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Erscheint wöchentlich drei Mal Dienstag, Donnerstag und Sonnabend.
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Gratisbeilagen r „JUnprirtes Senntagsbiatt" *♦ „Avnftrirte lanöwirthfchaftiiche Beilage.
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Abonnementspreis vierteljährlich 1 Mark 40 Pfg. exd. Postaufschlag.
Die Jnsertionsgebühren betragen für den Raum einer Spaltzeile • 10 Pfg., im amtlichen Theile 15 Pfg. Reklamen die Zeile 20 Pfg.
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auf das
Bersfelder Kreisblatt
Amtlicher Theil
Polizeiverordnung, betreffend das Verabfolgen geistiger Getränke.
Getränke an andere, als die in den §§ 1 und 2 genannten Personen betreffen, bleiben unberührt.
Cassel, am 9. Dezember 1902.
Der Ober-Präsident. Zedlitz.
Mit dem (. Januar (903 beginnt ein neues Abonnement auf das wöchentlich 3 mal, und zwar Dienstag, Donnerstag und Sonnabend erscheinende „Hersfelder Areisblatt".
Dasselbe bringt außer den amtlichen Bekanntmachungen zuverlässige Mitteilungen über Ereignisse in der Politik, Berichte aus dem Areise, der Provinz und Nachbargebieten. Reichhaltige Nachrichten vermischten Inhalts bringen alle sonstigen mitteilenswerten Ereignisse zur Kenntnis der Leser. Ferner bilden sorgfältig aus- gewählts
l spannende Romane,
Erzählungen etc., die in jeder Nummer in Fortsetzungen erscheinen, einen weiteren Theil des Lesestoffs.
Die wichtigsten Ereignisse gehen uns durch Telegramme zu und werden nötigenfalls durch Extra- blätter verbreitet.
Die Abonnenten erhalten unentgeltlich jede Woche ein
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und alle ^ Tage eine von besten Fachmännern bediente
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Außerdem liefern wir den Abonnenten bei Beginn des Jahres einen
Aanä- und Dotiz-Ralender
sowie ein
märkteverzeichniss
ferner am aus dem
finden im
die
Auf Grund der §§ 137 und 139 des Gesetzes über allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 und
A n w e i | u n g
für die Polizeibehörden, betreffend Maßregeln gegen Trunkenbolde.
(. Mai und (. Oktober je einen Auszug
Eifenbahnfohrplan
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„Hersfelder Areisblatt" zweckentsprechende Verbreitung und kostet die Zeile jo Pfg.
Der
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beträgt für das Vierteljahr 1.40 Mk.
gemäß der §§ 6, 12 und 13 der Verordnung über die Polizeiverordnung in den neu erworbenen Landestheilen vom 20. September 1867 wird unter Zustimmung des Pro- vinzialraths für den Umfang der Provinz Hessen - Nassau Folgendes verordnet:
§ 1. Den Gast- und Schankwirthen sowie denBrannt- weinkleiuhändlern ist verboten, geistige Getränke zum sofortigen Genuß oder zum Mitnehmen an Betrunkene und an solche Personen, die von der Polizeibehörde als Trunkenbold bezeichnet sind, zu verabfolgen.
Den von der Polizeibehörde als Trunkenbold bezeichneten Personen darf der Aufenthalt in dem zum Ausschank vom geistigen Getränken bestimmten Lokalen nicht gestattet werden.
§ 2. Das Verabfolgen von Branntwein und nicht denaturiertem Spiritus zum sofortigen Genuß an Personen unter 16 Jahren ist den Gast- und Schankwirthen und den Branntweinkleinhändleru verboten.
§ 3. Verantwortlich für die Befolgung der vorstehenden Vorschriften (§§ 1, 2) sind außer den Inhabern der Gast- und Schankwirthschasten und Branntweinkleinhand- lungen auch deren Stellvertreter, Beauftragte und Gewerbe- gehülfen.
8 4. Die Gast- und Schankwirthe und die Branntweinkleinhändler haben einen deutlich lesbaren Abdruck dieser Polizeiverordnung in ihren Schank- und Verkanfs- lokalen an augenfälliger Stelle auszuhängen.
Sie haben ferner die ihnen zugehenden Mittheilungen der Ortspolizeibehörden über die als Trunkenbold bezeichneten Personen, so lange diese Bezeichnung in Kraft besteht, aufzubewahren und den Polizeibeamten (Gendarmen) auf Verlangen Voranzeigen.
§ 5. Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden mit Geldstrafe bis zu 60 Mark bestraft. -
§ 6. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1903 in Kraft.
Alle. sonstigen polizeilichen Vorschriften über das Ver- abfolgen geistiger Getränke an Betrunkene und solche Personen, welche von der Polizeibehörde als Trunkenbold bezeichnet sind, treten außer Kraft.
I. Dem Trunke ergebene Personen können von den Ortspolizeibehörden unter Hinweis auf die nach den nachstehenden Vorschriften eintretenden Folgen verwarnt werden.
II. Nach wiederholter erfolgloser Verwarnung ist solchen Personen im Wege polizeilicher Verfügung zu eröffnen, daß sie als Trunkenbold bezeichnet würden und ihnen gleichzeitig das Betreten von Lokalen, welche znm Ausschank für geistige Getränke bestimmt sind, unter Androhung einer Zwangsstrafe für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu untersagen.
III. Die Namen der als Trunkenbold bezeichneten Personen sind den Gast- und Schankwirthen und den Branut- Weinkleinhändlern des Ortspolizeibezirks gleichzeitig mit Erlaß der polizeilichen Verfügung (II.) oder alsbald nach Uebernahme oder Eröffnung des betreffenden Geschäfts schriftlich unter ausdrücklichem Hinweis auf die Polizeiverordnung vom 9. Dezember 1902 mitzutheilen.
