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«r. 13.
Smiitii hn 11 Oktober
1902.
Amtlicher Theil.
Polizei-Verordnung, betreffend die Ausübung der Heilkunde durch nicht staatlich approbirte Personen.
Auf Grund der §§ 6, 12 und 13 der Verordnung über die Polizeiverwaltung in den neu erworbenen Landestheilen vom 20. September 1867 (Gesetzsammlung Seite 1529) sowie der §§ 137 und 139 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 (Gesetzsammlung Seite 195) wird mit Zustimmung des Bezirksausschusses für den Umfang des Regierungsbezirks Caffel Folgendes verordnet:
§ 1. Personen, welche im Regierungsbezirk Caffel die Heilkunde gewerbsmäßig ausüben wollen, ohne hierzu staatlich approbirt zu sein, haben sich vor Beginn des Gewerbebetriebes bei dem für ihren Wohnsitz zuständigen Kreisärzte persönlich oder schriftlich zu melden und ihm folgende Angaben zu machen: 1) Vor- und Zuname, 2) Wohnort, 3) Tag, Jahr und Ort der Geburt, 4) Religion, 5) Stand, früherer Beruf, 6) Art der Ausbildung, 7) Heilmethode, 8) Bisheriger Wohnort,
Die Personen, welche bereits zur Zeit die Heilkunde ausüben, haben die vorbezeichnete Meldung und Angabe binnen 14 Tagen nach dem Inkrafttreten dieser Polizei- Verordnung zu bewirken.
§ 2. Jeder Wechsel des Wohnortes ist von dem im § 1 bezeichneten Personen innerhalb 8 Tagen nach dem Eintritt desselben dem zuständigen Kreisärzte zu melden. Das Gleiche gilt von der Aufgabe der Ausübung der Heilkunde und dem Wegzug aus dem Regierungsbezirk Caffel.
§ 3. Oeffentliche Anzeigen von nicht approbirten Personen, welche die Heilkunde gewerbsmäßig ausüben, sind verboten, sofern sie über Vorbildung, Befähigung oder Erfolge dieser Personen zu täuschen geeignet sind oder prahlerische Versprechungen enthalten.
§ 4. Die öffentliche Ankündigung von Gegenständen, Vorrichtungen, Methoden oder Mitteln, welche zur Verhütung, Linderung oder Heilung von Menschen- oder Thierkrankheiten bestimmt sind, ist verboten, wenn
1. den Gegenständen, Vorrichtungen, Methoden oder Mitteln besondere, über ihren wahren Werth hinausgehende Wirkungen beigelegt werden oder das Publikum durch die Art ihrer Anpreisung irregeführt oder belästigt wird, oder wenn
2. die Gegenstände, Vorrichtungen, Methoden oder Mittel ihrer Beschaffenheit nach geeignet sind, Gesundheitsbeschädigungen hervorzurufen.
§ 5. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen werden, soweit in den bestehenden Gesetzen nicht eine höhere Strafe vorgesehen ist, mit Geldstrafe bis zu 60 Mk oder mit entsprechender Haft bestraft.
§ 6. Diese Polizeiverordnung tritt mit dem Tage der Verkündigung in Krast.
Die Vorschrift des § 7 der Polizei-Verordnung vom 19. April 1902 (Amtsblatt Seite 233) bleibt durch diese Verordnung unberührt. (A II. 12656.) Caffel am 2. Oktober 1902.
Der Rcgierungs-Präsident. I. V. Mauve. * *
Hersfeld, den 8. Oktober 1902.
Die genaue Beachtung pp. der Bestimmungen vorstehender Polizeiverordnung mache ich den Polizeibehörden des Kreises zur ganz besonderen Pflicht. ^- 6275. Der Königliche Landrath.
I V. T h a m e r.
Hersfeld, den 13. Oktober 1902.
Die Herren Bürgermeister des Kreises werden hiermit angewiesen, mit Rücksicht darauf, daß auch in diesem Jahre die Rekruten, welche in Truppenteile des Armeekorps eingestellt werden, in dem sie ausgehoben worden sind, u n m i t l e l b a r z u i h r e n T r u p p e n t h e i l e n ein berufen werden, ohne sie vorher beiden
Bezirks-Commandos zu sammeln, dafür Sorge zu tragen, daß die Auszahlung der Marschgebührniffe und Fahrgelder, welche auf den Gestellungsbefehlen vermerkt sind, an die Rekruten und Freiwilligen aus den Gemeindekassen erfolgt. Die gezahlten Gelder sind alsdann unter Benutzung des in der L. Funk'schen Buchdruckerei hierselbst zu habenden Formulars bei der Königlichen Kreiskasse dahier wieder zu l i q u i d i r e n.
ll. 3902. Der Königliche Landrath.
