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Dienstag to 25. N»»mKr
1902.
Amtlicher Theil.
Hersfeld, den 21. November 1902.
In Anbetracht, daß während des Winters in den Landgemeinden in Folge laufender Brunnen, durch Aus- gießen von Flüssigkeiten aus den Häusern rc. sich häufig derartige Eisanhäufungen auf den Ortsstraßen bilden, daß der Verkehr dadurch erschwert wird und sogar die Gefahr einer empfindlichen Störung nicht ausgeschlossen ist, weise ich die Herren Bürgermeister des Kreises ausdrücklich darauf hin, daß es Sache der Ortsbehörde ist, im Interesse des Verkehrs für die Freihaltung der Kanäle von Eis zu sorgen, da es sich hierbei nicht um eine bauliche Unterhaltung, sondern lediglich um eine Reinigung der Ortsstraßen handelt.
Ich erwarte, daß in den Ortschaften, wo Seitens der Ortsvorstände bisher kein Augenmerk auf das Auf- eifen der Kanäle bezw. Wafferläufe gerichtet worden ist, sofort das Erforderliche dieserhalb angeordnet bezw. ausgeführt wird, und für die Folge so rechtzeitig ge- schieht, daß Verkehrserschwerungen oder -stockungen nicht eintreten können.
Der Königliche Landrath.
I. V.
T h a m e r.
j^slizei-Veror-nung.
Auf Grund der §§ 5 und 6 der Verordnung vom 20. September 1867 über die Polizei - Verwaltung in den neu erworbenen Landestheilen und gemäß des § 143 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 wird mit Zustimmung der Gemeindevertretung über die Handhabung der Straßenpolizei für den Gemeindebezirk Schenklengsfeld folgende Polizeiverordnung erlassen.
§ 1.
Dre Straßen und Wege mit Einschluß der Rinnen (Kandeln) sind von den angrenzenden Haus- bezw. Grund- stücks-Besitzern wöchentlich z w e i m a l, und zwar jeden Mittwoch und Sonnabend, außerdem am Nachmittage vor jedem Feiertage, soweit das Besitzthum reicht und bis zur Mitte der Straße bezw. Weges gründlich zu reinigen. Ist die Straße bezw. der Weg nur von einer Seite bewohnt, so haben die angrenzenden Hausbesitzer
Der Engel von Kleissfeld.
Von Adolf Reiter.
(Fortsetzung.)
„Thatsachen, Thatsachen! Bitte, so beginnen Sie doch endlich! Wir haben noch nicht« Nachtheiliges von ihm gehört," unterbrach sie Herr von Biberstein; es gefiel ihm nicht der ruhige, triumphirende Blick, welcher ihn aus den großen dunklen Augen der Fremden traf.
„Ganz Wien weiß," fuhr die Fremde fort, „was er an Frau von Grahlsheim und ihrer Familie begangen hat. Sie war ein schönes, junges Weib und lebte mit ihrem Manne, dem sie drei reizende Kinderchen geschenkt, ganz glücklich. Da lernte sie auf einem Balle den damaligen Grafen Hero Arthur Friedrich von Luxemburg, jetzigen Grafen Arthur von Troczyn kennen. Er sprach ihr von Liebe, umgaukelte sie mit süßen Traumgestalten und was war später die Folge? Das Weib wurde thöricht genug, ihn als einen aufrichtigen Mann zu betrachten. Sie wurde ihrem Gatten untreu, verließ ihn und die Kinder und folgte dem Verführer nach Rom, wo sie seine Ehegattin werden sollte. Doch er betrog sie, ließ sie nach einigen Wochen im Stich und das arme Weib hat in dem Tiber ihren freiwilligen Tod gefunden."
„Das ist nicht wahr!" rief Herr von Biberstein au». —
„Sie werden die Bestätigung meiner Mittheilung von ihm selber hören. Andere häßliche Geschichten, die
die Reinigung der ganzen Straße zu übernehmen.
