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Xr. 147.
Ssn«aienS St« 11 Iezember
Die heutige Nummer umfaßt einschl. des Weihnachtsanzeigers 16 Seiten.
Erstes Blatt.
Amtlicher Theil.
Der Minister Berlin W. 66, den 3. November 1902. für Handel und Gewerbe. Leipzigerstraße 2.
3h. IIb 6810 M. f. H.
Ilb 4214 M. d. I.
Es ist zu erwarten, daß nach dem zum 1. Januar 1903 bevorstehenden Inkrafttreten der Bekanntmachung vom 4. Dezember 1901 (Reichs-Gesetzblatt von 1901, Seite 494) betreffend den Kleinhandel mit Kerzen, aus den Kreisen des verbrauchenden oder des mitbewerbenden Publikums oder auch von Amtswegen durch die Polizei häufig Beanstandungen und Denunziationen wegen Nebertretung der Vorschriften durch die Verkäufer erfolgen werden. Soweit es sich dabei um Zuwiderhandlungen formaler Natur — unvorschrifts- mäßige oder unvollständige Aufschriften — handelt, wird die Feststellung des Thatbestands keine Schwierigkeiten bereiten. Voraussichtlich wird aber meistens der wirkliche Roh- und Neingewichtswerth der Packungen authentisch festzustellen sein. Hierzu dürften die polizeilichen oder gerichtlichen Behörden nicht immer im Stande sein, da bei der Enge der festgesetzten Fehlergrenzen eine Nachprüfung, welche auf einer der im Handelsverkehr üblichen, wenn auch geaichten Handelswaage vorgenommen wird, unter Umständen nicht genügend zuverlässige Ergebnisse liefern kann. Hat z. V. eine Packung, welche 500 g wiegen soll, also nach der Verordnung mindestens 490 g wiegen muß, ein thatsächliches Gewicht von 492 g, so ist es nicht ausgeschlossen, daß eine Nachwügung auf einer gewöhnlichen Handelswaage, welche noch innerhalb der im Verkehre zulässigen Grenzen richtig ist, einen Werth von 487 g ergiebt. In einem solchen Falle würde der Verkäufer zu Unrecht bestraft werden, in dem entgegengesetzten Falle würde er selbst bei einer erheblichen Nebertretung der Vorschriften straffrei ausgehen können.
Sie wollen daher die Ihnen Nachgeordneten, zur Mitwirkung bei der Strafverfolgung berufenen Organe der Polizei darauf hinweisen, daß es im Interesse einer zweifel- freien Ermittelung des Thatbestandes liegt, zur Ausführung der Prüfungen technisch geschulte und' mit den nöthigen feineren Hülfsmitteln versehene Personen heranzuziehen. Als solche würden in erster Linie die Aichbeamten in Betracht kommen. Die überwiegende Zahl der Aichämter hat die Be- sugniß zur Aichung von Handelsgewichten und ist daher mit den erforderlichen empfindlichen Waagen und genaueren Gewichten ausgerüstet, um die in Rede stehenden Wägungen mit der nöthigen Sicherheit vorzunehmen.
Um den Aichbeamten für diese Thätigkeit die nöthige Weisung zu geben und eine zuverlässige und — auch hinsichtlich der Gebührenerhebung — einheitliche Durchführung des Prüfungsgeschäfts sicher zu stellen, habe ich, der Minister für Handel und Gewerbe, die beigefügte Anleitung zur Feststellung des Roh- und Reingewichts von Packungen mit Kerzen erlassen. Insoweit andere Sachverständige, etwa beeidete Chemiker oder Apotheker zu den Gewichtsfeststellungen , berufen werden, würde auch diesen die Anleitung nützliche Fingerzeige bieten.
Der Minister des Innern.
In Vertretung, von B i s ch o f f s h a u s e n. Der Minister für Handel und Gewerbe.
■ Im Auftrage. Lohman n.
An die Herren Regierungs-Prüsidenten und den Herrn Polizei- Präsidenten in Berlin.
_ , Anleitung
Feststellung des Roh- und Reingewichts von Packungen mit Kerzen nach Maßgabe der Bekanntmachung vom 4. De- zember 1901. (Reichs-Gesetzblatt 1901, Seite 494.)
