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Amtlicher Teil.
Auszug
aus der mit dem 1. Januar 1903 in Kraft getretene« K aupaltzei-Ordnung vom
1/3. Uanemder 1902.
Erster Abschnitt.
Baupolizeiliche Prüfung.
§ 1. Baupolizeibehörde. Behörden zur Erteilung der Bauerlaubniß. 1. Baupolizeibehörde ist die Ortspolizeibehörde.
2. Soweit es zur Ausführung oder Veränderung von Bauten einer Bauerlaubniß bedarf, erteilt diese der Landrat.
3. Für gewerbliche Anlagen, die nach § 16 der Reichsgewerbeordnung der Genehmigung des Kreis-, Stadt- oder Bezirksausschusses bedürfen, ist eine besondere baupolizeiliche Genehmigung nicht erforderlich.
4. Die Genehmigung neuer Ansiedlungen und Kolonien ist durch das Gesetz betreffend die Gründung neuer Ansiedlungen in der Provinz Hessen-Nassau vom 11. Juni 1890 (Ges. S. S. 173) dem Landrat oder Kreisausschuß übertragen.
§ 2. Notwendigkeit der Bauerlaubniß. Der Bauerlaubniß bedarf es:
1. zu allen neuen baulichen Anlagen,
2. bei bestehenden baulichen Anlagen:
a) zur Herstellung oder Veränderung von massiven oder Fachwerkswänden, Decken, Eisenkonstruktionen, vortretenden Bauteilen, Treppen, Licht-, Lüftungs- und Aufzugsschächten, Feuerstätten und Schornsteinen,
b) zu jeder Veränderung in der Benutzungsart der Gebäude oder einzelner Räume behufs Einrichtung für gewerbliche Zwecke der im § 51 angeführten Art oder für Wohnzwecke, auch wenn keine bauliche Aenderung ausgeführt wird,
3. zur Anlegung oder Veränderung von Bürgersteigen, von Wasserableitungen und sonstigen Abflüssen auf öffentliche Wege, deren Gräben oder Rinnen, von Aborten, Gruben und Dungstätten (§ 42), Zisternen und Brunnen.
4. Auch die Aufstellung von Baugerüsten und die Herstellung von Baugruben ist ein Teil der Bauausführung; vor Erteilung der Bauerlaubniß darf deshalb damit nicht begonnen werden (vsrgl. auch § 48 Ziffer 3).
5. Zu baulichen neuen Anlagen im Sinne dieses Paragraphen sind nicht zu rechnen unheizbare, nicht zu öffentlichen Vergnügungs-Zwecken dienende Garten- und Feldhäuschen, Geschirrhütten, Futtermauern von weniger als 1,50 m Höhe, unbelastete Mauern bis zu 2 m U Höhe, unbedeutende Schuppen und andere geringfügige Baulichkeiten, soweit sie nicht in einem vom Bebauungsplan berührten Gelände liegen, sowie unbelastete innere Wände, Pflasterungen und Wegebefestigungen.
§ 3. Besondere Vorschriften für Abbruch von Gebäuden und für Staatsbauten. Wer ein Gebäude ganz oder teilweise abbrechen will, hat zuvor die Genehmigung der Ortspolizeibehörde einzuholen.
Für Reichs- und Staatsbauten bedarf es keiner Genehmigung; jedoch sind die Pläne vor der Bauaus- sührung dem Landrate zur Erklärung darüber vorzu- iegen, ob und welche Bedenken gegen die Ausführung bestehen.
§ 4. Antrag auf Bauerlaubniß. Der Antrag auf Bauerlaubniß ist . schristlich bei der Ortspolizeibehörde einzureichen und von dieser an den Landrat weiter- zugeben.
