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Nr. WL SonnoBenil ha 8. Iezmber M.

Erstes Blatt.

Amtlicher Theil.

rfQl|; Berlin, den 15. November 1902.

Bekanntmachung.

n|M D i e Z i n s s ch e i n e R e i h e lll Nr. 120 z u de n Schuldverschreibungen der Preuß - L J ischen konsolidirten 3Vü vormals 4prozentigen Staatsanleihe von 1883 über die Zinsen für ) r# die Zeit vom l. Januar 1903 bis 31. Dezember 1912 ,c^h' nebst den ErneuerungSscheine» für die folgende Reihe ^K werden vym 1. Dezember 1902 ab von der Kontrolle £ der Staatspapiere in Berlin SW. 68, Oranienstraße 92/94, werktäglich von 9 Uhr Vormittags bis 1 Uhr Nachmittags, mit Ausnahme der drei letzten Geschäfts- tage jedes Monats, ausgereicht werden.

Die Zinsscheine sind entweder bei der .. K o n t r o ll e der S t a a t s p a p i e r e am Schalter in Empfang zu nehmen oder durch die Regierungshauptkassen sowie in Frank- f u r t o/M. durch die K r e i L k a s s e zu beziehen. Wer die Empsangnahme bei der Kontrolle ' selbst wünscht, hat ihr persönlich oder durch einen Beauftragten die zur Abhebung der neuen Reihe be­rechtigenden ErneuerungSscheine (Zinsscheinanweisungen) mit einem Verzeichniß zu überleben, zu welchem Ren-- Formulare ebenda und in Hamburg bei dem Kaiserlichen Postamte Nr. 1 unentgeltlich zu haben sind. Genügt niil/ dem Einreicher eine nummerirle Marke als Empfangs­bescheinigung, so ist daS Verzeichnis einfach, wünscht er beul® eine ausdrückliche Bescheinigung, so ist es doppelt vor- zulegen. Die Marke oder Empfangsbescheinigung m ist bei der Ausreichung der neuen Zinsscheine zurück. zugeben.

Durch die Post sind die Erneuerungtz­scheine an die Kontrolle der Staats-

- papiere nicht einzusenden, da diese stch in Bezug auf die ZinsscheinauSreichung mit den Inhabern der Scheine nicht in Schriftwechsel einlassen kann.

M Wer die Zinsscheine durch eine der obengenannten g Provinzialkassen beziehen will, hat dieser Kasse die Er- / neuerungsscheine mit einem doppelten Verzeichniß ein» zureichen. Das eine Verzeichniß wird, mit einer Em- psangsbescheinigung versehen, sogleich zurückgegeben und 7 - ist bei Aushändigung der Zinsscheine wieder abzuliefern. Formulare zu diesem Verzeichniß sind bei den gedachten Provinzialkassen und den von den Königlichen Regier' ungen in den Amtsblättern zu bezeichnenden sonstigen H0 Kasten unentgeltlich zu haben.

»i _ Der Einreichung der Schuldverschreibungen bedarf L es zur Erlangung der neuen Zinsscheine nur dann, wenn die ErneuerungSscheine abhanden gekommen sind; in diesem Falle sind die Schuldverschreibungen an die Kontrolle der Staatspopiere oder an eine der genannten Provinzial - Kasten mittelst besonderer Eingabe einzu- , reichen.

Hauptverwaltung der Staatsschulden, gez. v. H o f f m a n n.

Castel, den 21. November 1902.

Die vorstehende Bekanntmachung wird hierdurch mit dem Bemerken veröffentlicht, daß die in derselben be- , zeichneten Formulare von der hiesigen NegierungShaupt- i käste und den Kreiskasten unseres Bezirks verabreicht werden.

- K. 2329. Königliche Regierung.

v. B e l o w.

Polizei-Verordnung. Auf Grund des § 187 des Gesetzes üer die allgemeine LandeSverwaltung vom 30 Juli 1883 (G. S. S. 195), des Gesetzes vom , 9. Mai 1892 (G. S. S. 107) sowie der §§ 6, 12

und 13 der Verordnung vom 20. September 1867 (G. S. S. 1529) wird mit Zustimmung des Bezirks­ausschusses für den Regierungs - Bezirk Castel verordnet, was folgt:

§ 1. Der § 3 der Polizei-Verordnung über die äußere Heilighaltung der Sonn- und Feiertage vom 31. Dezember 1896 (Amtsblatt 1897 S. 3 ff.) erhält folgenden Zusatz:

Ferner werden die im ersten Absätze dieses Para­graphen genannten Behörden ermächtigt, im Bedarfsfälle das Fahren und Treiben von Vieh zu den am folgenden Tage stattfindenden Vieh- märkten von 3 Uhr Nachmittags an allgemein zu- zulasten.

