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$r. 11. SanNkiid Se« 21 Jonii« 1963

Erstes Blatt.

Bestellungen auf das Hersselder Kreisblatt mit den Gratisbeilagen Jllustrirtes Sonntagsblatt"» Muftrirte landwirthschaftl. Beilage" für die Monate Februar und März werden von allen "Kaiserlichen Postanstalten, Landbriefträaern und von der Expedition angenommen.

Amtlicher Theil.

Bekanntmachung, betreffend die Einberufung des Kommunallandtages des Regierungsbezirks Cassel und des Provinziallandtages der Provinz Hessen - Nassau.

Des Königs Majestät haben die Einberufung des Kommunallandtages des Regierungsbezirks Cassel auf

Montag den 9. Februar d. I., sowie die Einberufung des Provinziallandtages der Provinz Hessen-Nassau auf

Montag den 16. Februar d. I. nach der Stadt Cassel anzuordnen geruht.

Die Eröffnung des Kommunallandtages und des Provinziallandtages wird an den bezeichneten Lagen jedes­mal Nachmittags 5 Uhr im Ständehause hierselbst stalt- finden.

Cassel am 8. Januar 1903.

Der Ober-Präsident. Zedlitz.

Dem Kuratus Schick hier ist laut Verfügung der Kö­niglichen Regierung vom 11. Januar er., B 10 i, die Lo- calschulinspection über die hiesige katholische Schule übertragen worden.

Hersfeld, den 23. Januar 1903.

Der Königliche Landrat

I. V.:

Thamer.

In der mit Genehmigung des Herrn Regierungs-Prä- sidenten eingerichteten Lehrschmiede des Hufbeschlag-Lehr­meisters Carl Ebel zu Wommen im Kreise Eschwege be­ginnt mit dem 4. Februar d. Js. ein neuer Lehrkursus. Die Dauer desselben beträgt 2 Monate, die Abgangs-Prüfung erfolgt am 4. April d. Js.

Zu jedem Kursus dürfen 6 Schüler zugelassen werden und können jetzt noch 5 Personen Ausnahme finden. Znr Aufnahme sind erforderlich: a) ein polizeiliches Führungs­Attest und b) der Nachweis über die praktische Ausbildung als Husbeschlagschmied. Der im Voraus an den Hufbeschlag- Lehrmeister zu entrichtende Beitrag beträgt 50 Mark. Das nötige Eisen und die erforderlichen Kohlen liefert derselbe. Für Wohnung und Beköstigung sorgt jeder Schüler selbst.

Die Lehrschmiede ist berechtigt, Prüfungszeugnisse aus- zustellen, von deren Beibringung der Betrieb des Hufbe­schlag-Gewerbes abhängig ist. Die von jedem Schüler zu entrichtende Prüfungsgebühr beträgt 10 Mark. Anmeld­ungen sind an den obengenannten Lehrschmiedemeister zu richten.

Eschwege, den 22 Januar 1903.

Der Königliche Landrat. v. Keudell.

Nichtamtlicher Theil.

As soziale Kaisertum.

Der sozialdemokratische Abgeordnete von Vollmar hat in seiner Etatsrede den Versuch gemacht, der deutschen Neichsregierung einen antisozialen Charakter beizulegen. Darauf ist ihm seitens des Reichskanzlers Grafen von Bülow eine meisterhafte Abfertigung zuteil geworden, aus der mit unwiderleglicher Deutlichkeit hervorgeht, daß die deutsche Gesetzgebung wie keine zweite von arbeiterfreundlichem Geiste beherrscht und durchtränkt ist und daß das deutsche Kaisertum mit vollstem Rechte ein soziales Kaisertum genannt werden darf.