Der Antrag muß enthalten:
a) eine genaue und vollständige Angabe der be? absichtigten Bauausführungen; hat das betreffende Grundstück noch keine Straßennummer, .so ist
die Bezeichnung nach dem Steuerkataster (Grundbuch) anzugeben;
b) die Angabe des Bauherrn und
c) der für dieAusführung verantwortlichechPersonen. Der Antrag muß von den unter b) und c) aufgeführten Personen durch Unterschrift anerkannt sein. Dem Anträge sind, mit den gleichen Unterschriften versehen, in doppelten Ausertigungen, sofern nicht nach dem Ermessen der Ortspolizeibehörde oder des Landrats weitere Ausfertigungen notwendig sind, beizufügen:
1. ein katasteramtlicher Lageplan, der die Nordrichtung, die richtige Lage des Grundstücks zu den angrenzenden Straßen, Wegen, und Nachbargrenzen unter Einzeichnung der Baufluchtlinien und der Straßenbreite, sowie die Entfernung des beabsich- tigten Baues von anderen Gebäuden auf demselben Grundstück, von Straßen, Wegen, Wasserläufen, Nachbargrenzen, sowie den etwaigen Gemarkungsgrenzen und den Gebäuden auf Nachbargrundstücken genau erkennen lassen muß;
2. eine Darstellung sämmtlicher Grundrisse vom Keller bis zum Dachboden und der erforderlichen Schnitte und Ansichten, welche die Konstruktion und die Abmessungen des Baues im Ganzen sowie in seinen Teilen und die Art und Stärke der zu verwendenden Baustoffe genau ersehen läßt, auch über die beabsichtigte Benutzungsart der Räume und über die Feuerstätten nach ihrer Stellung und Einführung in die Schornsteine Aufschluß gibt. Die Höhenlage des Gebäudes über der Straßen- krone muß aus den Schnitten zu ersehen sein. Baupläne müssen in der Regel im Maßstabe von 1 : 100 und jedenfalls in einem dem gesetzlichen Maßsystem sich leicht anpaffenden Verhältniß zur natürlichen Größe gezeichnet, Einzeldarstellungen im Maßstabe von 1 : 20 vorgelegt werden. Die Pläne sind auf dauerhaftem Papier oder auf Leinwand aufzutragen und farbig anzulegen;
3. eine prüfungsfähige Berechnung der Grundstücks- grüße und der von dem Grunostück bereits bebauten und noch zu bebauenden Fläche, verbunden mit dem Nachweis, daß das Maß der zulässigen Bebauung nicht überschritten wird; hierfür genügt eine Ausfertigung;
4. eine Festigkeitsberechnung der geplanten Eisen- konstruktionen. Diese kann bei umfangreicheren Bauten auch zu einem späteren Zeitpunkt vorgelegt, indessen darf mit der Ausführung der Eisen- konstruktionen und der mit ihnen im Zusammenhang« stehenden Bauteile nicht vor erteilter Genehmigung begonnen werden;
5. die nach Maßgabe der wasserbaupolizeilichen Bestimmungen etwa erforderliche Genehmigung der zuständigen Behörde (Bezirksausschuß, Regierungs- Präsident, Weserstrom-Baudirektion) zu Anlagen an Flüssen und Bächen oder in UeberschwemmungS- gebieten.
Eine aus Grund unrichtiger oder unvollständiger Unterlagen erteilte Bauerlaubniß gilt als nicht erteilt. Die Ausführung oder Fortsetzung derartiger Bauten kann untersagt und die Beseitigung des bereits Ausgeführten angeordnet werden.
Es kann gefordert werden, daß die Baupläne von einem als zuverlässig bekannten Bausachverständigen an- gefertigt und unterschrieben werden.
Handelt es sich um die Errichtung von Baulichkeiten für vorübergehende Zwecke oder von untergeordneter Bedeutung, so kann der Landrat die Vorlage einzelner der vorstehend bezeichneten Entwurfsstücke erlassen.
§ 5. Form und Gültigkeit der Bauerlaubniß. Die Bauerlaubniß wird schriftlich unter Rückgabe einer Ausfertigung der mit Genehmigungsvermerk versehenen Zeichnungen und Beschreibungen erteilt (Bauschein).
Sie betrifft nur die polizeiliche Zulässigkeit eines Baues und ergeht unbeschadet aller Rechte Dritter.