§ 2. Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündigung in Kraft. (A. II. 14274.)

Castel, am 26. November 1902.

Der Negierungs-Piästdent. Trott zu Solz.

Hersseld, den 5. Dezember 1902.

Die pünktliche Einreichung des Vieh- zählungs- Materials bringe ich hiermit in Er­innerung, wobei ich bemerke, daß die Kontrollisten in zweifacher Ausfertigung vorzulegen sind.

Der Königliche Landrath Freiherr von Schleinitz, Geheimer RegierungS-Rath.

Nichtamtlicher Theil.

Berlin, 4. Dezember.

Se. Majestät der Kaiser traf am Mittwoch um

5 Uhr Nachmittags von Groß-Strchlitz auf dem Bahn­höfe zu Slawentzitz ein, wo der Landrath des Kreises Kofel, von Hauenschild, dienstliche Meldung erstattete. Sodann fuhr Se. Majestät mit dem Fürsten Christian Trofft zu Hohenlohe-Oehringen im geschlossenen Wagen nach dem Schloß. Die Brüder des Fürsten, die Prinzen Johann Heinrich und Max, ritten neben dem Wagen; Fackelträger bildeten auf dem Wege zum Schlosse Spalier. Die Bevölkerung don Slawentzitz und Umgegend bereitete dem Kaiser lebhafte Huldigungen.

Vom 1. April 1903 ab dürfen, laut Kaiserlicher Bestimmung, schwarze Paletots von Offizieren, Sanitätsoffizieren und Beamten der Militärverwaltung nicht mehr getragen werden.

Se. Majestät der Kaiser hat, laut Armee-Ver- ordnungsblatt, die Abänderung des Abschnitts F der Bedingungen für den Uebertritt von Zahlmeistern in andere Beamtenstellen der Militär-Verwaltung dahin genehmigt, daß den Zahlmeistern für den Uebertritt zu den Bekleidungsämtern jede fünfte Stelle der Kontrolleure Vorbehalten wird.

Mit Widerwillen hat das deutsche Volk das häßliche Schauspiel verfolgt, das der Reichstag bot. Es sehnt sich uach Ruhe und wünscht vor allem nach der jahre­langen Aufregung durch den Z o l l t a r i f, daß dieses Werk, das für unser wirthschaftliches Leben von aus schlaggebender Bedeutung ist, endlich zu stande kommt. Eine Befreiung von dem unerträglichen Druck, der in­folge der Ungewißheit über die Tarifvorlage auf den erwerbenden Ständen, namentlich der Landwirthschaft lastet, würde allgemein als Erlösung begrüßt werden. Denn mag auch der Tarif manche Wünsche unberück­sichtigt lassen, so sind das doch solche, die in diesem Reichstage nicht aus Erfüllung rechnen können; und zweifellos würde weit schlimmer als das Aufgeben eines Theils der berechtigten Forderungen der Verlust dessen sein, was sich bis zum Ablauf der gesetzgeberischen Vollmachten dieses Reichstages durchsetzen läßt. Unter solchen Umständen ist es erfreulich, daß sich in konser­vativen Kreisen die Stimmen derer mehren, die als praktische Politiker nun das sichere wollen, was dieser : Reichstag im Einverständnis mit den verbündeten Regierungen erhalten kann.