Von neuem stellt der Reichskanzler die bekannte Tatsache fest, daß die Monarchie in Deutschland mit der staatlichen Arbeiter-Versicherung ein Werk geschaffen hat, an das die soziale Gesetzgebung keines andern Staates beranreichl. Wohl sind auch in andern Ländern einzelne Zweige sozialer Versicherung realisiert worden, aber nur die deutsche Arbeiter - Versicherung bildet ein zusammenhängendes Ganzes. Diese großartige Schöpfung steht.bis jetzt einzig in der Welt da. Sie ist aber in ihrer Idee wie in ihrer Ausführung das ureigenste Werk der Monarchie, das Werk Kaiser Wilhelms des Großen und seines Enkels, Kaiser Wilhelms II.

Wie richtig man im Auslande den Vorrang Deutsch­lands auf sozialem Gebiete beurteilt und wie richtig man insbesondere auch die kaiserlichen Verdienste hieran einzuschätzen weiß, das legte Graf Bülow an zwei äußerst wirkungsvollen Beispielen dar. Vor einigen Wochen befand sich in Berlin eine Deputation der englischen Friendly SocietieS, um unsere Versicherungs- Gesetzgebung zu studieren. Beim Abschieds dieser Deputation hielt der Führer derselben eine Rede, in welcher er unter Bezugnahme auf die Botschaft vom 17. November 1881 wörtlich sagte:Selbst wenn die Namen eines Cäsar und Napoleon längst verklungen sein werden, so wird dieses deutsche Kaiserwort ewig fort­leben, noch in den fernsten Jahrhunderten die Herzen bewegen und andauernd das Gedächtnis an den großen deutschen Kaiser wachhalten, der die Worte seiner an den Reichstag gerichteten Botschaft nicht nur ausgesprochen, sondern kraftvoll in die Tat umgesetzt hat."

Noch interessanter aber ist das zweite Beispiel, das sozialdemokratischen Kreisen entstammt. Bekanntlich war in Frankreich der Sozialdemokrat Millerand längere Zeit hindurch Arbeitsminister. Dieser selbe Millerand hatte nun während der Zeit seiner Amtsführung, als in Frank­reich gerade die Frage der Altersversicherung für die Bergarbeiter auf der Tagesordnung stand, mit dem deutschen Botschafter Fürst Radolin eine Unterredung, in der er nach dem Berichte unseres Botschafters vom November 1901 bemerkte, daß seine Bemühungen darauf gerichtet seien, einen ähnlichen Zustand zu schaffen, wie ihn die Hochherzigkeit und Weitsicht des Kaisers Wilhelm in Deutschland gefördert habe, einen Zustand der huma­nitären Behandlung der Arbeitsunfähigen. In Deutsch­land habe der Staat viel mehr getan, als dies in Frank­reich bisher der Fall gewesen. Man müsse auf fran­zösischer Seite danach trachten, dies nachzuholen. Millerand hat sich mit diesem Urteile in offenbaren Gegensatz zu seinen Gesinnungsgenossen von der deutschen Sozialdemokratie gestellt, die jede Gelegenheit benutzen, um die Arbeiterfürsorge ihres Vaterlandes zu verkleinern, und die in völliger Verdrehung aller geschichtlichen Tat­sachen der monarchischen Staatsleitung jedes Verdienst an der sozialen Gesetzgebung Deutschlands abzu streiten suchen.

Die Rede des Reichskanzlers hat von neuem den unanfechtbaren Nachweis geliefert, daß die Monarchie in Deutschland es sortgesetzt als eine ihrer vornehmsten Aufgaben betrachtet, die schützende, stützende und helfende Hand über die wirthschaftlich Schwachen zu halten. Alle

hämischen Angriffe und Nörgeleien der Sozialdemokratie gleiten an dieser Tatsache machtlos ab.

Politische Nachrichten.

Berlin, 22. Januar.

Ihre Kaiserlichen Majestäten begaben Sich gestern Nachmittag mit dem Prinzen und der Prinzessin Max von Baden nach dem Mausoleum. Heute Morgen unternahm Seine Majestät der Kaiser einen Spaziergang mit dem Prinzen Eitel-Friedrich und kvnferirte dann mit dem Reichskanzler Grafen v. Bülow. Von 10 Uhr ab hörte Se. Majestät im Königlichen Schlosse die Vor- träge des Kriegsministers wozu Oberst von Heyden- Linden befohlen war, des Chefs des Generalstabes und des Chefs des MilitärkabinetS.