J. V.: T h a m e r.
Hersfeld, den 7. Oktober 1902.
Die unter dem Schweinebestande des Gastwirths Sandlos in Unterhaun ausgebrochene Nothlaufseuche ist erloschen.
1. 6154. Der Königliche Landrath.
J. V.:
T h a m e r.
Gesunden: eine gelb und roth gestreifte wollene Decke und ein schwarzer Filzhut. Meldung der Eigenthümer bei dem Ortsvorstand zu Oberhaun.
Nichtamtlicher Theil.
Berlin, 16. Oktober.
Heute früh begab Sich Seine Majestät der Kaiser zu Fuß vom Schloß Sabinen nach der Bahnstation. Die Abfahrt erfolgte um 7 Uhr. In Marien- burg traf Se. Majestät kurz nach 8 Uhr mit Gefolge ein und begab sich nach dem Schloß. Um 93/4 Uhr verließ Allerhöchstderselbe dasselbe, besichtigte die neue Marieiiburger Garnison, die vor der Absahrtstelle Aufstellung genommen hatte, schritt die Front der Truppen ab und verabschiedete Sich alsdann. Unter dem Jubel der zahlreichen Menge fuhr dann der Zug nach Danzig weiter. Dort traf Se. Majestät heute Vormittag 11 Uhr ein. Se. Majestät, Allerhöchstwelcher die Uniform des Leib-Garde Husarenregiments Nr. 1. trug, begab Sich zunächst, von der zahlreichen Menge lebhaft begrüßt, in offenem Wagen nach dem Generalkommando. Nach einem Aufenthalte von etwa 10 Minuten fuhr Se. Majestät der Kaiser in Begleitung des Generalleutnants v. Braunschweig die große Allee hinunter nach der Villa des Brigadekommandeurs Generalmajors v. Mackensen und stattete diesem einen Besuch ab, der etwa 20 Minuten währte. Mittlerweile hatten sämmtliche Schwadronen der Leib-Husaren-Regimenter auf dem Wege von der Villa des Generalmajors v. Mackensen nach dem Offizierkasino Aufstellung genommen. Seine Majestät ritt darauf die Fronten der Truppen ab, die ihn mit lautem Hurrah begrüßten. Im Kommandeurzimmer des Kasinos begrüßte Se. Majestät alsdann den neuen Oberpräsidenten von Westpreußen, Delbrück, der auf besonderen Wunsch Sr. Majestät erschienen war.
Die „Nordd. Allg. Ztg." schreibt: Ueber die gescheiterte Audienz der B u r e n g e n e r a l e bei Seiner Majestät dem Kaiser sind in den letzten Tagen viele einander widersprechende Angaben, zum Theil unter Berufung auf die Generale selbst, verbreitet worden. Dabei hat es bei der Neigung mancher Blätter, der eigenen Regierung am Zeuge zu flicken, auch an Anzweiflungen der Genauigkeit unserer Darstellung vom 9. Oktober nicht gefehlt. Wir halten es deshalb für nützlich und erforderlich, nochmals auf die Angelegenheit zurückzu- kommen. Am 18. September hatte sich Seine Majestät der Kaiser auf Vorschlag des Reichskanzlers bereit erklärt, die Generale zu empfangen, wenn sie sich durch Vermittlung des englischen Botschafters in Berlin an- melden lassen und sich anti-englischer Agitationen enthalten würden. Die Generale wurden hiervon in Folge Verfügung des Auswärtigen Amt« an den Kaiserlichen Vertreter im Haag in Kenntniß gesetzt, und de Wet erklärte in ihrem Namen, daß sie das Kaiserliche Aner
bieten annähmen und mit den Bedingungen einverstanden wären. Durch ein Telegramm aus dem Haag, das gleichzeitig in mehreren deutschen Blättern erschien und aus burischer Quelle geschöpft war, wurde zuerst in der Presse am 27. September bekannt, daß die Generale eine Audienz bei dem Deutschen Kaiser haben würden. Am 6. Oktober ließen sie jedoch der amtlichen Vertretung des Reichs im Haag mittheilen, daß eine Anfrage bei dem englischen Botschafter nicht in ihrem Sinne gelegen habe, und daß sie daher die Vermittlung des engischen Botschafters nicht nachsuchen würden, es sei denn, daß vorher ein förmlicher Ruf Seiner Majestät an sie