Bei trockener Witterung muß bei Vornahme der Straßen zc. Reinigung zur Verhütung des Staubes mit Wasser besprengt werden.
Der zusammengefegte Straßen-Unrath muß sofort von der Straße entfernt werden.
§ 2.
Von Schnee und Eis sind die Ortsstraßen und die daran liegenden Gaffen und Rinnen auf Anordnung der OrtSpolizei-Behörde sofort zu reinigen und frei zu halten. Entstandene Eisbahnen (Schurren) auf dem Straßendamm sind sofort zu zerstören.
§ 3.
Bei Glatteis, sowie auch, wenn der Schnee glatt getreten ist oder Eisbahnen (Schurren) entstanden sind, oder wenn nach Tauwetter Frost eintritt und die Straßen, mit Eis überzogen sind, muß durch Streuen von Sand, Asche und Sägespänen oder durch Aufhacken und Beseitigen des Eises und Schnee's ein gangbarer Fußweg hergestellt werden.
§ 4.
Mistjauche, Blut oder sonstige übelriechende Flüssigkeiten oder einen widerlichen Anblick gewährende Flüssigkeiten dürfen nicht auf die Straße und in die Straßenrinnen geleitet oder gegossen werden. Schutt, Kehricht, oder sonstige Abfälle dürfen nur auf den von der Gemeinde dazu bestimmten Plätzen abgelagert werden.
§ 5.
Das Ausgießen von Flüssigkeiten, das Herauswerfen von Gegenständen aus den Häusern oder Grundstücken auf die Straße ist verboten.
§ 6.
Dünger und ähnliche Gegenstände, übelriechende Abfälle u. s. w. dürfen nur dann auf den Straßen verladen und zwecks Verladung abgelagert werden, wenn der Wagen nicht auf da« betreffende Grundstück gelangen kann. Durch das Ablagern und Verladen darf der Straßenverkehr nicht gehindert werden. Die zur Ablagerung benutzte Stelle ist nach Beseitigung des Düngers u. f. w. sofort wieder zu reinigen und abzuspülen. Während der Nachtzeit (Dunkelheit) sind der abgelagerte Dünger pp. und die zur Beladung ausgestellten Wogen j zu beleuchten.
man von ihm weiß, will ich übergehen und nur noch Folgendes erwähnen. Er lebte bei meiner Tante in der Schweiz längere Zeit mit einer jungen Dame zusammen, die von ihm als seine Frau eingeführt und als solche auch von aller Welt betrachtet wurde. Allein es stellte sich später heraus, daß die Beiden nicht als Mann und Frau zusammengehörten. Die Pseudo Gattin mußte unser Haus natürlich sofort verlassen, und nur auf sein dringendes Bitten fand sich meine Tante geneigt, ihn noch so lange in seiner Wohnung zu dulden, bis er seine dringendsten Angelegenheiten erledigt hatte. Ich befinde mich hier auf einer Durchreise, hörte so ganz zufällig von seiner Verlobung mit Ihrer Tochter und habe mich daher veranlaßt gesehen, Ihnen zur Warnung diese Mittheilungen zu machen."
„O Gott, meine Veronika!" rief Frau von Biberstein wiederum schluchzend aus.
„Welche Beweise können Sie für Ihre Angaben liefern?" fragte ihrGatte noch immer mit der ungläubigsten Miene, während sein plötzlich so bleich gewordenes Aussehen doch bereits einen tiefinnern Schmerz verrieth.
„Bitte, lassen Sie diesen galanten Herrn nur ein« treten," entgegnete Fräulein de Morell. „Wir wollen uns erst von Angesicht zu Angesicht schauen, und wenn er im Stande ist, auf meine Fragen auch nur eine einzige der von mir gemachten Angaben zu widerlegen, will ich jedes meiner Worte als eine Lüge erklären."