®\c, P>r Gewichtsfeststellung bestimmten Kerzen sind in h andelsmäßigen Aufmachung gut verpackt mit einem Begleitscheine, welcher
y , Bezeichnung und den Zustand der Packung (Nummer ""geöffnet oder geöffnet und dgl.), die Angabe '^rzenforte (Stearin-, Paraffin-, Kompositions- entbalt»,?»? -""^ ^en Namen des Einsenders
i!Hcbb>>bm-^^' "? die mit der Untersuchung zu betrauende des Beal^tt^-? - E"den ; sie werden hier mit den Angaben 111 ?m fortlaufend nummerirtes Unter-
•' b l er eingetragen. Falls die Packung schon einmal
Stückzahl der eingebrachten Weihnachtsbäume und der Bestimmungsort angegeben sind.
Die Bescheinigung muß mit Ort, Datum und Unterschrift des Waldeigenthümers oder dessen Vertreters unter Bezeichnung dieser Eigenschaft versehen und durch Bei- drückung des amtlichen Siegels der Orts- oder einer höheren Polizeibehörde oder eines Königlichen Oberförsters beglaubigt oder von einem Königlichen Oberförster unter amtlichem Siegel ausgestellt sein. '
-Den Königlichen Oberförstern liegt die Verpflichtung zur Beglaubigung bezw. amtlichen Bescheinigung nur in denjenigen Fällen ob. in denen sie als Gutsvorsteher oder Revierverwalter zuständig sind.
§ 27. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des § 26 werden gemäß § 43 des Gesetzes mit Geldstrafe bis zu 50 Mark oder mit Haft bis zu 14 Tagen bestraft.
Hersfeld, den 11. Dezember 1902.
Der Königliche Landrath.
J. V.: T h a m e r.
Nichtamtlicher Theil.
SoHtirif iiei) TWckmMie.
In einzelnen Bevölkerungsschichten wundert man sich noch immer darüber, daß sich so plötzlich eine so große Mehrheit im Reichstage für die Beschlüffe der Zolltarifkommission zusammengesunden hat, nachdem verschiedene Bestandtheile dieser Mehrheit^ früher sich geweigert hatten, den Boden der Kommifsionsbeschlüsse zu betreten. Zur Erklärung dieser Erscheinung wird man sich zwei Thatsachen vor Augen halten müssen. Einmal gelangen die Beschlüffe der Zolltarifkommission dadurch, daß sie in den künftigen autonomen Zolltarif kommen, noch nicht zur Geltung. Im Gegentheil, ein wesentlicher Punkt des Kompromisses der Mehrheitsparteien unter einander und zwischen ihnen und den verbündeten Regierungen ist doch der, daß alle diejenigen Beschlüsse der Kommission, welche die Regierungen als. unannehmbar erklärt haben, durch die Tarife der Handelsverträge wieder beseitigt werden. Wenn von einer Verleugnung des eigenen früheren Standpunktes durch die verbündeten Regierungen sowie durch einzelne der Mehrheitsporleien gesprochen wird, so wird dieser Punkt eben nicht berücksichtigt. Formell ilt Seitens der verbündeten Regierungen ein Nachgeben bezeugt, de facto werden sie, abgesehen von wenigen Einzelheiten, ihre Anschauungen zum Ziele führen. Daß eine so plötzliche Verständigung erfolgte, dafür war aber in erster Linie die allgemeine politische Lage maßgebend. Es handelte sich einfach darum, wer noch Herr im Reichstage sein soll, die Sozialdemo- kratie oder das Gros der staatserhaltenden Parteien. Die Sozialdemokratie hatte sich schon vor Beginn der Reichstagsverhandlungen sowie während derselben bei allen möglichen Gelegenheiten damit gebrüstet, daß sie einer Gesetzeüvorlage, die dazu bestimmt ist, die Unsicherheit aus Handel und Verkehr zu beseitigen, den Garaus machen würde, daß sie durch geschäftsord- nungsmäßige Kniffe es verhindern würde, die Zoll, tarifvorlage noch in der gegenwärtigen Legislaturperiode unter Dach und Fach zu bringen. Hätten die Mehr- Heitsparteien die Sozialdemokratie zu diesem Ziele kommen lassen, so hätten sie zugegeben, daß die Sozialdemokcaten die Herren im Reichstage seien und daß die staatserhaltenden Parteien abgewirthschastet hätten. Für diese Parteien stand die Existenz auf dem Spiele. und da gab es natürlich kein Bedenken, das sich aus Formalitäten herleiten ließ. Der Selbsterhaltungstrieb hat das Gros der staatserhaltenden Parteien im Reichstage zu der Mehrheit, wie sie jetzt entschlossen die sozialdemokratischen Machinationen bekämpft, zusammengeschweißt. Die Parteien, welche sich ebenso wie die verbündeten Regierungen gegen manche Beschlüsse der Zolltarifkommission geäußert hatten, konnten umsomehr dem Kompromiß zu-
geöffnet war, wird der Zustand der Umhüllung möglichst genau vermerkt.