Sie verliert ihre Gültigkeit, wenn innerhalb Jahresfrist, vom Tage der Aushändigung ab, mit dem Bau nicht begonnen ist, oder der begonnene Bau ein Jahr lang unvollendet geruht hat. Die Gültigkeit der Bauerlaubniß kann durch den Landrat verlängert werden.
Die Uebertragung der Bauerlaubniß aus einen andern Bauherrn ist gestattet, doch muß von jedem derartigen Wechsel der Ortspolizeibehörde ohne Verzug, spätestens binnen drei Tagen, schriftlich Anzeige gemacht werden, die von dem bisherigen und dem neuen Bauherrn zu unterschreiben ist.
Ergiebt sich im Laufe der Bauausführung die Notwendigkeit von dem genehmigten Plan abzuweichen, so ist hierzu vorher die Genehmigung des Landrats einzuholen.
§ 6. Verantwortlichkeit für die Bauausführung. Der Bauherr und die im § 4 c bezeichneten Personen sind für die Einhaltung des eingereichten und genehmigten Planes, sowie für die Beobachtung aller gesetzlichen und polizeilichen Vorschriften verantwortlich.
Eine etwaige strafrechtliche Verantwortlichkeit wird durch diese Vorschrift nicht berührt.
Der Landrat kann im Einzelfalle solche Personen als Bauausführende zurückweisen, bic^ur w^en U«» Zuverlässigkeit oder Mangels an Sachkenntniß zur Leitung des beabsichtigten Baues ungeeignet erscheinen.
Zweiter Abschnitt.
Ueberwachung der Bauausführung.
§ 7. Beginn des Baues, Bauschein auf der Baustelle. Mindestens 24 Stunden vor dem Beginn eines Baues muß der für die Ausführung Verantwortliche von dem beabsichtigten Beginn der Ortspolizeibehörde schriftlich Anzeige erstatten.
Während der Ausführung muß der Bauschein nebst Anlagen und Nachträgen in Urschrift oder polizeilich beglaubigter Abschrift auf der Baustelle aufbewahrt und den Beamten bei der Prüfung auf Verlangen vorgelegt werden.
Zur Prüfung der Ausführung genehmigungspflichtiger Bauten ist die Ortspolizeibehörde jederzeit berechtigt.
§ . 8. Wechsel in der Bauleitung. Von jedem Wechsel in der verantwortlichen Bauleitung ist der Orts- Polizeibehörde binnen 24 Stunden Anzeige zu erstatten.
Die Anzeige muß gemeinschaftlich durch den Bauherrn und den neuen verantwortlichen Leiter erfolgen.
Falls länger als 24 Stunden ein Bauleiter nicht vorhanden ist, muß die Ausführung ruhen.
§ . 9. Rohbauabnahme. 1. Der Bauherr hat von der Vollendung des Rohbaues der Ortspolizeibehörde schriftlich Anzeige zu erstatten und die Abnahme zu beantragen.
2. Zur Abnahme, die in der Regel binnen acht Tagen nach der Anzeige erfolgt, müssen die einzelnen durch den Bauschein genehmigten und in sich abgeschlossenen Bauwerke, deren Abnahme stattfinden soll, in dem rohen Mauerwerk, den Balkenlagen, Gewölben und in den unverbrennlichen Treppenteilen vollendet und in den Dächern — wenn auch nur vorläufig — eingedeckt sein.
3. Die Balkenlagen müssen überall sicher zu begehen, die Balkenverankerungen im Innern des Gebäudes sichtbar oder nachweisbar sein.
4. Ebenso müssen die angewendeten Eisenkonstruk- tionen in ihren einzelnen Teilen und die Grundmauern der Säulen so weit sichtbar sein, daß ihre Abmessungen geprüft werden können.
5. Alle Teile des Baues müssen sicher zugänglich, auch dürfen die Fenster- und Türöffnungen Hicht zugesetzt sein.
6. Die Ortspolizeibehörde ist befugt, die Schornsteine durch einen Schornsteinfeger auf Kosten des Bauherrn untersuchen zu lassen.
7. Der Bauherr, sowie der für die Ausführung Verantwortliche, oder in deren Verhinderung geeignete Stellvertreter, müssen bei der Abnahme zugegen sein