„Bravo, bravo, meine Veronika, das war vortrefflich wunderbar schön!"
Mit diesen Worten, welche Graf Arthur begeistert
§ 7.
Alles Waschen, Scheuern und Spülen an den öffentlichen Brunnen, sowie das Einlegen der gewaschenen, abgespülten oder sonstigen Gegenstände aller Art in dieselben ist verboten.
§ 8.
Das Ausstellen von Gegenständen, das Lagern von Materialien pp. auf den Straßen und Gemeindeplätzen ist ohne Erlaubniß der Otrspolizeibehörde untersagt.
Wagen jeder Art dürfen zur Nachtzeit auf der Straße oder öffentlichen Plätzen, ohne mit einer bellbrennenden Laterne versehen zu sein, nicht stehen gelassen werden.
8 9.
Das Hemmen der Wagen mittelst Ketten auf den Straßen und Wegen innerhalb des Ortes ist verboten.
8 io.
Bei Ausbruch eines Brandes im Orte während der Nachtzeit sind die Ortsstraßen Seitens der Hauseigenthümer bezw. deren Vertreter durch Anbringen einer hellleuchtenden Laterne an der Außenseite des Haufts sofort zu beleuchten.
8 11.
Während der Nacht hat jeder Hundebesitzer seinen Hund auf seinem eingefriedigten Grundstück zu halten und festzulegen und dafür zu sorgen, daß derselbe nicht durch Gebell und Geheul die nächtliche Ruhe stört.
8 12.
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Polizeiverordnung werden, soweit die Gesetze nicht höhere Strafen androhen, mit Geldstrafe bis zu 9 Mark oder entsprechender Haft bestraft.
Diese Polizeiverordnung tritt mit dem Tage ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Schenklengsfeld, den 13. November 1902.
Die Ortspolizeibehörde.
Rüger.
Nichtamtlicher Theil.
Berlin, 22. November.
Se. Majestät der Kaiser traf heute früh 7 Uhr 50 Min. in Wildpark ein und begab Sich nach dem Neuen Palais. Im Laufe des Vormittags hörte Aller- höchstderselbe die Vorträge des Chefs des Militärkabinets,
und wiederholt ausrief, eilte er auf feine Geliebte zu, um sie in seine Arme zu schließen. Sie befanden sich im Musiksaale, wo Veronika dem Geliebten den Göthe'schen Erlkönig nach der Schubert'schen Composition vorgelragen, dazu auch selbst die Begleitung auf dem Klavier gespielt hatte, währenddessen ihre Eltern die Mittheilungen des Fräulein de Morell über Arthur hatten hören müssen. ~
„In seinen Armen das Kind war todt"--klang es in dem Ohr des Grafen noch lange nach: er konnte sich des ganz unbehaglichen Gefühls, welches ihn be« schlichen, noch immer nicht erwehren. Aber Veronika'S Vortragsweise, die ihn immer lebhaft an Agathe erinnerte, war so vollendet schön, daß er stets und ganz unwillkürlich seinem Beifall in der lebhaftesten Weise Ausdruck gab.
„Ich muß sagen," fuhr er dann begeistert fort, „daß wie Dir, so auch mir die alten Balladen viel besser gefallen, als all' die lyrischen Erzeugnisse unserer heutigen Dichter. In der Ballade wird die Wirkung auf die Phantasie dadurch verstärkt, daß der Dichter die Begebenheit als etwas Geheimnißvolles erscheinen und den Leser Manches, was den Gang der Handlungen erklärt, nur ahnen läßt, und das hat für mich immer einen hohen Reiz."
„Ist der Inhalt dieser Ballade aber nicht echt lyrischer Art, lieber Arthur?" entgegnete Veronika und sah ihn forschend an.
„Jawohl, meine Liebe, allein ich habe jetzt hier mehr daß Aeußere, die Darstellung, im Sinne, und diese ist