§ 2.
Zur Bestimmung des Rohgewichts wird die Packung in ihrer handelsmäßigen Aufmachung auf der Aichamtswaage Nr. 3 austarirt (siehe Instruktion zur Aichordnung, Abschnitt V, 4, d). Werden nunmehr an Stelle der Packung Normalgewichte auf die Waage gelegt, bis dieselbe wieder einspielt, so ist das Rohgewicht gleich der Summe der erforderlichen Normalgewichte.
§ 3.
Nach erfolgter Bestimmung des Rohgewichts (§ 2) wird die Umhüllung gelöst und sorgfältig aufbewahrt, hierauf aber das Reingewicht der Kerzen, also ihr Gewicht ohne die handelsmäßige Aufmachung, in gleicher Weise bestimmt, wie das Rohgewicht.
§ 4.
Zur Kontrole ist zum Schluß das Gewicht der Umhüllung zu ermitteln. Weicht dieses Ergebniß von der Differenz der beiden ersten Zahlen (Rohgewicht weniger Reingewicht) um mehr als 1 g ab, so sind die beiden letzten Wügungen — des Reingewichts und der Umhüllung — zu wiederholen und danach das Endresultat festzustellen.
§ 5.
Bei Packungen zu 250 g ist außerdem das Gewicht von zwei einzelnen Kerzen zu bestimmen.
§ 6.
Als Normalgewichte dienen die Gebrauchsnormale für Handelsgewichte von 500 § bis 1 g unb von 500 mg an abwärts Präzisionsgewichte.
Die einzelnen Gewichtsfeststellungen haben auf 0,1 g zu erfolgen, oder sind auf 0,1 g abzurunden.
§ 7.
Die Wägungsergebnisse sind einzeln unter Angabe der Zehntelgramme in das Register einzutragen,- in einer besonderen «spalte ist zu vermerken, ob hiernach die Packung vorschriftsmäßig war oder nickt.
8 8.
Ueber das Resultat der Untersuchung wird eine amtliche Bescheinigung ausgestellt, die außer den Angaben des Begleitscheins und der Nummer des Untersuchungsregisters das Rohgewicht, das Reingewicht und deren Abweichungen von ihren Sollgewichten, den Vermerk, ob hicrnoäi die'Packung vorschriftsmäßig war oder nicht, und schließlich den Betrag an Untersuchungsgebühren enthalten soll.
§ 9.
Die Gebühr.. für Untersuchung einer Packung betrügt 1 Mark. Für eine Abschrift der amtlichen Prüfungsbescheiniauna sind 0,20 Mark zu entrichten.
Hersfeld, den 8. Dezember 1902.
Nachdem höheren Orts verfügt worden ist, daß vor der Entscheidung über Anträge auf Genehmigung von Sonntags- und U e b e r a r b e i t der Königliche Gewerbeinspektor zunächst zu hören ist, verfehle ich nicht, d ie Gewerbetreibenden des Kreises hiervon mit dem Hinzufügen in Kenntniß zu setzen, Anträge beregter Art in Zukunft so zeitig gu stellen, daß denselben diesseits rechtzeitig entsprochen werden kann.
L 7794. Der Königliche Landrath
Freiherr von S ch l e i n i tz, _______________Geheimer Regierungs-Rath.
Hersfeld, den 2. Dezember 1902.
Der Bürgermeister S ch a u b zu Herfa ist als solcher für einen weiteren achtjährigen Zeitraum, vom 22. d. M. ab beginnend, wiedergewühlt worden und hat diese Wiederwahl die diesseitige Bestätigung gefunden.
A 3742. Der Königliche Landrath
Freiherr von S ch l e i n i tz, _________Geheimer Regierungs-Rath.
Hersfeld, den 2. Dezember 19Ö2T-
Der Landwirth Conrad George Trieschmann VIII. zu Widdershausen ist heute als Schlachtvieh- und Trichinen- beschauer für den Bezirk der Gemeinde Widdershausen, umfassend die Hausnummern 6 bis 45, widerruflich bestellt und eidlich verpflichtet worden.
I. 7621. Der Königliche Landrath
Freiherr von S ch l e i n i tz, ________Geheimer Regierungs-Rath.
Auszug
aus der Polizei-Verordnung vom 22. April 1892 (Reg.- Amtsbl. für 1892 S. 109 pp.)
§ 26. Wer Weihnachtsbäume in eine Stadt einbringt, muß mit einer Bescheinigung versehen sein, in welcher der Wald, aus welchem dieselben kommen, der Tag »der Ueber- gabe, der Name und Wohnort des Einbringenden, die