Der Justizminister und der Minister des Innern

haben folgende allgemeinen Vorschriften über die Be­handlung von Gefangenen und vorzuführen- den Personen auf dem Transport erlassen: Strafge­fangene und in Korrektionshaft befindliche Gefangene dürfen auf einem Transport nur gefesselt werden, wenn es wegen besonderer Gefährlichkeit ihrer Person, nament­lich zur Sicherung Anderer, oder wegen der Gefahr einer Selbstentleibung oder wegen Fluchtgefahr uner­läßlich erscheint. Fluchtgefahr wird bei männlichen zu Zuchthaus verurtheilten Personen regelmäßig vorausge­setzt. Gefangene, die sich im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte befinden, sollen in der Regel mit anderen Gefangenen nicht zusammen gefesselt werden. Ist dieses nicht zu umgehen, so dürfen sie mit Gefangenen, welche die bürgerlichen Ehrenrechte nicht besitzen, nicht zusammen gefesselt werden. Bei Anordnung der Zusammenfesselung ist auf die Persönlichkeit, die Lebensstellung und die Strafthaten der Gefangenen, soweit irgend thunlich, Rücksicht zu nehmen. Die Entscheidung über die Fesselung und die Art ihrer Ausführung wird vom Vorstände der Anstalt, von welcher der Transport aus- geht, nach sorgfältiger Prüfung im einzelnen Fall ge­troffen. Der den Transport ausführende $eamtg«^arf während des Transports ohne Anweisung die Fefftrung nur vornehmen, wenn unvorhergesehene Umstände ein­treten, welche die Anwendung der Maßtegel aus den in Absatz 1 angegebenen Gründen unerläßlich erscheinen lassen. Die vorstehenden Grundsätze finden auf Unter­suchungsgefangene insoweit Anwendung, ^als nicht im einzelnen Fall der Richter über die Fesselung Be­stimmung getroffen hat. Von der in Ermangelung einer solchen Bestimmung durch den Vorsteher des Gefäng­nisses angeordneten Fesselung ist dem Richter alsbald Mittheilung zu machen. Den UntersuchungSgefangenen sind gleichzustellen diejenigen Personen, welche auf Grund der Gesetze, insbesondere der Prozeßordnungen, zwangs­weise vorgeführt werden; soweit die Vorführung nicht von einem Richter angeordnet ist, steht die Entscheidung der die Vorführung anordnenden Behörde zu. Auf Personen, die von der Polizei auf Grund eines Haft­befehls verhaftet oder vorläufig festgenommen sind, oder die sich in polizeilicher Schutzhaft befinden, finden die in Absatz 1 ausgesprochenen Grundsätze Anwendung. Die Entscheidung über die Fesselung und die Art ihrer Ausführung wird von der Polizeibehörde, und, so lange die Verhafteten dieser noch nicht haben vorgeführt werden können, von dem Polizeibeamlen, dessen Ver­fügung sie unterstehen, getroffen. Dieser hat die etwa vorgenommene Fesselung unter Angabe der Grun.e sofort nach der Vorführung zu melden. Bei den nicht mit Zuchthaus oder mit Verlust der bürgerlichen Ehren­rechte bestraften Personen hat die Transportbehörde die Frage, ob sie gesondert oder im Sammeltransport zu transportiren sind, mit Rücksicht auf ihre Persönlichkeit, ihre Lebensstellung und die Art der Strafthat sorg­fältig zu prüfen und etwa in dieser Beziehung ge­äußerte Wünsche nicht ohne Weiteres abzulehnen.

Eine neue Scandalscene, die an Leidenschaftlichkeit alles bisher Dagewesene überbot, ereignete sich heute Vormittag im Reichstag. Der^Abg. Singer verlangte, während der Abgeordnete 4°pahn bereits das Wort erhalten hatte, selbst das Wort zur Geschäftsord­nung. Er stand dabei dem kürzlich erlassenen Verbote zuwider auf der zur Rednertribüne führenden Treppe. Weder die stürmischen Zurufe aus dem Hause, noch die ruhige Aufforderung des Präsidenten veranlaßten ihn, herunterzugehen. Da er sich auch nach zweimaligem Ord­nungsruf den Weisungen des Präsidenten nicht fügte, wurde er vom Grafen Stolberg aus der Sitzung ausge­schlossen. Da er "sich auch dieser Maßregel, die zum ersten Male bei dieser Gelegenheit zur Anwendung kam, widersetzte, wurde die Sitzung auf eine halbe Stunde unterbrochen. Währenddessen waren Präsident Graf Ballestrem und die beiden Vice- präsidenten Graf Stolberg und Büsing, sowie die Führer der MehrheitSparteien u. a. von Kröcher, Dr. Stock­mann, Dr. Spähn, v. Normann, Gröber zu einer Be-