erginge. Gegen unsere Bemerkung, daß die Generale anderen Sinnes geworden seien, ist gesagt worden, daß sie doch nach wie vor bereit gewesen wären, das Gesuch um Vermittlung bei dem englischen Botschafter anzu- bringen. Das Entscheidende ist aber, daß sie erst das Kaiserliche Anerbieten ohne Vorbehalt angenommen hatten, nachträglich jedoch den vorgeschriebenen Schritt bei der englischen Botschaft noch von einer Seiner Majestät dem Kaiser zugemutheten Bedingung abhängig machen wollten. Sie führten hierfür an, daß auch König Eduard sie habe rufen lassen. Dieser Vergleich trifft nicht zu, da Kaiser Wilhelm nicht ihr Souverän ist und bei der Audienz am englischen Hofe die Vermittelung eines fremden Botschafters überhaupt nicht in Frage kommen konnte. Nachdem die Generale die lediglich den bestehenden Gepflogenheiten entsprechende Bedingung Seiner Majestät des Kaisers angenommen hatten, stellte sich ihre Erklärung vom 6. Oktober, wonach sie nicht auf dem geordneten Wege um eine Audienz bitten, sondern zu einer solchen berufen sein wollten, als ein Novum dar, das die Sachlage vollständig veränderte und das Scheitern der Audienz bewirken mußte.
Die heutige Sitzung des Reichstages eröffnete Präsident Graf Ballestrem bald nach 1 Uhr. Der erste Gegenstand der Tagesordnung, die Interpellationen Albrecht (Soz.) und Dr. Müller-Sagan (Frs. Vp.), betreffend die F l e i s ch n o t h, wurde von der Tagesordnung abgesetzt, nachdem Staatssekretär Graf v. P o s a d o w s k y erklärt, daß die Regierung bereit sei, diese Interpellation zn beantworten, nachdem die von ihr verunstalteten Erhebungen abgeschlossen seien.
Es folgt die zweite Berathung des Z o l l t a r i f= g e s e tz e s. Präsident Graf Ballestrem schägt vor, zunächst über § 1 des Gesetzes zu debattiren. Das Haus schließt sich dem Vorschläge an. Die Debatte tvird eröffnet durch eine Rede des R e i ch s k a n z l e r s G r a f e n Bülo w, welche im ganzen Hause tiefen Eindruck hervor- rief. Der Reichskanzler führte aus: Er spreche zunächst der Commission den Dank der verbündeten Regierungen für ihre hingebende Arbeit aus, die hohe Anerkennung verdiene, auch wenn man mit ihren Ergebnissen nicht in allen Punkten einverstanden sei. Er hoffe noch immer, daß die Arbeit nicht vergeblich gewesen sein werde. Der Reichskanzler sagt dann etwa: Wir stehen vor der zweiten Lesung, deren Beschlüsse vermuthlich maßgebend sein werden für die endgiltige Gestaltung der Vorlage. Ich möchte daher noch einmal im Namen und mit ausdrücklicher Zustimmung der verbündeten Regierungen kurz die Gesichtspunkte zusammenfassen, von denen sich die verbündeten Regierungen haben leiten lassen. Sie sind der Ansicht, daß vor allem unsere Landwirtschaft in ihrer ungünstigen Lage eines starken Zollschutzes bedürfe, ebenso aber auch die Industrie. Nun haben sich bei der ersten Lesung der Borlage hier auch die Anhänger der Zollautonomie unter Umständen für den Abschluß von Handelsverträgen einverstanden erklärt. Das halten anch die verbündeten Regierungen für richtig, wir wollen langfristige Handelsverträge abschließen, um der Industrie ihr ausländisches Absatzgebiet zu sichern. Aber, für so nothwendig wir sie halteu, wir werden sie nicht abschließen um jeden Preis, sondern nur unter Wahrung der heimischen Interessen und unter vollster Gegenseitigkeit.' Die verbündeten Regierungen haben geglaubt, für den Abschluß der Verträge unser handelspolitisches Rüstzeug stärken zu müssen, um von den anderen Ländern Zugeständnisse erreichen zu können. Zu diesem Zwecke ist