Die Ortspolizeibehörden haben sich in geeigneter Weise von der Aufbewahrung dieser Mittheilungen zu überzeugen (§ 4 Absatz 2 der Polizeiverordnung vom 9. Dezember 1902).
IV Dem Ermessen der Ortspolizeibehörden bleibt es überlassen, auch den benachbarten Ortspolizeibehörden die Namen der als Trunkenbold bezeichneten Personen mitzutheilen.
V. Die Ortspolizeibehörden haben über die von ihnen als Trunkenbold erklärten Personen eine Liste zu führen.
Alljährlich hat eine Nachprüfung der Liste stattzusinden. Personen, welche während des letztvergangenen Jahres Besserung an den Tag gelegt haben, können von der Liste gestrichen werden.
Von der Streichung sind die betreffenden Personen selbst, die Gast- und Schankwirthe und die Branntweinkleinhäudler des Ortspolizeibezirks, sowie nöthigenfalls die benachbarten Ortspolizeibehörden in Kenntniß zu setzen.
Cassel, am 9. Dezember 1902.
Der Ober-Präsident. Zedlitz.
Hersfeld, den 23. Dezember 1902.
Die Ortspolizeibehörden des Kreises weise ich hierdurch ausdrücklich an,bei der Anzeige von dem Ausbruche der Räudekrankheit unter einerSchafheerde mir inZukunst stets
Polizeiliche Vorschriften, welche das Verabfolgen geistiger j _____________............_
Getränke an jugendliche Personen weitergehenden Einschränk- | zugleich zu berichten, ob bezw. inwieweit dem Schäferder benagen unterwerfen, und welche das Verabfolgen geistiger treffenden Heerde ein strafbares Verschulden nachzuweisen
Henning Lenkau.
Von Hans von Heckethusen.
(Fortsetzung)
Den vereinten Kräften von ihm und Paffendorff gelang eS, die zwei in eine lustige Unterhaltung zu ziehen! Bolting wollte es aber scheinen, daß sein Freund nicht recht bei der Sache sei und Vetter Jobst sah des öftern prüfend seine Cousine an, bei der die Farbe der Wangen auffallend viel wechselte.
Lenkau war mit seiner Dame zum Büfett gegangen. Es erschien den zwei Tischgenoffen, als brauchten die beiden hierzu ungewöhnlich viel Zeit. Bolting sah Paffendorff fragend an, der dem Paar mit den Augen gefolgt war: „Bitte, denken Sie einmal laut, Herr von Paffendorff!"
Dieser sah überrascht auf und studierte das vielsagende Gesicht seines Nachbarn: „Herr von Bolting, Sie glauben?" —
»Ja, — ich glaube, —"
„Daß?" _
„Nun, — daß die zwei hier an diesem Tisch lieber allerne - säßen."
Paffendorff griff hastig nach Boltings Arm: „Ist das Ihr Ernst?"
„Mein vollkommener Ernst!"
Die zwei kamen vom Büfett zurück. Rita, die ihren Vetter ansah, bemerkte ein wenig unsicher: „Dein Nachbar muß dir etwas sehr hübsches erzählt haben, du siehst ja besonders vergnügt aus?"
„Habe ich auch," sagte der dicke Herr eilig, „nicht wahr, Herr von Paffendorff, wir waren nur leider erst beim ersten Theil der Geschichte angekommen, der zweite und bessere fehlt uns noch."
Er blinzelte hierbei listig zu Paffendorff hinüber, der lächelnd auf seinen Teller sah. In diesem Augenblick ging Branden vorbei. Bolting schielte ihn von der Seite an und fuhr dann in übermüthiger Laune fort: „Unsern ,Apollo' haben wir heute mal klassisch geärgert!"
„Aber Bolting!" rief Lenkau und drohte ihm mit dem Finger, mußte aber wider Willen lachen, worin Paffendorff enthusiasmiert einstimmte.
„Na, lassen Sie mich nur, Lenkau, Sie kennen mich; wenn mir so eine kleine, doppelgeschwänzte Bosheit auf der Zunge tanzt, muß sie herunter, sonst ist mir nicht wohl."
Das Fest näherte sich seinem Ende; Branden stand vor Rita und präsentierte ihr das Kissen mit den Schleifen zum Blumenwalzer.
Sie nahm eine derselben, es waren die Farben der Ulanen „blau und roth." Ihre Augen gingen forschend durch den Saal, und da sie den Gesuchten nicht fand, so steckte sie die Schleife langsam an den Ausschnitt ihres Kleide».
Branden, der dann und wann Schleife.
Rita empfand war still und ernst
mit ihr den Cotillon tanzte, warf einen enttäuschten Blick auf diese
erlösend das Ende des Balles, sie geworden.
Paffendorff uud Lenkau standen in ihren Mänteln und warteten im Flur. Rita war, in einen weißen Pelz gehüllt, hinzugekommen und sagte ihrem Vetter, daß sie zur Abfahrt bereit sei.
«Sie fahren doch mit uns, Herr von Lenkau?" bemerkte dieser jetzt harmlos, «in dem großen, geschlossenen Wagen ist Platz genug, und wir sind ja doch Haus« genossen!"
Ueber Lenkaus blasses Gesicht flog eine heiße Nöthe, er kämpfte einen Moment mit sich, dann erwiderte er in etwas gepreßtem Tone, der Rita nicht entging: „Ich