(DerBesuchdesKronprinzeninPeters- bürg) Am Mittwoch Vormittag führte der Großfürst- Thronsolger dis Leibkompagnie des Preobraschenskischen Leib-Garderegiments, deren Chef er ist, im Detaildienst dem Generalleutnant von Moltke und den übrigen Herren von dem Gefolge des Deutschen Kronprinzen vor. Hierauf wurde das Hospital und die Kirche des Regiments besichtigt, und im Anschluß hieran fand ein Frühstück im Kasino statt. Während desselben hielt der Ko nmandeur des Regiments General Osserow eine Rede auf den Kronprinzen, in welcher er seinem Bedauern darüber Ausdruck gab, daß der Kronprinz nicht anwesend sein könne. Hierauf brächte Generalleutnant v. Moltke einen herzlich aufgenommenen Trinkspruch auf das Regiment aus. Schließlich toasteten General Osserow und General­leutnant v. Moltke auf die treue Kameradschaft und Freundschaft zwischen der deutschen und der russischen Armee. Der Kaiser, die Kaiserin und der Großfürst- Thronfolger speisten Abends beim Deutschen Kronprinzen in dessen Gemächern im Winlerpalais.

DieNeue Politische Correspondenz" theilt die Haupt- gesichtSpunkte in Betreff der Bewilligung von Unter­stützungen aus demKaiser lichen Dispo­sitionsfonds" an Hinterbliebene von Teilnehmern an dem Feldzug von 1870/71 wie folgt mit: In Vor­schlag gebracht werden können: 1. Wittwen und Waisen nur dann, wenn folgende Voraussetzungen zusammen« treffen: a) Die Ehe, durch welche die Familienange- hörigkeit der Bittsteller zu dem verstorbenen Kriegsteil­nehmer begründet ist, muß vor dem Kriege 1870. 71 ge­schlossen sein. Ausnahmen von diesem Grundsätze sind nur noch in ganz besonders dringlichen Fällen zuzu- lassen. b) Der Zusammenhang des Todes des Ehe­mannes oder Vaters mit Kriegseinwirkungen muß in völlig überzeugender Weise dargethan, wenn auch nicht mit aller Sicherheit nachgewiesen, so doch in hohem Grade wahrscheinlich gemacht sein. Erhielt der Verstorbene eine Unterstützung aus dem Kaiserl. Dispositionsfonds, so muß die Todesursache demjenigen Leiden entsprechen, welches jene Berücksichtigung begründet hat. Der Nach­weis des Zusammenhangs des Todes mit Kriegsein­wirkungen ist mittels ärztlicher Zeugnisse zu führen. Nur ausnahmsweise dann dürfen andere Beweismittel zugelassen werden, wenn ärztliche Zeugnisse aus be­sonderen Gründen nicht beizubringen sind, obschon eine ärztliche Behandlung stattgefunden hat. Der Zusammen­hang des TodeS des Ehemannes oder Vaters mit Kriegs­einwirkung ist der Regel nach nur noch dann anzuer- kennen, wenn der Verstorbene bereits auf Grund des Allerhöchsten Erlasses vom 12. Juni 1894 berücksichtigt oder zur Berücksichtigung in Aussicht genommen war. c) Die betreffenden Hinterbliebenen müssen der gnaden- weisen Berücksichtigung zweifellos würdig und in hohem Grade bedürftig sein. Hierbei ist auch besonderes Ge­wicht darauf zu legen, daß die Hilssbedürftigkeit der Hinterbliebenen vorwiegend durch die Kriegsteilnahme des Ehemannes oder Vaters und die dadurch eingetretene Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit herbeigeführt ist. UnterstützungSvorschläge zu Gunsten von Aszendenten