmäßig sollen diese Nachprüfungen alle 2 Jahre stattfinden.
3) F ür den Unterricht und die erstmalige Prüfung ist von jedem Prüfling eine Gebühr von 9 Mk. an den Kreisarzt zu entrichten. Die periodischen Nachprüfungen sind gebührenfrei.
Die jetzt angestellten nichtärztlichen Leichenschaner haben binnen 3 Monaten nach dem Inkrafttreten dieser Polizei- verordnung durch eine Prüfung vor dem Kreisärzte ihre Befähigung darzuthun. Diese Prüfung ist gebührenfrei.
§ 4. Die nichtärztlichen Leichenschaner werden eidlich verpflichtet.
Sie unterliegen den Disziplinargeseßen für Gemeinde- beamte.
Zu ihren Dienstvorgesetzlen gehört auch der Kreisarzt. Sie haben ihre Thätigkeit unter der Aufsicht des Letzteren auszuüben und allen Weisungen desselben nachzukommen. Maßgebend für ihre Thätigkeit ist insbesondere die anliegende Dienstanweisung, deren jederzeitige Abänderung im Ver- fügnngswege Vorbehalten bleibt.
§ 5. Die nichtärztlichen Leichenschauer haben über die von ihnen ausgestellten Leichenschauscheine (siehe Anlage A) ein Verzeichniß (siehe Anlage B) nach dem beiliegenden Ginster zn führen und es aus Verlangen jederzeit der Orts- polizeibehörde, dem Kreisarzt oder dem Landrathe bezw. dem RegierungS-Präsidenten vorznlegen.
§ 6. Behufs Ausfüllung des Leichenschauscheines ist jeder Todesfall der Ortspolizeibehörde innerhalb der ersten 24 Stunden anzumelden.
Die Anmeldung liegt demjenigen ob, der nach § 57 des Reichsgesetzes vom 6. Februar 1875 verpflichtet ist, dem Standesbeamten den Todesfall anzuzeigen. Der die Anmeldung entgegennehmende Beamte hat mit Benutzung der vorhandenen Melderegister die Spalten 1—4 des Leichenschauscheines auszufüllen.
Die Ortspolizeibehörden sind besagt, die Entgegennahme der Anmeldungen und die Aushändigung der Leichenschau- scheine anderen innerhalb des Gemeinde- oder Gutsbezirks wohnhaften Personen zu übertragen.
§ 7. Zur Vornahme der Leichenschau wird derLeichcn- fchauschein dem amtlichen Leichenschauer oder einem Arzt vorgelegt.
Wird die Leichenschau von demjenigen Arzt vorge- nommen, welcher den Verstorbenen in seiner letzten Krankheit behandet hat, so sind von diesem die Spalten 5 bis 10, 12 und folgende des Leichenschauscheines aus- zufüllen.
In allen anderen Fällen füllt der die Leichenschau Vor- uehmende nur die Spalten 5 bis 8, 11 und folgende des Leichenschauscheines aus.
Die Ausfüllung der Spalten 5 und folgende des Leichenschauscheines darf in jedem Falle erst nach erfolgter Besichtigung der Leiche erfolgen.
Die Leichenschau soll in der Regel erst 12 Stunden nach dem Tode stattfinden.
§ 8. Der nach den Vorschriften des § 7 ausgefüllte Leichenschauschein ist dem Standesbeamten zur Einsicht vorznlegen und sodann von den Personen, welche dem Standesbeamten den Tod zu melden haben, an die Ortspolizeibehörde abzuliefem.
§ 9. Sofern der Verstorbene in seiner letzten Krankheit von einem Arzt behandelt worden ist, dieser Arzt aber nicht die Leichenschau vorgenommen hat, hat die Ortspolizeibehörde den Leichenschauschein zunächst dem behandelnden Arzt vorznlegen, welcher ihn nach Ausfüllung der Spalten 9 und 10 zurücksendet.
Die Vorlage und Rücksendung des Leichenschallscheines ist nach Möglichkeit zu beschleunigen, sobald als Todesursachen die im § 10 Nr. 1 genannten Krankheiten in Frage kommen.
§ 10. Die Ortspolizeibehörde hat die Leichenschanscheine dein Kreisarzt einzureichen in folgenden Fristen:
1) Wenn der Tod an Pocken, Scharlach, Masern, Rötheln, Diphtheritis, Croup oder Halsbräune, Keuchhusten, Pest, Cholera, Ruhr, Unterleibs- (oder Darm-) Typhus, Flecktyphus, gastrischem und Nervenfieber, Rückfallfieber, Tuberkulose des Kehlkopfes, der Lungen (Schwindsucht), epidemischer Genickstarre, Kindbettfieber oder im Wochenbette, oder an Hundswuth, Milzbrand, Rotzkrankheit und Trichinenkrankheit erfolgt ist, binnen z w e i Tagen nach Einreichung desselben. Im Falle des § 9 ist vor Ausfüllung der Spalten 9 und 10 durch den behandelnden Arzt innerhalb zwei Tagen ein als Duplikat gekennzeichneter Leichenschauschein dein Kreisarzt einzusenden. Die Einreichung des Originalscheines hat sofort nach Ergänzung zu erfolgen.
2) Allmonatlich gesammelt, wenn Kinder im ersten oder zweiten Lebensjahre verstorben sind.
3) Vierteljährlich gesammelt alle übrigen Leichen- fchauscheine.
§ 11. Unberührt durch die Bestimmungen dieser Ver- ortmungen bleiben die Vorschriften des § 157 der ReichS- strafprozeßordnung sowie die Polizeiverorduung, betreffend das Zurschaustellen mit) Aufbewahren der Leichen vom 2. Dezember 1901 (A. Bl. S. 305).
§ 12. Fälle auf die der § 157 der Reichsstrafprozeßordnung Anwendung findet, hat der Leichenschaner sofort zur Kenntniß der Ortspolizeibehörde zu bringen und dieser den Leichenschauschein unmittelbar zuzustellen.
Eine Leichenschau durch den Leichenschauer findet nicht statt, menn die Ortspolizei- oder Gerichtsbehörde bereits eine Untersuchung über den Todesfall eingeleitet hat. In diesem Falle trägt die Ortspolizeibehörde in ein Muster zum Leichenschauschein die ihr bekannten Nachrichten ein und fügt das ausgefüllte Muster den übrigen dein Kreisärzte zuzustellenden Leichenschauscheinen bei.
§ 13. Uebertretungen dieser Verordnung werden mit Geldstrafe bis zu 60 Mark oder Haft bis zu 14 Tagen bestraft.
§ 14. Diese Verordnung tritt mit dein Tage ihrer Verkündigung in Kraft. (A. II. 9857.)
Cassel am 9. August 1902.
Der Regierungs-Präsident. J. V.: Man v e.
Hersfeld, den 10. September 1902.
Der Bürgermeister Jakob Kalbfleisch zu Svlms